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   BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12   

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https://dejure.org/2012,5158
BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12 (https://dejure.org/2012,5158)
BGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12 (https://dejure.org/2012,5158)
BGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12 (https://dejure.org/2012,5158)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 StGB
    Täterschaft und Teilnahme: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • Wolters Kluwer

    Bereitstellen von Aktien zur Begehung eines Betrugs als mittäterschaftlicher Tatbeitrag

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Beihilfe durch Kauf einer Mantel-AG und Weitergabe von Aktien für betrügerische Anlagegeschäfte Dritter

  • rewis.io

    Täterschaft und Teilnahme: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 25 Abs. 2; StGB § 263 Abs. 1
    Bereitstellen von Aktien zur Begehung eines Betrugs als mittäterschaftlicher Tatbeitrag

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2012, 1513
  • NStZ-RR 2012, 209
  • StV 2013, 387
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).

    b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatrichter bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253).

  • BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90

    Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 12.02.1998 - 4 StR 428/97

    Verurteilung von Greenpeace-Mitarbeitern bestätigt

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12
    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Februar 1998 - 4 StR 428/97, NJW 1998, 2149, 2150; vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291).
  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 27.03.2012 - 3 StR 63/12
    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25).
  • BGH, 09.04.2013 - 1 StR 586/12

    Pflichtwidrigkeit und Täterschaft bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen

    Insoweit gelten die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12).
  • LG Düsseldorf, 05.02.2018 - 18 KLs 2/17

    Hohe Freiheitsstrafe gegen neun Angeklagte wegen betrügerischer Abrechnung von

    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1986 - 5 StR 153/86, BGHSt 34, 125; Beschl. v. 10. Januar 2011 - 5 StR 515/10, NStZ-RR 2011, 111; Beschl. v. 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209).

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003; Beschl. v. 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25; Beschl. v. 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209).

    Erschöpft sich hingegen die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209).

  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Bei einer Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, handelt mittäterschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12, Rn. 8, wistra 2012, 303; Fischer, StGB, 65. Auflage, § 25 Rn. 23).

    Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Urteil vom 15.01.1991 - 5 StR 492/90, Rn. 6; Urteil vom 12.02.1998 - 4 StR 428/97, Rn. 18, NStZ 1991, 280; NStZ 1998, 513; Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12, Rn. 8, wistra 2012, 303).

    24  bestimmt oder zumindest beeinflusst (BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12, Rn. 8 ff., wistra 2012, 303; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.11.2012 - 3 StR 403/12, Rn. 6 f., wistra 2013, 97).

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19, aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN).
  • BGH, 05.07.2012 - 3 StR 119/12

    Hehlerei; schwerer Bandendiebstahl (Abgrenzung zwischen Täterschaft und

    Ob danach Mittäterschaft oder nur Teilnahme an fremder Tat anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, StraFo 2012, 194 mwN).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sind wesentliche Anknüpfungspunkte der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1986 - 5 StR 153/86 -, juris; BGH, Beschluss vom 10.01.2011 - 5 StR 515/10 = NStZ-RR 2011, 111; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/1 = NStZ-RR 2012, 209).

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.10.2002 - 3 StR 153/02 = NStZ 2003; BGH; Beschluss vom 02.07.2008 - 1 StR 174/08 = NStZ 2009, 25; BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12 = NStZ-RR 2012, 209).

    Erschöpft sich hingegen die Mitwirkung nach dem Willen des sich Beteiligenden in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so fällt ihm lediglich Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 StGB zur Last (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012 - 3 StR 63/12 = NStZ-RR 2012, 209).

  • BGH, 28.04.2020 - 3 StR 85/20

    Regelmäßig keine Mittäterschaft (hier: beim Betrug) durch untergeordnete

    Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. August 2019 - 3 StR 189/19 aaO mwN; vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, NStZ-RR 2012, 209 mwN).

    Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme täterschaftlichen Handelns der Angeklagten auch dann durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn man dem Tatgericht bei der vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe einen Beurteilungsspielraum zubilligt, der nur eingeschränkter revisionsgerichtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12 aaO mwN).

  • BGH, 12.06.2012 - 3 StR 166/12

    Mittäterschaft (Anforderungen an die wertende Gesamtbetrachtung bei Tatbeiträgen

    Erschöpft sich demgegenüber die Mitwirkung nach seiner Vorstellung in einer bloßen Förderung fremden Handelns, so stellt seine Tatbeteiligung Beihilfe dar (§ 27 Abs. 1 StGB; vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 63/12, StraFo 2012, 194).
  • LG Bonn, 06.06.2019 - 21 KLs 28/18
    Kriterien für die Beurteilung sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Angeklagten abhängen (BGH StV 1981, 275; ähnlich BGH NJW 1979, 1259; StV 1982, 17; NStZ 1990, 80; NStZ 1999, 609; wistra 2001, 217; vgl. auch BGH NJW 1994, 670; NStZ 2003, 253; StraFo 2010, 258; StraFo 2012, 194).
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