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Rechtsprechung
   BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9187
BGH, 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31.10.2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 (https://dejure.org/2011,9187)
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Volltextveröffentlichungen (11)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 13.08.2020 - 4 StR 482/19

    Berliner Raserfall - Erfolglose Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4; vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rn. 1 mwN).
  • BGH, 04.02.2020 - 3 StR 233/19

    Verwerfung der Anhörungsrüge

    Solche Beanstandungen sind im Rahmen des § 356a StPO jedenfalls dann unbeachtlich, wenn kein Gehörsverstoß vorliegt; denn das Verfahren nach dieser Vorschrift soll ein Urteil nicht generell erneut zur Überprüfung stellen, sondern lediglich Gehörsverletzungen heilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11, NStZ-RR 2012, 21, 22; vom 24. Juli 2018 - 3 StR 171/17, juris Rn. 4 mwN).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Gerade dies aber ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. zur entsprechend gelagerten Vorschrift des § 356a StPO: BGH NStZ-RR 2012, 21).
  • BGH, 17.06.2020 - 1 StR 608/19

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Soweit geltend gemacht wird, die Gehörsverletzung liege offenbar darin, dass der Senat in der hierfür gegebenen schriftlichen Begründung den Vortrag der Revision nicht vollumfänglich gewürdigt habe, ver1 2 3 kennt dies den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 1 StR 399/11 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 und 1 Ws 214/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,8310
OLG Koblenz, 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 und 1 Ws 214/11 (https://dejure.org/2011,8310)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 und 1 Ws 214/11 (https://dejure.org/2011,8310)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 18. April 2011 - 1 Ss 54/11 und 1 Ws 214/11 (https://dejure.org/2011,8310)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Annahmeberufung, Berufung, Revision

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 313 Abs 2 S 1 StPO, § 322 Abs 2 StPO, § 322a S 1 StPO, § 322a S 2 StPO, § 32 StGB
    Sprungrevision des Angeklagten: Gegenstandslosigkeit eines Nichtannahmebeschlusses des Berufungsgerichts; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei behaupteter Notwehrsituation

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfung einer Berufung durch das Berufungsgericht bei nicht erfolgter Einlegung; "Rechtstatsachen" als zusammenfassende Bewertung zugrunde liegender Tatsachen mit einem Rechtsbegriff; Konkrete Tatsachen als Grundlage für die Beweiswürdigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 32; StPO § 313 Abs. 2; StPO § 261
    Gegenstandslosigkeit der Berufungsverwerfung bei fehlender Berufung; Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Notwehr

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19

    Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher

    Denn die Sprungrevision ist auch in den Fällen uneingeschränkt zulässig, in denen eine Berufung der Annahme gemäß § 313 StPO bedürfte (OLG Koblenz, Beschluss vom 18. April 2011 - 1 Ss 54/11, 1 Ws 216/11, juris Rn. 8; Beschluss 1 Ss 269/99 vom 4. November 1999; NStZ 1994, 601; BayObLG StV 1993, 572; 1994, 238; OLG Zweibrücken StV 1994, 119; OLG Karlsruhe StV 1994, 292; NStZ 1995, 562; OLG Düsseldorf VRS 88, 188; OLG Stuttgart Justiz 1995, 414; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 174; KG NStZ-RR 1999, 146; OLG Hamm NJW 2003, 3286 ; OLG Celle NJW-Spezial 2008, 633).
  • OLG Hamm, 11.05.2021 - 4 RVs 7/21

    Sprungrevision; Nebenkläger; Zulässigkeit; Anschluss; Anschlussberechtigung;

    In den Fällen, in denen eine Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil nach § 313 Abs. 1 S. 2 StPO der Zulassung bedürfte, ist eine Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO (vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Zulassungsvoraussetzungen) nach nahezu einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung immer, d.h. auch ohne vorherige Berufungszulassung, zulässig (BayObLG MDR 1993, 1228; KG Berlin, Beschl. v. 27.04.2009 - (3) 1 Ss 90/09 (39/09) - juris; OLG Brandenburg, Beschl. v. 01.04.2020 - (1) 53 Ss 35/20 (24/20) - juris; OLG Bremen, Beschl. v. 29.09.2008 - Ss 23/08 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2008 - 31 Ss 20/08 - juris; OLG Dresden, Beschl. v. 31.08.2015 - 2 OLG 21 Ss 210/15 - juris; OLG Düsseldorf MDR 1995, 406; OLG Hamm NJW 2003, 2386, 2387; OLG Hamm NStZ 2011, 42, 43; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 - juris; OLG Zweibrücken MDR 1994, 502; a.A. lediglich: OLG Hamm, Beschl. v. 02.04.2020 - 5 RVs 19/20 = BeckRS 2020, 6915) Auch der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen (BGH, Beschl. v. 25.01.1995 - 2 StR 456/94 - juris, dort Rdn. 9) Gegen die Auffassung, man müsse in der vorliegenden Konstellation die Sache zunächst dem Landgericht zwecks Entscheidung über die Zulassung der Berufung vorlegen, spricht schon, dass der Nebenkläger im vorliegenden Fall sein Rechtsmittel abschließend als Revision bezeichnet hat.
  • OLG Bamberg, 11.02.2015 - 1 Ws 49/15

    Nichtannahme der Berufung bei Wechsel zur (Sprung-)Revision

    Wird also - wie hier - ein nach § 313 StPO anfechtbares Urteil ausdrücklich mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten, kann das Berufungsgericht nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hierüber jedenfalls dann sogleich entscheiden, wenn sich aus dem Vorbringen des verteidigten Angeklagten keinerlei Hinweis auf ein mögliches künftiges Auswechseln des Rechtsmittels ergibt (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2011 - 1 Ss 122/11 = NStZ 2012, 54 = NdsRpfl 2011, 429; offen gelassen OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2011 - 1 Ss 54/11 [bei juris] = NStZ-RR 2012, 21 [Ls]).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,24751
OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.03.2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 (https://dejure.org/2011,24751)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 305 S 1 StPO, § 55 Abs 2 JGG
    Jugendstrafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Terminsverlegung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Nichtstatthaftigkeit eines Rechtmittels gegen das Berufungsurteil gem. § 55 Abs. 2 JGG

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    JGG § 55 Abs. 2; StGB § 305 S. 1
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags bei Nichtstatthaftigkeit eines Rechtmittels gegen das Berufungsurteil gem. § 55 Abs. 2 JGG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 21
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 16.08.2005 - 1 Ws 501/05

    Strafprozessrecht: Beschwerde gegen die Ablehnung der

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • OLG Hamm, 30.01.1986 - 6 Ws 23/86

    Ausschluß der Beschwerde; Entscheidung des Berufungsgerichts;

    Auszug aus OLG Koblenz, 17.03.2011 - 1 Ws 154/11
    Diesem Zweck entsprechend greift § 305 Satz 1 StPO deshalb dann nicht ein, wenn dem Angeklagten ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zusteht (vgl. OLG Hamm NStZ 1986, 328 ; Meyer-Goßner a. a. O.) oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die betroffene Entscheidung aber im Rahmen dieses Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (Senat, Beschluss 1 Ws 501/05 vom 16.08.2005).
  • LG Köln, 11.10.2019 - 323 Qs 106/19

    Ablehnung, Einsicht, Beiziehung von Messunterlagen, Beschwerde, Zulässigkeit

    Diesem Zweck entsprechend greift die Ausnahmevorschrift des § 305 Satz 1 StPO jedenfalls dann nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen das (künftige) Urteil nicht eröffnet ist oder die betroffene Entscheidung im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2011 - 1 Ws 154/11, juris, dort Tz. 6; OLG Hamm, Beschl. v. 30.01.1986 - 6 Ws 23/86, NStZ 1986, 328f.; LG Neubrandenburg, Beschl. v. 30.09.2015 - 82 Qs 112/15, juris, dort Tz. 14; Meyer-Goßner/Schmitt/ Schmitt , StPO, 62. Auflage 2019, § 305 Rn. 1).
  • OLG Zweibrücken, 08.02.2019 - 1 Ws 36/19

    Hauptverhandlung in Strafverfahren: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags

    Über diese Fälle hinaus wird die Statthaftigkeit der Beschwerde jedoch auch in Fällen bejaht, in denen entweder gegen das Urteil kein Rechtsmittel mehr statthaft ist oder wenn dem Angeklagten zwar ein Rechtsmittel gegen das Urteil zusteht, die angefochtene Entscheidung hiermit aber nicht überprüft werden kann (OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2011 - 1 Ws 154/11 - juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 Ws 501/05 -, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 1 AR 594/97 - 5 Ws 313/97 -, juris Rn. 2; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Januar 1986 - 6 Ws 23/86 -, juris Orientierungssatz 1; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 305 Rn. 1; Neuheuser in MüKo-StPO, 1. Aufl., § 305 Rn. 3).
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