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   BGH, 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12   

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https://dejure.org/2012,17264
BGH, 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, StB 7/12 (https://dejure.org/2012,17264)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 121 StPO, § 122 StPO, § 304 Abs 1 StPO
    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • rewis.io

    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 121; StPO § 122
    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • rechtsportal.de

    StPO § 121 ; StPO § 122
    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beihilfe zum mehrfachen Mord durch das Besorgen der späteren Tatwaffe i.R.d. Mordtaten der Mitglieder des "NSU"

  • datenbank.nwb.de

    Untersuchungshaft: Rangverhältnis von besonderer Haftprüfung und Haftbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • swr.de (Pressemeldung, 03.07.2012)

    Wohlleben bleibt in Haft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 28.11.2011 - 3 BGs 97/11

    Nationalsozialistischer Untergrund (NSU): Haftbefehl gegen Ralf Wohlleben

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - abgeändert:.

    Der Beschuldigte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) - festgenommen.

  • BGH, 25.05.2012 - AK 14/12

    BGH hebt Haftbefehl im "NSU"-Verfahren auf

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Soweit der Haftbefehl darauf abstellt, der Beschuldigte habe durch die Überlassung der Pistolen und der Munition die Verfügungsmöglichkeiten der Mitglieder des "Nationalsozialistischen Untergrunds" über Schusswaffen erweitert, vermag der Senat nicht zu erkennen, wie allein dadurch die Tat am 25. April 2007 objektiv erleichtert oder gefördert worden sein sollte (vgl. hierzu bereits Senat, Beschluss vom 25. Mai 2012 - AK 14/12).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 912/91
    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO erledigt sich eine Haftbeschwerde deshalb grundsätzlich von selbst; sie wird gegenstandslos (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 1991 - 1 Ws 912/91; 1014/91; 1016/91, VRS 1992, 189, 193; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 122 Rn. 18 mwN).
  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der

    Auszug aus BGH, 14.06.2012 - AK 18/12
    Die Entscheidung des Senats wäre vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. Februar 2005 - HEs 1/05, NStZ 2005, 342).
  • OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12

    Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt

    Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12, wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12, abgeändert.
  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12).

    Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012.

    Die Begründung durch das Oberlandesgericht, die auch auf die zahlreichen in dieser Sache ergangenen Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts (Beschlüsse vom 25. Juni und vom 22. Dezember 2014, vom 24. Februar und vom 8. Juni 2016) und des Senats (Beschlüsse vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, vom 4. Oktober 2012 - AK 30/12, vom 8. Januar 2013 - AK 36/12, vom 11. April 2013 - AK 9/13 und vom 14. Juli 2016 - StB 20/16) Bezug nimmt, ist nach der Rechtsprechung des Senats, wonach die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vorzunehmen hat, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht unterliegt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - StB 5/16, NStZ-RR 2016, 217 mwN), nicht zu beanstanden.

  • BGH, 14.07.2016 - StB 20/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft nach vier Jahren und sieben Monaten (Beurteilung

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 festgenommen aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11), neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12) und abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12).

    Zum Tatvorwurf nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) und auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 5. November 2012.

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

    Der Angeklagte wurde am 29. November 2011 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2011 (3 BGs 97/11) - neu gefasst durch dessen Beschluss vom 15. Mai 2012 (3 BGs 169/12), abgeändert durch Senatsbeschluss vom 14. Juni 2012 (AK 18/12) - festgenommen.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 - L 11 R 3898/14

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Sozialversicherungspflicht - LKW-Fahrer

    Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht F. wurde das Verfahren mit Beschluss vom 10.10.2012 (10 Ns 430 Js 1755/10-AK 18/12) gegen die Auflage der Zahlung von 4.200 EUR in Raten nach § 153a Strafprozessordnung vorläufig eingestellt, inzwischen endgültig.
  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Ein Ausnahmefall, in dem anderes zu gelten hätte, liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 10; vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285 f., jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • BGH, 22.02.2018 - AK 4/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts von

    Die Entscheidung ist vielmehr darauf beschränkt, die Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des bestehenden Haftbefehls, die Haftverschonung oder die Aufhebung des Haftbefehls anzuordnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

    Ein Ausnahmefall, in dem anderes zu gelten hätte, liegt hier nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2018 - AK 4/18 u.a., juris Rn. 10; vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, NStZ-RR 2012, 285 f., jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 122 Rn. 18; KK-Gericke, StPO, 9. Aufl., § 122 Rn. 11).
  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

    6) Da dem Haftprüfungsverfahren nach §§ 121, 122 StPO aufgrund der umfassenden Überprüfung der Frage der Haftfortdauer gegenüber einer Haftbeschwerde Vorrang zukommt, erledigt sich die Haftbeschwerde grundsätzlich durch die Entscheidung im Haftprüfungsverfahren; sie wird gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2012 - AK 18/12, StB 7/12 - juris, Rdnr. 5; KK-StPO/Schultheis, 7. Auflage, § 122, Rdnr. 11).
  • LSG Baden-Württemberg, 18.12.2012 - L 11 R 3553/12
    Das Landgericht Freiburg (LG) hat mit Beschluss vom 10.10.2012 (10 Ns 430 Js 1755/10 - AK 18/12) das Verfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 153a Strafprozessordnung gegen die Auflage vorläufig eingestellt, einen Geldbetrag in Höhe von 4.200,00 EUR in monatlichen Raten von 700, 00 EUR, beginnend ab 01.11.2012, an die Staatskasse zu zahlen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin und der beigezogenen Akte des LG (10 Ns 430 Js 1755/10 - AK 18/12) Bezug genommen.

  • VerfGH Sachsen, 17.07.2014 - 40-IV-14
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Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17527
BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12 (https://dejure.org/2012,17527)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2012 - 3 StR 194/12 (https://dejure.org/2012,17527)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 (https://dejure.org/2012,17527)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 S 1 StPO
    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist: Bewusstes Nichtgebrauchmachen von einem befristeten Rechtsbehelf im Strafverfahren

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des § 44 S. 1 StPO bei bewusstem Nichtgebrauch eines befristeten Rechtsbehelfs

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist: Bewusstes Nichtgebrauchmachen von einem befristeten Rechtsbehelf im Strafverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 44 S. 1
    Anwendung des § 44 S. 1 StPO bei bewusstem Nichtgebrauch eines befristeten Rechtsbehelfs

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    …”eine Revision hätte zu 99 % keine Erfolgsaussichten”, so berät der erste Verteidiger

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wiedereinsetzung: verschuldete Säumnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12
    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN).

    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).

  • BGH, 23.09.1997 - 4 StR 454/97

    Verschulden bezüglich der Revisionsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12
    Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten gleichwohl nicht bewilligt werden, weil seine letztgenannte Erklärung jedenfalls belegt, dass er sich nach Beratung durch seinen ersten Verteidiger zunächst bewusst gegen die Einlegung der Revision entschieden hatte; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 23. September 1997 - 4 StR 454/97, NStZ-RR 1998, 109; KK-Maul, 6. Aufl., § 44 Rn. 17 mwN).
  • BGH, 16.05.2000 - 4 StR 147/00

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verteidigerverschulden

    Auszug aus BGH, 19.06.2012 - 3 StR 194/12
    Das gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - wie hier vom Beschwerdeführer behauptet - nach Beratung durch seinen Verteidiger die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 - 4 StR 304/00, NStZ 2001, 160; Beschluss vom 16. Mai 2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 44 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 14.12.2017 - 8 W 53/17

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit

    Das gilt auch dann, wenn eine Partei die Erfolgsaussichten eines solchen Rechtsbehelfs - möglicherweise - falsch einschätzt (so für die strukturell vergleichbare Fristvorschrift des § 44 Satz 1 StPO etwa BGH, Beschluss vom 16.05.2000 - 4 StR 147/00, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 2; Beschluss vom 19.06.2012 - 3 StR 194/12, juris; Beschluss vom 31.07.2012 - 4 StR 238/12, NStZ 2012, 652; Maul, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 44, Rdnr. 17; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 44, Rdnr. 5).
  • OLG Hamm, 09.09.2014 - 5 RVs 67/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewusstem Verstreichenlassen der Frist

    Demgegenüber ist jemand, der von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, nicht nach Satz 1 der Vorschrift an dessen Einlegung "verhindert" (BGH, Beschluss vom 20. August 2013 zu 1 StR 305/13, zitiert nach juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 44 Rn. 5).

    Dies gilt auch dann, wenn ein Angeklagter - auch nach Beratung durch seinen Verteidiger - die Rechtsfolgen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels möglicherweise falsch einschätzt (BGH, Beschluss vom 10. August 2000 zu 4 StR 304/00, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 zu 3 StR 194/12, zitiert nach juris Rn. 5 m.w.N.; OLG Koblenz, OLGSt 27 Nr. 14).

  • BGH, 31.07.2012 - 4 StR 238/12

    Unzulässige Revision bei Beschränkung ihres Umfanges auf die Nichtanordnung der

    b) Der Angeklagte hatte sich jedoch zunächst - das zeigt auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, mit der er zum Ausdruck bringt, sich letztlich nach wie vor allein gegen die Nichtanordnung der Maßregel nach § 64 StGB zu wenden - bewusst dafür entschieden, den Urteilsspruch im Übrigen von seinem Revisionsangriff auszunehmen; wer aber von einem befristeten Rechtsbehelf bewusst keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne des § 44 Satz 1 StPO "verhindert, eine Frist einzuhalten" (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 3 StR 194/12 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,1314
OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. November 2011 - III-3 RVs 101/11 (https://dejure.org/2011,1314)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    StPO § 44; StPO § 335; JGG § 55
    Wiedereinsetzung, unbestimmtes Rechtsmittel, JGG-Verfahren, versäumte Wahl

  • Burhoff online

    JGG-Verfahren, Unbestimmtes Rechtsmittel, versäumte Wahl, Wiedereinsetzung

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung, Rechtsmittelwahl

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufgepassen! Wahl des Rechtsmittels versäumt - keine Wiedereinsetzung

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufgepasst! Wahl des Rechtsmittels versäumt - keine Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

  • AG Lemgo - 24 Ds 149/11
  • OLG Hamm, 22.11.2011 - III-3 RVs 101/11

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.04.1985 - 2 StR 317/84

    Rüge der unterbliebenen Zustellung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der Zustellung des angefochtenen Urteils kann er dann bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO) die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (vgl. BGH a.a.O.: BGHSt 33, 183; OLG Hamm NStZ 1991, 601).

    Solange sich der Rechtsmittelführer nicht eindeutig für die Revision entscheidet, handelt es sich bei dem von ihm (unbestimmt) eingelegten Rechtsmittel um eine Berufung (vgl. BGHSt 33, 183), so dass er mit dem Unterlassen einer fristgerechten Rechtsmittelwahl bzw. eines fristgerechten Rechtsmittelübergangs keine eigenständige, einer selbständigen Frist unterliegende Prozesshandlung versäumt, gegen die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte, sondern lediglich das zunächst unbenannte, aber von vornherein als Berufung anzusehende Rechtsmittel nunmehr endgültig als Berufung feststeht (vgl. BayObLG a.a.O.).

  • OLG Hamm, 01.08.1991 - 1 Ss 656/91
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der Zustellung des angefochtenen Urteils kann er dann bis zum Ablauf der Frist, die für eine Revisionsbegründung gelten würde (§ 345 Abs. 1 StPO) die Wahl treffen, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (vgl. BGH a.a.O.: BGHSt 33, 183; OLG Hamm NStZ 1991, 601).

    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).

  • BGH, 12.12.1951 - 3 StR 691/51
    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Wenn ein Urteil statt mit der Berufung auch mit der Revision angegriffen werden kann, so steht es dem Rechtsmittelführer frei, innerhalb der Rechtsmittelfrist lediglich zu erklären, dass er das Urteil anfechte (vgl. BGHSt 2, 63).
  • OLG Köln, 12.03.1993 - Ss 42/93

    Rechtsmittelführer; Wiedereinsetzung; Versäumung; Revisionsbegründung; Frist;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).
  • BayObLG, 08.03.2001 - 5St RR 26/01

    Auslegung eines eingelegten unbestimmten Rechtsmittels

    Auszug aus OLG Hamm, 22.11.2011 - 3 RVs 101/11
    Nach der in Literatur und Rechtsprechung nahezu einhellig vertretenen und zutreffenden Auffassung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wahl nach rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO 54. Auflage, § 335, Rdnr. 8; Löwe-Rosenberg, StPO - Hanack, 25. Auflage, § 335, Rdnr. 14; Karlsruher Kommentar zur StPO - Kuckein, 6. Auflage, § 335, Rdnr. 6; OLG Hamm, NStZ 1991, 601; OLG Köln NStZ 1994, 199; BayObLG wistra 2001, 279 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 28.11.2011 - 1 Ws 118/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,60189
OLG Bremen, 28.11.2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,60189)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28.11.2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,60189)
OLG Bremen, Entscheidung vom 28. November 2011 - 1 Ws 118/11 (https://dejure.org/2011,60189)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3
    Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für das Vorliegen verfahrensfremder Zwecke bei der wiederholten Ablehnung von Richtern zwecks Blockade der Gerichtsverhandlung

  • rechtsportal.de

    StPO § 26a Abs. 1 Nr. 3
    Strafprozessrecht; Unzulässigkeit eines Ablehungsgesuchs; Verfolgung verfahrensfremder Zwecke

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 285 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 20.04.2009 - 1 Ws (L) 171/09

    Strafaussetzung; Bewährung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugslockerungen;

    Auszug aus OLG Bremen, 28.11.2011 - 1 Ws 118/11
    Dies zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, soweit am Hanseatischen Oberlandesgericht tätige Richter betroffen waren (so in den Verfahren Ws 163/08, Ws 50/09, Ws 59/09, Ws 166/09, Ws 172/09 und Ws 6/10), wird aber auch in anderen Verfahren deutlich.
  • OLG Hamm, 19.06.2008 - 2 Ws 162/08

    Strafvollstreckungsverfahren; Beiordnung; Pflichtverteidiger; rückwirkende

    Auszug aus OLG Bremen, 28.11.2011 - 1 Ws 118/11
    Dies zeigte sich in der Vergangenheit wiederholt, soweit am Hanseatischen Oberlandesgericht tätige Richter betroffen waren (so in den Verfahren Ws 163/08, Ws 50/09, Ws 59/09, Ws 166/09, Ws 172/09 und Ws 6/10), wird aber auch in anderen Verfahren deutlich.
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