Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 14.10.2010

Rechtsprechung
   KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00   

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https://dejure.org/2011,15128
KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00 (https://dejure.org/2011,15128)
KG, Entscheidung vom 20.06.2011 - 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00 (https://dejure.org/2011,15128)
KG, Entscheidung vom 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00 (https://dejure.org/2011,15128)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Anspruchsausschluss wegen grob fahrlässiger Verursachung der Strafverfolgungsmaßnahme

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldhafte Herbeiführung von Strafverfolgungsmaßnahmen durch Begehung von Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StrEG § 5 Abs. 2
    Schuldhafte Herbeiführung von Strafverfolgungsmaßnahmen durch Begehung von Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 30
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 134/04

    Anrechnung verfahrensfremder Untersuchungshaft; Nachträgliche Herstellung der

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Daher steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (vgl. Senat aaO.; KG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 5 Ws 134/04 - Kunz, StrEG 4. Aufl., § 5 Rdn. 43; Meyer, StrEG 7. Aufl. § 5 Rdn. 39).
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 2475/94

    Willkürliche Versagung einer Haftentschädigung

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Es reicht daher nicht aus, dass sich der Betroffene irgendwie verdächtig gemacht hat und die gesamte Verdachtslage die ergriffene Strafverfolgungsmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerfG NJW 1996, 1049; Senat aaO.).
  • OLG Stuttgart, 01.10.1976 - 1 Ws 253/76
    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 - 3 Ws 325/99 - [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - 4 Ws 217/96 - [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73).
  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Dieser Ausschlussgrund erfasst auch Fälle, in denen der Angeklagte nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil das Verfahrenshindernis der Verjährung vorliegt, und geht einer Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG vor (vgl. BGHSt 29, 168).
  • OLG Hamm, 26.09.1983 - 3 Ws 369/83
    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 - 3 Ws 325/99 - [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - 4 Ws 217/96 - [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73).
  • KG, 21.02.2001 - 3 Ws 614/00

    Ausschluss einer Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen wegen grob

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 - 3 Ws 325/99 - [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - 4 Ws 217/96 - [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73).
  • KG, 10.10.2008 - 4 Ws 78/08

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Als Ausnahmetatbestand ist § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG eng auszulegen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 4 Ws 78/08 - [Juris]).
  • KG, 12.07.1999 - 3 Ws 325/99
    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 - 3 Ws 325/99 - [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - 4 Ws 217/96 - [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73).
  • KG, 10.03.1997 - 4 Ws 217/96

    Entscheidung über die notwendigen Auslagen und Entschädigung für

    Auszug aus KG, 20.06.2011 - 4 Ws 48/11
    Bei möglichen Fehlern in der rechtlichen Beurteilung der Sachlage ist darauf abzustellen, ob die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgenommene rechtliche Würdigung abwegig oder schlechthin unvertretbar war oder die fehlerhafte Rechtsauffassung bei sorgfältiger Prüfung der Rechtslage offen zu Tage getreten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02 - KG, VRS 100, 317-319; Beschluss vom 12. Juli 1999 - 3 Ws 325/99 - [Juris]; Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - 4 Ws 217/96 - [Juris]; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52; Meyer, StrEG 7. Aufl., § 5 Rdn. 73).
  • KG, 06.02.2019 - 5 Ws 225/18

    Anspruch auf Haftentschädigung bei grob fahrlässiger Verursachung der

    a) Bei der Prüfung der Verursachung sind nicht die Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, sondern wie sich der Sachverhalt den Ermittlungsbehörden oder den Gerichten zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme dargestellt hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juni 2013 - III-2 Ws 275/13 -, juris Rdnr. 9; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 4 Ws 111 - 113/18 -, 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 3, 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11 -, juris Rdnr. 7, und 2. April 1998, a. a. O., juris Rdnr. 4; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 10; Kunz in Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 5 StrEG Rdnr. 39; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 39; jeweils m. w. Nachw.).

    Ob eine schuldhafte Verursachung vorliegt, ist ausschließlich nach zivilrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen (§§ 254, 276, 277, 278 BGB) zu beurteilen, da die Vorschrift auf dem Rechtsgedanken des § 254 BGB beruht (KG, Beschluss vom 12. Februar 2018, a. a. O.; Schmitt, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 7); daher ist eine solche Verursachung bereits bei der haftungsbegründenden Kausalität zu berücksichtigen (ständ. Rspr., z. B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 21. November 2002 - 2 BvR 1609/02 -, juris Rdnr. 5 m. w. Nachw.; KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; Meyer, a. a. O., Vorbem. §§ 5 - 6, Rdnr. 3; jeweils m. w. Nachw.).

    Dabei steht eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht einer Mitverursachung gleich (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., 11. Januar 2012, a. a. O., juris Rdnr. 5, und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; jeweils m. w. Nachw.).

    Denn die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG bringt den für jedes Entschädigungsrecht geltenden Grundsatz zum Ausdruck, dass derjenige, der durch sein eigenes zurechenbares Verhalten eine (entschädigungspflichtige) Strafverfolgungsmaßnahme ausgelöst hat, nicht auch noch entschädigt werden darf (KG, Beschlüsse vom 28. August 2018, a. a. O., und 20. Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 7; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnr. 33; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 34; jeweils m. w. Nachw.).

    Juni 2011, a. a. O., juris Rdnr. 12; Kunz, a. a. O., § 5 StrEG Rdnrn. 49 f., 52; Meyer, a. a. O., § 5 Rdnr. 76; jeweils m. w. Nachw.).

  • BGH, 25.04.2017 - 3 StR 453/16

    Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft trotz grob fahrlässigen

    Eine derartige Unterbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres erkennbar war (zu diesem Prüfungsmaßstab s. KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11, NStZ-RR 2012, 30, 31; BeckOK StPO/Cornelius, § 5 StrEG Rn. 10 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO Rn. 7).
  • OLG Köln, 28.02.2017 - 2 Ws 781/16

    Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund grob

    Hieraus folgt, dass das Verhalten des Beschuldigten jedenfalls dann nicht ursächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG geworden ist, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund eines schwerwiegenden Bearbeitungsfehlers der Strafverfolgungsbehörden angeordnet, vollzogen und aufrechterhalten worden sind (KG Berlin, Beschluss vom 20.06.2011 - 4 Ws 48/11 - ).
  • LG Bonn, 21.12.2016 - 21 Ks 2/16

    Freispruch im Strafverfahren "Mord ohne Leiche"

    Das Risiko einer gewöhnlichen rechtlichen oder tatsächlichen Fehleinschätzung trägt hingegen der Beschuldigte, der die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig handelnd verursacht hat (KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11, 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00, Beschluss vom 13. November 2002 - 4 Ws 166/02; OLG Hamm MDR 1984, 253; MDR 1975, 167; OLG Stuttgart NJW 1977, 641; Kunz StrEG, 4. Aufl., § 5 Rdn. 52).

    Da der zwingende Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG gegeben ist, treten die fakultativen Versagungsgründe des § 6 StrEG zurück (KG Berlin, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11, 4 Ws 48/11 - 2 AR 96/00).

  • LG Mannheim, 03.02.2020 - 1 Ks 300 Js 35510/17

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Anspruchsausschluss wegen grob

    Maßstab für die Erwägung, ob ein Verhalten des Beschuldigten Ursache für Maßnahmen der Strafverfolgung war, ist demgemäß nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung, sondern der zivilrechtliche Mitverschuldensgedanke des § 254 Abs. 1 BGB (vgl. KG, NStZ-RR 2012, 30 ; s. auch den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zur StrEG-Novelle 1971, BT-Drucks. VI/1512, S. 3; BeckOK-OWiG/Grommes, § 5 StrEG Rn. 2; allg. M.).

    Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Aufrechterhaltung der Strafverfolgungsmaßnahme bei wertender Betrachtung nicht mehr dem Verhalten des Betroffenen zuzurechnen ist, sondern sich als Ausfluss der unrichtigen Sachbehandlung der Strafverfolgungsbehörden darstellt (vgl. BGH, NStZ-RR 2017, 264; KG, NStZ-RR 2012, 30 ).

    Das Risiko einer gewöhnlichen rechtlichen Fehlbehandlung trägt der Betroffene, dessen Verhalten die Strafverfolgungsmaßnahme zumindest grob fahrlässig verursacht hat (vgl. KG, NStZ-RR 2012, 30 ; BGH, NStZ-RR 2017, 264 m.w.N.).

  • LG Halle, 14.12.2022 - 16 KLs 16/21

    Verfahrenshindernis bei polizeilicher Tatprovokation und "Aufstiftung" des

    Daraus folgt, dass das Verhalten des Angeklagten jedenfalls dann nicht ursächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG geworden ist, wenn die in Rede stehenden Maßnahmen aufgrund eines schwerwiegenden Bearbeitungsfehlers der Strafverfolgungsbehörden angeordnet, vollzogen und aufrechterhalten worden sind (KG Berlin, Beschluss vom 20.06.2011 - 4 Ws 48/11 -, juris).
  • OLG Jena, 11.07.2019 - 1 Ws 212/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Voraussetzungen eines

    Es fehlt bereits an der notwendigen Kausalität für den Erlass des Haftbefehls (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., m.w.N.; KG Berlin, Beschl. v. 20.06.2011, Az. 4 Ws 48/11, bei juris), der sich, soweit es die im Rahmen der Durchsuchung gewonnenen Verdachtsmomente betrifft, allein auf das Auffinden von Betäubungsmitteln und Bargeld als äußerem, objektivem Anhaltspunkt für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an Betäubungsmittelgeschäften stützt.
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13268
OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 (https://dejure.org/2010,13268)
OLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 (https://dejure.org/2010,13268)
OLG Celle, Entscheidung vom 14. Oktober 2010 - 2 Ws 350/10 (https://dejure.org/2010,13268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung

  • Wolters Kluwer

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen eine Kostengrundentscheidung

  • rechtsportal.de

    StPO § 300; StPO § 464 Abs. 3 S. 1
    Umdeutung eines Kostenfestsetzungantrags in eine sofortige Beschwerde

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Aufpasst: Kostenfestsetzungantrag - Wann kann er ggf. in eine sofortige Beschwerde umgedeutet werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 30 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Rostock, 11.04.2008 - 5 W 63/08

    Kostenfestsetzungsantrag: Umdeutung in eine sofortige Beschwerde gegen eine

    Auszug aus OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10
    Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgehe, also deutlich werde, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 Ws 107/07 - KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2004, 190 f. - juris; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ws 221/08 - Frisch in SK-StPO, § 300 Rdnr. 8; für die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Zivilsachen ebenso OLG Rostock, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 - juris).
  • KG, 26.02.2004 - 5 Ws 696/03

    Strafverfahren: Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrages in eine sofortige

    Auszug aus OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10
    Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgehe, also deutlich werde, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 Ws 107/07 - KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2004, 190 f. - juris; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ws 221/08 - Frisch in SK-StPO, § 300 Rdnr. 8; für die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Zivilsachen ebenso OLG Rostock, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 - juris).
  • KG, 14.08.2007 - 1 Ws 107/07

    Kosten des Strafverfahrens: Umdeutung eines anwaltlichen

    Auszug aus OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10
    Hierfür sei jedoch Voraussetzung, dass aus der Erklärung ein Anfechtungswille hervorgehe, also deutlich werde, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden wolle (vgl. KG Berlin, 1. Strafsenat, Beschluss vom 14.08.2007 - 1 Ws 107/07 - KG Berlin, 5. Strafsenat, NStZ-RR 2004, 190 f. - juris; OLG Celle, 1. Strafsenat, Beschluss vom 11.06.2008 - 1 Ws 221/08 - Frisch in SK-StPO, § 300 Rdnr. 8; für die Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen in Zivilsachen ebenso OLG Rostock, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 11.04.2008 - 5 W 63/08 - juris).
  • OLG Stuttgart, 28.04.1993 - 1 Ws 110/93

    Kostenfestsetzungsantrag; Auslegung; Offene Beschwerdefrist; Sofortige

    Auszug aus OLG Celle, 14.10.2010 - 2 Ws 350/10
    Da er sein Begehren im Falle einer unrichtigen oder teilweise unterbliebenen Kostenentscheidung erfolgreich nur mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kosten- oder Auslagenentscheidung erreichen könne, sei ein solcher Kostenfestsetzungsantrag regelmäßig nach § 300 StPO als sofortige Beschwerde auszulegen (vgl. OLG Düsseldorf, GA 1990, 267 f.; OLG Stuttgart StV 1993, 651 -juris; OLG Hamm, NStE Nr. 6 zu § 300 StPO).
  • OLG Hamm, 05.09.2019 - 2 Ws 102/19

    Umdeutung Kostenfestsetzungsantrag in sofortige Beschwerde

    Daher folgt der Senat der Auffassung, wonach ein von einem Verteidiger, dem bekannt ist, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nicht zur Korrektur der Kostengrundentscheidung führen kann, gestellter Kostenfestsetzungsantrag nur dann als sofortige Beschwerde ausgelegt werden kann, wenn hiermit zugleich in irgendeiner Weise -erkennbardie Kostengrundentscheidung beanstandet wird (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 11 f., juris, m. w. N.; KG Berlin, Beschluss vom 26.02.2004 - 5 Ws 696/03 -, Rn. 9, juris).

    Deutet in einer abgegebenen Erklärung jedoch kein Wort auf einen Anfechtungswillen hin, ist der Anwendungsbereich des § 300 StPO insoweit nicht eröffnet (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 12, juris; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.11.1990 - 2 Es 577/90 -, juris).

    Denn die regelmäßige Auslegung eines Kostenfestsetzungsantrags als Anfechtung der Kostengrundentscheidung würde den Anwendungsbereich des § 300 StPO in unzulässiger Weise ausweiten, die Rechtsanwendung in diesem Rahmen überspannen (OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 Ws 350/10 -, Rn. 12, juris) und zur Unterstellung eines bei Abgabe der Erklärung tatsächlich nicht vorhandenen Anfechtungswillens führen.

  • OLG Celle, 04.04.2013 - 2 Ws 86/13

    Umdeutung eines Kostenfestsetzungsantrags in eine sofortige Beschwerde gegen die

    Zu dieser Problematik hat der Senat in seinem Beschluss vom 14.10.2010 (2 Ws 350/10) ausgeführt:.
  • LG Arnsberg, 13.12.2016 - 2 Qs 90/16

    Unterbliebene Auslagenentscheidung, Kostenfestsetzungsantrag, Auslegung als

    Eine sofortige Beschwerde kann in einem Kostenfestsetzungsantrag mithin nur dann gesehen werden, wenn in irgendeiner Weise aus diesem hervorgeht, dass er die vorliegende Kostengrundentscheidung nicht akzeptiert (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 14.10.2010, 2 Ws 350/10, zit. nach juris; KG, Beschluss vom 26.02.2004, 5 Ws 696/03, zit. nach NStZ-RR 2004, 190, 190 f.).
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