Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 14.09.2012

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   BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12, 2 AR 96/12   

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BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12, 2 AR 96/12 (https://dejure.org/2012,25665)
BGH, Entscheidung vom 11.07.2012 - 2 ARs 164/12, 2 AR 96/12 (https://dejure.org/2012,25665)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, 2 AR 96/12 (https://dejure.org/2012,25665)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453 Abs 1 StPO
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Befassung mit einer Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die beantragte Widerrufsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Chemnitz - II StVK 17/12
  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12, 2 AR 96/12

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 358
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12
    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17).

    Entscheidend ist allein, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz zu diesem Zeitpunkt für Entscheidungen im Sinne des § 453 Abs. 1 StPO zuständig war (BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 19).".

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12
    Eine mit der ersten Befassung in einer Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche JVA beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 13).

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21.12.2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 17).

  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12
    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO Appl, 6. Aufl. 2008, § 462a Rn. 16; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. 2011, § 462a Rn. 9).
  • BGH, 28.07.2015 - 2 ARs 141/15

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer)

    Die Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Aachen im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des Landgerichts Duisburg beendet und das Landgericht Aachen für die Entscheidung über den Widerruf gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf- oder Organisationshaft, sondern Untersuchungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 2 ARs 267/13, NStZ-RR 2013, 389, 390; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358; KK/StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 21, 25 m.w.N.).

    Mit Eingang des Schreibens des Bewährungshelfers vom 9. Mai 2014 und mit Übersendung der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg mit der Frage des Widerrufs der Strafaussetzung befasst im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 358).

    Mit einer Widerrufssache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).

  • BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Eine mit der ersten Befassung in der Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche Justizvollzugsanstalt beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 13).

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).

  • BGH, 21.02.2017 - 2 ARs 62/17

    Zuständigkeit für die Erledigterklärung einer Unterbringung in einer

    "Für die Beantwortung der - hier streitigen - Frage, welche Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über den Antrag, die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt zu erklären, örtlich zuständig ist, ist von dem Grundsatz auszugehen, dass für anstehende Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig ist, in deren Bezirk die Anstalt liegt, in der sich der Verurteilte befindet oder zuletzt befand (Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 AR 96/12 (richtig: 2 ARs 164/12), NStZ 2012, 358).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).
  • OLG Bamberg, 08.01.2013 - 2 Ws 167/12

    Strafvollstreckung: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    2) An einer 'Befassung' im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO fehlt es, wenn die eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 StPO erforderlich machenden Tatsachen (hier: Eingang einer Bundeszentralregisterauskunft) erst zu einem Zeitpunkt aktenkundig werden, in dem der Verurteilte nach vollständiger Verbüßung einer gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe bereits wieder aus der JVA entlassen worden ist (u.a. Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 ARs 164/12 = NStZ-RR 2012, 358).

    5 a) Eine Befassung im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO liegt zwar nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 11.07.2012 -2 ARs 164/12 = NStZ-RR 2012, 358).

  • BGH, 13.12.2017 - 2 ARs 541/17

    Nachträgliche Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

    (a) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (st. Rspr.; Senat, Beschlüsse vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 296/75, BGHSt 26, 214, 216; vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).
  • BGH, 31.07.2018 - 2 ARs 203/18

    Entscheidung des negativen Zuständigkeitsstreits

    aa) Befasst im Sinne von § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Gericht mit der Sache schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf der Strafaussetzung rechtfertigen können (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, NStZ-RR 2012, 358).
  • OLG Bamberg, 12.03.2013 - 2 Ws 19/13

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei

    Bei der Frage des Befasstseins sowie dessen Auswirkungen auf die Frage der Zuständigkeit für Widerrufsentscheidungen geht es um schwierige Rechtsfragen, die immer wieder Gegenstand von zum Teil unterschiedlichen obergerichtlichen Entscheidungen waren und sind (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2012, 358; BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - 2 ARs 327/12 [bei juris]; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.01.2013 - 2 Ws 167/12 [bei juris]).
  • BGH, 16.03.2023 - 2 ARs 487/22

    Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht (Widerruf der

    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, juris mwN; KK-StPO-Appl, 9. Aufl. 2023, § 462a Rn. 16).
  • LG Waldshut-Tiengen, 27.12.2013 - 1 Qs 77/13

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Bewährungsaufsicht auch in

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2012, 358 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.09.2012 - 3 VAs 20/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28220
OLG Frankfurt, 14.09.2012 - 3 VAs 20/12 (https://dejure.org/2012,28220)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.09.2012 - 3 VAs 20/12 (https://dejure.org/2012,28220)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. September 2012 - 3 VAs 20/12 (https://dejure.org/2012,28220)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 13 HJStVollzG
    Keine Direktladung in den offenen Jugendstrafvollzug in Hessen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Direkteinweisung [Direktladung] in den offenen Jugendstrafvollzug in Hessen

  • rechtsportal.de

    Keine Direkteinweisung [Direktladung] in den offenen Jugendstrafvollzug in Hessen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 358
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