Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,21384
OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11 (https://dejure.org/2011,21384)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04.04.2011 - 1 Ws 183/11 (https://dejure.org/2011,21384)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 04. April 2011 - 1 Ws 183/11 (https://dejure.org/2011,21384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,21384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 115 Abs 2 StPO, § 115 Abs 3 StPO
    Verhaftung: Erforderlichkeit der Anhörung bei wesentlicher Änderung eines Haftbefehls

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung einer wesentlichen Änderung eines Haftbefehls als neuen Haftbefehl; Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 Abs. 2 und 3 StPO bei Änderung, Aufhebung oder Ersetzung des Ursprungshaftbefehls durch einen ergänzenden Beschluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer wesentlichen Änderung eines Haftbefehls als neuen Haftbefehl; Eröffnung eines Haftbefehls nach § 115 Abs. 2 und 3 StPO bei Änderung, Aufhebung oder Ersetzung des Ursprungshaftbefehls durch einen ergänzenden Beschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 24.06.2003 - 2 Ws 164/03

    Beteiligung von Schöffen an einem richterlichen Beschluss über die Haftfortdauer;

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Das gilt unabhängig davon, ob der Ursprungshaftbefehl - wie hier - lediglich durch einen ergänzenden Beschluss geändert oder ob der alte Haftbefehl aufgehoben und durch einen neuen Haftbefehl ersetzt wird (OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; OLG Stuttgart 2006, 588; OLG Jena a.a.O.; Meyer-Goßner a.a.O. § 114 Rn. 18).

  • OLG Koblenz, 06.11.2006 - 1 Ws 675/06

    Untersuchungshaft: Fortsetzungsfeststellungsinteresse für eine prozessual

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).

    Sie wird jedoch rechtlich und tatsächlich anders bewertet als im Ursprungshaftbefehl (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23.10.2001 - 1 Ws 1273/01 - und vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, in juris und StV 2007, 589 [Ls.]).

  • BGH, 20.03.2003 - 4 StR 527/02

    Abgrenzung der Mittäterschaft vom Mittäterexzess (Zurechnung; gemeinsamer

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    Im ursprünglichen Haftbefehl ist von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tatausführung keine Rede (zum beschuhten Fuß, mit dem Tritte in das Gesicht des Opfers ausgeführt werden, als gefährlichem Werkzeug, s. BGH NStZ 1999, 616; NStZ 2003, 662; BGH, Urteil vom 15.09.2010 - 2 StR 395/102 -, in juris).
  • OLG Hamm, 05.02.2009 - 3 Ws 39/09

    Haftbefehl; Änderung des Haftgrundes

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 23.06.1999 - 3 StR 94/99

    Schuh als gefährliches Werkzeug bei der gefährlichen Körperverletzung

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    Im ursprünglichen Haftbefehl ist von der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tatausführung keine Rede (zum beschuhten Fuß, mit dem Tritte in das Gesicht des Opfers ausgeführt werden, als gefährlichem Werkzeug, s. BGH NStZ 1999, 616; NStZ 2003, 662; BGH, Urteil vom 15.09.2010 - 2 StR 395/102 -, in juris).
  • OLG Jena, 27.06.2008 - 1 Ws 240/08

    Haftbeschwerde

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1144/01

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 iVm Art 104 Abs 1 S 1 durch

    Auszug aus OLG Koblenz, 04.04.2011 - 1 Ws 183/11
    § 115 StPO ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf den schon in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten entsprechend anwendbar, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert, erweitert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG StV 2001, 691 ; OLG Hamburg NStZ-RR 2003, 346; Senat, Beschluss vom 06.11.2006 - 1 Ws 675, 676/06 -, StV 2007, 589; OLG Jena, Beschluss vom 27.06.2008 - 1 Ws 240/08 -, juris; OLG Hamm , Beschluss vom 05.02.2009 - 3 Ws 39/09; Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 115, Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • OLG Celle, 08.12.2016 - 1 Ws 599/16

    Richterliche Vernehmung nach Änderung oder Neufassung eines bestehenden

    Vielmehr ist - unabhängig von der Bekanntmachung nach Maßgabe von § 114a StPO, die als solche auch schriftlich erfolgen kann (vgl. etwa Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 114a Rn. 3) - eine richterliche Vernehmung in entsprechender Anwendung des § 115 StPO auch dann erforderlich, wenn ein bestehender Haftbefehl, wie hier, wesentlich geändert oder durch einen anderen Haftbefehl ersetzt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01, NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012 - III-1 Ws 469/12; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2009 - 3 Ws 39/09; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2003 - 2 Ws 164/03, NStZ-RR 2003, 346; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98, StV 1998, 273; KK-StPO- Graf , 7. Aufl. 2013, § 115 Rn. 15; LR-StPO/ Hilger , 26. Aufl. 2007, § 1115 Rn. 3, 15; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 59. Aufl. 2016, § 115 Rn. 12).

    Erst mit der richterlichen Vernehmung nach § 115 StPO und der damit einhergehenden mündlichen und persönlichen Anhörung des Beschuldigten in einem "Verkündungstermin" stellt der (neue) Haftbefehl - sofern er vom Gericht nach Durchführung des Verkündungstermins aufrechterhalten wird, worüber ausdrücklich zu befinden ist - eine Grundlage für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch das Beschwerdegericht dar (OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08.

  • OLG Celle, 26.02.2020 - 1 Ws 1/20

    Pflicht zur Anhörung des Verhafteten vor Aufrechterhaltung des Haftbefehls;

    Die unverzichtbare persönliche Vernehmung entsprechend § 115 Abs. 2 und Abs. 3 StPO soll dem Gericht ermöglichen, sich einen unmittelbaren Eindruck vom Beschuldigten zu verschaffen, und der Betroffene soll Gelegenheit erhalten, im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit dem zuständigen Gericht die den neuen Haftbefehl tragenden Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die ihn entlastenden Tatsachen vorzutragen (vgl. OLG Celle aaO; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. April 2011 - 1 Ws 183/11 ; OLG Jena, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 1 Ws 240/08; vgl. zur parallelen Konstellation einer Haftfortdauerentscheidung nach §§ 121, 122 StPO BVerfG, Beschluss vom 20. September 2001 - 2 BvR 1144/01 , NStZ 2002, 157; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 1998 - 2 BL 2/98 , StV 1998, 273 ).
  • OLG Hamm, 13.09.2012 - 1 Ws 469/12

    Verzicht auf Verkündung des Haftfortdauerbeschlusses

    Zwar ist § 115 StPO auch anzuwenden, wenn ein bestehender Haftbefehl geändert wird (Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 115 Rdnr. 12) (OLG Koblenz, Beschluss vom 04.04.2011 - 1 Ws 183/11 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,15311
OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
OLG Bremen, Entscheidung vom 24. August 2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) (https://dejure.org/2011,15311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,15311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    §§ 454 Abs. 4, 463, 453a, 268a Abs. 3, 302 StPO
    Zur Unwirksamkeit eines formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    §§ 268a Abs. 3, 302, 453a, 454 Abs. 4, 463 StPO
    Kosten- und Gebührenrecht

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines im Protokoll formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
  • StV 2012, 425
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.02.2006 - 5 StR 457/05

    Recht auf ein faires Verfahren und Öffentlichkeitsgrundsatz; unwirksamer

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11
    Zwar ist ein Rechtsmittelverzicht als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr. des BGH; vgl. nur BGH, NStZ 2006, 464).
  • BGH, 21.04.1999 - 5 StR 714/98

    Unwirksamer Rechtsmittelverzicht; Mittäterschaft; Psychische Beihilfe;

    Auszug aus OLG Bremen, 24.08.2011 - Ws 105/11
    Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, aaO; BGHSt 45, 51; Hanack in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage, 2003, § 203, Rn. 50 ff.; SK-StPO-Frisch, 16. Aufbau Erg.-Lieferung, 1997, § 302, Rn. 21 ff.).
  • OLG Braunschweig, 23.04.2012 - Ws 41/12

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Rechtsmittelverzichts bei Erledigungserklärung

    Enthält das mit "Belehrungsprotokoll über die Bedeutung der Führungsaufsicht" überschriebene Formular auch einen lediglich vorformulierten Rechtsmittelverzicht, ohne dass dieser gegenüber anderen Punkten durch besondere Gestaltung hervorgehoben ist, trägt die anlässlich des Belehrungsgesprächs abverlangte Unterschrift die Annahme eines wirksamen Rechtsmittelverzichts nicht (Anschluss: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen. Beschluss vom 24.08.2011, Ws 105/11).

    Wenn aber bereits dahingehend Bedenken bestehen, ob das Erklärte dem wirklich Gewollten entspricht, liegt kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vor (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 16; Paul in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 302, Rdnr. 11).

    Darüber hinaus kann sich die Unwirksamkeit der Verzichtserklärung unter den Gesichtspunkten der Beachtung fairer Verfahrensgestaltung und der gerichtlichen Fürsorgepflicht auch aus sonstigen Umständen ihres Zustandekommens ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2006 - 5 StR 457/05 - zitiert nach juris, Rdnr. 3; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17).

    Insoweit hätten bei ihm Bedenken aufkommen können, ob er zu Streichungen berechtigt ist, weil hierauf weder in dem Formular noch mündlich durch den Arzt hingewiesen wurde (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17, das in einem ähnlich gelagerten Fall den Rechtsmittelverzicht ebenfalls für unwirksam erachtete).

    Die vorgegebene Formulierung ist daher geeignet, die freie Willensentschließung eines Betroffenen zu beeinflussen und zugleich einen Irrtum über die Reichweite der Erklärung hervorzurufen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 24.08.2011 - Ws 105/11 (2 Ws 85/11) - zitiert nach juris, Rdnr. 17).

  • OLG Nürnberg, 05.05.2014 - 2 Ws 704/13

    Strafrestaussetzung unter Auflagen: Unwirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts

    Der Rechtsmittelverzicht ist infolge der Art und Weise seines Zustandekommens unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. auch OLG Bremen, StV 2012, 425) unwirksam.
  • OLG Rostock, 02.05.2013 - Ws 119/13

    Führungsaufsicht: Nachträgliche Verlängerung einer befristeten Führungsaufsicht

    Die Senatsentscheidung vom 23.02.2011 (StV 2012, 425) steht dem bei vorliegender Konstellation nicht entgegen.
  • OLG Köln, 24.07.2020 - 2 Ws 339/20

    Unverhältnismäßigkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht;

    v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15; OLG München, Beschluss v. 14.08.2012, 1 Ws 599/12; OLG Rostock, Beschluss v. 23.02.2011, I Ws 38/11, StV 2012, 425; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.03.2009, 2 Ws 20/09, Die Justiz 2010, 353; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712).
  • OLG Stuttgart, 24.10.2017 - 4 Ws 396/17

    Maßregelvollstreckung: Ablehnung einer Abkürzung der Führungsaufsicht durch die

    Gleiches gilt, wenn das Erklärte nicht dem wirklich Gewollten entspricht (vgl. BGH, aaO; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. April 2012 - Ws 41/12 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 24. August 2011 - Ws 105/11 ?, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 302 Rn. 23 mwN).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Köln, 12.01.2011 - III-2 Ws 32/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,37377
OLG Köln, 12.01.2011 - III-2 Ws 32/11 (https://dejure.org/2011,37377)
OLG Köln, Entscheidung vom 12.01.2011 - III-2 Ws 32/11 (https://dejure.org/2011,37377)
OLG Köln, Entscheidung vom 12. Januar 2011 - III-2 Ws 32/11 (https://dejure.org/2011,37377)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,37377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 18.07.2013 - 5 Ws 245/13

    Fluchtgefahr bei ausländischem Wohnsitz und hoher Straferwartung in einem

    Im Fall seiner Verhaftung (Nr. 1) kann der Beschuldigte lediglich Bestand und Vollzug des Haftbefehls zur Prüfung durch das Beschwerdegericht stellen; eine weitere Beschwerde ist dagegen ausgeschlossen, sofern es dem Beschuldigten - wie hier - um die Gestaltung der Haftverhältnisse geht (vgl. OLG Köln, NStZ-RR 2012, 93; Meyer-Goßner, a.a.O., § 310 Rdnr. 7 a.E.).
  • OLG Bamberg, 09.10.2014 - 1 Ws 377/14

    Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf Teilnahme seines anwaltlichen Beistands

    Das Gesagte wirkt sich nach Auffassung des Senats im Beschwerdeverfahren jedenfalls angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles wie folgt aus: Nachdem es sich beim Beschwerdeverfahren auch in der vorliegenden Konstellation um einselbständiges Zwischenverfahren mit abschließender (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2012, 93; Grube StV 2013, 534, 539 f.; Meyer-Goßner/Schmitt § 310 Rn. 7 a.E.; a.A. SK-StPO/ Paeffgen 4. Aufl. 2010, § 119 a Rn. 17)Entscheidung handelt und der Gesetzgeber hier die Kostenentscheidung ausdrücklich getroffen sehen wollte (BT-Drs. a.a.O.), bedarf es auch nach allgemeinen Grundsätzen (dazu Meyer-Goßner/Schmitt § 464 a Rn. 7,11a) einer solchen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,38792
OLG Braunschweig, 15.11.2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.11.2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15. November 2010 - Ws 292/10 (https://dejure.org/2010,38792)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,38792) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 93 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Hinzu kommt, dass - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - für die die Bewährungsaufsicht führenden Gerichte ein Mehr an Reaktionsmöglichkeiten auf Fehlverhalten während laufender Bewährungszeit eröffnet worden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

    Eine andere Sichtweise hätte im Übrigen zur Folge, dass bei Verurteilten mit eher schlechter Prognose und deshalb anfänglich längerer Bewährungszeit bei erneuter Straffälligkeit zeitlich weitreichendere Verlängerungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, als bei einem anfangs vergleichsweise günstiger zu beurteilendem Verurteilten mit kürzerer Bewährungszeit, bei dem es wegen der eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeit eher zu einem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung kommen müsste (vgl. dazu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.10.1998 - 2 Ws 247/98).

    Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 07.12.1995 - 1 Ws 965-966/95), wonach eine Verlängerung der Bewährungszeit auf maximal siebeneinhalb Jahre (fünf Jahre zuzüglich zweieinhalb Jahre) immer möglich sei, denn durch die Worte "zunächst bestimmte Bewährungszeit" in § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB wird sprachlich eindeutig an die jeweils im Einzelfall zunächst angeordnete Dauer, nicht aber an das gesetzliche Höchstmaß angeknüpft (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10).

  • OLG Braunschweig, 29.03.2022 - 1 Ws 192/21

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer nach Ablauf der

    Der Senat hält insoweit an seinem Beschluss vom 15. November 2010 (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 19 m.w.N.) fest, wonach § 56f Abs. 2 S. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährungszeit ermöglicht, bis die Bewährungszeit fünf Jahre zuzüglich der Hälfte der im ursprünglichen Bewährungsbeschluss festgesetzten Bewährungszeit beträgt.

    Die Taten vom Mai 2020 fielen auch in die Bewährungszeit, weil sich die nach Verstreichen der ursprünglichen Bewährungszeit (hier mit Ablauf des 17. November 2019) durch Beschluss vom 29. Juli 2020 angeordnete Verlängerung um 1 Jahr - verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG; Beschluss vom 10. Februar 1995, 2 BvR 168/95 , juris, Rn 20) - selbst dann unmittelbar an die zuvor abgelaufene Bewährungszeit anschließt, wenn der Verlängerungsbeschluss, wie hier, erst nach Ablauf der bisher festgesetzten Bewährungszeit ergeht (OLG Braunschweig, Beschluss vom 15. November 2010, Ws 292/10, juris, Rn. 22; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. August 2021, 1 Ws 477/21 , juris, Rn. 7).

    Soweit der Senat im vorgenannten Beschluss vom 15. November 2010 (a.a.O., Rn. 23) ausgeführt hat, einem Verurteilten könnten keine Straftaten als Bewährungsversagen vorgeworfen werden, die im Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Bewährungszeit und der Bekanntgabe der Verlängerungsentscheidung begangen werden, hält der Senat daran jedenfalls in der beschriebenen Pauschalität nicht fest.

    Eine weitere Verlängerung der Bewährungszeit nach § 56 f Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB kommt ohnehin nicht in Betracht, weil die nach der Senatsrechtsprechung (OLG Braunschweig, Ws 292/10, juris, Rn. 19) zulässige Dauer bereits abgelaufen ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht