Weitere Entscheidungen unten: BGH, 04.04.2013 | BVerfG, 11.03.2013

Rechtsprechung
   BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,5285
BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12 (https://dejure.org/2013,5285)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,5285) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 177 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 2 StGB; § 15 StGB
    Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (Vorsatz bezüglich fehlender Einwilligung des Opfers; Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 177 Abs 1 Nr 3 StGB
    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • rewis.io

    Vergewaltigung: Vorsatz bei Ausnutzung einer hilflosen Lage beim Verzicht des Opfers auf Widerstand aus Furcht; Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" früherer Drohungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 349 Abs. 2
    Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bzgl. bedingten Vorsatzes

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 207
  • NStZ-RR 2013, 363
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.11.2008 - 2 StR 474/08

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; bedingter Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 08.11.2011 - 4 StR 445/11

    Vergewaltigung (schutzlose Lage; Vorsatz)

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    bb) Der subjektive Tatbestand im Sinne des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt zumindest bedingten Vorsatz dahingehend voraus, dass das Tatopfer in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt hat und dass es gerade im Hinblick auf seine Schutzlosigkeit auf möglichen Widerstand verzichtet (Senatsbeschluss vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; BGH, Beschluss vom 12. November 2008 - 2 StR 474/08).
  • BGH, 20.03.2012 - 4 StR 561/11

    Sexuelle Nötigung durch Ausnutzen einer schutzlosen Lage (Vergewaltigung;

    Auszug aus BGH, 27.02.2013 - 4 StR 544/12
    Auch frühere Drohungen können wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten, sodass im Einzelfall auch das Ausnutzen eines "Klimas der Gewalt" ausreichen kann, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt, dies vom Opfer als Drohung empfunden wird und der Täter dies zumindest billigt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, Tz. 14; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 177 Rn. 20 mN zur Rspr.; vgl. auch SSW-StGB/Wolters, § 177 Rn. 12).
  • BGH, 13.02.2019 - 2 StR 301/18

    Sexuelle Nötigung (Ausnutzen eines Überraschungsmoments: subjektiver Tatbestand;

    Der subjektive Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF erforderte, dass der Täter die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit auch als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkennen musste, so dass der subjektive Tatbestand zumindest bedingten Vorsatz dahin voraussetzte, dass das Opfer in die sexuellen Handlungen nicht einwilligte und dass es gerade wegen seiner Schutzlosigkeit auf einen grundsätzlich möglichen Widerstand verzichtete, das Opfer also die Handlungen nur wegen seiner Schutzlosigkeit vornahm oder geschehen ließ (BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 2009 - 3 StR 479/09, juris Rn. 7; vom 10. Mai 2011 - 3 StR 78/11, juris Rn. 8; vom 17. November 2011 - 3 StR 359/11, juris Rn. 6; ebenso Senat, Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368; Urteil vom 7. März 2012 - 2 StR 640/11, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, juris Rn. 11).
  • BGH, 08.03.2023 - 6 StR 378/22

    Urteil gegen Göttinger Hochschullehrer teilweise aufgehoben

    Aber auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 - 5 StR 586/88, BGHR StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

    Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer "Drohkulisse" ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, aaO S. 208; vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536; vom 6. November 2008 - 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF).

  • BGH, 23.09.2015 - 4 StR 301/15

    Vergewaltigung (Ausnutzung einer schutzlosen Lage: Vorsatz bezüglich des

    Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit auf Widerstand verzichteten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 8. November 2011 - 4 StR 445/11, NStZ 2012, 268; Urteil vom 25. Januar 2006 - 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 368).
  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 635/17

    Sexuelle Nötigung / Vergewaltigung (Klima der Gewalt; finale Verknüpfung;

    Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 1996 - 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10. September 2014 - 5 StR 261/14 mwN, und vom 7. Januar 2015- 2 StR 463/14).
  • BGH, 10.09.2014 - 5 StR 261/14

    Vergewaltigung (Ausnutzen einer durch Todesdrohungen ausgelösten und

    Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kommt es hier - anders als etwa im Falle des Ausnutzens eines "Klimas der Gewalt" (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269, vom 20. März 2012 - 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536, und vom 27. Februar 2013 - 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207) - nicht darauf an, ob der Angeklagte bei Vornahme des Geschlechtsverkehrs durch schlüssiges Verhalten nochmals auf den gewaltsamen Übergriff und die Todesdrohungen Bezug genommen hat.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8367
BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12 (https://dejure.org/2013,8367)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2013 - 3 StR 529/12 (https://dejure.org/2013,8367)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2013 - 3 StR 529/12 (https://dejure.org/2013,8367)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8367) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 260 StPO
    Berichtigung des Schuldspruchs

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73a StGB; § 73d StGB; § 264 StPO
    Anordnung des Verfalls bei rechtsirriger Annahme einer nicht angeklagten Tat (Vorrang des einfachen Verfalls gegenüber dem erweiterten Verfall; Wirksamkeit der Anklage trotz Zählfehler; fortdauernde Anhängigkeit bei rechtsirriger Annahme hinsichtlich der Reichweite der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 StGB, § 73a StGB, § 73d StGB
    Verfallsanordnung bei Betrugsdelikten: Rangverhältnis zwischen Verfall und erweitertem Verfall

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des erweiterten Verfalls durch ein Berufungsgericht bei gleichzeitiger Anhängigkeit der angeklagten Tat in der ersten Instanz

  • Wolters Kluwer

    Änderung eines Schuldspruchs bei gleichzeitiger Verwerfung der Revision im Übrigen

  • rewis.io

    Verfallsanordnung bei Betrugsdelikten: Rangverhältnis zwischen Verfall und erweitertem Verfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 73d; StPO § 111i Abs. 2
    Festsetzung des erweiterten Verfalls durch ein Berufungsgericht bei gleichzeitiger Anhängigkeit der angeklagten Tat in der ersten Instanz

  • datenbank.nwb.de

    Verfallsanordnung bei Betrugsdelikten: Rangverhältnis zwischen Verfall und erweitertem Verfall

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 207
  • NZV 2013, 509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 17.08.2000 - 4 StR 245/00

    Unzulässige Änderung der in der Anklageschrift angegebenen Tatzeiten nach

    Auszug aus BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12
    Das Verfahren ist - soweit es den Anklagevorwurf Nr. 13 betrifft - beim Landgericht anhängig geblieben (BGHSt 46, 130, 138).
  • BGH, 20.04.2010 - 4 StR 119/10

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12
    Zwar wurde der Vorrang des § 73 StGB auch mit dem Gesichtspunkt begründet, der erweiterte Verfall werde - so die ursprüngliche Rechtslage - durch bestehende Ersatzansprüche von Tatverletzten nicht ausgeschlossen, weswegen eine Verfallsanordnung deren Ansprüche beeinträchtigen könne, jedoch folgt - auch wenn der genannte Gesichtspunkt nunmehr keine Rolle mehr spielt (vgl. Senat in BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 3 (Gründe)) - wegen des Verweisungserfordernisses des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB und der dort vorgesehenen Beweiserleichterungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (weiterhin), dass das Gericht unter Ausschöpfung aller prozessual zulässigen Mittel zunächst zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen der §§ 73, 73a StGB gegeben sind (BGH NStZ-RR 2003, 75f; 2010, 255f; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 73 Rn 5).
  • BGH, 15.06.2011 - 2 StR 206/11

    Schuldspruchberichtigung

    Auszug aus BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12
    Demzufolge berührt der vorgenannte Zählfehler die Wirksamkeit der Anklage nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - 2 StR 206/11 -, der konkludent von einer Wirksamkeit der Anklage ausgeht).
  • Drs-Bund, 09.03.1990 - BT-Drs 11/6623
    Auszug aus BGH, 04.04.2013 - 3 StR 529/12
    Dabei ergibt sich der Vorrang des § 73 StGB sowohl aus dem Wortlaut des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB durch die dortige Formulierung 'auch dann' (LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl. § 73d Rn 11 mwN) als auch aus dem Sinn und Zweck des erweiterten Verfalls, dem nach der gesetzgeberischen Intention eine Auffangfunktion zukommen soll (BTDrs 11/6623 S. 6; BGH NStZ-RR 2003, 75).
  • BGH, 09.01.2020 - 4 StR 345/19

    Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss (Verwerfung durch Beschluss

    Eine erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen beim Täter kommt daher erst dann in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller zulässigen Beweismittel ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 73 StGB erfüllt sind (vgl. zu § 73d StGB BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 632/15, BGHR StGB § 73d Anwendungsbereich 4; vom 8. August 2013 - 3 StR 226/13, NStZ 2014, 82, 83; vom 4. April 2013 - 3 StR 529/12, NStZ-RR 2013, 207; Urteil vom 11. Dezember 2008 - 4 StR 386/08, BGHR StGB § 73a Anwendungsbereich 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6780
BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12 (https://dejure.org/2013,6780)
BVerfG, Entscheidung vom 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12 (https://dejure.org/2013,6780)
BVerfG, Entscheidung vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12 (https://dejure.org/2013,6780)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6780) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 104 Abs. 1 GG; § 66b Abs. 1 StGB a.F.; Art. 5 EMRK; § 1 Abs. 1 ThUG
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz (Verhältnismäßigkeit; strikte Prüfung; erhöhte Anforderungen; EMRK; "Neufälle")

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in "Neufällen" nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK gerechtfertigt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, Art 5 Abs 1 S 2 Buchst a MRK
    Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in "Neufällen" nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK (juris: MRK) gerechtfertigt

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine nachträglich angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung gegenüber einem Sexualstraftäter unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem § 66b Abs 1 StGB in Alt- sowie in "Neufällen" nur unter Voraussetzung des Art 5 Abs 1 S 2 Buchst e EMRK (juris: MRK) gerechtfertigt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine nachträglich angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung gegenüber einem Sexualstraftäter unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 20, 226
  • NStZ-RR 2013, 207 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) stehe dem nicht entgegen.

    Die in Bezug genommenen Sachverständigengutachten seien über zwei Jahre alt und vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) erstellt worden.

    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat - neben den anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 66b Abs. 1 StGB in der hier maßgeblichen Fassung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt (BVerfGE 128, 326).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Damit greift die Norm in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Unterbleiben dieser Maßregel ein (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Das Gewicht der hierbei berührten Vertrauensschutzbelange wird durch die Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verstärkt (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Diese enthält in Art. 5 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86; BVerfGE 128, 326 ).

    Die nachträgliche Entscheidung, der betroffenen Person weiterhin die Freiheit zu entziehen, erfülle das Erfordernis einer "Verurteilung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK nicht, weil sie "keine Schuldfeststellung" mehr enthalte (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84, 86; Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 85 f.; BVerfGE 128, 326 ).

    Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) festgestellt, dass für die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB und § 7 Abs. 2 JGG eine Rechtfertigung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK generell ausgeschlossen ist.

    Diese erfolge zwar durch ein eigenständiges (zweites) Urteil, das aber keine neuerliche Schuldfeststellung enthalte, sondern eine solche voraussetze (BVerfGE 128, 326 ).

    Eine Rechtfertigung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB kommt daher im Rahmen der Europäischen Menschenrechtskonvention nur unter der Voraussetzung einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in Betracht (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Unter Berücksichtigung dieser Wertungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Anbetracht des erheblichen Eingriffs in das Vertrauen der in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG betroffenen Sicherungsverwahrten tritt folglich auch im Falle der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 StGB der legitime gesetzgeberische Zweck, die Allgemeinheit vor gefährlichen Straftätern zu schützen, weitgehend hinter das grundrechtlich geschützte Vertrauen auf ein Unterbleiben der Maßregel zurück (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Eine nachträglich angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten nur noch dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 , Nummer III.2. Buchstabe a des Tenors; 129, 37 ).

  • BVerfG, 08.06.2011 - 2 BvR 2846/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung; Vertrauensschutz, Verhältnismäßigkeit

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
    Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Danach darf § 66b Abs. 1 StGB während seiner Fortgeltung nur nach Maßgabe einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden (BVerfGE 129, 37 ).

    aa) Die Verhältnismäßigkeit der Sicherungsverwahrung wird in der Regel nur unter der Voraussetzung gewahrt sein, dass eine Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Da die Bestimmung der Voraussetzungen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in erster Linie dem Gesetzgeber obliegt, ist während der Weitergeltung der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung bis zu einer Neuregelung insoweit auf das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) zurückzugreifen (BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Die Gerichte sind bis zu einer Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung gehalten, über die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 genannten Fälle (vgl. BVerfGE 128, 326 ) hinaus auch in den Fallkonstellationen, in denen die Anwendung einer Norm nach Maßgabe der Urteilsgründe (vgl. BVerfGE 128, 326 ) in grundrechtlich geschütztes, durch die Wertungen von Art. 5 und Art. 7 EMRK gestärktes Vertrauen eingreift, die Sicherungsverwahrung nur noch dann anzuordnen beziehungsweise aufrechtzuerhalten, wenn die genannten erhöhten Verhältnismäßigkeitsanforderungen erfüllt sind (vgl. BVerfGE 129, 37 ).

    Damit greift die Norm in das Vertrauen des Betroffenen auf ein Unterbleiben dieser Maßregel ein (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 129, 37 ).

    Eine nachträglich angeordnete oder verlängerte Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Anlasstaten nur noch dann als verhältnismäßig angesehen werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG) leidet (BVerfGE 128, 326 , Nummer III.2. Buchstabe a des Tenors; 129, 37 ).

  • EGMR, 13.01.2011 - 6587/04

    Verstoß gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit durch die nachträgliche

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
    Die nachträgliche Entscheidung, der betroffenen Person weiterhin die Freiheit zu entziehen, erfülle das Erfordernis einer "Verurteilung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK nicht, weil sie "keine Schuldfeststellung" mehr enthalte (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84, 86; Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 85 f.; BVerfGE 128, 326 ).
  • EGMR, 19.04.2012 - 61272/09

    B. ./. Deutschland

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
    Die nachträgliche Entscheidung, der betroffenen Person weiterhin die Freiheit zu entziehen, erfülle das Erfordernis einer "Verurteilung" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a EMRK nicht, weil sie "keine Schuldfeststellung" mehr enthalte (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2011, Beschwerde-Nr. 6587/04, Haidn ./. Deutschland, Rn. 84, 86; Urteil vom 19. April 2012, Beschwerde-Nr. 61272/09, B. ./. Deutschland, Rn. 85 f.; BVerfGE 128, 326 ).
  • EGMR, 17.12.2009 - 19359/04

    Rückwirkende Aufhebung der Höchstdauer der Sicherungsverwahrung (Verurteilung;

    Auszug aus BVerfG, 11.03.2013 - 2 BvR 2000/12
    Diese enthält in Art. 5 EMRK eine abschließende Auflistung zulässiger Gründe für eine Freiheitsentziehung (vgl. EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009, Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland, Rn. 86; BVerfGE 128, 326 ).
  • BGH, 12.06.2013 - 1 StR 48/13

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (Abstandsgebot;

    Der Senat hält diese (modifizierte) Fortgeltung für verfassungs- und konventionsgemäß (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG (2. Kammer des Zweiten Senats) Beschluss vom 11. März 2013 - 2 BvR 2000/12, StraFo 2013, 213, 214; vgl. auch zu § 66 StGB: BGH, Urteile vom 23. April 2013 - 5 StR 610 und 617/12 sowie vom 24. April 2013 - 5 StR 593/12).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht