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   BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12   

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https://dejure.org/2013,6253
BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12 (https://dejure.org/2013,6253)
BGH, Entscheidung vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12 (https://dejure.org/2013,6253)
BGH, Entscheidung vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 (https://dejure.org/2013,6253)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • HRR Strafrecht

    § 472 StPO
    Keine Auferlegung der Kosten des Nebenklägers zu Lasten der Staatskasse bei zum Freispruch des Angeklagten führender Revision

  • HRR Strafrecht

    § 339 StGB; § 2 StPO; § 4 StPO; § 112 StPO; § 125 StPO; § 261 StPO
    Rechtsbeugung durch Zusammenziehung von Verfahren zur rechtswidrigen Begründung von Zuständigkeiten zum Erlass von Haftbefehlen (Anforderungen an die Feststellung sachfremder Motive); Rechtsbeugung durch Stellung eines Haftbefehlsantrags seitens eine intern unzuständigen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 339 StGB
    Rechtsbeugung: Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften durch einen Berufsrichter

  • Wolters Kluwer

    Begründetheit von sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestands der Rechtsbeugung durch die Entscheidung über den Erlass von Haftbefehlen seitens eines intern nicht mehr zuständigen Richters

  • rewis.io

    Rechtsbeugung: Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften durch einen Berufsrichter

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begründetheit von sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsbeugung: Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften durch einen Berufsrichter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen Oberstaatsanwalt hingegen bestätigt

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Rechtsbeugung durch den Richter, oder: Auch bei angemaßter Zuständigkeit

  • lto.de (Kurzinformation)

    § 339 StGB
    BGH hebt Freispruch eines Richters auf - LG muss erneut über Vorwurf der Rechtsbeugung entscheiden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freispruch im Rechtsbeugungsverfahren gegen Richter aufgehoben, gegen Oberstaatsanwalt hingegen bestätigt

  • moz.de (Pressebericht, 11.04.2013)

    BGH hebt Freispruch für Amtsrichter auf]

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Rechtsbeugung durch Richter

  • strafrecht-bundesweit.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Die Rechtsbeugung bei der Urteilsabsetzungsfrist

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Freispruch gegen Richter aufgehoben- gegen Oberstaatsanwalt bestätigt

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 11.04.2013)

    Rechtsbeugungsvorwurf an Richter und Staatsanwalt: Die Hüttenstädter Prozessordnung vor dem BGH

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2013, 648
  • NStZ-RR 2013, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.12.1996 - 1 StR 376/96

    Anforderungen an den subjektiven Tatbestand der Rechtsbeugung; Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

    Erforderlich ist jedoch insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 - in dieser Sache -, StV 2011, 463).

    aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

    Bereits hierin würde ein Nachteil für die von den Haftentscheidungen Betroffenen liegen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob die schließlich getroffene Entscheidung in der Sache rechtlich vertretbar war (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343).

  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Der Senat hat diese Erkenntnis durch Beschluss vom 7. Juli 2010 (5 StR 555/09, StV 2011, 463) aufgehoben.

    Erforderlich ist jedoch insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 - in dieser Sache -, StV 2011, 463).

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten M. für die R. und Ad. betreffenden Haftentscheidungen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangene Senatsentscheidung vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, StV 2011, 463).

  • BGH, 20.09.2000 - 2 StR 276/00

    Tatbestand der Rechtsbeugung bei Verstößen gegen Verfahrensvorschriften (Konkrete

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Erforderlich ist jedoch insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09 - in dieser Sache -, StV 2011, 463).

    aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

  • BGH, 29.10.2009 - 4 StR 97/09

    Rechtsbeugung (Erfordernis des elementaren Rechtsbruchs; Beachtung der

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

    aa) Die bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht für den Rechtsbeugungstatbestand notwendige konkrete Gefahr einer "falschen" Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Richter aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit an sich zieht, um zu Gunsten oder zu Lasten einer Prozesspartei eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre (BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6, und vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).

  • BGH, 04.09.2001 - 5 StR 92/01

    Rechtsbeugung durch Verfahrensverzögerung (Fall Schill)

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Insoweit liegt jedenfalls die Annahme eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes - ohne das Hinzutreten weiterer Umstände - fern (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105).
  • BGH, 23.05.1984 - 3 StR 102/84

    Prügel durch Jugendstaatsanwalt - § 336 StGB aF (§ 339 StGB nF), § 340 StGB

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 353/92

    Rechtsbeugung eines Staatsanwalts bei Verwendung von Geldbußen zur

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Erfasst werden nur solche Rechtsverstöße, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357, vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, und vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310).
  • BGH, 11.04.2002 - 4 StR 585/01

    Beweiswürdigung (Unterstellung; Überzeugungsbildung; Gesamtwürdigung; Vermutung);

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Die Urteilsgründe müssen daher erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Grundlage beruht und die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243 mwN; 50 vgl. ferner BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 177/12, NStZ-RR 2013, 117).
  • BGH, 03.04.2003 - 4 StR 506/02

    Unzulässigkeit der Verfahrensrüge (vollständige Tatsachenmitteilung)

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    (1) Hinsichtlich des Haftbefehls gegen A. liegt eine - zumal gravierende - Verletzung des § 29 Abs. 1 StPO nicht vor (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264).
  • BGH, 11.01.2005 - 1 StR 478/04

    Beweiswürdigung (kein Beweis des ersten Anscheins im Strafrecht; lebensfremde

    Auszug aus BGH, 11.04.2013 - 5 StR 261/12
    Dabei ist es weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine konkreten Anhaltspunkte erbracht sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147, vom 7. November 2012 - 5 StR 322/12 und vom 13. Dezember 2012 - 4 StR 33/12, jeweils mwN).
  • BGH, 20.06.2012 - 5 StR 536/11

    Tod bei Brechmitteleinsatz: BGH hebt Freispruch erneut auf

  • BGH, 07.11.2012 - 5 StR 322/12

    Revisibilität der Beweiswürdigung (überspannte Anforderungen an die für die

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 177/12

    Beweiswürdigung (richterliche Überzeugung)

  • BGH, 13.12.2012 - 4 StR 33/12

    Vorwürfe gegen rheinland-pfälzischen Landtagsabgeordneten und seine Tochter

  • BGH, 14.09.2017 - 4 StR 274/16

    Verurteilung eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in sechs Fällen teilweise

    In diesem Fall ist es jedoch erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651 mwN).

    Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Richter oder Staatsanwalt bewusst gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die ein bestimmtes Handeln unabweislich zur Pflicht macht oder wenn er untätig bleibt, obwohl besondere Umstände sofortiges Handeln zwingend gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 654; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 111).

  • BGH, 22.01.2014 - 2 StR 479/13

    Freispruch eines Richters am Amtsgericht vom Vorwurf der Rechtsbeugung aufgehoben

    Vielmehr wird vorausgesetzt, dass der Richter "sich bewusst in schwer wiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt" (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381, 383; Urteil vom 9. Mai 1994 - 5 StR 354/93, BGHSt 40, 169, 178; Urteil vom 6. Oktober 1994 - 4 StR 23/94, BGHSt 40, 272, 283; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345; Urteil vom 21. August 1997 - 5 StR 652/96, BGHSt 43, 183, 190; Urteil vom 4. September 2001 - 5 StR 92/01, BGHSt 47, 105, 109; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648, 651; Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13; NStZ 2013, 655, 656).
  • LG Hagen, 18.11.2021 - 46 KLs 8/21

    Richterin ließ Akten einfach unbearbeitet: Haftstrafe

    Soweit, wie dargestellt, eine Verletzung formellen Rechts genügt, ist jedoch erforderlich, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.2013 - 5 StR 261/12, Rn. 39, juris; BGH, Urteil vom 18.07.2013 - 4 StR 84/13, Rn. 18, juris).
  • BGH, 21.01.2021 - 4 StR 83/20

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung bestätigt

    Dabei kann neben dem objektiven Gewicht und Ausmaß des Rechtsverstoßes insbesondere Bedeutung erlangen, von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 StR 474/17; Urteil vom 13. Mai 2015 - 3 StR 498/14; Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, Rn. 54 f.; Beschluss vom 24. Juni 2009 - 1 StR 201/09; Urteil vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00).
  • BGH, 27.01.2016 - 5 StR 328/15

    Verwahrungsbruch: Ausdruck einer elektronisch geführten Verfahrensakte und

    Vielmehr werden nur solche Rechtsverstöße erfasst, bei denen sich der Täter bewusst und in schwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Mai 1984 - 3 StR 102/84, BGHSt 32, 357; vom 29. Oktober 1992 - 4 StR 353/92, BGHSt 38, 381; vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343; vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 97/09, NStZ-RR 2010, 310; vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648 Rn. 39).

    Anders als in Fällen willkürlicher oder grob verfahrensfehlerhafter Annahme richterlicher Zuständigkeit (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 345 f.; vom 20. September 2000 - 2 StR 276/00, BGHR StGB § 339 Rechtsbeugung 6; und vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12, NStZ 2013, 648 Rn. 39), bei denen jeweils die Gewährleistung des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Zuständigkeitsvorschriften lediglich um interne, verwaltungsorganisatorische Regelungen.

  • BGH, 10.05.2017 - 5 StR 19/17

    Freispruch eines Richters vom Vorwurf der Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wurde das Urteil, soweit es den Angeklagten M. betraf, durch Urteil des Senats vom 11. April 2013 (5 StR 261/12) wegen Beweiswürdigungsmängeln mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Entscheidung und Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; die gegen den Freispruch des damaligen Mitangeklagten P. gerichteten Revisionen wurden verworfen.

    Weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst ist es geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 253/16, je mwN).

  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 84/13

    Rechtsbeugung (Leitung einer Rechtssache: Maßnahmen nach Erlass der Entscheidung;

    Erforderlich ist insoweit, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN).

    Auch wenn die Beweiswürdigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist, gebietet es der Umstand, dass der freigesprochene Angeklagte gegen die getroffenen Feststellungen kein Rechtsmittel einlegen konnte, auch diese aufzuheben (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 Rn. 56; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 353 Rn. 15a; LR-StPO/Franke, 26. Aufl., § 354 Rn. 43 mwN).

  • BGH, 29.11.2022 - 4 StR 149/22

    Verurteilung einer Amtsrichterin wegen Rechtsbeugung im Strafausspruch aufgehoben

    Für den Eintritt des Taterfolges ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass durch die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde, ohne dass ein endgültiger Vor- oder Nachteil tatsächlich eingetreten sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. April 2013 - 5 StR 261/12 Rn. 39 mwN; Urteil vom 5. Dezember 1996 - 1 StR 376/96, BGHSt 42, 343, 351).
  • LG Potsdam, 13.06.2016 - 22 KLs 14/13

    Wegen Rechtsbeugung angeklagt: Freispruch für Eisenhüttenstädter Amtsrichter

    Auf die gegen das Urteil gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 11. April 2013 (Az.: 5 StR 261/12; NStZ 2013, 648 bis 655) das landgerichtliche Urteil, soweit es den Freispruch des Angeklagten M. betrifft, mitsamt den Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

    Vor diesem Hintergrund ließ sich eine Zuständigkeit des Angeklagten für die Re. und Ar. A. betreffenden Haftentscheidungen objektiv unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt begründen (vgl. hierzu die in dieser Sache ergangenen BGH Entscheidungen StV 2011, 463 ff. und NStZ 2013, 648 bis 655).

  • LG Potsdam, 26.11.2014 - 22 KLs 14/13

    Entziehung des gesetzlichen Richters durch Präsidiumsbeschluss

    Die mit Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 erfolgte Zuweisung des mit Urteil des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2013 (Az.: 5 StR 261/12; NStZ 2013, 648-655) zum zweiten Mal aufgehobenen Strafverfahrens gegen den Angeklagten M. (Az.: 222 Js 776/12) an die 2. große Strafkammer des Landgerichts Potsdam hat den Angeklagten M. seinem gesetzlichen Richter im Sinne des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 S. 2 GVG entzogen, so dass die Kammer aufgrund der durch die Besetzungsrüge des Angeklagten veranlassten Rechtsprüfung die vorschriftswidrige Besetzung festzustellen hatte.
  • BGH, 05.11.2014 - 1 StR 394/14

    Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Widerstandsunfähigkeit);

  • LG Aurich, 13.05.2013 - 15 KLs 2/13

    Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung und Untreue

  • BGH, 26.07.2017 - 2 StR 132/17

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit;

  • BGH, 22.05.2019 - 5 StR 36/19

    Anforderungen an die Begründung des Urteils bei Freispruch aus tatsächlichen

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Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12   

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BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12 (https://dejure.org/2013,7438)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 StR 499/12 (https://dejure.org/2013,7438)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 3 StR 499/12 (https://dejure.org/2013,7438)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 263 StGB; § 267 StGB; § 52 StGB; § 25 StGB
    Anforderungen an die Mitwirkung eines Bandenmitglieds bei Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikten (Erforderlichkeit der Feststellung eines konkret einzelne Taten fördernden Beitrags); Konkurrenzverhältnis von Serientaten hinsichtlich eines lediglich im Vorfeld ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 2 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 1 StGB
    Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug: Bandenmitgliedschaft bei Gehilfentätigkeit; Konkurrenzverhältnisse und Zurechenbarkeit der Tatbeiträge der Mittäter

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzug von Handlungseinheit und Tatmehrheit bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktssereie

  • rewis.io

    Gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung und Betrug: Bandenmitgliedschaft bei Gehilfentätigkeit; Konkurrenzverhältnisse und Zurechenbarkeit der Tatbeiträge der Mittäter

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 267 Abs. 4
    Abgrenzug von Handlungseinheit und Tatmehrheit bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktssereie

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12
    Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).
  • BGH, 06.07.2004 - 1 StR 129/04

    Verstoß gegen das Irak-Embargo gemäß § 34 Abs. 4 AWG i.V.m. § 69e Abs. 2 Buchst.

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12
    Erbringt der Mittäter einer solchen Serie lediglich in deren Vorfeld einen einheitlichen, sämtliche dieser Taten fördernden Beitrag, ohne sich im Weiteren an der Tatausführung zu beteiligen, so sind ihm deshalb die von den anderen Mittätern begangenen Einzeltaten nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - 1 StR 129/04, NStZ-RR 2004, 342, 343; Fischer aaO vor § 52 Rn. 34 f.).
  • BGH, 13.06.2007 - 3 StR 162/07

    Aufklärungspflicht bei Verfahrensabsprachen (Überprüfung eines Geständnisses);

    Auszug aus BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12
    Leistet ein Bandenmitglied aber keinen eigenen für das Gelingen einer Bandentat wesentlichen oder für deren Begehung förderlichen Beitrag, so wird er nicht schon dadurch zu deren Täter oder Teilnehmer, dass er mittels der Bandenabrede mit den Handelnden verbunden ist, denn die Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB und die Beteiligung an Bandentaten sind begrifflich voneinander zu trennen und unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214, 216; vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, NStZ-RR 2007, 307, 308; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 244 Rn. 39).
  • BGH, 19.08.2020 - 5 StR 558/19

    Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb eines

    Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2013 - 3 StR 259/13, NStZ-RR 2013, 372; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307; vom 24. März 2020 - 6 StR 36/20, NStZ-RR 2020, 206 (Gründe nicht abgedruckt)).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 490/16

    Untreue (Vermögensbetreuungspflicht; Nachteil; gegenseitige Verträge; Unkenntnis

    Diese Grundsätze, die für die Zurechnung von auf Grund einer Bandenabrede ausgeführten Taten an die Bandenmitglieder entwickelt wurden und inzwischen gefestigte Rechtsprechung sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 - 5 StR 583/15, juris Rn. 7; Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, wistra 2013, 97 f.; vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.), sind ohne weiteres auf andere Formen einer allgemeinen Willensübereinkunft zur fortgesetzten Deliktsbegehung zu übertragen.
  • LG Köln, 08.02.2019 - 106 KLs 3/15
    Die vom Angeklagten T B nach der ersten vorsätzlichen Beihilfehandlung des Angeklagten Dr. H begangenen Betrugstaten im Rahmen einer Serie waren dem Angeklagten Dr. H als tateinheitlich begangen zuzurechnen (BGH 2 StR 160/09 - juris Rn. 10; BGH 3 StR 499/12 - juris Rn. 12).
  • BGH, 11.05.2016 - 5 StR 583/15

    Bandendiebstahl (Beurteilung der Beteiligung an Bandentat unabhängig von

    Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07, BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2; vom 24. Juli 2008 - 3 StR 243/08, StV 2009, 130; vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386 f., und vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307 f.).
  • BGH, 17.09.2013 - 3 StR 259/13

    Konkurrenzverhältnis bei Deliktsserie (Mittäterschaft; Beurteilung für jeden

    Ob andere Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307).
  • BGH, 17.12.2014 - 3 StR 507/14

    Gleichartige Tateinheit bei mehrere Taten betreffenden Tatbeiträgen eines

    Erbringt ein Mittäter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - 3 StR 499/12, wistra 2013, 307, 308).
  • LG Kleve, 25.05.2022 - 110 KLs 16/22
    (vgl. BGH, 05.02.2013 - 3 StR 499/12 - zit. nach juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42781
BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 250 StGB; § 64 StGB
    Schwerer Raub (finale Verknüpfung; Erforderlichkeit gesonderter Feststellungen bei konkludenter Androhung weiterer Gewalt); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zu enges und deshalb rechtsfehlerhaftes Verständnis des symptomatischen Zusammenhangs ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239a StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
    Strafverfahren wegen besonders schweren Raubs und Erpressung: Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat; finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Raubes im Zusammenhang mit dem Entwenden von Gegenständen aus der Wohnung eines Opfers unter Begehung von Körperverletzungsdelikten

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen besonders schweren Raubs und Erpressung: Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat; finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Raubes im Zusammenhang mit dem Entwenden von Gegenständen aus der Wohnung eines Opfers unter Begehung von Körperverletzungsdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 210 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 365
  • NStZ-RR 2013, 368
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07

    Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Dabei ist zu bedenken, dass auch die erzwungene Wegnahme eine "Erpressung" im Sinne von § 239a StGB darstellen kann, weil der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17 mwN).
  • BGH, 01.10.2008 - 5 StR 445/08

    Schwerer, besonders schwerer räuberischer Diebstahl (Verwendung einer Waffe oder

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Auch die Annahme des Generalbundesanwalts, der Schlag sei jedenfalls noch in Beutesicherungsabsicht erfolgt, was für eine Verwendung "bei der Tat" ausreichen würde (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), findet in den Feststellungen keine Stütze; dagegen spricht insbesondere, dass die Angeklagten den Geschädigten - mit ihrer Beute - noch in die Wohnung der Angeklagten G. verbrachten, um ihn dort weiter zu misshandeln.
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Denn es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige oder vorrangige Ursache der Anlasstat ist; vielmehr ist es ausreichend, dass der Hang neben anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche Straftaten begangen hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83, 84 mwN).
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    b) Das Landgericht hat den Tatbestand des schweren - richtig: des besonders schweren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09) - Raubes als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte H. zu einer Zeit, als die Wegnahme der in der Wohnung zusammengepackten Gegenstände noch nicht vollendet gewesen sei, den Geschädigten mit einem Deo-Roller an den Kopf geschlagen und so bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet habe (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 und vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12

    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 und vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    War das Tatopfer allerdings zahlreichen, nicht notwendig im Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden körperlichen Übergriffen ausgesetzt, liegt es nahe, dass der Täter für den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325; vom 16. September 2015 - 5 StR 331/15, NStZ-RR 2015, 372).

    Dies gilt insbesondere im Falle einer zeitlich an solche körperlichen Übergriffe unmittelbar anschließenden Wegnahmehandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ-RR 2013, 210; vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung BGH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 6 StR 148/20, BeckRS 2020, 36559).

    Allein sein Wille und seine Vorstellung, etwa von einer nötigungsbedingten Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Tatopfers, sind für den Finalzusammenhang maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144; Senatsbeschluss vom 29. August 2019 - 2 StR 85/19, BeckRS 2019, 27175; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325).

  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Nach der Konzeption der Raubdelikte ist ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur dann zu bejahen, wenn der Täter zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212), er es also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme benutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ-RR 2013, 210; vgl. zur Abgrenzung zwischen Verwenden und offenen Mitführen zudem: BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 97/12, StraFo 2012, 329).
  • BGH, 21.12.2022 - 4 StR 379/22

    Räuberische Erpressung (finaler Zusammenhang: Ausnutzen der Fortwirkung der

    Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 - 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 - 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144).
  • BGH, 26.07.2017 - 5 StR 212/17

    Finalzusammenhang beim Raub (Einsatz des Nötigungsmittels ohne Wegnahmevorsatz;

    Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden - körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12).
  • BGH, 16.09.2015 - 5 StR 331/15

    Räuberische Erpressung (Koinzidenz von Nötigung und Erpressungsvorsatz; Ausnutzen

    Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden - ko?rperlichen U?bergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter fu?r den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12).
  • LG Dortmund, 08.04.2019 - 32 KLs 42/18
    Denn für die erforderliche Bereicherungsabsicht im Rahmen einer Erpressung nach § 253 StGB müsste ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten finanziellen Vorteil vorliegen, das Nötigungsmittel also gezielt eingesetzt werden, um das vermögensschädigende Verhalten des Opfers zu erreichen (vgl. z. B. BGH, Beschluss v. 13.11.2012 - 3 StR 422/12 in BeckRS 2013, 1325. Deshalb reicht z.B. das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung (mit Mitteln der Gewalt) ohne deren Aktualisierung nicht aus (vgl. BGH Urteil v. 02.02.2012 - 3 StR 385/11 in NStZ-RR 2012, 173).
  • LG Kiel, 30.11.2018 - 10 KLs 7/18

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubhaftigkeit der Aussage eines

    Dabei kann dahin gestellt sein, ob sich der Angeklagte AAA eine spätere Wegnahme vorstellte, da der Raub einen Spezialfall der Erpressung darstellt, so dass auch die Absicht ausreicht, mit den Mitteln des § 239a StGB einen Raub zu ermöglichen (BGH, Beschl. vom 13.11.2012 - 3 StR 422/12).
  • BGH, 27.03.2014 - 3 StR 103/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer

    a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris Rn. 8) ist nicht hinreichend belegt.
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Rechtsprechung
   BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,8043
BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13 (https://dejure.org/2013,8043)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2013 - 3 StR 24/13 (https://dejure.org/2013,8043)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13 (https://dejure.org/2013,8043)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,8043) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 28 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
    Rechtsfehlerhafte Annahme einer Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal; Tatbestandsverschiebung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 28 Abs 2 StGB, § 30 BtMG
    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mitgliedschaft in einer Bande als besonderes persönliches Merkmal

  • Wolters Kluwer

    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB i.R.e. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mnege

  • rewis.io

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Mitgliedschaft in einer Bande als besonderes persönliches Merkmal

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 28 Abs. 2
    Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal i.S.d. § 28 Abs. 2 StGB i.R.e. Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mnege

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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 210 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 339/99

    Bandendiebstahl des tatortsabwesenden Mittäters I

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13
    Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, BGHSt 46, 120, 128 für die Mitgliedschaft an einer Diebesbande; Urteil vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101; sowie Beschluss vom selben Tag in derselben Sache, juris Rn. 2).
  • BGH, 19.07.2006 - 2 StR 162/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe);

    Auszug aus BGH, 20.02.2013 - 3 StR 24/13
    Die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das in der Person eines jeden Teilnehmers an der Bandenstraftat gegeben sein muss (BGH, Urteil vom 9. August 2000 - 3 StR 339/99, BGHSt 46, 120, 128 für die Mitgliedschaft an einer Diebesbande; Urteil vom 19. Juli 2006 - 2 StR 162/06, NStZ 2007, 101; sowie Beschluss vom selben Tag in derselben Sache, juris Rn. 2).
  • BGH, 30.09.2020 - 3 StR 511/19

    Beihilfe durch neutrale Handlungen; Hehlerei (Absatzerfolg; subjektiver

    Dies wäre aber erforderlich gewesen, denn die Bandenmitgliedschaft ist ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1 Bandenmitglied 1 Rn. 4; vom 19. Oktober 2006 - 4 StR 393/06, NStZ 2007, 526).
  • BGH, 15.10.2015 - 2 StR 445/14

    Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Die Bandenmitgliedschaft ist aber ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 2 StGB, das auch in der Person eines Teilnehmers gegeben sein muss (BGH, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 3 StR 24/13, BGHR BtMG § 30a Abs. 1 Bandenmitglied 1).
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