Weitere Entscheidungen unten: BGH, 10.04.2013 | BGH, 18.12.2012

Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9614
BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13 (https://dejure.org/2013,9614)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2013 - 4 StR 86/13 (https://dejure.org/2013,9614)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13 (https://dejure.org/2013,9614)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 44 StPO; § 341 Abs. 1 StPO
    Unbegründeter Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision (Verschulden des Beschuldigten durch falsches Verständnis der Rechtsmittelbelehrung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 45 StPO, § 341 Abs 1 StPO
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision aufgrund der Absendung der Revisionseinlegung an das falsche Gericht

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 341 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1
    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision aufgrund der Absendung der Revisionseinlegung an das falsche Gericht

  • datenbank.nwb.de

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Strafverfahren: Fehlverstehen der mündlichen Rechtsmittelbelehrung durch den Angeklagten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.10.1966 - VI ZB 13/66

    Weiterverweisung einer Berufung bei Unzuständigkeit des Senats - Voraussetzung

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13
    Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.1995 - 2 StR 456/94

    Zuständigkeit zur Entgegennahme der Erklärung, dass der Rechtsmittelführer von

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13
    Gemäß § 341 Abs. 1 StPO hat die Revisionseinlegung bei dem Gericht zu erfolgen, dessen Urteil angefochten wird (§ 345 Abs. 1 StPO); bei Urteilen einer auswärtigen Strafkammer kann die Revision bei dieser oder bei dem Stammgericht eingelegt werden (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 2 StR 456/94, BGHSt 40, 395, 397; Beschluss vom 18. Oktober 1966 - VI ZB 13/66, NJW 1967, 107; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 341 Rn. 6).
  • BGH, 24.06.2008 - 3 StR 226/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Glaubhaftmachung)

    Auszug aus BGH, 24.04.2013 - 4 StR 86/13
    Wer aber die mündliche Rechtsmittelbelehrung falsch versteht und deshalb die Frist versäumt, muss sich dies grundsätzlich als eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 StR 226/08; Meyer-Goßner, aaO, § 44 Rn. 13 mwN).
  • BGH, 12.02.2014 - 4 StR 556/13

    Revisionsbegründungsfrist (Beginn mit Zustellung: Zustellung an den Angeklagten

    Auf diesen Zustellungszeitpunkt abzustellen widersprach indes der dem Angeklagten erteilten und - wovon ebenfalls auszugehen ist - von ihm verstandenen Rechtsmittelbelehrung (vgl. zu einem bei einem Fehlverständnis der Rechtsmittelbelehrung regelmäßig bestehenden (Mit-)Verschulden des Angeklagten: BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - 4 StR 86/13, NStZ-RR 2013, 254).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,12216
BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13 (https://dejure.org/2013,12216)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2013 - 1 StR 22/13 (https://dejure.org/2013,12216)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 (https://dejure.org/2013,12216)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1, Abs. 5 StGB; § 111i Abs. 2, Abs. 5 StPO; § 2 Abs. 3, Abs. 5 StPO
    Verfall (entgegenstehende Ansprüche Dritter: Auffangrechtserwerb des Staates, Feststellung im Urteil); Rückwirkungsverbot (Meistbegünstigungsprinzip)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 111i Abs 2 S 1 StPO vom 24.10.2006, § 111i Abs 5 StPO vom 24.10.2006, § 357 S 1 StPO, § 2 Abs 3 StGB, § 2 Abs 5 StGB
    Verfall des Wertersatzes: Urteilsfeststellungen zur Höhe des Erlangten beim Auffangrechtserwerb des Staates und zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern

  • Wolters Kluwer

    Gelten des Bruttoprinzips für den Verfall

  • rewis.io

    Verfall des Wertersatzes: Urteilsfeststellungen zur Höhe des Erlangten beim Auffangrechtserwerb des Staates und zur gesamtschuldnerischen Haftung von Mittätern

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 111i Abs. 2 S. 1; StPO § 111i Abs. 5
    Gelten des Bruttoprinzips für den Verfall

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 254
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 28.10.2010 - 4 StR 215/10

    Tenorierung beim Auffangrechtserwerb (unmittelbar erworbener Vermögensgegenstand;

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Da dieser Wert hier dem Wert des Erlangten entspricht, muss er im Urteilstenor bezeichnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 43).

    b) Es war zudem klarzustellen, dass der einem eventuellen Auffangrechtserwerb des Staates gemäß § 111i Abs. 5 StPO unterliegende Zahlungsanspruch den Revisionsführer und den nicht revidierenden Mitangeklagten in Höhe des Betrages, den der Revisionsführer ausweislich der Urteilsfeststellungen zwischen 2007 und 2011 an den Mitangeklagten K. weitergegeben hat, nur als Gesamtschuldner trifft (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46).

  • BGH, 23.10.2008 - 1 StR 535/08

    Keine Rückwirkung des Auffangrechtserwerbs neuer Form (materiell-rechtlicher

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war.
  • BGH, 17.06.2009 - 2 StR 195/09

    Feststellungen zur Rückgewinnungshilfe (Rückwirkungsverbot); Verfall

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war.
  • BGH, 15.03.2011 - 1 StR 75/11

    Keine Strafrahmenverschiebung bei Hilfe zur Aufklärung nach Eröffnung des

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Die Nichterörterung der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 StGB erweist sich bei der hier vorliegenden Sachlage nicht als rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 75/11, BGHSt 56, 191, 195).
  • BGH, 13.07.2011 - 1 StR 42/11

    Auffangrechtserwerb (Gesamtschuldnerschaft); Festsetzung der Tagessatzhöhe einer

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Dies musste das Landgericht zwar nicht zwingend im Tenor zum Ausdruck bringen, da jedoch auch die Gründe des angefochtenen Urteils diesen Umstand nicht erwähnen, besteht für den Senat Anlass, im Rahmen der Revisionsentscheidung klarzustellen, dass die Angeklagten im vorbezeichneten Umfang (lediglich) als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 1 StR 42/11, NStZ-RR 2011, 343).
  • OLG Celle, 29.07.2008 - 1 Ws 339/08

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen über die Beiordnung von

    Auszug aus BGH, 10.04.2013 - 1 StR 22/13
    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendigte Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ 2009, 56; Urteil vom 17. Juni 2009 - 2 StR 195/09), nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war.
  • BGH, 30.06.2015 - 5 StR 71/15

    Störung der Totenruhe (Begriff der Asche; Verbrennungsrückstände; Zahngold;

    a) Das Landgericht war für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 111i StPO am 1. Januar 2007 beendeten Taten an der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO gehindert, weil für diese Taten das mildere Recht gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2008 - 4 StR 502/07, BGHR StPO § 111i Anwendungsbereich 1; Beschlüsse vom 25. April 2012 - 1 StR 566/11, NStZ-RR 2012, 254; vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN).

    c) Hinsichtlich der Angeklagten L., K., M. und Ga. hat der Senat die Feststellungsentscheidungen nach § 111i Abs. 2 StPO insoweit abgeändert, als von ihnen bereits bis 1. Januar 2007 Erlangtes erfasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, aaO S. 255).

  • BGH, 11.02.2014 - 1 StR 355/13

    Umfang des Rechts auf Akteneinsicht (unzureichende Zeit: Erforderlichkeit eines

    Ihrer Anwendung auf bereits zuvor beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN, und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO genügte es, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 86.429,70 Euro eine gesamtschuldnerische Haftung beider Angeklagten in den Urteilsgründen festgestellt hat (UA S. 93); eines entsprechenden Ausspruchs im Tenor bedurfte es nicht zwingend (Senat, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN).
  • BGH, 04.12.2013 - 1 StR 106/13

    Marktmissbrauch (Verfassungskonformität der Norm: Bestimmtheitsgrundsatz;

    Ihrer Anwendung auf bereits vor diesem Zeitpunkt beendete Taten steht § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB entgegen, wonach insoweit das mildere alte Recht gilt, nach dem diese bedingte Verfallsanordnung nicht möglich war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 mwN; und vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08, NStZ-RR 2009, 56).
  • BGH, 14.04.2015 - 5 StR 20/15

    Pflicht zur Mitteilung eines mit dem Ziel der Verständigung geführten Gesprächs

    Soweit das Landgericht bei der Berechnung des (auch) durch den Angeklagten aus der Straftat der ausbeuterischen Zuhälterei Erlangten (UA S. 19) möglicherweise Zeiten einbezogen hat, die vor Inkrafttreten des § 111i StPO am 1. Januar 2007 liegen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255 mwN), würde das Urteil hierauf nicht beruhen.
  • BGH, 17.09.2014 - 1 StR 357/14

    Anordnung der Schmälerung der Höhe des Verfalls des Wertersatzes i.R.d.

    Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u. a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten J. zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest Mitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte (UA S. 14 und 16; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 4 StR 338/13 Rn. 11).

    Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 10).

  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 53/14

    Feststellung des Absehens von der Verfallsanordnung wegen Ansprüchen Dritter

    Zum anderen hat das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die Vorschrift des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO auf Taten, die bereits vor dem 1. Januar 2007 beendet waren, im Hinblick auf § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StGB keine Anwendung findet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241; vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254 und vom 20. März 2014 - 3 StR 28/14, NStZ 2014, 397 mwN).
  • BGH, 14.10.2014 - 2 StR 134/14

    Verfall (Vorliegen einer unbilligen Härte; nicht mehr im Vermögen des Täters

    Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten H. zu erstrecken, soweit sie sich auf die Vermögenswerte beziehen, die diesem Angeklagten aus der Verwirklichung des Tatbestandes zugeflossen sind, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf denselben sachlich-rechtlichen Mängeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).
  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 553/17

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Erlangung eines

    Die Abänderung des Urteils ist nach § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten C. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Einziehungsanordnung auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13, NStZ-RR 2013, 254, 255).' Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,42820
BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
BGH, Entscheidung vom 18.12.2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
BGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12 (https://dejure.org/2012,42820)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 345 Abs. 2 StPO
    Keine Nachholung oder Nachbesserung von unzulässigen Verfahrensrügen trotz vorheriger Mitwirkung von Justizpersonal (Urkundsbeamte)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 44 StPO, § 345 Abs 2 StPO, Art 101 Abs 1 GG
    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 44
    Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen i.R.e. Verfahrens wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Tenor)

    Revision im Strafverfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Wiedereinsetzung wegen Protokollierung unzulässiger Verfahrensrügen durch den Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 254
  • NStZ-RR 2015, 197
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1991 - 1 StR 552/90

    Überschreitung der Grenzen zulässiger Rechtsberatung durch bewusste Erteilung

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13).
  • BGH, 21.06.1996 - 3 StR 88/96

    Revisionsbegründung in Protokollform - Persönlich durch Angeklagten -

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    Denn der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat sich nicht nur deswegen an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend zu beteiligen und die Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen, damit die Interessen des Angeklagten auf eine formgerechte und zulässige Revisionsbegründung gewahrt werden, vielmehr soll hierdurch auch gewährleistet werden, dass dem Revisionsgericht die Prüfung grundloser oder unverständlicher Anträge erspart wird (vgl. BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 5).
  • BGH, 11.06.2008 - 5 StR 192/08

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    b) Eine Wiedereinsetzung zur Nachholung oder Nachbesserung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da keine Umstände vorgetragen oder sonst erkennbar sind, die einen Anspruch auf Nachbesserung wegen Pflichtverletzung der Rechtspflegerin rechtfertigen könnten (vgl. BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 6, 13).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 172/04

    Recht auf ein faires Verfahren (keine Zurechnung von Fehlern der Justiz;

    Auszug aus BGH, 18.12.2012 - 1 StR 593/12
    Der Umstand, dass bei der Formulierung der als unzulässig bewerteten Verfahrensrügen zur Unterstützung des Angeklagten sachkundiges Justizpersonal mitgewirkt hat, offenbart hier keinen dem Gericht anzulastenden Fehler zum Nachteil des Angeklagten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3629).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2017 - 1 Ws 310/16

    Strafverfahren: Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil

    4 Hier wie dort hat die Formvorschrift den Sinn, einerseits im Sinne einer Filterfunktion zu gewährleisten, dass der Antrag möglichst den gesetzlichen Vorgaben entspricht, andererseits die Justiz von von vorneherein unverständlichen und aussichtslosen Anträgen zu entlasten (BGH, NStZ 1987, 336; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; BGH, NStZ-RR 2013, 254; OLG Hamm, NStZ 1988, 571 [572]; Wiedner, in: BeckOK-StPO, § 345, Rn. 18 [Stand: 01.01.2017]; vgl. auch BVerfG; Beschluss vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 30218662 m. w. N.).

    Er hat eine Prüfungs- und Belehrungspflicht und insbesondere auf die sachdienliche Fassung und Begründung der gestellten Anträge hinzuwirken und Verantwortung für den Inhalt zu übernehmen (KG Berlin, Beschluss vom 8. September 2000 - 1 AR 744/00 - 3 Ws 338/00, juris, Rn. 2; OLG Schleswig, Beschluss vom 3. September 2002 - 1 Ws 139/02 (89/02) u. a., BeckRS 2002, 17762, Rn. 14; jeweils für die Revisionsbegründung: BGH, NStZ-RR 2016, 89; BGH, NStZ-RR 2013, 254; BGH, NStZ-RR 1997, 8 [9]; OLG Hamm, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 4 Ss 76/06, BeckRS 2007, 19530; OLG Bremen, Beschluss vom 7. März 2013 - 2 Ss 81/12, BeckRS 2013, 04380).

  • BGH, 17.12.2015 - 4 StR 483/15

    Begründung der Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle (erforderliche

    a) Wird die Revision zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle begründet, muss sich der Urkundsbeamte an der Anfertigung der Begründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für ihren Inhalt übernehmen (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungschrift 8 mwN).
  • BGH, 22.04.2014 - 4 StR 110/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Diese hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 18. März 2014 dargelegten Gründen aber ebenfalls keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO; zur Zulässigkeit des insofern vom Generalbundesanwalt gestellten Hilfsantrags: BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012 - 1 StR 593/12; vom 28. Januar 2014 - 2 StR 582/13).
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