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   BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13, 2 AR 156/13   

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https://dejure.org/2013,15686
BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13, 2 AR 156/13 (https://dejure.org/2013,15686)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2013 - 2 ARs 227/13, 2 AR 156/13 (https://dejure.org/2013,15686)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13, 2 AR 156/13 (https://dejure.org/2013,15686)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 453 StPO
    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • Wolters Kluwer

    Widerruf einer gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen

  • rewis.io

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf einer gewährten Aussetzung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen

  • datenbank.nwb.de

    Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Fortwirkungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei neuer Straftat und Aufnahme des Verurteilten in eine andere JVA; Zeitpunkt der erstmaligen Befassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 390
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.08.1981 - 2 ARs 174/81

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    Eine mit der ersten Befassung in der Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche Justizvollzugsanstalt beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 13).

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).

  • BGH, 11.07.2012 - 2 ARs 164/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf der Bewährung

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    Eine mit der ersten Befassung in der Sache begründete örtliche Zuständigkeit wird, soweit es diese konkrete Sache anbelangt, durch eine Verlegung des Verurteilten in eine in einem anderen Landgerichtsbezirk befindliche Justizvollzugsanstalt beziehungsweise durch eine neuerliche Aufnahme eines Verurteilten in den Strafvollzug nicht berührt (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 13).

    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).

  • BGH, 24.11.2000 - 2 ARs 302/00

    Zuständigkeit für Entscheidungen nach § 58 Abs. 1 JGG

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    So ist die bislang zuständige Strafvollstreckungskammer mit der Frage des Bewährungswiderrufs schon dann befasst, wenn ein Bewährungshelfer mitteilt, sein Proband befinde sich in Untersuchungshaft (BGH, Beschluss vom 22. November 2000 - 2 ARs 302/00, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).
  • BGH, 21.07.2006 - 2 ARs 302/06

    Konzentrationsgrundsatz; Strafvollstreckungskammer; Gericht des ersten

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    Diese Regelung der örtlichen Zuständigkeit wird durch § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO dahingehend präzisiert, dass insofern abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem eine erstmalige Befassung mit der konkreten Angelegenheit - hier mit dem Widerruf der Bewährung - gegeben war (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06, NStZ-RR 2007, 94; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 462a Rn. 16; Meyer-Goßner StPO 55. Auflage 2012 § 462a Rn. 9).
  • BGH, 21.12.2010 - 2 ARs 441/10

    Zuständigkeit für die Entscheidung über die Bewährungsaufsicht (Befasstsein)

    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig wird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10, BGH, Beschluss vom 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12, KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).
  • OLG Düsseldorf, 19.05.1981 - 5 Ws 59/81
    Auszug aus BGH, 19.06.2013 - 2 ARs 227/13
    Denn befasst ist das Gericht auch dann, wenn die Kammer zunächst nicht veranlasst, sondern den Ausgang des neuen Verfahrens abwartet, aus dem sich Widerrufsgründe ergeben können (OLG Düsseldorf NStZ 1982, 47; KK-StPO-Appl 6. Auflage 2008 § 462a Rn. 17).
  • BGH, 27.08.2013 - 2 ARs 267/13

    Widerruf der Bewährung (zuständige Strafvollstreckungskammer bei erneuter

    Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschl. v. 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 18).

    Solche Tatsachen wurden hier bereits vor dem 19. April 2013 aktenkundig, also zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hannover noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit örtlich zuständig war, nämlich durch die am 21. Januar 2013 eingegangene Mitteilung des Vollstreckungsblatts durch den Bewährungshelfer, aus dem sich ergab, dass die Verurteilte sich in Untersuchungshaft befand (vgl. BGH Beschl. v. 11. Juli 2012 - 2 ARs 164/12 - NStZ-RR 2012, 358; Beschl. v. 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl § 462a Rn. 17), sowie durch die am 28. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft Hannover mitgeteilte Anklageschrift (vgl. BGH Beschl. v. 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09 - BGHSt 54, 272, 274; KK-StPO/Appl aaO.).

  • BGH, 22.01.2020 - 2 ARs 230/19

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Mit einer Sache befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nachträgliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung erfordern können (BGH Beschluss vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81 - BGHSt 30, 189; BGH Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13 m.w.N.; KK-StPO/Appl (8. Aufl.) § 462a Rn. 17).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 114/22

    Zeitliche Grenzen des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung nach Ablauf der

    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).
  • BGH, 08.03.2017 - 2 ARs 359/16

    Widerruf des Beschlusses über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung (örtliche

    Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Befassung des Gerichts mit der Angelegenheit (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 2 ARs 227/13, NStZ-RR 2013, 390 f.).
  • OLG Celle, 28.11.2019 - 2 AR 15/19

    Erlass eines Sicherungshaftbefehls; Offensichtlich unzulässiger oder

    Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 S.1 StPO vor, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier die über die Frage des Widerrufs der Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Geestland vom 26. April 2016 - unter Umständen erforderlich machen (vgl. statt vieler BGH v. 19.06.2013 - 2 ARs 227/13, NStZ-RR 2013, 390).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2022 - 1 Ws 11/22
    Bei Entscheidungen, die von Amts wegen zu treffen sind - wie hier über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung - wird das Gericht schon dann mit der Sache befasst, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung über den Widerruf rechtfertigen können (BGH NStZ-RR 2013, 390 f. m.w.N.; BGH NStZ 1997, 406 f. m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 23.09.2013 - 2 Ws 211/13 - zit. nach juris).
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