Weitere Entscheidung unten: LG Limburg, 10.12.2013

Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,36285
OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13 (https://dejure.org/2013,36285)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16.09.2013 - 1 Ws 547/13 (https://dejure.org/2013,36285)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 16. September 2013 - 1 Ws 547/13 (https://dejure.org/2013,36285)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 314 Abs. 1 StPO; § 319 Abs. 1 StPO; § 322 StPO; § 44 StPO; § 45 StPO
    Vertrauen eines Rechtsmittelführers auf Einhalten der normalen Postlaufzeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vertrauen eines Rechtsmittelführers auf Einhalten der normalen Postlaufzeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertrauen eines Rechtsmittelführers auf Einhalten der normalen Postlaufzeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungsfrist und Postlaufzeit

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 113
  • NStZ-RR 2014, 5
  • NStZ-RR 2014, 6
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Oldenburg, 13.04.2011 - 1 Ws 172/11

    Das Versäumnis einer Rechtsmittelfrist aufgrund verzögerter Postlaufzeiten fällt

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13
    Die Auswahl eines Einschreibens als beweiskräftigere Versandart anstelle eines normalen Briefs oder Einwurfeinschreibens kann dem Rechtsmittelführer im Übrigen ohnehin nicht zum Vorwurf gemacht werden, da die abweichende Bewertung eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten bedeuten würde, wobei der Rechtsmittelführer auch berechtigt ist, eine Frist voll auszuschöpfen (so schon Entscheidung des Senats vom 13. April 2011, 1 Ws 172/11, Rn. 7, 8 - bei juris).
  • BGH, 17.01.2012 - VIII ZB 42/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung wegen Verzögerung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13
    Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung werden ihm nicht als Verschulden zugerechnet (BGH, VIII ZB 42/11, Rn. 7, bei juris).
  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 3 Ws 1142/10

    Wiedereinsetzung bei Versäumung der Berufungsfrist: Versendung der

    Auszug aus OLG Oldenburg, 16.09.2013 - 1 Ws 547/13
    Geht die Post demnach selbst von dem Regelfall einer Zustellung einen Tag nach Einlieferung aus, dann sprechen keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte für die in der Rechtsprechung verbreitete Gegenmeinung, wonach bei einem Einschreiben von einer längeren Laufzeit, nämlich 2 Tagen, auszugehen sei (so etwa OLG Frankfurt, 3 Ws 1142/10, Rn. 4, bei juris).
  • BGH, 20.03.2018 - AnwZ (Brfg) 8/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob der Klägerin - wie von ihr rechtzeitig innerhalb der Frist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO beantragt - wegen der vorgenannten Versäumung einer rechtzeitigen Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 60 Abs. 1 VwGO) gewährt werden kann, weil sie unter Zugrundelegung ihres oben genannten Wiedereinsetzungsvorbringens auf einen Zugang ihres Einwurfeinschreibens bereits am nächsten Werktag trotz des Umstands hätte vertrauen dürfen, dass die Einlieferung hier an einem Samstag erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. September 1988 - 6 C 1/88, juris Rn. 12 mwN; LAG Köln, Urteil vom 8. November 2011 - 11 Sa 1410/09, juris Rn. 16 [jeweils für vergleichbare Fallgestaltungen bejahend]; vgl. auch OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113, und ZfS 2011, 471 [jeweils zum normalen Einschreiben]; OLG Hamm, NJW 2009, 2230, 2231; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 Ws 956/15, juris Rn. 3 mwN und Leitsatz [jeweils zum Einwurfeinschreiben]; OLG Hamm, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 Ws 357/14, juris Rn. 8 ff. [zum Einschreiben mit Rückschein]; vgl. ferner Hessisches LSG, Urteil vom 31. August 1978 - L 6 An 641/77, juris Rn. 26; aA KG Berlin, Beschluss vom 30. August 2000 - 3 Ws 397/00, juris Rn. 4 mwN, und NStZ-RR 2006, 142 mwN; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 4 PA 205/17, juris Rn. 3 f. [jeweils zum normalen Einschreiben]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2010, 15 f. [zum Einwurfeinschreiben, unter Heranziehung des § 270 Satz 2 ZPO]; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2011, 116 mwN [für das normale Einschreiben verneinend, für das Einwurfeinschreiben offenlassend]; OVG Münster, NJW 1996, 2809 [zum Einschreiben mit Rückschein]).
  • OLG Celle, 22.06.2021 - 2 Ws 154/21

    Zulässigkeit eines Bewährungswiderrufs gegenüber namentlich festgelegtem

    wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass der Absender einer Briefsendung, mit der ein Rechtsmittel eingelegt werden soll, auf der Grundlage von § 2 Nr. 3 Satz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung bei Aufgabe der Sendung - wie im vorliegenden Fall geschehen - an einem Werktag darauf vertrauen dürfe, dass die Briefsendung am folgenden Werktag und - sofern an diesem Tag die Rechtsmittelfrist abläuft - noch rechtzeitig bei Gericht eingehen wird, weshalb ihm beim Eintritt einer Verzögerung der Postbeförderung und der damit einhergehenden Überschreitung der Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der versäumten Rechtsmittelfrist zu gewähren sei (vgl. OLG Oldenburg, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm, NJW 2009, 2230).
  • OLG Celle, 09.07.2021 - 2 Ws 194/21

    Recht auf Vertrauen in übliche Postlaufzeiten; Stempel des Briefzentrums als

    Der Senat schließt sich der verbreiteten obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach ein Rechtsmittelführer darauf vertrauen darf, dass bei einer Aufgabe der Rechtsmittelschrift zur Post die seitens der Deutschen Post AG für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten eingehalten werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2020, IX ZA 4/20, juris; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009, NJW 2009, 2379; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2013, NStZ-RR 2014, 113; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2009, NJW 2009, 2230).
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Rechtsprechung
   LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,40025
LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13 (https://dejure.org/2013,40025)
LG Limburg, Entscheidung vom 10.12.2013 - 1 Qs 172/13 (https://dejure.org/2013,40025)
LG Limburg, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 1 Qs 172/13 (https://dejure.org/2013,40025)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 113
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.10.1989 - 2 StR 352/89

    Nichtladung eines bei Gericht angegebenen Verteidigers - Sinn und Zweck der

    Auszug aus LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13
    Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger erst nach Einlegung seine Bevollmächtigung darlegt und nachweist (BGH, Urt. v. 09.10.1989 - 2 StR 352/89, NJW 1990, 586, 587).
  • BGH, 02.04.2008 - XII ZB 120/06

    Behebung des Mangels der Unterschrift in Berufungsschriftsatz

    Auszug aus LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13
    Damit ist der Verteidiger jedoch zugleich als Urheber der Beschwerdeschrift ausgewiesen, ersetzt doch die elektronische Signatur die Unterschrift (so für die vergleichbare Regelung in § 130a ZPO BGH, Beschl. v. 02.04.2008 - XII ZB 120/06, juris; Beschl. v. 14.05.2013 - VI ZB 7/13, juris).
  • OLG Frankfurt, 18.01.1983 - 3 Ws 30/83
    Auszug aus LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13
    Deshalb kann aus der Verwendung der Ausdrücke "wir" oder "uns" auch nicht geschlossen werden, dass damit auf eine Verteidigerstellung aller Anwälte der Sozietät - so wie sie im Briefkopf enthalten sind - hingewiesen werden soll (OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.01.1983 - 3 Ws 30 und 31/83, NStZ 1983, 472, 473).
  • BGH, 14.05.2013 - VI ZB 7/13

    EGVP-Verfahren: Anforderungen an die qualifizierte elektronische Signatur

    Auszug aus LG Limburg, 10.12.2013 - 1 Qs 172/13
    Damit ist der Verteidiger jedoch zugleich als Urheber der Beschwerdeschrift ausgewiesen, ersetzt doch die elektronische Signatur die Unterschrift (so für die vergleichbare Regelung in § 130a ZPO BGH, Beschl. v. 02.04.2008 - XII ZB 120/06, juris; Beschl. v. 14.05.2013 - VI ZB 7/13, juris).
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