Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 03.12.2013

Rechtsprechung
   BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13   

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https://dejure.org/2013,37249
BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13 (https://dejure.org/2013,37249)
BVerfG, Entscheidung vom 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13 (https://dejure.org/2013,37249)
BVerfG, Entscheidung vom 06. November 2013 - 2 BvR 1066/13 (https://dejure.org/2013,37249)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 57 Abs. 1 StGB
    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem Strafvollzug); Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Versagung der Reststrafaussetzung zur Bewährung nach Erledigung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Zweispurigkeit des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 90 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 57 Abs 1 S 1 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzuges bei der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe nach Erledigterklärung einer freiheitsentziehenden Maßregel - unzureichende Verhältnismäßigkeitsprüfung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3
    Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtaussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Berücksichtigung der Dauer des Maßregelvollzuges bei der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu berücksichtigen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zu berücksichtigen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 121
  • StV 2015, 242
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (32)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; 75, 329 ; 126, 170 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Da es sich insoweit um eine wertende Entscheidung handelt, kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Verfassungsbeschwerde nur prüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrundegelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen und insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Sie stellen damit keine ausreichende Grundlage dar, um das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in verfassungsrechtlich zulässiger Weise einzuschränken (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Die bei der Entscheidung über die Aussetzung zu berücksichtigenden Umstände werden dabei durch § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB konkretisiert (BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 22.06.2012 - 2 BvR 22/12

    Freiheit der Person (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Freiheitsstrafe;

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere zur Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der Strafvollstreckung - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff., m.w.N.) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ).

    a) Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht in seinem Beschluss den weiteren Vollzug der freiheitsentziehenden Maßregel für erledigt erklärt hat, weil dieser unverhältnismäßig sei, hätte die Fortdauer der Freiheitsentziehung durch die Vollstreckung der verbliebenen Strafreste unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältiger Abwägung und Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12 -, NStZ-RR 2012, S. 385 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2013 - 2 BvR 1541/12 -).

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Die Rechtsordnung darf ihre Missachtung nicht prämieren, denn sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt damit auch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit (vgl. BVerfGE 116, 24 ; 130, 372 ).

    Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 92, 277 ; 109, 279 ; 115, 320 ; 130, 372 ).

    b) Die Gerichte hätten sich vorliegend zudem angesichts der Tatsache, dass die Dauer des Freiheitsentzugs aufgrund der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bereits die Dauer der insgesamt gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen deutlich überstieg, mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Kumulation aus Maßregel- und Strafvollstreckung dazu führt, dass das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschritten wird (vgl. BVerfGE 130, 372 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    b) Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und Sicherung verfolgen unterschiedliche Zwecke, weswegen sie grundsätzlich auch nebeneinander angeordnet werden können (vgl. BVerfGE 91, 1 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 29, 312 ; 35, 185 ; 45, 187 ; stRspr).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 30.04.2009 - 2 BvR 2009/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Aussetzung des Restes einer

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 20.07.2009 - 2 BvR 328/09

    Übermaßverbot (Ablehnung der Aussetzung des Rests der lebenslangen

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Doch auch bezüglich der Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe gemäß § 57a StGB - der auf § 57 Abs. 1 StGB verweist - hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung bereits betont, dass die Regelung der Aussetzung einen Ausgleich zwischen dem Resozialisierungsanspruch und dem Freiheitsgrundrecht des zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten einerseits und dem Sicherungsinteresse der Allgemeinheit andererseits schafft (vgl. BVerfGE 117, 71 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

    Je länger der Freiheitsentzug insgesamt dauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für dessen Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 15, 390 ; 16, 44 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

    Kollidiert der Freiheitsanspruch der Person mit der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder dem Erfordernis, die Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen zu schützen, sind beide Belange gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 90, 145 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus BVerfG, 06.11.2013 - 2 BvR 1066/13
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ).

    Belange von ausreichendem Gewicht sind insbesondere die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 32, 87 ; 35, 185 ) und der Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 30, 47 ; 45, 187 ; 58, 208 ; 70, 297 ).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

  • BVerfG, 10.06.2013 - 2 BvR 1541/12

    Freiheitsgrundrecht (Freiheitsstrafe; Reststrafaussetzung zur Bewährung nach

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 557/68

    Anrechnung einer im Ausland erlittenen Auslieferungshaft - Grundsatz der

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 06.05.1987 - 2 BvL 11/85

    Verwaltungsakzessorietät im Umweltstrafrecht

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

  • BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04

    Einbürgerung

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • OLG Brandenburg, 16.12.2015 - 1 Ws 174/15

    Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe; Verhältnismäßigkeit

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).

  • OLG Brandenburg, 21.10.2019 - 1 Ws 102/19

    Voraussetzungen der Reststrafenaussetzung

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfGE 35, 185, 190; BVerfGE 109, 133, 157; BVerfGE 128, 326, 372).

    Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).

    Die verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffstatbestände haben insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da sie nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlauben, sondern zugleich die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmen (vgl. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris, BVerfGE 70, 297, 307; BVerfGE 75, 329, 341; BVerfGE 126, 170 195).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch im Rahmen der Prüfung der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris; BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012, 2 BvR 22/12, NStZ-RR 2012, S. 385, 386).

  • OLG Braunschweig, 28.02.2018 - 1 Ws 260/17

    Entscheidung über die Fortdauer einer mehr als zehn Jahre vollzogenen

    Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Fällen, in denen nach langandauerndem Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus die Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit für erledigt erklärt wird, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bei der Prüfung der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der im gleichen Erkenntnis verhängten und noch nicht verbüßten Freiheitsstrafe im Rahmen der Berücksichtigung der individuellen Lebensumstände des Verurteilten (§§ 67 Abs. 5 S. 1, 57 Abs. 1 S. 2 StGB) zur Bewährung zu beachten ist und die allein auf die bestehende negative Kriminalprognose gestützte grundsätzliche Verweigerung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Entscheidungen über die Reststrafenaussetzung den Betroffenen in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, Rn. 25, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 08.05.2014 - 1 Ws 48/14

    Strafrestaussetzung bei Kumulation von Straf- und Maßregelvollzug:

    a) Mit seiner vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass § 67 Abs. 4 StGB in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 2007 mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit unvereinbar ist, als er es ausnahmslos ausschließt, die Zeit eines erlittenen Maßregelvollzugs mit Freiheitsstrafen zu verrechnen, die nicht mit dem die Maßregelanordnung treffenden nämlichen Urteil verhängt worden sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27. März 2012 - 2 BvR 2258/09, BVerfGE 130, 372 = NJW 2012, 1784, 1786; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, BeckRS 2013, 59944).
  • OLG Rostock, 06.12.2017 - 20 Ws 316/17

    Strafvollstreckung: Strafrestaussetzung zur Bewährung wegen Erkrankung eines

    Der staatliche Strafanspruch und - daraus folgend - das Gebot, rechtskräftig verhängte, tat- und schuldangemessene Strafen auch zu vollstrecken, sind gewichtige Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 51, 324, 343 f.; BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013, 2 BvR 1066/13, zit. nach juris).
  • OLG Hamm, 13.04.2017 - 3 Ws 144/17

    Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

    Unabhängig davon, dass § 57 StGB im Gegensatz zu § 67d StGB eine gesetzlich vorgeschriebene Erledigung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht vorsieht, hat der Senat entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13 -, juris, Rdnr. 29 ff.) erwogen, ob die Fortdauer des Freiheitsentzugs durch die Vollstreckung des Strafrestes verhältnismäßig ist.
  • OLG Hamm, 11.04.2017 - 3 Ws 136/17

    Aussetzung; Restfreiheitsstrafe; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

    c) Der Vollzug der Strafe ist - auch unter Beachtung der langen Unterbringungsdauer von über 23 Jahren - nicht unverhältnismäßig und verstößt insbesondere nicht gegen das Übermaßverbot (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 2 BvR 22/12, juris und Beschluss vom 6. November 2013 - 2 BvR 1066/13, juris).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,38530
BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13 (https://dejure.org/2013,38530)
BVerfG, Entscheidung vom 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13 (https://dejure.org/2013,38530)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 (https://dejure.org/2013,38530)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 26 SVVollzG NRW; § 28 Abs. 5 SVVollzG NRW
    Vollzug der Sicherungsverwahrung (Verteidigergespräche; Telefonate mit dem Verteidiger; unzumutbare Rahmenbedingungen; Recht auf ein faires Verfahren); effektiver Rechtsschutz (Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes; Eilverfahren; Vornahmesachen; gerichtliche ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung des Anspruchs eines Sicherungsverwahrten auf effektiven Rechtsschutz - Zur Bedeutung der Möglichkeit zur Führung unüberwachter Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 19 Abs 4 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 26 SichVVollzG NW, § 28 Abs 5 SichVVollzG NW, § 114 Abs 2 S 2 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs eines Sicherungsverwahrten auf effektiven Rechtsschutz - Zur Bedeutung der Möglichkeit zur Führung unüberwachter Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt - sowie zu den ...

  • Wolters Kluwer

    Einstweiliger Rechtschutz eines Strafgefangenen vor dem BVerfG auf Führung unüberwachter Telefonate

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs eines Sicherungsverwahrten auf effektiven Rechtsschutz - Zur Bedeutung der Möglichkeit zur Führung unüberwachter Telefonate zwischen einem Beschuldigten und seinem Rechtsanwalt - sowie zu den ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vollzugsrecht

  • rechtsportal.de

    Einstweiliger Rechtschutz eines Strafgefangenen vor dem BVerfG auf Führung unüberwachter Telefonate

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 1229
  • NStZ-RR 2014, 121
  • StV 2016, 35
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    An der Sachverhaltsaufklärung, die danach geboten sein kann, ist ein Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht durch den Grundsatz der summarischen Prüfung im Eilverfahren von vornherein gehindert; auch hier ist, jedenfalls wenn eine erhebliche Grundrechtsverletzung in Rede steht, eine Prüfung des Rechtsschutzbegehrens auch in tatsächlicher Hinsicht geboten (vgl. BVerfGE 79, 69 ; 93, 1 ; BVerfGK 5, 135 ); demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens wie etwa die Eilbedürftigkeit gegebenenfalls beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (zu § 123 VwGO etwa Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 123, Rn. 32; Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 86 Rn. 7 und § 123 Rn. 18).

    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, NZS 2013, S. 459).

  • BVerfG, 07.03.2012 - 2 BvR 988/10

    Untersuchungshaft; Rechtsschutzbedürfnis bei der Verfassungsbeschwerde; faires

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Beeinträchtigung, aber keinen schweren Nachteil dargelegt habe, begegnen bereits im Hinblick auf die Bedeutung, die der Kommunikation mit dem Rechtsanwalt im Hinblick auf ein faires Verfahren zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 -, NJW 2012, S. 2790 ), verfassungsrechtlichen Bedenken.
  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvR 630/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verwerfung einer Revision vor dem

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ).
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Die Anforderungen an die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs, den das einfache Recht dem Rechtsschutzsuchenden zur Verfügung stellt, dürfen nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 112, 185 ; 115, 205 ).
  • BVerfG, 24.03.2009 - 2 BvR 2347/08

    Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch die Versagung von Eilrechtsschutz gegen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Daher können, auch in Vornahmesachen, zur Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die erforderliche Abwägung Maßnahmen der gerichtlichen Sachverhaltsermittlung bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geboten sein (vgl. BVerfGK 3, 135 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. März 2009 - 2 BvR 2347/08 -, juris).
  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl. BVerfGE 79, 69 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2013 - 1 BvR 2366/12 -, NZS 2013, S. 459).
  • BVerfG, 19.10.2004 - 2 BvR 779/04

    Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Zudem ist zu beachten, dass die fachgerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten kann, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht (vgl. BVerfGE 101, 275 ; BVerfGK 4, 119 ; 13, 487 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Dies gilt auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGK 11, 398 , m.w.N.).
  • BVerfG, 02.12.1987 - 1 BvR 1291/85

    Effektivität des Rechtsschutzes und Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BVerfG, 03.12.2013 - 2 BvR 2299/13
    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ergeben sich Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220 ; 77, 275 ).
  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

  • BVerfG, 11.03.2005 - 1 BvR 2298/04

    Keine Grundrechtsverletzung durch Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen

  • BVerfG, 27.09.1978 - 1 BvR 361/78

    Zwangsversteigerung III

  • BVerfG, 11.06.2003 - 2 BvR 1724/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes trotz

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ohne Durchführung einer auch im

  • BVerfG, 25.01.2005 - 2 BvR 656/99

    Recht auf ein faires Verfahren (Waffengleichheit; unterschiedliche Behandlung der

  • BVerfG, 05.05.2008 - 2 BvR 2111/06

    Ermöglichung einer Besuchsüberstellung in eine Justizvollzugsanstalt mit

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 05.05.2014 - 2 BvR 1823/13

    Eilrechtsschutz gegen die Versagung medizinischer Behandlung im Strafvollzug

    Dieser muss darauf ausgerichtet sein, dass der Rechtsschutz sich auch im Eilverfahren nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpft, sondern zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führt (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 61, 82 ; 67, 43 ; BVerfGK 1, 201 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121).

    Demgemäß besteht eine - durch den Charakter und die Eigenheiten des Eilverfahrens wie etwa die Eilbedürftigkeit gegebenenfalls beschränkte - Pflicht zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Umstände (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. April 2008 - 2 BvR 338/08 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Dezember 2013 - 2 BvR 2299/13 -, NStZ-RR 2014, S. 121, m.w.N.).

  • BayObLG, 29.06.2020 - 204 StObWs 102/20

    Rechtswidrigkeit der Versagung eines Telefongesprächs mit dem Verteidiger im

    dd) Unabhängig von der Regelung in Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG ist nach überwiegender und zutreffender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass Telefongespräche des Gefangenen mit seinem Verteidiger oder mit seinem Rechtsanwalt zum Zwecke der Besprechung in einer ihn betreffenden Rechtssache grundsätzlich zu ermöglichen sind [vgl. zur Untersuchungshaft: BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.3.2012 - 2 BvR 988/10, NJW 2012, 2790; zur Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen; BVerfG, Kammerbeschluss vom 3.12.2013 - 2 BvR 2299/13, NStZ-RR 2014, 121; zum Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm Beschluss vom 15.9.2015 - Vollz (Ws) 401/15, in juris; so auch Dessecker, in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 7. Aufl., 9. Kap. D. Rn. 4; Knauer, in Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 30 LandesR Rn. 15; Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O Abschn. E, Rn. 100; Callless/Müller-Dietz, a.a.O"§ 32 Rn. 1; and Ansicht Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 32 Rn. 2, außer wenn zweifelsfrei feststeht, dass der telefonische Gesprächspartner auch der Verteidiger ist], Dies gilt zumal dann, wenn gesetzliche oder gerichtlich gesetzte Fristen einzuhalten sind (vgl. OLG Köln, NStZ 1990 104).
  • OLG Hamm, 06.09.2018 - 1 Vollz (Ws) 337/18

    Sicherungsverwahrungsvollzug: Vermittlung von Telefongesprächen durch die

    Dabei kann dahinstehen, ob bereits die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.12.2013, - 2 BvR 2299/13 -, und dem daraufhin ergangenen Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20.01.2014, - 33i StVK 703/13 -, mit dem die JVA Aachen zur Ermöglichung unüberwachter Telefonate mit dem Verteidiger verpflichtet wurde, eine einheitliche Rechtsanwendung im Zuständigkeitsbereich des Senats gefährdet oder ob diese Abweichung auf Unterschieden in den örtlichen Verhältnissen der Justizvollzugsanstalten Aachen und X beruht.
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