Weitere Entscheidungen unten: BGH, 25.09.2013 | OLG Düsseldorf, 07.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13   

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https://dejure.org/2013,28962
BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
BGH, Entscheidung vom 08.10.2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 4 StR 273/13 (https://dejure.org/2013,28962)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 189 GVG
    Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit der Vereidigung eines Dolmetschers oder das Berufen auf einen allgemein geleisteten Eid in der Hauptverhandlung

  • rewis.io

    Relativer Revisionsgrund: Beruhen des Strafurteils auf Übersetzungen eines nicht ordnungsgemäß vereidigten Dolmetschers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 189
    Erforderlichkeit der Vereidigung eines Dolmetschers oder das Berufen auf einen allgemein geleisteten Eid in der Hauptverhandlung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kann man schon mal vergessen - die Vereidigung des Dolmetschers

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Die Verständigung (Deal) und die Protokollierung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fehlender Dolmetschereid in der Hauptverhandlung begründet Verfahrensfehler - Verfahrensfehler aufgrund Verstoßes gegen § 189 GVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2014, 356
  • NStZ-RR 2014, 16
  • StV 2014, 203
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.06.2011 - 4 StR 111/11

    Beratung nach Wiedereintritt in die Verhandlung (Darlegungsvoraussetzungen an die

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).
  • BGH, 27.07.2005 - 1 StR 208/05

    Unterbliebene Dolmetschervereidigung (fehlende Bezugnahme auf einen allgemeinen

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
  • BGH, 15.12.2011 - 1 StR 579/11

    Steuerverkürzung in großem Ausmaß bei der Steuerhinterziehung (Griff in die Kasse

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Konkrete Umstände, welche den Schluss zuließen, dass sich das Fehlen der eidlichen Bekräftigung im Einzelfall nicht auf die Übersetzung ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2005 - 1 StR 208/05, NStZ 2005, 705, 706; vom 15. Dezember 2011 - 1 StR 579/11, BGHR GVG § 189 Beeidigung 5; Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 189 GVG Rn. 12 mwN), ergeben sich weder aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensablauf noch aus der das Rügevorbringen der Revision bestätigenden Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft.
  • BGH, 20.04.2006 - 4 StR 604/05

    Aufklärungsrüge (Darlegungsanforderungen: vollständige Mitteilung eines

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts handelt es sich nicht lediglich um eine unzulässige Protokollrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317; Urteil vom 20. April 2006 - 4 StR 604/05, NStZ-RR 2007, 52, 53).
  • BGH, 10.03.2005 - 4 StR 3/05

    Dolmetscherbestellung (fehlende Vereidigung; Belehrung); Beweiskraft des

    Auszug aus BGH, 08.10.2013 - 4 StR 273/13
    Hierbei handelt es sich um eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene Förmlichkeit, deren Beachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 10. März 2005 - 4 StR 3/05, BGHR GVG § 189 Beeidigung 4).
  • BGH, 20.11.2013 - 4 StR 441/13

    Mangelnde Berufung auf einen Eid des Dolmetschers (mangelnde Eidesleistung;

    Der Senat kann - anders als in der Sache 4 StR 273/13 (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2013), in der die Staatsanwaltschaft dem Revisionsvorbringen in ihrer Gegenerklärung nicht entgegengetreten war, sondern den Revisionsvortrag als zutreffend bezeichnet hatte - jedoch ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
  • BGH, 11.01.2022 - 3 StR 406/21

    Ausnahmsweise kein Beruhen des Urteils auf einem Verstoß gegen die

    b) In der Regel beruht ein Urteil auch auf einem Verstoß gegen die Vereidigungsvorschriften des § 189 GVG, weil zumeist nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein nach § 189 Abs. 1 GVG vom Gericht einzelfallbezogen vereidigter oder ein nach § 189 Abs. 2 GVG allgemein beeidigter Dolmetscher, der sich zudem unmittelbar vor seinem Tätigwerden in der Hauptverhandlung auf die allgemeine Beeidigung berufen und sich damit seine Eidespflicht noch einmal vergegenwärtigt hat, sorgfältiger als ein nicht vereidigter Dolmetscher übersetzt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - 1 StR 190/19, BGHR GVG § 189 Abs. 2 Verteidigung 2 Rn. 4 ff.; vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 273/13, NStZ 2014, 356 f.; vom 17. September 1982 - 5 StR 604/82, NStZ 1982, 517; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 189 GVG Rn. 3 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29700
BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 (https://dejure.org/2013,29700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 StGB, § 73a StGB, § 260 StPO
    Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Gesamtschuldnerhaftung

  • rewis.io

    Revision des Angeklagten: Berichtigung der Entscheidungsformel zu Lasten des Angeklagten bei einem Widerspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen hinsichtlich der Höhe des Wertersatzverfalls

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 49 Abs. 1; BtMG § 31
    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Gesamtschuldnerhaftung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 16
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Der insoweit bestehende Widerspruch zwischen (schriftlicher und verkündeter) Entscheidungsformel und Gründen ist aber entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das auch bei einem allein vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittel im Revisionsverfahren zum Nachteil des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, wistra 2012, 69, 70 mwN).
  • BGH, 10.09.2002 - 1 StR 281/02

    Verfall (Wertlosigkeit erlangter Forderungen); Verfall von Wertersatz (Zurechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13).
  • BGH, 02.07.2009 - 3 StR 192/09

    Verfall (Berechnung des Verfallsbetrages)

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Entsprechend ändert der Senat die Entscheidungsformel ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09, Tz. 3).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 171/13

    Beweiswürdigung (Anforderungen an die Urteilsbegründung bei gegensätzlichen

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas; beide haften danach als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199 mwN; Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13).
  • BGH, 23.07.1993 - 2 StR 346/93

    Eingeschränkte Anwendbarkeit des § 239 a StGB (Strafgesetzbuch) auf Fälle in

    Auszug aus BGH, 25.09.2013 - 4 StR 351/13
    Dieser Zusatz und die zugehörige Begründung ändern nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung der Revision des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 - 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1).
  • BGH, 08.08.2022 - 5 StR 372/21

    Meistbegünstigungsprinzip (mildestes Gesetz; strikte Alternativität;

    Insoweit handelt es sich im Tenor ersichtlich um ein offenkundiges Fassungsversehen, das ohne Weiteres auch auf die Revision des Angeklagten berichtigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16).
  • BGH, 12.01.2016 - 1 StR 406/15

    Gründungstäuschung

    Soweit das Landgericht in der durch § 260 Abs. 5 Satz 1 StPO vorgeschriebenen Liste der angewendeten Vorschriften hinsichtlich der beiden Taten der "Falschen Angaben' § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG statt zutreffend § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4 - insoweit in NStZ-RR 2014, 16 nicht abgedruckt).
  • BGH, 14.01.2015 - 4 StR 440/14

    Konkurrenzverhältnisse bei Betäubungsmittelstraftaten

    Danach hatten beide Mittäter die wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über die vom Angeklagten M. an den Angeklagten H. weitergegebenen Beträge; beide haften insoweit als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 171/13 jeweils mwN).
  • BGH, 05.02.2015 - 2 StR 496/14

    Strafzumessung

    Dass dies möglich ist, ohne dass der Mitverfügungsgewalt innehabende Mittäter schon verurteilt sein muss oder zumindest gleichzeitig verurteilt wird, ergibt sich ohne Weiteres aus der vom Senat dort in Bezug genommenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13).
  • BGH, 26.05.2021 - 3 StR 58/21

    Einziehung von Taterträgen (durch die Tat erlangtes Bargeld; faktische

    Dieser Widerspruch wirkt sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten aus, weil der mildere Gesamtstrafenausspruch der Urteilsformel Vollstreckungsgrundlage ist (BGH, Beschluss vom 4. Februar 1986 - 1 StR 643/85, BGHSt 34, 11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 268 Rn. 18; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16).
  • BGH, 16.08.2017 - 4 StR 301/17

    Abänderung der Verfallsentscheidung auf Grund gesamtschuldnerischer Haftung;

    Danach ist - was das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (UA S. 43) - von faktischer bzw. wirtschaftlicher Mitverfügungsgewalt über die gesamten - auch die zunächst allein dem Mitangeklagten übergebenen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 4 StR 144/13 - Rn. 7 mwN) - Einnahmen aus dem jeweiligen Weiterverkauf des Marihuanas auszugehen, allerdings mit der Folge, dass beide als Gesamtschuldner haften (vgl. Senat, aaO und Beschluss vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 - mwN sowie Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 52 mwN).
  • BGH, 22.05.2017 - 1 StR 137/17

    Revision in Strafsachen: Klarstellung des Urteilstenors zum Wertersatzverfall

    Der vom Generalbundesanwalt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO gestellte Antrag auf Klarstellung des Urteilstenors hindert den Senat nicht an einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO, weil er vorliegend jedenfalls nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO wirkt und der vom Generalbundesanwalt angeregte Zusatz nichts an dem angestrebten Ergebnis der Verwerfung des Rechtsmittels des Angeklagten durch Beschluss des Revisionsgerichts ändert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 2015 - 4 StR 69/15; vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13, NStZ-RR 2014, 16 und vom 29. September 2010 - 4 StR 435/10).
  • BGH, 27.04.2016 - 1 StR 448/15

    Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe

    Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zutreffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4).
  • BGH, 27.04.2016 - 1 StR 281/15

    Notwendigkeit einer unter Verstoß gegen Monopolvorschriften begangenen Beihilfe

    Soweit das Landgericht durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 AMG statt zutreffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a AMG nennt, handelt es sich ersichtlich um einen unbeachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15 Rn. 5 und vom 25. September 2013 - 4 StR 351/13 Rn. 4).
  • OLG Hamm, 27.08.2018 - 1 RVs 48/18

    Umwandlung der Einziehung eines Tatertrags in die Einziehung des Wertes des

    Schon da die Einziehungsentscheidung in den Urteilsgründe keine rechtliche Begründung erfahren hat und auch nicht die insofern angewandten Vorschriften mitgeteilt worden sind, liegt auch kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes und daher ohne Weiteres zu berichtigendes Fassungsversehen in dem Sinne vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - 4 StR 351/13 -, juris), dass das Amtsgericht tatsächlich die Einziehung des Wertes der fraglichen Taterträge gemäß § 73c S. 1 StGB n.F. angeordnet hat.
  • BGH, 07.04.2015 - 4 StR 69/15

    Verfall von Wertersatz beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29567
OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07. Oktober 2013 - III-1 RVs 51/13, 1 RVs 51/13 (https://dejure.org/2013,29567)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkünden eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • blutalkohol PDF, S. 194
  • rechtsportal.de

    Erneute Gewährung des letzten Wortes nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung durch Verkünden eines Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 16
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 09.08.2001 - 3 StR 253/01

    Freiheitsberaubung; Unterbliebene Gewährung des letzten Wortes des Angeklagten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Die Verkündung einer solchen Entscheidung, die in unmittelbarem Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung steht, weil sich in ihr die Bewertung urteilsrelevanter Fragen durch das Gericht wiederspiegelt, stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 372; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 65, 71; BGH Beschluss vom 24. März 1993 [5 StR 164/93] ; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage [2012], § 258 Rdnr. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage [2013], § 258 Rdnr. 28 ff.).

    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).

  • BGH, 27.03.2001 - 4 StR 414/00

    Letztes Wort des Angeklagten; Unmittelbar vor dem Urteil verkündeter Beschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Bei der hier gewählten Verfahrensweise war die Verkündung des Beschlusses zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht etwa Teil der abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 2109); dass das Amtsgericht Beschluss und Urteil auch in umgekehrter Reihenfolge hätte verkünden können , ist insoweit ohne Belang (ebenso BGH NStZ-RR 2001, 372).
  • BGH, 24.03.1993 - 5 StR 164/93

    Beschlussverkündung - Wiedereintritt in die Hauptverhandlung - Letztes Wort -

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 07.10.2013 - 1 RVs 51/13
    Die Verkündung einer solchen Entscheidung, die in unmittelbarem Bezug zu der zu treffenden Sachentscheidung steht, weil sich in ihr die Bewertung urteilsrelevanter Fragen durch das Gericht wiederspiegelt, stellt einen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, der der vorausgegangenen Schlusserklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes nimmt und dessen erneute Gewährung erforderlich macht (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 372; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 65, 71; BGH Beschluss vom 24. März 1993 [5 StR 164/93] ; LR-Stuckenberg, StPO, 26. Auflage [2012], § 258 Rdnr. 6 ff.; Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage [2013], § 258 Rdnr. 28 ff.).
  • LG Düsseldorf, 09.11.2015 - 17 Qs 47/15
    Auf die gegen das Urteil gerichtete Sprungrevision des (ehemaligen) Angeklagten wurde das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 06.05.2013 mit den Feststellungen durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.10.2013 (Az.: III-1 RVS 51/13, 5 Ss 116/13) auf Verfahrensrüge (Verletzung des Rechts auf Erteilung des letzten Wortes) aufgehoben (Bl. 155 ff. d.A.).
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