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   BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14   

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BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14 (https://dejure.org/2014,14166)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2014 - 1 StR 65/14 (https://dejure.org/2014,14166)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 (https://dejure.org/2014,14166)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 212 StGB
    Verminderte Schuldfähigkeit: Versagung der Strafmilderung bei bekannter Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vornahme der Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Verminderte Schuldfähigkeit: Versagung der Strafmilderung bei bekannter Straffälligkeit unter Alkoholeinfluss

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vornahme der Strafrahmenmilderung bei verminderter Schuldfähigkeit i.R.e. Verurteilung wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 238
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.02.2006 - 2 StR 419/05

    Strafmilderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit (grundsätzliche Strafmilderung

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14
    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.).

    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6).

  • BGH, 09.12.1986 - 4 StR 658/86

    Versagung der Strafmilderung bei mehrfacher Begehung von Straftaten im

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14
    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6).
  • BGH, 26.05.2004 - 2 StR 386/03

    Urteil wegen an zwei 16jährigen Schülerinnen im Jahr 1994 begangenen Mordes

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14
    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist, so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03, NStZ 2004, 619; st. Rspr.).
  • BGH, 18.06.1985 - 4 StR 232/85

    Strafmilderung bei Herbeiführung des Zustandes der verminderten Schuldfähigkeit

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14
    Von der Strafmilderung kann weiterhin auch dann abgesehen werden, wenn die nach § 21 StGB geringere Schuld durch anderweite schulderhöhende Momente ausgeglichen wird (BGH, Beschluss vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85).
  • BGH, 30.10.1986 - 4 StR 501/86

    Milderung des Strafrahmens bei alkoholbedingter Verminderung der Schuldfähigkeit,

    Auszug aus BGH, 25.03.2014 - 1 StR 65/14
    So kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Strafrahmenverschiebung u.U. dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt (BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; Urteil vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 501/86; Beschluss vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 658/86, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 6).
  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

    Soweit es in der Folgezeit entscheidungserheblich darauf ankam, folgten sie allerdings mit leichten Abwandlungen der zuvor entwickelten Ansicht (1. Strafsenat: Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4; 2. Strafsenat: Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 40; vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, juris Rn. 24).
  • BGH, 15.10.2015 - 3 StR 63/15

    Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit (erhebliche

    Er hat indes in einer jüngeren Entscheidung die Nichterörterung einer aufgrund von angenommener verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommenden Strafrahmenverschiebung beanstandet und dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Strafrahmenverschiebung könne "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt' (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 63/15

    Divergenzvorlage; schuldhaftes Sich-Berauschen als alleiniger Grund für die

    (1) Der 1. Strafsenat hat in einer jüngeren Entscheidung die Nichterörterung einer aufgrund von angenommener alkoholbedingter verminderter Schuldfähigkeit in Betracht kommenden Strafrahmenverschiebung beanstandet und dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, die Strafrahmenverschiebung könne "nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Umständen dann abgelehnt werden, wenn der Täter schon früher unter Alkoholeinfluss straffällig geworden ist und deshalb wusste, dass er in einem solchen Zustand zu Straftaten neigt' (Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; vgl. ferner Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13, juris Rn. 9; vom 10. November 2016 - 1 StR 501/16, juris Rn. 4).
  • BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 21/15

    Anfrageverfahren; verminderte Schuldfähigkeit (Versagung der Strafmilderung bei

    Hierfür genügt etwa das Wissen des Täters, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt, aber trotzdem Alkohol trinkt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. April 2013 - 1 StR 105/13 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238; vgl. auch Senat, Urteile vom 16. September 2004 - 1 StR 233/04, BGHR StGB § 21 Strafrahmenverschiebung 36, vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78 und vom 6. Mai 1993 - 1 StR 136/93, BGHR StGB § 21 Vorverschulden 4; Beschluss vom 2. März 1993 - 1 StR 26/93, StV 1993, 421; Urteile vom 6. Oktober 1992 - 1 StR 574/92 und vom 15. Dezember 1987 - 1 StR 498/87, BGHSt 35, 143).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Weiß der Täter oder muss er damit rechnen, dass er unter Alkoholeinfluss zu strafbaren Verhaltensweisen neigt und trinkt er trotzdem Alkohol, so spricht dies in der Regel gegen die Annahme einer Strafrahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, und vom 10. Mai 2016 - 1 ARs 21/15).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Eine nach § 21 StGB geringere Schuld kann somit durch anderweitige schulderhöhende Momente kompensiert werden (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 - NStZ-RR 2014, 238 ), auch wenn schuldindifferente Faktoren, insbesondere Präventionserwägungen, außen vor zu bleiben haben.
  • BGH, 26.02.2019 - 1 StR 614/18

    Verminderte Schuldfähigkeit (Vermutung des verminderten Schuldgehalts: die

    Dabei ist bei verminderter Schuldfähigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt der Tat verringert ist (BGH, Urteile vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54 Rn. 17, BGHSt 7, 28, 30 f.; vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 12 mwN, BGHSt 49, 239, 241 und vom 7. Mai 2009 - 5 StR 64/09 Rn. 8 f.), so dass eine Strafrahmenmilderung vorzunehmen ist, wenn nicht andere, schulderhöhende Gesichtspunkte dem entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Februar 2006 - 2 StR 419/05 Rn. 10; vom 26. Mai 2004 - 2 StR 386/03 Rn. 10 und vom 17. August 2004 - 5 StR 93/04 Rn. 24, BGHSt 49, 239, 246; Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 4 StR 232/85 und vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 16.03.2016 - 1 StR 402/15

    (Verminderte) Schuldunfähigkeit (Persönlichkeitsstörung als schwere andere

    Jedenfalls aber fehlt es an einer Erörterung, inwieweit die dem Angeklagten schulderhöhend angelasteten Umstände (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239 und vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15, NStZ-RR 2016, 74) ihm angesichts der festgestellten erheblich verminderten Schuldfähigkeit bei den Taten uneingeschränkt zum Vorwurf gemacht werden durften.
  • BGH, 07.09.2015 - 2 StR 350/15

    Strafmilderung bei verminderte Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Eine Strafrahmenverschiebung ist daher in der Regel vorzunehmen, wenn nicht andere, die Schuld des Täters erhöhende Umstände dem entgegenstehen (Senat, aaO) oder der Täter die Begehung von Straftaten vorausgesehen hat oder hätte voraussehen können, etwa, weil er aus früheren Erfahrungen weiß, dass er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zur Begehung von Straftaten neigt (BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; Urteil vom 29. April 1997 - 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 78).
  • BGH, 10.06.2021 - 4 StR 30/21

    Fakultative Strafrahmenverschiebung infolge verminderter Schuldfähigkeit

    aa) Über die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB entscheidet das Tatgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen aufgrund einer Gesamtabwägung aller schuldrelevanten Umstände; insoweit steht dem Tatgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. September 2015 - 2 StR 350/15 Rn. 4; vom 25. März 2014 - 1 StR 65/14, NStZ-RR 2014, 238, 239; Urteil vom 10. November 1954 - 5 StR 476/54, BGHSt 7, 28, 30).
  • BGH, 12.01.2021 - 1 StR 488/20

    Verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliches Ermessen hinsichtlich einer

  • LG Bamberg, 12.02.2018 - 22 Ks 1107 Js 3383/17

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei Anlasstat im Rahmen einer

  • LG Bamberg, 08.01.2020 - 31 KLs 1105 Js 6312/19

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

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