Weitere Entscheidung unten: LG Mönchengladbach, 27.11.2013

Rechtsprechung
   BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18381
BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13 (https://dejure.org/2014,18381)
BGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 StR 465/13 (https://dejure.org/2014,18381)
BGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13 (https://dejure.org/2014,18381)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 1 Nr 2 StGB, § 244a Abs 1 StGB, § 261 StPO
    Bandendiebstahl: Tatrichterliche Würdigung eines Geständnisses; Kriterien für bandenmäßige Tatbegehung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 1 S 1 StPO, § 257c Abs 3 S 1 StPO, § 257c Abs 3 S 4 StPO, § 337 StPO, Art 2 Abs 1 GG
    Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaft zustandegekommenen Urteilsabsprache; fehlende Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zustimmungserklärungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als Voraussetzung für eine Verständigung

  • Wolters Kluwer

    Bande als auf einer gemeinsamen Abrede basierender Zusammenschluss von mindestens drei Personen

  • rewis.io

    Bandendiebstahl: Tatrichterliche Würdigung eines Geständnisses; Kriterien für bandenmäßige Tatbegehung

  • ra.de
  • rewis.io

    Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaft zustandegekommenen Urteilsabsprache; fehlende Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257c
    Zustimmungserklärungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als Voraussetzung für eine Verständigung

  • rechtsportal.de

    StGB § 244a
    Bande als auf einer gemeinsamen Abrede basierender Zusammenschluss von mindestens drei Personen

  • datenbank.nwb.de

    Verständigung im Strafverfahren: Beruhen des Urteils auf einer rechtsfehlerhaft zustandegekommenen Urteilsabsprache; fehlende Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 284
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.11.2013 - 2 StR 265/13

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Gesetzbindung des Richters:

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13
    Damit ist dem Gebot lückenloser Gesamtwürdigung aller Beweise (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2013 - 2 StR 265/13, NStZ 2014, 170) ausreichend Rechnung getragen worden.
  • BGH, 28.09.2011 - 2 StR 93/11

    Schwerer Bandendiebstahl (Bezug der Tat zur Bandenrede; Bandidos);

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Senat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.05.2014 - 2 StR 465/13
    Das Landgericht hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch im Strengbeweisverfahren überprüft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1059, 1063) und sowohl zur Begehung der Einzeltaten als auch hinsichtlich der Bandenstruktur ergänzende Beweise berücksichtigt.
  • BVerfG, 29.04.2021 - 2 BvR 1543/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen strafrechtliche Verurteilung wegen

    Fehlt es an den Zustimmungserklärungen und geht ein Gericht dennoch vom Zustandekommen einer Verständigung aus, beruht das Urteil regelmäßig auf dem Verfahrensfehler, denn das Geständnis eines Angeklagten, das nach § 257c Abs. 2 Satz 2 StPO Bestandteil einer jeden Verständigung sein soll, kann regelmäßig durch das rechtsfehlerhafte Verständigungsverfahren beeinflusst sein (vgl. BGH, Urteil des 2. Strafsenats vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13 -, Rn. 8 f.).
  • BGH, 03.09.2014 - 1 StR 145/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Voraussetzungen einer

    Insoweit ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass die Mittäterschaft allein noch nicht ausreichend ist für die Annahme einer bandenmäßigen Begehung, es vielmehr einer ausdrücklichen oder konkludenten Abrede darüber bedarf, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff.; Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13).
  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 169/19

    Verständigung (ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten)

    Eine nur konkludente Erklärung des Angeklagten reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 5 StR 39/16, NStZ-RR 2017, 87; Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13 Rn. 8; Jahn/Kudlich in MüKo-StPO, 2016, § 257c Rn. 143; Moldenhauer/Wenske in: KK-StPO, 8. Aufl. 2019, § 257c Rn. 25).
  • BGH, 07.12.2016 - 5 StR 39/16

    Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung der Zustimmung Staatsanwaltschaft als

    Soweit der Beschwerdeführer nach Kenntniserlangung von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts geltend macht, dass ein weiterer Fehler darin zu sehen wäre, dass die Staatsanwaltschaft dem Verständigungsvorschlag nicht zugestimmt habe und das Landgericht gleichwohl von einer Verfahrensverständigung in den Urteilsgründen ausgegangen sei (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 StR 465/13, BGHR StPO § 257c Verständigung 5), ist dem Senat eine Prüfung des behaupteten Verfahrensfehlers verwehrt.
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Rechtsprechung
   LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,45938
LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27. November 2013 - 24 Qs 210/13 (https://dejure.org/2013,45938)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • AG Mönchengladbach - 5 Cs 422/13
  • LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 284
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Freiburg, 15.08.1994 - II Qs 85/94
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Soweit das Landgericht Freiburg die Auffassung vertritt, im Strafbefehlsverfahren sei ein Bewährungsbeschluss nicht nur dann rechtswidrig, wenn er zeitlich nach dem Strafbefehl erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn er zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), folgt ihm die Kammer nicht.

    Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Die Auffassung des LG Freiburg, ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren, der zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist, sei stets rechtswidrig (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), trägt diesem inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss aber nicht Rechnung, sondern sie ignoriert ihn vielmehr und ist nach Ansicht der Kammer gerade deshalb abzulehnen.

  • LG Freiburg, 27.04.1992 - II Qs 41/92
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Gleichwohl ist nach Ansicht der Kammer aus § 409 Abs. 1 S. 2 StPO abzuleiten, dass der Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren zugleich mit dem Strafbefehl selbst erlassen werden muss (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798).

    Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Nach überwiegender Auffassung, der sich auch die Kammer anschließt, ist es im Hinblick auf § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO unzulässig, einen Bewährungsbeschluss gem. § 268 a Abs. 1 HS 1 StPO erst nach Abschluss der Hauptverhandlung zu erlassen, in dem das Urteil verkündet worden ist, das dem Bewährungsverfahren zugrunde liegt (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, StV 2008, 512 m.w.N. zum diesbezüglichen Meinungsstand).

    Erstens soll § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO verhindern, dass dem Verurteilten das Recht genommen wird, sich zunächst zur Frage der Strafaussetzung und dann zur Ausgestaltung der Bewährung zu äußern und auf diese Weise die Entscheidung mit zu beeinflussen (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

    Der Vorschrift des § 268 a Abs. 1 HS 2 StPO liegt aber noch eine zweite Überlegung zugrunde: Der Bewährungsbeschluss steht in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit dem Urteil selbst, denn die Frage, ob die Verurteilung als solche im Zusammenwirken mit Weisungen und Auflagen eine günstige Prognose rechtfertigt, ist oftmals ausschlaggebend für die Entscheidung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung überhaupt angeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, StV 2008, 512).

  • BGH, 16.05.1973 - 2 StR 497/72

    Voraussetzungen für die Festsetzung eines Strafbefehls - Anforderungen an die

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13
    Erlassen und damit anfechtbar wird ein Strafbefehl nämlich in dem durch den Datumsvermerk ausgewiesenen Zeitpunkt seiner Unterzeichnung, nicht etwa erst im Zeitpunkt seiner Zustellung an den Angeklagten (vgl. BGHSt 25, 187).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2019 - 18 Qs 3/18

    "Nachschieben" eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

    Jedenfalls für das Strafbefehlsverfahren - und mit der nachstehend noch anzusprechenden Beschränkung - schließt sich die Kammer (in Abgrenzung zu den vom Verteidiger herangezogenen Beschlüssen des LG Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 -, NStZ-RR 2014, 284, und des LG Freiburg vom 15.08.1994 - II Qs 85/94 -, StV 1994, 534) den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2007 - 32 Ss 86/07 -, BeckRs 2007, 12338), die mit Blick auf Sinn und Zweck einer Strafaussetzung zur Bewährung die Auffassung vertreten, dass der offensichtliche Fehler, als der sich das Unterlassen einer sofortigen Beschlussfassung nach § 268a Abs. 1 StPO darstellt, im Nachhinein korrigiert werden könne und müsse.
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