Weitere Entscheidung unten: OLG Nürnberg, 23.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13   

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https://dejure.org/2013,23574
BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
BGH, Entscheidung vom 08.08.2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
BGH, Entscheidung vom 08. August 2013 - 3 StR 179/13 (https://dejure.org/2013,23574)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 73 StGB; § 73c StGB
    Verfall (Erlangung von nicht bloß kurzfristiger Verfügungsmacht über gestohlene Gegenstände durch den Täter als Voraussetzung des Verfalls; Anforderungen an die tatrichterlichen Erörterungen bei der Anwendung der Härtefallvorschrift)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73a S 1 StGB, § 73c Abs 1 S 2 StGB, § 111i Abs 2 StPO
    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern eines schweren Bandendiebstahls; Feststellung des Erlangten

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Entgegenstehen von Ansprüchen der Verletzten i.R.d. Bandendiebstahls

  • rewis.io

    Verfallsanordnung: Voraussetzungen bei mehreren Mittätern eines schweren Bandendiebstahls; Feststellung des Erlangten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 111i Abs. 2; StGB § 73
    Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei Entgegenstehen von Ansprüchen der Verletzten i.R.d. Bandendiebstahls

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 44
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.03.2009 - 3 StR 579/08

    Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen als

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Wegen des systematischen Verhältnisses von § 73c Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB (vgl. hierzu Senat in BGHR StGB § 73c Härte 14 (Gründe)) ist jedoch regelmäßig zunächst das Vorliegen der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zu prüfen.

    Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat 'erlangt' hat, sodann ist diesem Betrag der Wert seines noch vorhandenen Vermögens gegenüber zu stellen (BGH NStZ 2010, 86f).

  • BGH, 27.10.2011 - 5 StR 14/11

    Verfall (Berücksichtigung steuerrechtlicher Belastungen); Härtevorschrift (nicht

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Hierfür würde genügen, wenn der Angeklagte gemeinsam mit den gesondert Verfolgten oder den Mitangeklagten faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über die Diebesbeute erlangt hätte (BGH NJW 2012, 92f), was die Strafkammer annimmt (UA S. 54).

    Die Feststellungen belegen demnach allenfalls eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten während des Transports von Beute und Mittätern zur Landesaufnahmebehörde B. Dass dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand genügen soll, um einen (gegebenenfalls anschließend wieder durch Mittelabflüsse geminderten) Vermögenszufluss beim Angeklagten anzunehmen, begegnet durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH NStZ 2010, 568; BGH NJW 2012, 92 verneint eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über den gesamten Betrag, weil der Angeklagte den Gesamtbetrag nur 'kurzfristig und transitorisch' erhalten und deren Beuteanteile an seine Mittäter weitergeleitet hatte).

  • BGH, 12.09.1984 - 3 StR 333/84

    Berücksichtigung von Schadensersatzansprüchen des Erpreßten

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 07.11.2002 - 4 StR 247/02

    Verfall von Wertersatz (Absehen nach § 73c Abs. 1 Satz 2); Zulässigkeit der

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 21.10.2008 - 4 StR 437/08

    Minder schwerer Fall des bewaffneten und bandenmäßigen Handeltreibens mit

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Fraglich erscheint jedoch, ob dem Angeklagten ein Vermögenswert in der benannten Größenordnung unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGHSt 52, 227, 246), er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tatsächliche, wenn auch nicht notwendig rechtliche) Verfügungsmacht gewonnen und dadurch einen Vermögenszuwachs erzielt hat (BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ 2010, 85).
  • BGH, 27.04.2010 - 3 StR 112/10

    Erstreckung der Entscheidung des Revisionsgerichts auf Mitangeklagte; Verfall

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Die Feststellungen belegen demnach allenfalls eine Mitverfügungsgewalt des Angeklagten während des Transports von Beute und Mittätern zur Landesaufnahmebehörde B. Dass dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand genügen soll, um einen (gegebenenfalls anschließend wieder durch Mittelabflüsse geminderten) Vermögenszufluss beim Angeklagten anzunehmen, begegnet durchgreifenden Bedenken (vgl. BGH NStZ 2010, 568; BGH NJW 2012, 92 verneint eine gemeinsame Mitverfügungsmacht über den gesamten Betrag, weil der Angeklagte den Gesamtbetrag nur 'kurzfristig und transitorisch' erhalten und deren Beuteanteile an seine Mittäter weitergeleitet hatte).
  • BGH, 14.05.2008 - 3 StR 136/08

    Unbegründete Revision

    Auszug aus BGH, 08.08.2013 - 3 StR 179/13
    Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist (BGHSt 33, 37, 39f; BGH NStZ-RR 2003, 75; 2003, 144; StV 2008, 576f).
  • BGH, 09.01.2019 - 2 StR 288/18

    Diebstahl/Raub: Gewahrsamsbruch erforderlich

    Dabei wird sich der neue Tatrichter im Rahmen der Einziehungsentscheidung auch mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte B., der die gesamte Tatbeute während des Tatgeschehens nur kurzfristig in den Händen hielt, bevor er sie an den Mitangeklagten weiterreichte, damit Mitverfügungsgewalt hinsichtlich der vollständigen Tatbeute erlangt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44).
  • BGH, 07.06.2018 - 4 StR 63/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 11.800 Euro bei Auffinden von

    Dieser kurzfristige und vorübergehende Zustand begründete keinen rechtserheblichen Vermögenszufluss beim Angeklagten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, und vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44).
  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt, während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH, Urteile vom 14. September 1989 - 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Ansatzpunkte dafür können sich auf unterschiedlichen Ebenen ergeben, etwa hinsichtlich des Umfangs oder Gegenstands des Erlangten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 8. August 2019 - 1 StR 679/18 Rn. 8 f.) oder bei der Frage, ob ein Gegenstand in die faktische Verfügungsgewalt eines Tatbeteiligten übergegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18 Rn. 18 mwN), was bei mehreren Beteiligten für jeden gesondert zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12; Beschlüsse vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18 Rn. 8; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13 Rn. 2 und vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10 Rn. 2) und in Fällen lediglich kurzzeitigen Besitzes fraglich sein kann (vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. September 2018 - 4 StR 174/18 Rn. 22 und vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 12).
  • BGH, 26.03.2015 - 4 StR 463/14

    Verfall (Absehen von der Verfallsanordnung, da das Erlangte nicht mehr im

    Auch die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der nach § 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entscheidung gebotene Berücksichtigung des § 73c Abs. 1 StGB (dazu BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39; Beschlüsse vom 1. März 2011 - 4 StR 30/11; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) ist Sache des Tatrichters.
  • BGH, 13.09.2018 - 4 StR 174/18

    Hehlerei (Tatbestandsmerkmal des Ankaufens: Erlangung mittelbaren Besitzes

    a) Gegenstände die als Mittel für die Tatausführung oder gelegentlich der Tatausführung kurzfristig in Besitz genommen werden (sog. transitorischer Besitz) gelten noch nicht als im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt, weil es insoweit an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2018 - 3 StR 144/18, Rn. 11; Beschluss vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44, 45; Beschluss vom 30. März 2011 - 4 StR 25/11, Rn. 4 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, NStZ 2011, 87; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 4 StR 277/10, NStZ-RR 2011, 283 f.; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 65. Aufl., § 73 Rn. 26; MünchKomm-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 73 Rn. 26).
  • BGH, 12.07.2018 - 3 StR 144/18

    Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines

    Sein - rechtsfehlerfrei - festgestellter Besitz geht weit über einen "transitorischen' (dazu nur BGH, Urteile vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92, 93; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18, juris Rn. 12; Beschlüsse vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 242/09, NStZ 2011, 87; vom 8. August 2013 - 3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44, 45) hinaus.
  • OLG München, 19.07.2018 - 5 OLG 15 Ss 539/17

    Verfassungsmäßigkeit der Vermögensabschöpfung nach neuem Recht

    Die Entscheidung hierüber war in das Ermessen des Gerichts gestellt (vgl. z.B. BGH NStZ-RR 2014, 44).
  • OLG Brandenburg, 22.09.2022 - 1 Ws 118/21

    Weitere Vollstreckung nach § 459g Abs. 5 S. 1 StGB a.F. Entreicherung durch

    Insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 7. September 2020, 5 Ws 105/19, zit. n. juris, dort Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019, 3 Ws 939/18, zit. n. juris, dort Rn. 13; Lubini, NZWiSt 2019, 419, 422; Appl, KK-StPO, 8. Aufl. § 459g Rn. 17; siehe auch zum Erkenntnisverfahren: BT-Drucks. 18/9525, 47; BGH, Beschluss vom 8. August 2013, 3 StR 179/13, zit. n. juris, dort Rn. 2).
  • KG, 07.09.2020 - 5 Ws 105/19

    Darlegungs- und Beweislast des Einziehungsadressaten für einen behaupteten

    (1) Für die sichere Annahme eines Vermögensabflusses bedarf es über bloße Vermutungen hinaus einer tragfähigen Tatsachengrundlage, wozu das Gericht konkrete Feststellungen, etwa zu dessen Umfang, zu treffen hat; insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 Ws 939/18 - juris Rn. 13; Lubini a.a.O.; Appl, a.a.O., § 459g Rn. 17; Schmidt, Vermögensabschöpfung 2. Aufl., Rn. 2130; ferner [zum Erkenntnisverfahren] BT-Drs. 18/9525, 47; BGH, Beschlüsse vom 08. August 2013 - 3 StR 179/13 - juris Rn. 2 und vom 26. März 2009 - 3 StR 579/08 - juris Rn. 11 [jeweils zu § 73c StGB a.F.]).
  • OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 Ss 155/14

    Ordnungswidriger erlaubnisloser Betrieb gewerblichen Güterkraftverkehrs:

  • BGH, 05.07.2017 - 2 StR 526/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung, soweit das Erlangte nicht mehr im Vermögen

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 358/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 176/14

    Bewertung einer Betrugstat als einheitliches Geschehen trotz einzelner

  • OLG Brandenburg, 17.05.2023 - 1 Ws 65/22

    Einziehung, Vollstreckung, Entreicherung, Darlegungsanforderungen

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17

    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von

  • LG Tübingen, 08.01.2018 - 1 KLs 42 Js 11065/17

    Falsche Polizisten: Fünf Männer wegen Betrugs verurteilt

  • OLG Brandenburg, 17.03.2023 - 1 Ws 65/22
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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32659
OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13 (https://dejure.org/2013,32659)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.10.2013 - 1 Ws 421/13 (https://dejure.org/2013,32659)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - 1 Ws 421/13 (https://dejure.org/2013,32659)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung und Beachtung der strikten Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der Sicherungsverwahrung

  • rechtsportal.de

    Erfordernis einer ausreichenden Sachverhaltsaufklärung und Beachtung der strikten Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung der Sicherungsverwahrung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 44
  • StV 2014, 151
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13
    Dabei ist insbesondere darauf in besonderem Maße abzustellen, ob neue Umstände dazu geführt haben, dass die der ursprünglichen Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefahrenprognose zu Gunsten des Untergebrachten korrigiert werden muss (BVerfG NJW 1976, 1736, 1737; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1087; Veh in MK-StGB § 67 d Rn. 20 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 28.07.1992 - 2 Ws 303/92
    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13
    Dabei ist insbesondere darauf in besonderem Maße abzustellen, ob neue Umstände dazu geführt haben, dass die der ursprünglichen Unterbringungsanordnung zu Grunde liegende Gefahrenprognose zu Gunsten des Untergebrachten korrigiert werden muss (BVerfG NJW 1976, 1736, 1737; OLG Düsseldorf NJW 1993, 1087; Veh in MK-StGB § 67 d Rn. 20 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.1955 - StB 44/55
    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13
    Nach BGHSt 8, 194 ist dabei zutreffend auch der Gesichtspunkt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer sofortigen Beschwerde im Gegensatz zu einer "einfachen" Beschwerde, bei der das Ausgangsgericht ein Abhilfeverfahren durchzuführen hat (§ 306 Abs. 2 StPO), eine Instanz "verlorenginge".
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Nürnberg, 23.10.2013 - 1 Ws 421/13
    Darüber hinaus sind die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 04.05.2011 (NJW 2011, 1931 ff.) festgelegten Grundsätze zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung, aber auch die in der Folge ergangenen Gesetzesänderungen, insbesondere das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. 2012 I. S. 2425 ff.) und das Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung (BaySvVollzG vom 22.05.2013, GVBl. 2013, S. 275 ff.), zu berücksichtigen.
  • OLG Nürnberg, 02.03.2015 - 1 Ws 49/15

    Anordnung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung in der

    Im Falle unterbliebener Lockerungen ist eine Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 66c Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB nicht zulässig (im Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, Az.: 1 Ws 421/13).

    Die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist nämlich in § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelt, auf den § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB nicht verweist, und deshalb entgegen dem Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 24.06.2013 (Az.: 7 StVK 116/13) keiner Fristsetzung nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB zugänglich (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 23.10.2013, Az.: 1 Ws 421/13, abrufbar über juris).

  • OLG Nürnberg, 22.02.2016 - 1 Ws 6/16

    Angebot einer Einzeltherapiemaßnahme durch Justizvollzugsanstalt

    § 119a Abs. 1 StVollzG verweist ausdrücklich nur auf § 66c Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht jedoch auf § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB, der dort unter a) vollzugsöffnende Maßnahmen und Entlassungsvorbereitungen regelt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 1 Ws 421/13, für die gleichlautende Verweisung in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB).
  • OLG Braunschweig, 17.12.2013 - 1 Ws 279/13

    Erfordernis aktueller Stellungnahmen der mit dem Verurteilten in engem Kontakt

    Ob dies der Fall ist, kann nur wertend entschieden werden, und zu beachten ist weiter, dass die Anforderungen an die Aufklärung des Sachverhalts, ggf. bspw. durch die Einholung neuer Prognosegutachten, mit zunehmender Dauer des Maßregelvollzugs steigen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.10.2013, 1 Ws 421/13; juris; MK-StGB/Veh, a.a.O., m.w.Nw. aus der Rspr.).
  • OLG Dresden, 13.12.2022 - 2 Ws 298/22

    Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei Entscheidung über Fortdauer der

    Der Senat hält insoweit zwar an der Auffassung fest, dass die Strafvollstreckungskammer nicht verpflichtet ist, die vom forensisch-psychiatrischen Sachverständigen S1 in seinem kriminalprognostischen Gutachten vom 9. Juli 2020 vorgeschlagenen Maßnahmen und in der Anhörung vom 24. August 2020 benannten "realen Erprobungsschritte" im Sinne von Vollzugslockerungen vorzuschreiben, weil die Anordnungsbefugnis nach § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB sich lediglich auf die ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB, nicht aber auf konkrete vollzugsöffnende Maßnahmen nach § 66c Abs. 1 Nr. 3 lit. a StGB bezieht (siehe Senatsbeschluss vom 04. Februar 2021 - 2 Ws 322/21; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2019, III-3 Ws 54/18, Rn. 100, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 23. Oktober 2013, 1 Ws 421/13, BeckRS 2013, 19954).
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