Weitere Entscheidung unten: KG, 23.10.2013

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31422
VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13 (https://dejure.org/2013,31422)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.10.2013 - 71-VI-13 (https://dejure.org/2013,31422)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 71-VI-13 (https://dejure.org/2013,31422)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung eines die Haftfortdauer gem. §§ 121, 122 StPO anordnenden Beschlusses wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör; Angaben über Einkünfte bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 50
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Bayern, 21.03.1997 - 119-VI-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 = VerfGH 50, 60/62; VerfGH vom 26.6.2013 m. w. N.; VerfGH vom 7.8.2013; VerfGH vom 27.8.2013).

    b) Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich ein Anspruch der Beteiligten darauf, dass das Gericht ein rechtzeitiges und möglicherweise entscheidungserhebliches Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei der Entscheidung in Erwägung zieht, soweit es nicht nach den Vorschriften der jeweiligen Prozessordnung unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 50, 60/62; VerfGH vom 31.3.2008 = VerfGH 61, 66/70; VerfGH vom 27.8.2013).

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 = VerfGH 54, 59/61; VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/66; VerfGH vom 18.4.2012; VerfGH vom 27.8.2013).

  • VerfGH Bayern, 02.02.2004 - 40-VI-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    VerfGH 57, 1/4; VerfGH vom 22.7.2005 = VerfGH 58, 184/188; VerfGH vom 23.6.2006 = VerfGH 59, 200/206; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/33; VerfGH vom 21.6.2010 = BayVBl 2011, 336/337; VerfGH vom 21.11.2011), kann ebenso dahinstehen wie - für den Fall einer erfolgreichen Willkürrüge - eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV).
  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    VerfGH 57, 1/4; VerfGH vom 22.7.2005 = VerfGH 58, 184/188; VerfGH vom 23.6.2006 = VerfGH 59, 200/206; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/33; VerfGH vom 21.6.2010 = BayVBl 2011, 336/337; VerfGH vom 21.11.2011), kann ebenso dahinstehen wie - für den Fall einer erfolgreichen Willkürrüge - eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV).
  • VerfGH Bayern, 12.05.2010 - 117-VI-09

    Aufhebung strafgerichtlicher Beschlüsse zur Versagung einer Wiedereinsetzung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    Durch die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Juli 2013 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Juli 2013 gegenstandslos; eine gesonderte Aufhebung ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 = VerfGH 63, 62/70; VerfGH vom 11.8.2010).
  • VerfGH Bayern, 21.06.2010 - 69-VI-08

    Keine Verletzung des Willkürverbots durch behördliche bzw fachgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    VerfGH 57, 1/4; VerfGH vom 22.7.2005 = VerfGH 58, 184/188; VerfGH vom 23.6.2006 = VerfGH 59, 200/206; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/33; VerfGH vom 21.6.2010 = BayVBl 2011, 336/337; VerfGH vom 21.11.2011), kann ebenso dahinstehen wie - für den Fall einer erfolgreichen Willkürrüge - eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    VerfGH 57, 1/4; VerfGH vom 22.7.2005 = VerfGH 58, 184/188; VerfGH vom 23.6.2006 = VerfGH 59, 200/206; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/33; VerfGH vom 21.6.2010 = BayVBl 2011, 336/337; VerfGH vom 21.11.2011), kann ebenso dahinstehen wie - für den Fall einer erfolgreichen Willkürrüge - eine Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art. 102 Abs. 1 BV).
  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    Im Interesse des Beschwerdeführers an einem raschen Verfahrensabschluss beschränkt sich der Verfassungsgerichtshof darauf, den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 2013 aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen (vgl. BVerfG vom 22.5.1996 = BVerfGE 94, 372/372 und 400).
  • OLG Düsseldorf, 12.11.1991 - 1 Ws 912/91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    Dieses Haftprüfungsverfahren hat Vorrang vor einer eingelegten Haftbeschwerde, sodass ein Rechtsschutzinteresse für eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts nicht mehr besteht (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf vom 12.11.1991 = VRS 82, 189/193).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 12.2.1993 Vf. 15-VI-92; VerfGH vom 9.2.1994 = VerfGH 47, 47/52; VerfGH vom 6.12.2004; BVerfG vom 19.5.1992 = BVerfGE 86, 133/146 in Fortführung von BVerfG vom 1.2.1978 = BVerfGE 47, 182/189).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.10.2013 - 71-VI-13
    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 12.2.1993 Vf. 15-VI-92; VerfGH vom 9.2.1994 = VerfGH 47, 47/52; VerfGH vom 6.12.2004; BVerfG vom 19.5.1992 = BVerfGE 86, 133/146 in Fortführung von BVerfG vom 1.2.1978 = BVerfGE 47, 182/189).
  • VerfGH Bayern, 21.04.1989 - 3-VI-88
  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • VerfGH Bayern, 12.02.1993 - 15-VI-92
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
  • VerfGH Bayern, 18.05.2015 - 101-VI-13

    Verweigerte Auskunft aus Personenstandsregistern

    Durch die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 25. April 2013 wird dessen Beschluss vom 8. April 2014 über die Anhörungsrüge gegenstandslos; eine gesonderte Entscheidung darüber ist nicht geboten (vgl. VerfGH vom 12.5.2010 VerfGHE 63, 62/70; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 67; vom 14.7.2014 BayVBl 2015, 102/103).
  • VerfGH Bayern, 07.04.2022 - 66-VI-19

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Beurteilung der

    Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 30).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI-19 - juris Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 21.07.2020 - 56-VI-17

    Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch zivilgerichtliche Entscheidungen

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

    Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 30).
  • VerfGH Bayern, 13.02.2020 - 23-VI-18

    Begründungsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 15.7.2019 - Vf. 76-VI-17 - juris Rn. 43).
  • VerfGH Bayern, 09.11.2021 - 23-VI-21

    Gehörsverletzung durch zivilgerichtliche Entscheidung

    Das Gericht wird durch den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nämlich nicht verpflichtet, auf alle Ausführungen oder Anliegen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58; vom 7.7.2020 - Vf. 68-VI-19 - juris Rn. 30).

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50; vom 8.7.2020 - Vf. 93-VI- 19 - juris Rn. 35).

  • VerfGH Bayern, 29.01.2014 - 18-VI-12

    Wertersatz für Nutzung defekter Kaufsache

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht prüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin nach, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt worden ist, das, wie etwa das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; VerfGH NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57).
  • VerfGH Bayern, 15.07.2019 - 76-VI-17

    Anspruch auf rechtliches Gehör

    Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vorbringens schließen, sofern es nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (VerfGH vom 9.2.1994 VerfGHE 47, 47/52; vom 8.10.2013 NStZ-RR 2014, 50 m. w. N.; vom 8.12.2017 - Vf. 6-VI-17 - juris Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 09.01.2015 - 1-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 91 Abs. 1 BV, mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 26.6.2013 BayVBl 2013, 688/689 f. m. w. N.; vom 7.8.2013 NStZ-RR 2013, 380/381; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 22; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 57; vom 29.1.2014 - Vf. 18-VI-12 - juris Rn. 31; vom 2.7.2014 - Vf. 58-VI-13 - juris Rn. 44; vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14 - juris Rn. 21; vom 25.11.2014 - Vf. 21-VI-14 - juris Rn. 23).

    Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann feststellen, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 50, 60/62; VerfGH vom 6.7.2001 VerfGHE 54, 59/61; vom 29.6.2004 VerfGHE 57, 62/66; VerfGH vom 18.4.2012 - Vf. 94-VI-11 - juris Rn. 22; vom 27.8.2013 - Vf. 103-VI-12 - juris Rn. 37; vom 8.10.2013 - Vf. 71-VI-13 - juris Rn. 58).

  • VerfGH Bayern, 08.07.2020 - 93-VI-19

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem

  • VerfGH Bayern, 20.10.2015 - 103-VI-14

    Rechtliches Gehör zu Ablehnungsgesuch

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 112-VI-14

    Klageerzwingungsverfahren gegen Staatsanwalt wegen versuchter Strafvereitelung im

  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

  • VerfGH Bayern, 25.01.2017 - 60-VI-15

    Pflicht der Fachgerichte zur Fortsetzung des Verfahrens bei Rüge einer

  • VerfGH Bayern, 25.08.2015 - 48-VI-14

    Verfassungsbeschwerde nach erfolgloser Klageerzwingung

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

  • VerfGH Bayern, 19.02.2015 - 76-VI-14

    Rauchverbot in Gaststätten bei Vereinstreffen

  • VerfGH Bayern, 02.07.2014 - 58-VI-13

    Verurteilung zu Schadensersatz wegen fehlerhafter Werkleistung

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

  • VerfGH Bayern, 24.03.2014 - 87-VI-12

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen zu einer

  • VerfGH Bayern, 08.12.2017 - 6-VI-17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidung

  • VerfGH Bayern, 07.07.2015 - 3-VI-15

    Ergänzende Auslegung eines Gesellschaftsvertrags

  • VerfGH Bayern, 18.11.2014 - 64-VI-14

    Verfassungsrechtliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines

  • VerfGH Bayern, 14.07.2014 - 8-VI-14

    Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter durch Nichtzulassung der

  • VerfGH Bayern, 22.07.2015 - 84-VI-14

    Fernsehgerät in Haftraum

  • VerfGH Bayern, 10.09.2014 - 105-VI-13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen sozialbehördliche Entscheidungen

  • VerfGH Bayern, 06.05.2014 - 23-VI-13

    Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen

  • VerfGH Bayern, 02.04.2015 - 72-VI-13

    Teilung von Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs

  • VerfGH Bayern, 26.06.2014 - 35-VI-13

    Gebühren in Beratungshilfesache

  • VerfGH Bayern, 27.06.2017 - 42-VI-16

    Erfolglose Landesverfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zur Zahlung der

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Rechtsprechung
   KG, 23.10.2013 - (1) 2 StE 3/12 - 7 (2/12)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31960
KG, 23.10.2013 - (1) 2 StE 3/12 - 7 (2/12) (https://dejure.org/2013,31960)
KG, Entscheidung vom 23.10.2013 - (1) 2 StE 3/12 - 7 (2/12) (https://dejure.org/2013,31960)
KG, Entscheidung vom 23. Oktober 2013 - (1) 2 StE 3/12 - 7 (2/12) (https://dejure.org/2013,31960)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 119 Abs 5 S 1 StPO, § 126 Abs 2 StPO, § 24 GVGEG
    Untersuchungshaft: Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit der Überwachung des Schriftverkehrs

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des gesamten Spruchkörpers für die Entscheidung über Anträge nach § 119 Abs. 5 S. 1 StPO bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht; Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 50
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 02.01.2013 - 4 Ws 138/12

    Zuständigkeit für Antrag auf gerichtliche Entscheidung

    Auszug aus KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12
    Dass es in dieser Frage seit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu einer unterschiedlichen Handhabung in der Praxis gekommen ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber § 126 StPO (lediglich) redaktionell geändert und dabei nicht die frühere Rechtslage bedacht hat, wonach für die in die Zuständigkeit des Haftrichters fallenden Anträge bei Kollegialgerichten der Vorsitzende allein zuständig war (§§ 119 Abs. 6, 126 Abs. 2 Satz 3 StPO a.F.; vgl. KG NStZ-RR 2013, 284).

    Im Ergebnis ebenso hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts für den Fall des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 119a StPO entschieden (NStZ-RR 2013, 284).

  • KG, 16.03.1995 - 4 VAs 13/95
    Auszug aus KG, 23.10.2013 - 2 StE 3/12
    5 b) Nach der vorherrschenden Auffassung im Schrifttum ist für die gerichtlichen Entscheidungen gemäß § 119 Abs. 5 und § 119a StPO das Kollegialgericht und nicht der Vorsitzende zuständig, weil es sich hierbei nicht um eine "einzelne Maßnahme" im Sinne des § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO handele, sondern um einen Rechtsbehelf, der ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11644, S. 30) der Beschwerde (§ 304 StPO) gleichgestellt sei, über die der gesamte Spruchkörper zu beschließen habe (vgl. Wankel in KMR-StPO, § 126 Rdn. 16; ihm folgend König in AnwK-Untersuchungshaft, § 126 Rdn. 10; Wiesneth, Untersuchungshaft, Rdn. 394; a.A. Paeffgen in SK-StPO 4. Aufl., § 119a Rdn. 10a unter Berufung auf KG StV 1996, 326 zu § 119 Abs. 6 StPO a.F.).
  • KG, 19.02.2015 - 2 StE 7/14

    Untersuchungshaft - Zuständigkeit für Anträge auf gerichtliche Entscheidung

    Für die Entscheidung über Anträge nach § 119 Abs. 5 StPO ist bei Anhängigkeit der Sache in einem Kollegialgericht der Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung zuständig, da die sich aus § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO ergebende Sonderzuständigkeit des Vorsitzenden für einzelne Anordnungen nicht für die Entscheidung über Anträge auf gerichtliche Entscheidung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2013 ([1] 2 StE 3/12-7 [2/12], auszugsweise abgedruckt in NStZ-RR 2014, 50).
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