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   BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13   

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https://dejure.org/2013,37471
BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13 (https://dejure.org/2013,37471)
BGH, Entscheidung vom 25.11.2013 - 5 StR 502/13 (https://dejure.org/2013,37471)
BGH, Entscheidung vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13 (https://dejure.org/2013,37471)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 202a StPO, § 243 Abs 4 S 1 StPO
    Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren

  • Wolters Kluwer

    Wirkung einer verständigungsbezogenen Erörterung vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden (hier: Verurteilung wegen Vergewaltigung)

  • rewis.io

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirkung einer verständigungsbezogenen Erörterung vor der Eröffnung des Hauptverfahrens zwischen dem Verteidiger und dem Vorsitzenden (hier: Verurteilung wegen Vergewaltigung)

  • datenbank.nwb.de

    Hauptverhandlung in Strafsachen: Umfang der Mitteilungspflicht des Strafkammervorsitzenden bei Verständigungsgesprächen im Zwischenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2014, 52
  • StV 2014, 653
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 195/12

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13
    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt jedoch regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 97; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12 - [NJW 2013, 3046]).

    Zum anderen dient die Bekanntgabe verständigungsbezogener Erörterungen gerade der Unterrichtung des Angeklagten, der hieran nicht teilgenommen hat und also auf diesem Weg Kenntnis von der Sichtweise des Gerichts zum Zwecke der Einrichtung seiner Verteidigung erlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, [NJW 2013, 3046, 3047 f.]).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 25.11.2013 - 5 StR 502/13
    Ein Mangel des Verfahrens an Transparenz und Dokumentation der Gespräche, die mit dem Ziel der Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführt wurden, führt jedoch regelmäßig dazu, dass ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht auszuschließen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1067 Rn. 97; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12 - [NJW 2013, 3046]).
  • BGH, 23.07.2015 - 3 StR 470/14

    Mitteilungspflicht bei verständigungsbezogenen Gesprächen (keine Abhängigkeit von

    Vielmehr belegt eine Vielzahl von Entscheidungen, mit denen seit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts landgerichtliche Urteile wegen eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO aufgehoben worden sind, dessen große Bedeutung (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218; Beschluss vom 9. April 2014 - 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417 f.; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316; vom 28. Januar 2015 - 5 StR 601/14, NStZ 2015, 178).
  • BGH, 05.06.2014 - 2 StR 381/13

    Mitteilungs- und Dokumentationspflichten bei Gesprächen, die auf eine

    Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740 (für § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254, 1256); indes ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfGE 133, 168, 223 f.; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52).
  • BGH, 15.04.2014 - 3 StR 89/14

    Erfolglose Rüge der Verletzung von Mitteilungs- und Protokollierungspflichten bei

    Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, StV 2013, 740 (für § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO); vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254, 1256), indes ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG aaO, NJW 2013, 1058, 1067; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52).
  • OLG Stuttgart, 26.03.2014 - 4a Ss 462/13

    Revision in Strafsachen: Unwirksamkeit einer durch den Angeklagten erklärten

    Die Bekanntgabe verständigungsbezogener Erörterungen dient gerade der Unterrichtung eines Angeklagten, der hieran nicht teilgenommen hat und auf diesem Wege Kenntnis von der Sichtweise des Gerichts zum Zwecke der Einrichtung seiner Verteidigung erlangen kann (BGH, NStZ-RR 2014, 52 mwN).
  • BGH, 02.12.2014 - 1 StR 422/14

    Mitteilungspflicht über Verständigungsgespräche (Inhalt der Mitteilung: keine

    Auch die übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben anknüpfend an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 (BVerfG, aaO) die aus § 243 Abs. 4 StPO folgende Mitteilungspflicht gemäß dem Wortlaut der Norm bislang - soweit ersichtlich - tragend lediglich auf den Inhalt von verständigungsorientierten Vorgesprächen bezogen, nicht aber auf die Art und Weise, wie solche Gespräche zustande gekommen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310; Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 272/13, StV 2014, 67; vom 23. Oktober 2013 - 5 StR 411/13, NStZ 2013, 722 m. Anm. Mosbacher; vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52; vom 3. Dezember 2013 - 2 StR 410/13, NStZ 2014, 219; vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418; vom 29. April 2014 - 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529 m. Anm. Allgayer; Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, NStZ 2014, 601 m. Anm. Grube; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315; vom 29. Juli 2014 - 4 StR 126/14, NJW 2014, 3385).
  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    (1) Unterbleibt die Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung und in Abwesenheit eines Angeklagten geführte Erörterungen (§ 212 StPO) oder beschränkt sich diese auf eine inhaltlich unzutreffende oder unzureichende Darstellung, ist grundsätzlich die Verteidigungsposition eines Angeklagten berührt (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 223 Tz. 98; BGH, Beschluss vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52).
  • BGH, 22.07.2014 - 1 StR 210/14

    Mitteilung über außerhalb der Hauptverhandlung über eine Verständigung geführte

    Zwar ist, sofern die Mitteilung sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG aaO, Rn. 97; BGH, Beschlüsse vom 25. November 2013 - 5 StR 502/13, NStZ-RR 2014, 52, und vom 15. April 2014 - 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418).
  • OLG Brandenburg, 13.01.2020 - 53 Ss 152/19

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei

    Zwar hat das Verständigungsgesetz davon abgesehen, den Verstoß gegen § 273 Abs. 1a StPO und gegen § 243 Abs. 4 StPO den absoluten Revisionsgründen zuzuordnen (vgl. BGH, StV 2013, 740; BGH NJW 2014, 1254, 1256; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252), jedoch ist, sofern die Mitteilung über das Gespräch unterbleibt oder sich auf eine unzureichende Darstellung beschränkt, grundsätzlich die Verteidigungsposition des Angeklagten tangiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013, 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168, 223 f; BGH NStZ-RR 2014, 52; vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014, 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252).
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