Weitere Entscheidung unten: BGH, 14.01.2015

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   BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15   

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BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 (https://dejure.org/2015,7616)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 213 StGB; § 46 StGB
    Revisionsrechtlich nicht zu beanstandende Annahme eines minder schweren Falles beim Totschlag (eingeschränkte revisionsgerichtliche Kontrolle der Strafzumessung; keine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle; strafmildernde Berücksichtigung besonderer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB
    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung von länger andauernder Untersuchungshaft

  • IWW

    § 213 Alt. 2 StGB, § 213 Alt. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags

  • rewis.io

    Revisionsrechtliche Nachprüfung der Strafzumessung: Strafmildernde Berücksichtigung von länger andauernder Untersuchungshaft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 213 2. Alt.; StGB § 213 Alt. 2
    Rechtsfehlerhafte Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 170
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 12.01.2011 - 5 StR 403/10

    Minder schwerer Fall der besonders schweren Vergewaltigung (umfassende Würdigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 413/11

    Strafzumessung (ausdrückliche Erörterung bereits erwähnter Umstände; Beseitigung

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349).
  • BGH, 21.12.1993 - 5 StR 683/93

    Revision: Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch - Unschädlichkeit der

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 31.07.2014 - 4 StR 216/14

    Strafzumessung (Überprüfbarkeit durch das Tatgericht: Annahme eines

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 26.07.2006 - 1 StR 150/06

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (minder schwerer Fall); Auslegungslehre

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06, NStZ-RR 2006, 339, 340; vom 12. Januar 2011 - 5 StR 403/10, NStZ-RR 2011, 141, und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 mwN).
  • BGH, 14.06.2006 - 2 StR 34/06

    Vollzug von Untersuchungshaft als Strafmilderungsgrund (Anrechnung auf die

    Auszug aus BGH, 24.03.2015 - 5 StR 6/15
    Damit hat es eine besondere Haftempfindlichkeit des zuvor noch nie inhaftierten Angeklagten zum Ausdruck gebracht und nicht lediglich den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt (BGH, Urteile vom 21. Dezember 1993 - 5 StR 683/93, NStZ 1994, 198; vom 14. Juni 2006 - 2 StR 34/06, NJW 2006, 2645, und vom 19. Januar 2012 - 3 StR 413/11, NStZ-RR 2012, 168, 169).
  • BGH, 09.06.2015 - 1 StR 606/14

    Notwehr (Rechtswidrigkeit des Angriffs bei hoheitlichem Handeln:

    Die Strafzumessung, zu der auch die Frage gehört, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN; vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14 Rn. 15; Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 5 StR 530/07, NStZ-RR 2008, 310 f.), ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.

    Es ist seine Aufgabe, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7; vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).

  • OLG Karlsruhe, 13.03.2019 - 1 Rv 3 Ss 691/18

    Vollendeter Betrug und Urkundenunterdrückung: Passieren des Kassenbereichs eines

    Das Revisionsgericht darf die Gesamtwürdigung nicht selbst vornehmen, sondern nur nachprüfen, ob dem Tatrichter bei seiner Entscheidung ein Rechtsfehler unterlaufen ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Erwägungen des Tatgerichts in sich fehlerhaft oder lückenhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen oder sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGH NJW 1981, 692; BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - 5 StR 154/04; BGH StraFo 2015, 257).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 ARs 16/15

    Anfrageverfahren; Strafrahmenverschiebung bei selbst verschuldeter Trunkenheit

    Es ist Aufgabe des Tatrichters, auf Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen und gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 und vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14 Rn. 4).
  • BGH, 03.06.2015 - 5 StR 113/15

    Rechtsfehlerfreie Annahme eines minder schweren Falls beim Totschlag (Notwehr:

    Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 mwN).

    Der Senat schließt aus, dass dem sorgfältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Oktober 1989 - 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist.

  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 162/16

    Rechtsfehlerhafte Strafzumessung (Prüfungsumfang im Revisionsverfahren;

    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn sich beispielsweise die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs soweit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraumes liegt (st. Rspr. vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15; dort nicht abgedruckt; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl. Rn. 833).
  • BGH, 02.06.2015 - 5 StR 80/15

    Erpresserischer Menschenraub (stabilisierte Bemächtigungslage); Geiselnahme;

    c) Hingegen durfte die Verbüßung zweimonatiger Untersuchungshaft ohne Hinzutreten besonderer Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 8 mwN) nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen (UA 11 12 13 14 15 S. 26) - als mildernder Umstand in Ansatz gebracht werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. August 2013 - 5 StR 248/13, NStZ 2014, 31 mwN).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 499/16

    Unerlaubtes bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auch eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15, StraFo 2015, 257; vom 29. Juni 2005 - 1 StR 149/05, NStZ 2006, 568 und vom 7. November 2007 - 1 StR 164/07, wistra 2008, 58; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft, weil die straferschwerende Bewertung des Landgerichts, dass es sich bei Methamphetamin "gerichtsbekannterweise um eine extrem gefährliche und gesundheitsschädigende Droge mit hohem Suchtpotential handelt' nicht näher belegt wurde (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 1 StR 72/16, NStZ 2016, 614 mit Anmerkung Patzak/Wittlich/Dahlenburg).
  • BGH, 08.08.2017 - 5 StR 198/17

    Lediglich eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung von Strafzumessung und

    Welchen Umständen es dabei ein bestimmendes Gewicht beimisst, ist im Wesentlichen seiner Beurteilung überlassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2015 - 1 StR 606/14, und vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 jeweils mwN).
  • BGH, 21.06.2016 - 5 StR 183/16

    Rechtskraft des Schuldspruchs nach Ablauf der Revisionsfrist bei der auf den

    Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 6/15 Rn. 7 mwN) ist die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
  • OLG Hamm, 17.12.2015 - 4 Ws 432/15

    Keine analoge Anwendung von § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf im Inland erlittene

    Der bloße Umstand des Vollzuges von Untersuchungshaft ist zwar kein Strafmilderungsgrund, wohl aber eine besondere, tatsachenbasierte Haftempfindlichkeit oder besondere Beschwernisse während ihres Vollzuges (vgl. nur: BGH, Urt. v. 24.03.2015 - 5 StR 6/15 - juris; BGH Urt. v. 19.12.2013 - 4 StR 302/13 - juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2015 - 2 StR 224/14   

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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 170
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.05.2007 - 3 StR 179/07

    Versuchter Totschlag; Rücktritt vom Versuch (beendeter Versuch;

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - 2 StR 224/14
    Soweit das Landgericht darauf abstellt, dass nach Ausführung des letzten Schlages durch den Angeklagten die Geschädigte "erkennbar lebensbedrohlich verletzt" gewesen sei, lässt dies besorgen, dass es für die Abgrenzung des beendeten vom unbeendeten Versuch nicht - wie erforderlich (vgl. BGH NStZ 2007, 634 f.) - auf die tatsächlichen Vorstellungen des Angeklagten nach Ausführung der letzten Tathandlung abgestellt, sondern rechtsfehlerhaft einen objektiven Maßstab angelegt hat.
  • BGH, 26.11.2014 - 2 StR 54/14

    Bedingter Tötungsvorsatz (umfassende Gesamtwürdigung durch Tatrichter)

    Auszug aus BGH, 14.01.2015 - 2 StR 224/14
    Eine für widerlegt erachtete - entlastende - Behauptung des Angeklagten kann nicht ohne Weiteres als ihn belastendes Indiz gewertet werden (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 - 2 StR 54/14 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.2020 - 5 StR 80/20

    Beweiswürdigung (Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage als ureigene

    Die bloße Widerlegung einer entlastenden Einlassung kann ohnehin nicht ohne weiteres als ein den Angeklagten belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 2 StR 224/14, NStZ-RR 2015, 170).
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