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   BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14   

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BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14 (https://dejure.org/2015,2661)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2015 - 4 StR 178/14 (https://dejure.org/2015,2661)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14 (https://dejure.org/2015,2661)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 16a Abs. 1, Abs. 2 GG; § 96 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG; § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (unerlaubte Einreise von Asylbewerbern aus anderen EU-Staaten)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 13 Abs 2 AufenthG, § 95 Abs 1 Nr 3 AufenthG, § 95 Abs 5 AufenthG, § 96 Abs 1 Nr 1 Buchst b AufenthG, § 96 Abs 2 AufenthG
    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit eines Schleusers für auf dem Luft- oder Landweg eingereiste Asylsuchende aus Syrien mit vorherigem Zwischenaufenthalt in Griechenland

  • IWW

    § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § ... 96 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, § 53 StGB, § 3 Abs. 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 AufenthG, § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG, Art. 16a Abs. 1 GG, Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, AufenthG § 95, Verordnung (EG) Nr. 343/2003, Art. 3, 13 EMRK, § 95 Abs. 5 AufenthG, Art. 31 Abs. 1 GFK, § 96 Abs. 1 AufenthG, § 18 AsylVfG, § 18 Abs. 1 AsylVfG, § 14 AufenthG, AufenthG, § 95, Verordnung (EG) 562/2006, § 13 AufenthG, § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 13 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, § 13, Aufenthaltsgesetz, § 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG, Art. 16a Abs. 2 GG, § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

  • rewis.io

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern: Strafbarkeit eines Schleusers für auf dem Luft- oder Landweg eingereiste Asylsuchende aus Syrien mit vorherigem Zwischenaufenthalt in Griechenland

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verurteilung wegen des gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Syrische Bürgerkriegsflüchtlinge - und der Griechenland-Transit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbsmäßiges Einschleusen syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge aus Griechenland

  • lto.de (Kurzinformation)

    Hilfe bei illegaler Einreise aus Griechenland - BGH bestätigt Urteile gegen Flüchtlingsschleuser

  • Jurion (Kurzinformation)

    Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen aus Griechenland bestätigt

  • taz.de (Pressebericht, 26.02.2015)

    Schleuser müssen mit Haft rechnen: Asylberechtigten von Griechenland nach Deutschland zu helfen, ist strafbar

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Gewerbsmäßige Einschleusung syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern - Schleuser müssen mit Haft rechnen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 184
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 08.12.2014 - 2 BvR 450/11

    Strafrechtliche Verurteilung wegen Gebrauchens unechter Personaldokumente bei der

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    bb) Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 (Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK); EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.).

    Auch wenn Griechenland vor diesem Hintergrund zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Schleusungen nicht mehr uneingeschränkt als "sicherer Drittstaat" im asylverfahrensrechtlichen Sinn einzuordnen war (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29), hat sich dadurch die verfassungsrechtliche Ausgangslage nicht verändert.

    cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die einer Rücküberstellung entgegenstehenden Defizite im griechischen Asylverfahren und das generelle Ausüben des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten Ausländer trotz ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Griechenland als "Flüchtling" im Sinne von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; siehe auch OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24).

    Zwar geht ein Flüchtling seines Schutzes durch Art. 31 Abs. 1 GFK grundsätzlich nicht schon dadurch verlustig, dass er aus einem Drittstaat einreist und nicht direkt aus dem Herkunftsstaat, sofern er diesen Drittstaat nur als "Durchgangsland" nutzt und sich der Aufenthalt in diesem nicht schuldhaft verzögert (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 31 mwN).

    Durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde aber lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 96 Abs. 1 AufenthG ohne Einfluss wäre (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 22; BGH, Beschluss vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, NStZ 1999, 409 zu § 92 Abs. 4 AuslG; Senge in Erbs/ Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 195. Ergänzungslieferung 2013, § 95 AufenthG Rn. 68; Gericke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 118).

  • OLG Köln, 21.10.2003 - Ss 270/03

    Vorwurf der unerlaubten Einreise türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    Denn die Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat (Syrien), sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich, Griechenland) oder aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09, juris, Rn. 9 m. Anm. Senge, jurisPR-StrafR 20/2010 Anm. 2; OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24 f.; BayObLG, BayObLGSt 1998, 172, 173; BVerwG, NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 183 ff.; Stoppa in: Huber, AufenthG § 95 Rn. 354 mwN).

    cc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die einer Rücküberstellung entgegenstehenden Defizite im griechischen Asylverfahren und das generelle Ausüben des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO dazu geführt haben, dass die eingeschleusten Ausländer trotz ihres zwischenzeitlichen Aufenthalts in Griechenland als "Flüchtling" im Sinne von § 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK einzustufen sind (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; siehe auch OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24).

  • BVerfG, 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09

    Erlass einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Abschiebung

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    bb) Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 (Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK); EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.).
  • BGH, 06.05.2010 - V ZB 213/09

    Abschiebehaftverfahren: Zeitpunkt des Vorliegens eines förmlichen Asylantrages

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    An der zu diesem Zeitpunkt bereits vollendeten unerlaubten Einreise ändert dies aber nichts (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - V ZB 213/09, NVwZ 2010, 1510 Rn. 8).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    bb) Der Umstand, dass zur Tatzeit keine Rücküberstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II - VO) erfolgen durften, weil dort eine Umsetzung der Schutzmechanismen für Flüchtlinge entsprechend den Standards der Genfer Flüchtlingskonvention nicht mehr gewährleistet war (vgl. EGMR (GK), NVwZ 2011, 413 (Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK); EuGH, NVwZ 2012, 417; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 2 BvR 450/11, juris, Rn. 29; NVwZ 2010, 318; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, NVwZ 2010, 726, Rn. 26; BVerwG, EZAR NF 65 Nr. 14, S. 3; Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406, 409) und Deutschland deshalb in Bezug auf aus Griechenland eingereiste Asylbewerber von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II - VO Gebrauch gemacht hat, steht dem nicht entgegen (a.A. Schott-Mehring, ZAR 2014, 142, 146 ff.; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 187 f.).
  • BVerwG, 14.04.1992 - 1 C 48.89

    Ausländer - Beförderung asylsuchender Ausländer - Untersagung bei fehlender

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    Denn die Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat (Syrien), sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich, Griechenland) oder aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09, juris, Rn. 9 m. Anm. Senge, jurisPR-StrafR 20/2010 Anm. 2; OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24 f.; BayObLG, BayObLGSt 1998, 172, 173; BVerwG, NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 183 ff.; Stoppa in: Huber, AufenthG § 95 Rn. 354 mwN).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass ein Ausländer in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften generell Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung in einen Staat finden kann, in dem ihm politische Verfolgung oder sonstige menschenrechtswidrige Behandlung oder Bestrafung droht; nur für andere Staaten ist diese Annahme noch von der vorgängigen Prüfung abhängig, ob dort ein Schutz entsprechend der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird (BVerfGE 94, 49, Rn. 159; vgl. BT-Drucks. 12/4152, S. 4).
  • BayObLG, 31.03.2003 - 4St RR 18/03

    Einschleusen illegaler Ausländer ; Tatbegehung durch Einschleusung

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    a) Alle von dem Angeklagten unterstützten syrischen Staatsbürger - auch die Minderjährigen (vgl. dazu BayObLG, NStZ-RR 2003, 275, 276) - sind ohne den nach § 3 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Pass und ohne den nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel (Sichtvermerk) in das Bundesgebiet eingereist.
  • OLG Stuttgart, 02.03.2010 - 4 Ss 1558/09

    Unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet: Persönlicher Strafausschließungsgrund

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    Denn die Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat (Syrien), sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich, Griechenland) oder aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09, juris, Rn. 9 m. Anm. Senge, jurisPR-StrafR 20/2010 Anm. 2; OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24 f.; BayObLG, BayObLGSt 1998, 172, 173; BVerwG, NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 183 ff.; Stoppa in: Huber, AufenthG § 95 Rn. 354 mwN).
  • BayObLG, 02.10.1998 - 4St RR 131/98

    Strafbarkeit der illegalen Überschreitung der "grünen" Grenze durch einen

    Auszug aus BGH, 26.02.2015 - 4 StR 178/14
    Denn die Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat (Syrien), sondern aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Frankreich, Griechenland) oder aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 2. März 2010 - 4 Ss 1558/09, juris, Rn. 9 m. Anm. Senge, jurisPR-StrafR 20/2010 Anm. 2; OLG Köln, NStZ-RR 2004, 24 f.; BayObLG, BayObLGSt 1998, 172, 173; BVerwG, NVwZ 1992, 682, 684; NVwZ 1984, 591; Schott, Einschleusen von Ausländern, 2. Aufl., S. 183 ff.; Stoppa in: Huber, AufenthG § 95 Rn. 354 mwN).
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 344/98

    (Teilnahme beim) Einschleusen von Ausländern; Schlepperorganisation;

  • BVerwG, 15.05.1984 - 1 C 59.81

    Ausländer - Einreise - Sichtvermerk - Duldung - Ausweisung - Beeinträchtigung

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    c) Auch aus Art. 16a Abs. 1 GG lässt sich für die geschleusten Personen, die in Deutschland im Anschluss an ihre Einreise Asyl beantragt haben, keine Befugnis ableiten, in die Bundesrepublik einzureisen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, 185 f.).

    Die - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinreichend bestimmt geregelte - Strafbarkeit des Schleusers nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt unerlaubte Einreisen als vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttaten voraus; Umstände, die gleichwohl einer Bestrafung der eingereisten Personen entgegenstehen können, sind hingegen unmaßgeblich (vgl. zum Vorrang des Rückführungsverfahrens BGH, Urteile vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, NJW 2017, 1624 f. und vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, Rn. 20 f.; vgl. zudem aaO Rn. 19 und BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, 186 zu § 95 Abs. 5 AufenthG).

  • LG Kiel, 20.12.2018 - 8 Ks 6/18
    Dass die geschleusten Personen in der Folge zumindest zum Teil in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachsuchten, so dass sie grundsätzlich dem Regelungsbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG unterfielen, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, da ihre Einreise über Griechenland als erstes Aufnahmeland und damit über einen zumindest im Grundsatz sicheren Drittstaat erfolgte (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.).

    Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bundesrepublik bereits zuvor bei Asylsuchenden, die sich zuvor in Griechenland aufgehalten hatten, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung Gebrauch gemacht hatte und wegen der dort bestehenden Defizite im Asylverfahren von einer Rücküberstellung nach Griechenland absah (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.).

    Ebenso wenig würde es den Schleusern zugutekommen, wenn es sich bei den geschleusten Personen um Flüchtlinge im Sinne des Art. 31 der Genfer Flüchtlingskonvention gehandelt hätte, da der sich daraus resultierende persönliche Strafaufhebungsgrund die Strafbarkeit der Schleuser nach den §§ 96 ff. AufenhtG unberührt lässt (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 184 ff.; NStZ 2018, 286 ff.).

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Denn durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entsteht lediglich dem Asylsuchenden ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt lässt und deshalb vorliegend auf die Strafbarkeit des Angeklagten ohne Einfluss wäre (BGH, Urteile vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, 186 und 4 StR 233/14, BGHSt 60, 205, 212 mwN).
  • BGH, 06.10.2021 - 3 StR 213/21

    Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (Begriff der unerlaubten

    Das hat zur Folge, dass sich am Flughafen die Grenzübergangsstelle im Sinne von Art. 2 Nr. 8 SGK befindet und es für die Einreise bei der Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verbleibt (s. BGH, Urteile vom 26. Februar 2015 - 4 StR 233/14, BGHSt 60, 205 Rn. 21; vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, 186; Beschluss vom 28. April 2015 - 3 StR 86/15, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Rn. 4; Winkelmann/Kolber in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 13 AufenthG Rn. 10).
  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.02.2019 - 1 KLs 23 Js 2015/18

    Gewerbliches Einschleusen von Ausländern - Kinder und Jugendliche

    Denn die (möglichen) Asylbewerber sind jeweils nicht unmittelbar aus dem Verfolgerstaat, sondern aus einem Mitgliedstaat der EU (Rumänien, Ungarn, Österreich) in die BRD eingereist und konnten sich schon deshalb nach Art. 16 a Abs. 2 S. 1 GG, § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf das Asylgrundrecht berufen (BGH Urteil vom 26.02.2015 - 4 StR 178/14).

    Es kann zudem dahinstehen, ob die transportierten Personen als Flüchtlinge i.S.d. Art. 31 Abs. 1 GFK einzuordnen sind, denn selbst durch den Schutz des Art. 31 Abs. 1 GFK entstünde lediglich ein den Asylsuchenden betreffender persönlicher Strafaufhebungsgrund, der das bereits verwirklichte Unrecht der unerlaubten Einreise unberührt ließe und deshalb auf die Strafbarkeit der Angeklagten nach § 96 Abs. 1 u. 2 AufenthG ohne Einfluss ist (vgl. BVerfG a.a.O.; BGH, Urteil vom 26.02.2015 - 4 StR 178/14).

  • LG Hamburg, 27.04.2016 - 631 KLs 2/15

    Straflosigkeit der Anstiftung und Beihilfe zur Einreise von venezolanischen

    Dort hat der Gesetzgeber einen persönlichen Strafaufhebungsgrund eingefügt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2014, Az. 2 BvR 450/11, NVwZ 2015, 361, Rn. 22 nach Juris; BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris).

    Dies berührt die Strafbarkeit von Anstiftern und Gehilfen nach § 96 AufenthG nicht (BGH, Urteil vom 26.02.2015, Az. 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184, Rn. 16 nach Juris).

  • BGH, 03.02.2016 - 4 StR 336/15

    Beschränkung der Strafverfolgung

    Hierzu bedürfte es weiterer Feststellungen zu den Umständen des Grenzübertritts der geschleusten Personen (Senat, Urteil vom 26. Februar 2015 - 4 StR 178/14, NStZ-RR 2015, 184 ff.).
  • VG Köln, 04.12.2019 - 5 L 2494/19

    Zurückschiebung, grenznaher Raum, Binnenflughafen

    Denn die Einreise ist auf dem Luftweg bereits mit Überfliegen der Grenzlinie erfolgt und abgeschlossen, vgl. BGH Urteil vom 26.02.2015 4 StR 178/14 4 StR 233/14 zitiert nach juris.
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   OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15   

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https://dejure.org/2015,6008
OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15 (https://dejure.org/2015,6008)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15 (https://dejure.org/2015,6008)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 05. März 2015 - 3 Ss OWi 320/15 (https://dejure.org/2015,6008)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Verschlechterungsverbot in der Rechtsmittelinstanz und Verhängung eines Fahrverbots

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wenden auf einer durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße; Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG nach einem aufgrund eines Einspruchs ergangenen (lediglich eine Geldbuße festsetzenden) Beschluss; Verbot der Schlechterstellung gemäß ...

  • rewis.io

    Verstoß gegen Verschlechterungsverbot bei erstmaliger Fahrverbotsanordnung nach Zurückverweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Wenden auf einer durchgehenden Fahrbahn der Kraftfahrstraße

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Fahrverbot: Zum Verschlechterungsverbot im Bußgeldverfahren

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Nach Aufhebung und Zurückverweisung keine Verschlechterung beim Fahrverbot

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Verschlechterungsverbot nach Zurückverweisung auch hinsichtlich Fahrverbot

  • Jurion (Kurzinformation)

    Fahrverbot kann auch bei Herabsetzung einer Geldbuße unzulässige Verschlechterung darstellen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anordnung von Fahrverbot trotz Reduzierung der Geldbuße nach Zurückverweisung verstößt gegen Verschlechterungsverbot

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 184
  • NZV 2015, 460
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1970 - 4 StR 66/70

    Sinngemäße Geltung des Verschlechterungsverbotes auch im Bußgeldverfahren -

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15
    Nach Aufhebung und Zurückverweisung eines den Betroffenen allein zu einer Geldbuße verurteilenden Erkenntnisses an das Tatgericht steht das Verschlechterungsverbot der Anordnung eines Fahrverbots auch dann entgegen, wenn die ursprünglich Geldbuße herabgesetzt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4).

    Zwar gilt bei verschiedenen Rechtsfolgen grundsätzlich die so genannte ganzheitliche Betrachtungsweise, so dass bei solchen Konstellationen die Frage, ob das Verschlechterungsverbot beachtet wurde, aufgrund eines Gesamtvergleichs des früheren und des neuen Rechtsfolgenausspruchs zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11; BGH NStZ 1983, 168; Meyer-Goßner/Schmitt § 331 Rn. 12).

    Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist.

  • OLG Hamm, 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07

    Keine Erhöhung der Geldbuße wegen des Absehens vom Fahrverbot bei langem

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15
    Nach Aufhebung und Zurückverweisung eines den Betroffenen allein zu einer Geldbuße verurteilenden Erkenntnisses an das Tatgericht steht das Verschlechterungsverbot der Anordnung eines Fahrverbots auch dann entgegen, wenn die ursprünglich Geldbuße herabgesetzt wird (Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1970 - 4 StR 66/70 = BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4).

    Allerdings gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGHSt 24, 11 und OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2007 - 3 Ss OWi 360/07 = NZV 2007, 635 = zfs 2007, 591 = VerkMitt 2008, Nr. 4) und daher eine Kompensation des Übels, welches durch die Anordnung des Fahrverbots eintritt, durch eine Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist.

  • BGH, 03.04.2013 - 3 StR 60/13

    Verschlechterungsverbot (Verbot der Erhöhung einer Einzelstrafe nach

    Auszug aus OLG Bamberg, 05.03.2015 - 3 Ss OWi 320/15
    Soweit das Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot verhängt hat, hat es - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend darlegt - gegen das Verbot der Schlechterstellung gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO verstoßen, was der Senat von Amts wegen zu beachten hat, weil es sich insoweit um ein Verfahrenshindernis handelt (vgl. zu Letzterem nur BGH, Beschluss vom 03.04.2013 - 3 StR 60/13 [bei juris]; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 358 Rn. 13, jeweils m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2021 - 1 RBs 10/21

    Verstoß gegen Schlechterstellungsverbot im Bußgeldverfahren bei Verhängung eines

    Jedoch gilt dies nicht im Verhältnis einer Geldbuße zu einem Fahrverbot, weil das Fahrverbot von vornherein die schwerwiegendere Sanktion darstellt (vgl. BGH a.a.O) und daher eine Kompensation des mit seiner Anordnung eintretenden Übels durch Herabsetzung einer gleichzeitig verhängten Geldbuße ausgeschlossen ist (vgl. OLG Bamberg, Beschluss 3 Ss OWi 320/15 vom 5. März 2015; OLG Hamm, Beschluss 3 Ss OWi 360/07 vom 2. Juli 2007 jeweils m.w.N. ).
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Rechtsprechung
   KG, 12.12.2014 - 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14   

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https://dejure.org/2014,45641
KG, 12.12.2014 - 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14 (https://dejure.org/2014,45641)
KG, Entscheidung vom 12.12.2014 - 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14 (https://dejure.org/2014,45641)
KG, Entscheidung vom 12. Dezember 2014 - 3 Ws (B) 601/14 - 122 Ss 143/14 (https://dejure.org/2014,45641)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Eins und Eins, das macht Zwei” - aber nicht beim Fahrverbot

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Regelfahrverbote addieren?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Addition der Regelfahrverbote bei Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Addition der Regelfahrverbote

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zwei selbstständige Regelfahrverbote können nicht schlicht addiert werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung rechtfertigt keine Addition der Regelfahrverbote - Spezialpräventive Wirkung des Fahrverbots führt zu Gesamtbetrachtung der Tat

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Anordnung eines zweimonatigen Regelfahrverbots bei Vorbelastung mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung; Prüfung der Begründung des Fahrverbots (hier lediglich mit der Vorbelastung des Betroffenen); Addition von Regelfahrverboten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 184
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 18.12.1995 - 1 Ss 541/95

    Zur Verhängung eines längeren Fahrverbots bei Tatmerheit

    Auszug aus KG, 12.12.2014 - 3 Ws (B) 601/14
    Bei der Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, durch eine Handlung ist bei Vorliegen des Regelfalls die Dauer der Regelfahrverbote nicht zu addieren (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159 m. w. N).
  • KG, 27.10.2020 - 3 Ws (B) 225/20

    Verwirklichung zweier Fahrverbotsregeltatbestände nach der BKatV

    Die Erhöhung des Fahrverbots über die Dauer eines Monats hinaus kommt aber in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachteilige Umstände vorliegen, die erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken; diese Gründe sind im Urteil darzulegen (vgl. OLG Stuttgart NZV 1996, 159; Brandenburgisches OLG NZV 2011, 358; vgl. auch Senat DAR 2001, 318 und Beschluss vom 12. Dezember 2014 - 3 Ws (B) 601/14 -).
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