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   OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11   

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OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11 (https://dejure.org/2015,1082)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.01.2015 - 1 AK 16/11 (https://dejure.org/2015,1082)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Januar 2015 - 1 AK 16/11 (https://dejure.org/2015,1082)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    IRG § 33 Abs. 1, IRG § 78 Abs. 1
    Strafverfolgungsverjährung, inländische Strafverfolgungsverjährung, Verjährung, Auslieferungshaft, Auslieferung, Auslieferungsübereinkommen, Europäischer Haftbefehl, deutsche Staatsangehörigkeit, deutsche Staatsangehörige, völkerrechtlicher Vertrag, Europäisches ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 78c Abs 1 Nr 2 StGB, § 78c Abs 1 Nr 5 StGB, Art 4 Nr 4 EGRaBes 584/2002, § 9 Nr 2 IRG, § 15 IRG
    Unzulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung: Eintritt der inländischen Strafverfolgungsverjährung der Straftat; Unterbrechung der inländischen Strafverfolgungsverjährung durch Maßnahmen im Auslieferungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen zur Strafverfolgung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bei Verfolgungsverjährung der Straftat im Inland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafverfolgungsverjährung - und der Auslieferungshaftbefehl

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung bei eingetretener Verfolgungsverjährung unzulässig

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 187
  • StV 2015, 355
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (16)

  • OLG Karlsruhe, 25.03.2013 - 1 AK 102/11

    Auslieferung eines nicht deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Dieser Verweis beinhaltet die dem Vollstreckungsmitgliedstaat in Art. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/jI) (RbEuHb) eingeräumte Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaates verjährt ist und - wie hier - nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand (vgl. hierzu Senat NStZ 2013, 602).

    Unabhängig davon, dass sie für deutsche Staatsangehörige ohnehin keine Gültigkeit beanspruchen kann, hat die Bundesrepublik Deutschland nämlich im November 2010 ihre Erklärung im Ratsdokument 12509/06 nach Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 RbEuHb vom 07.09.2006, wonach die mit einzelnen EU-Staaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen u.a. dann anwendbar bleiben, wenn sie "die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen" und "zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitragen", ausdrücklich zurückgenommen, so dass der Vertrag über die Ergänzung des EuAlÜbk vom 17.07.2003 hier keine Anwendung findet (vgl. hierzu auch Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

  • BGH, 08.01.2014 - 3 StR 372/13

    Adhäsionsverfahren: Bemessung des Schmerzensgeldes bei mittäterschaftlich

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Unabhängig davon, dass sie für deutsche Staatsangehörige ohnehin keine Gültigkeit beanspruchen kann, hat die Bundesrepublik Deutschland nämlich im November 2010 ihre Erklärung im Ratsdokument 12509/06 nach Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 RbEuHb vom 07.09.2006, wonach die mit einzelnen EU-Staaten geschlossenen bilateralen Vereinbarungen u.a. dann anwendbar bleiben, wenn sie "die Möglichkeit bieten, über die Ziele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen" und "zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitragen", ausdrücklich zurückgenommen, so dass der Vertrag über die Ergänzung des EuAlÜbk vom 17.07.2003 hier keine Anwendung findet (vgl. hierzu auch Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

  • BGH, 26.07.1984 - 4 ARs 8/84

    Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung nach im Inland eingetretener

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Eine entsprechende Anwendung der für die Auslieferung aufgrund des Europäischen Auslieferungsübereinkommens möglichen Unterbrechung der Verjährung bei nichtdeutschen Staatsangehörigen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26; OLG München NStZ-RR 2013, 179) kommt für die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht in Betracht, denn eine derart weite Auslegung der Vorschrift des § 9 Nr. 2 IRG würde die Tragweite des Grundrechts des Art. 16 GG nicht hinreichend berücksichtigen und unverhältnismäßig in die Auslieferungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 GG eingreifen (BVerfG StrafFo 2009, 455; OLG Oldenburg NJW 2009, 2320; im Ergebnis ebenso für die Auslieferung nichtdeutscher Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls Senat NStZ 2013, 602; KG StraFo 2014, 217).

    Das gegen den Verfolgten bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe bzw. dem Oberlandesgericht Karlsruhe auch zum Zeitpunkt der amtsrichterlichen Vernehmung am 02.03.2011 schon anhängige Auslieferungsverfahren stellt aber kein solches deutsches Ermittlungs- bzw. Strafverfahren dar, sondern dieses dient lediglich der Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (BGHSt 33, 26), weshalb sich eine Gleichstellung verbietet (ebenso BayObLG NStZ 1993, 441; Saliger, Nomos-Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2013, § 78 c Rn. 48).

  • BGH, 17.01.1984 - 4 ARs 19/83

    Entschädigung für zu Unrecht vollzogene Auslieferungshaft und Erstattung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Eine Entschädigung für die in der Zeit vom 02.03.2011 bis zum 04.03.2011 erlittene Auslieferungshaft wird nicht gewährt, weil eine Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen ist und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (BGHSt 32, 221; Senat StV 2004, 444).
  • BGH, 23.07.1986 - 3 StR 164/86

    Zeugnisverweigerungsrecht bei früheren Ermittlungen gegen einen Angehörigen des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Die Beschuldigteneigenschaft kann aber nur durch einen Willensakt der zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörde begründet werden (BGHSt 34, 138; Meyer-Goßner/Schmidt, 57. Auflage 2014, Einl. Rn. 373), woran es hier fehlt.
  • BGH, 29.09.2004 - 1 StR 565/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Da es somit schon an der in § 78 c Abs. 1 Nr. 2 StGB ausdrücklich vorgesehenen Beschuldigteneigenschaft fehlt und eine analoge Anwendung ohnehin ausscheidet (vgl. BGH wistra 2005, 27), kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob der Senat im Auslieferungsverfahren eine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit vorgenommen hat oder eine solche - wie vorliegend - mangels Zulässigkeit (Art. 2 Abs. 2 RbEuHb i.V.m. § 81 Nr. 4 IRG sowie § 80 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 , Satz 2 IRG) gar nicht durchführen durfte und deshalb bei seiner Beschlussfassung vom 10.11.2011 auch nicht vorgenommen hat.
  • BGH, 26.11.2009 - 5 StR 296/09

    Unbegründete Anhörungsrüge gegen Urteil des Revisionsgerichts

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung ist nämlich dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III - 2 Ausl 47/13).
  • BVerfG, 14.02.1979 - 1 BvR 924/78

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde im Auslieferungsverfahren

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Der Verfolgte ist auch nicht deshalb nach Polen auszuliefern, weil die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe seine Auslieferung am 16.11.2011 bewilligt hat und hierdurch ein völkerrechtlicher Vertrag zustande gekommen ist (vgl. hierzu BVerfGE 50, 244).
  • OLG Frankfurt, 02.04.2014 - 2 AuslA 104/13

    Keine erneute Entscheidung nach § 33 IRG bei Bewilligung der Auslieferung durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Zwar kann im Hinblick auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Vertragsbindung ein solcher Vertrag nur in eng begrenztem Umfang verlieren - so etwa bei Vorliegen völkerrechtlich relevanter Willensmängel bei staats- und asylrechtlichen Fragen (vgl. OLG Düsseldorf JMBL 1990, 142; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, a.a.O., § 33 IRG Rn. 7; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.04.2014, 2 Ausl A 104/13).
  • OLG Hamm, 13.06.2013 - 2 Ausl 47/13

    Bei Verjährung der Strafverfolgung keine Auslieferung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.01.2015 - 1 AK 16/11
    Die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung ist nämlich dann als nicht zulässig anzusehen, wenn die Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann (BGH NStZ-RR 2010, 117; OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2013, III - 2 Ausl 47/13).
  • OLG Karlsruhe, 27.02.2003 - 1 AK 29/02

    Auslieferung: Zulässigkeit der Auslieferung bei einem Abwesenheitsurteil aus

  • OLG Oldenburg, 06.04.2009 - Ausl 33/08

    Zulässigkeit der Auslieferung Deutscher bei im Inland verjährter Straftaten

  • EuGH, 12.08.2008 - C-296/08

    Santesteban Goicoechea - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG München, 07.03.2013 - OLGAusl 14 AuslA 1033/12
  • BVerfG, 03.09.2009 - 2 BvR 1826/09

    Auslieferung (Europäischer Haftbefehl; Strafverfolgung; Verjährung; Substitution

  • BayObLG, 19.03.1993 - 2St RR 23/93
  • OLG Karlsruhe, 27.11.2020 - Ausl 301 AR 104/19

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung nach Polen

    Für den Fall, dass der Verfolgte auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, bittet der Senat um Stellungnahme zu der Frage, ob für die dem Verfolgten im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts C./Polen vom 04.02.2019 vorgeworfenen Taten jeweils auch die deutsche - konkurrierende - Gerichtsbarkeit begründet ist und nach deutschem Recht Verfolgungsverjährung (§ 9 Nr. 2 i.V.m. 78 Abs. 1, 82 IRG) eingetreten ist (vgl. Senat Beschluss vom 29.01.2015 - 1 AK 16/11 = NStZ-RR 2015, 187 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.11.2016 - 2 BvR 545/16 = NStZ-RR 2017, 55 m.w.N.).".
  • OLG Brandenburg, 09.11.2023 - 2 OAus 20/23
    Kann eine Straftat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden, so ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auch dann nicht zulässig, wenn die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates Maßnahmen ergriffen haben, die "ihrer Art nach" geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen; das Gebot verfassungskonformer Auslegung von § 9 Nr. 2 IRG setzt angesichts des Grundrechtsschutzes deutscher Staatsangehöriger gemäß Art. 16 Abs. 2 GG notwendigerweise voraus, dass lediglich inländische Unterbrechungstatbestände anerkannt werden können, um zu hinreichend voraussehbaren Rechtsfolgen für die von einer Auslieferung betroffenen deutschen Staatsangehörigen zu gelangen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 - 2 BvR 1826/09; BGH, Beschl. v. 18. Februar 2010 - 4 ARs 16/09; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29. Januar 2015 - 1 AK 16/11; jeweils zit. nach Juris).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Prüfung von Bewilligungshindernissen im Falle eines mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalts des Verfolgten in Deutschland; Berücksichtigung der Resozialisierungschancen des Verfolgten

  • Justiz Baden-Württemberg

    Vorabbewilligung der Staatsanwaltschaft im Auslieferungsverfahren: Schutzwürdiges Interesse des polnischen Verfolgten an der Strafvollstreckung im Inland nach fünfjährigem Aufenthalt im Inland

  • rechtsportal.de

    Prüfung von Bewilligungshindernissen im Falle eines mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalts des Verfolgten in Deutschland

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 187
  • StV 2015, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Karlsruhe, 16.12.2008 - 1 AK 51/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).

    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft daneben maßgeblich darauf abstellt, dass der Verfolgte sich in Kenntnis des Strafverfahrens und der erfolgten Verurteilung entschlossen habe, Polen zu verlassen, und dies die Annahme begründe, er habe sich mit seiner Übersiedlung nach Deutschland der Strafvollstreckung entziehen wollen (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ; Beschluss vom 16.12.2008 - 1 AK 67/08; OLG Celle StV 2013, 315, OLG Hamburg NStZ 2009, 460), ist dies dagegen nicht gänzlich mit dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Umstand vereinbar, dass dem Verfolgten gerichtliche Ladungen und andere Schriftstücke, insbesondere auch das Urteil vom 14.03.2008, nicht zugestellt werden konnten.

    Ob die ungenügende Beherrschung der deutschen Sprache und der Umstand, dass der Verfolgte nach dem Akteninhalt nur kurzzeitig in Deutschland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, ausreichen, die indizielle Wirkung der Aufenthaltsdauer zu entkräften (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ), vermag der Senat nicht abschließend zu entscheiden, nachdem sich das Gewicht seiner Bindungen zu anderen Personen in Deutschland anhand des Akteninhalts nicht zuverlässig beurteilen lässt.

  • KG, 14.08.2006 - AuslA 378/06

    Zweiteilung des Auslieferungsverfahrens: Vorabentscheidung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).

    Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat NJW 2007, 2567; KG NJW 2006, 3507 ).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2007 - 1 AK 3/07

    D (A), Auslieferung, Niederlande, Ermessen, Generalstaatsanwaltschaft,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus - auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. Senat NJW 2007, 2567 ) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK - von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten im Inland verfestigt sind.

    Da eine rechtsfehlerfreie Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG noch aussteht, war die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückzustellen (vgl. Senat NJW 2007, 2567; KG NJW 2006, 3507 ).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-66/08

    Kozlowski - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).
  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    So wird in der Entschließung zwar die Einlassung des Verfolgten wiedergegeben, sich seit sechs oder sieben Jahren in Deutschland aufzuhalten, ohne dass sich die Generalstaatsanwaltschaft aber damit auseinandersetzt, das bei einem mehr als fünf Jahre andauernden ununterbrochenen Aufenthalt im Inland die Annahme naheliegt, dass der Verfolgte so enge Beziehungen zu Deutschland aufgebaut hat, dass seine Resozialisierung durch eine Vollstreckung im Inland besser gefördert werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25.02.2014 - 1 AK 6/14; EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C - 42/11 - Lopes da Silva Jorge - Urteil vom 06.10.2009, C -123/08 - Wolzenburg -, sowie Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JT vom 27.11.2008).
  • OLG Hamburg, 20.03.2008 - Ausl 3/08

    Schwerwiegende Erkrankung - hier: epileptische Krampfanfälle - als

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Soweit die Generalstaatsanwaltschaft daneben maßgeblich darauf abstellt, dass der Verfolgte sich in Kenntnis des Strafverfahrens und der erfolgten Verurteilung entschlossen habe, Polen zu verlassen, und dies die Annahme begründe, er habe sich mit seiner Übersiedlung nach Deutschland der Strafvollstreckung entziehen wollen (vgl. dazu Senat NStZ-RR 2009, 107 ; Beschluss vom 16.12.2008 - 1 AK 67/08; OLG Celle StV 2013, 315, OLG Hamburg NStZ 2009, 460), ist dies dagegen nicht gänzlich mit dem im Europäischen Haftbefehl mitgeteilten Umstand vereinbar, dass dem Verfolgten gerichtliche Ladungen und andere Schriftstücke, insbesondere auch das Urteil vom 14.03.2008, nicht zugestellt werden konnten.
  • OLG Hamm, 07.05.2009 - 4 AuslA 12/07

    Auslieferungssache; Auslandsbezug

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).
  • OLG Karlsruhe, 20.12.2006 - 1 AK 46/06

    Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).
  • OLG Karlsruhe, 13.03.2007 - 1 AK 28/06

    D (A), Auslieferung, Unionsbürger, Europäischer Haftbefehl, Vorabentscheidung,

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Auch dürfen in die Ermessensabwägung keine die Entscheidung maßgeblich beeinflussenden unzulässigen Erwägungen eingestellt, die wesentlichen Gesichtspunkte müssen ausdrücklich bedacht, die in dem Bescheid aufgeführten und erkannten Gesichtspunkten einander abwägend gegenübergestellt werden (Senat NJW 2007, 617; NStZ-RR 2008, 376; vgl. auch KG NJW 2006, 3507; OLG Stuttgart NJW 2007, 1702; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 209).
  • OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 1 AK 50/10

    Auslieferung eines - vergleichbar nach § 63 StGB Unterzubringenden - bei Bestehen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.01.2015 - 1 AK 119/14
    Maßgeblich für diese Entscheidung ist, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.07.2008, C-66/08 - Kozlowski; Senat NStZ-RR 2009, 107 und 2011, 145; KG NJW 2010, 3177).
  • OLG Stuttgart, 06.03.2007 - 3 Ausl 52/06

    Auslieferungsrecht: Ermessensfehler bei der Entscheidung über die beabsichtigte

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • KG, 23.03.2010 - AuslA 1252/09

    Auslieferung aufgrund Europäischen Haftbefehls; Ausländer mit mehrjährigem

  • OLG Karlsruhe, 15.02.2018 - Ausl 301 AR 135/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Auslieferung eines Verfolgten zum

    Die Begründung eines festen Wohnsitzes erfordert das Merkmal nicht zwingend, jedoch wird vom Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Regelfall auszugehen sein, wenn sich der Verfolgte im Inland unter einem festen Wohnsitz angemeldet hat (vgl. hierzu Senat NStZ-RR 2009, 107; NStZ-RR 2011, 145; StraFo 2015, 384; Beschlüsse vom 22.01.2013, 1 AK 76/12; vom 02.06.2014, 1 AK 3/14; vom 08.01.2015, 1 AK 119/14; vom 10.11.2015, 1 AK 111/14; vom 14.3.2016, 1 AK 109/15; Böhm in Ahlbrecht/Böhm/Esser/Eckelmanns, a.a.O., Rn. 1089 ff. m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352).
  • KG, 16.11.2017 - 151 AuslA 136/17

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Überprüfung der amtsgerichtlichen

    Nach den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., § 83b Rn. 24 ff.) setzt die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts voraus, dass der Verfolgte infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer im Inland (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2016, 352: rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt von über fünf Jahren; ebenso OLG Karlsruhe StV 2015, 371) Bindungen an Deutschland aufgebaut und sich gesellschaftlich integriert hat.
  • OLG Braunschweig, 08.07.2015 - 1 AR (Ausl) 8/15

    Kein Auslieferungshindernis bei Einstellung des deutschen Ermittlungsverfahrens

    Ein schutzwürdiges Interesse setzt voraus, dass bei einer Vollstreckung in Deutschland erhöhte Resozialisierungschancen bestehen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.°Januar 2015, Az.: 1 AK 119/14 - juris Rn. 9).
  • OLG Köln, 22.11.2022 - 6 AuslA 92/22

    Auslieferung eines französischen Staatsangehörigen nach Deutschland zwecks

    Ein mehr als fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet ist dabei regelmäßig ein starkes Indiz für eine feste Verwurzelung im Inland (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 AK 119/14, BeckRS 2015, 3541 Rn. 11).
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