Weitere Entscheidung unten: BGH, 04.03.2015

Rechtsprechung
   OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15   

Zitiervorschläge
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OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 (https://dejure.org/2015,6682)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 (https://dejure.org/2015,6682)
OLG Dresden, Entscheidung vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 (https://dejure.org/2015,6682)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    Diebstahl, Wegnahmehandlung, kurze Freiheitsstrafe, Feststellungen, Urteilsgründe

  • Justiz Sachsen

    Direkte Verlinkung leider nicht möglich. Bitte geben Sie das Aktenzeichen in das Suchformular auf der Folgeseite ein.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Diebstahl von Bekleidung; Entfernen der Sicherheitsetiketten mit Hilfe eines Magneten; Erfordernis der Schilderung des tatsächlichen Entwendungsvorgangs zur Belegung des Tatbestandsmerkmals der Wegnahme in den Urteilsgründen; Voraussetzungen für die Annahme eines ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Stellt die Manipulation von Sicherheitsetiketten einen "besonders schweren" Diebstahl dar; § 243 Abs.1 S.2 Nr.2 ?

  • sokolowski.org (Kurzinformation und Volltext)

    Verurteilung wegen Ladendiebstahls?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Diebstahl von Bekleidung

  • rechtsportal.de

    Diebstahl von Bekleidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Diebstahl und besonders schwerer Fall des Diebstahls - Zu den notwendigen Feststellungen

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Das hätte für drei Aufhebungen gereicht….

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Klare Worte ans Amtsgericht zum Thema "vollendeter Diebstahl"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen Diebstahls erfordert Feststellungen zur Wegnahmehandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 211
  • StV 2016, 649
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 26.06.2008 - 3 StR 182/08

    Schwerer Raub; Diebstahl (Vollendung der Wegnahme: Gewahrsamswechsel,

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271 ff. [273]; BGH, NStZ 2008, 624 [625]) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen.

    Auch wäre der Diebstahlstatbestand - auch bei größeren Sachen, wie vorliegend Jacken und Schuhe - zweifelsfrei dann vollendet gewesen, wenn der Angeklagte mit den Gegenständen die Geschäftsräume verlassen hätte (BGHR StGB § 242 I Wegnahme 1; BGH, NStZ 2008, 624 [625]).

    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (OLG Hamm NStZ 2008, 154 f.), anhand der Urteilsgründe nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - jeweils eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 207; BGH StraFo 2008, 478).

  • OLG Düsseldorf, 24.07.1985 - 5 Ss 152/85
    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (sogenannte ultima-ratio-Klausel; BT-Drs. V/4094 Seiten 5 und 6; BGHSt 24, 40 ff.; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 63 [64]; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 02. Mai 2002 - 2 Ss 167/02 -, juris; Beschluss vom 10. September 2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14 -, Rdnr. 37, juris ).

    Dieses dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung tragende Erfordernis ist selbst bei mehreren einschlägigen Vorstrafen und Rückfälligkeit während des Laufs einer Bewährungszeit zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 63 [64]; Senat a.a.O.).

  • BGH, 06.10.1961 - 2 StR 289/61

    Selbstbedienung - § 242 StGB, Einstecken, Beobachtung, Vollendung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Entscheidend für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist, dass der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann (BGHSt 16, 271 ff. [273]; BGH, NStZ 2008, 624 [625]) und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen.

    Zwar würde (bei Sachen geringen Umfangs) bereits das Einstecken in die Tasche oder das Verbergen der Beute (Bilden einer sog. Gewahrsamsenklave; vgl. BGHSt 16, 271 ff.) für die Vollendung der Wegnahme genügen (BGH NStZ-RR 2013, 276; Fischer StGB 62. Aufl. § 242 Rdnr. 18).

  • BGH, 12.10.1989 - 4 StR 445/89

    Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe bei

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Weil aber die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist (BGHSt 36, 270), muss die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugendstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigt und ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, [275 ff.]; BGHSt 41, 310, [312]).
  • BGH, 16.09.2008 - 4 StR 316/08

    Gebotener Härteausgleich bei der Strafzumessung (unzulässige Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Das Amtsgericht hat es versäumt, bei der Zumessung dieser Strafe einen Härteausgleich zu berücksichtigen, der im Hinblick auf die frühere Verurteilung des Angeklagten zu einer Jugendstrafe von acht Monaten durch Urteil des Amtsgerichts Hohenstein-Ernstthal vom 06. Februar 2014 veranlasst war (BGH NStZ-RR 2008, 388).
  • BGH, 09.11.1995 - 4 StR 650/95

    Ausgleich besonderer Härten bei der Strafbemessung, wenn die Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Weil aber die Bildung einer Gesamtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts bei getrennter Aburteilung nicht zulässig ist (BGHSt 36, 270), muss die in der unverkürzten Vollstreckung sowohl der Jugendstrafe als auch der nach Erwachsenenstrafrecht zu verhängenden Strafe liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung bei der Strafzumessung zu berücksichtigt und ausgeglichen werden (BGHSt 36, 270, [275 ff.]; BGHSt 41, 310, [312]).
  • OLG Hamm, 31.07.2007 - 4 Ss 208/07

    Leergutdiebstahl; Leergut; zivilrechtliche Grundlagen; Leihe; standardisiertes

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermag der Senat, dem ein Rückgriff auf die Akten für die rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils verwehrt ist (OLG Hamm NStZ 2008, 154 f.), anhand der Urteilsgründe nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - jeweils eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2012, 207; BGH StraFo 2008, 478).
  • BGH, 28.02.1979 - 3 StR 24/79

    Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in einem besonders

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Denn die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Gemäß § 47 Abs. 1 StGB dürfen Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nur verhängt werden, wenn besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen (sogenannte ultima-ratio-Klausel; BT-Drs. V/4094 Seiten 5 und 6; BGHSt 24, 40 ff.; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1986, 63 [64]; Senat in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 02. Mai 2002 - 2 Ss 167/02 -, juris; Beschluss vom 10. September 2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14 -, Rdnr. 37, juris ).
  • BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80

    Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines

    Auszug aus OLG Dresden, 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15
    Denn die Annahme eines (allgemeinen) besonders schweren Falls setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 29, 319 [322]; 28, 318 [319]; 2, 181; wistra 1987, 257; NStZ 1981, 391; 1982, 246; 1983, 407) voraus, dass "das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist".
  • OLG Hamm, 06.05.2013 - 5 RVs 38/13

    Anforderungen an die Feststellungen zur "Wegnahme" i.S.d. § 242 StGB

  • OLG Frankfurt, 16.01.1993 - 3 Ss 396/92

    Diebstahl eines Kleidungsstücks; Zeitpunkt der Vollendung; Warenhaus;

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

  • OLG Dresden, 02.05.2002 - 2 Ss 167/02

    Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe; Freiheitsstrafe von

  • KG, 04.02.1998 - 1 Ss 209/97
  • BGH, 18.06.2013 - 2 StR 145/13

    Vollendung des Diebstahls im Selbstbedienungsladen (Wegnahme: Gewahrsamsenklave)

  • OLG Dresden, 19.10.2012 - 2 Ss 643/12

    Unerlässlichkeit einer kurzen Freiheitsstrafe

  • BGH, 30.06.1981 - 1 StR 266/81

    Voraussetzungen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 263 Abs. 3

  • BGH, 28.02.1952 - 4 StR 936/51

    Verfolgsungsverjährung bei einem "besonders schweren Fall" eines Vergehens -

  • OLG Dresden, 10.09.2014 - 2 OLG 23 Ss 557/14

    Berufungsbeschränkung; Führungsaufsicht; Weisungsverstoß; Abstinenzgebot;

  • BGH, 27.08.1986 - 3 StR 264/86

    Unzulässigkeit der Revision auf Grund unzulänglicher Mitteilung der

  • OLG Frankfurt, 18.02.1970 - 2 Ss 631/69
  • OLG Dresden, 10.02.2012 - 2 Ss 9/12

    Rechtsmittel; Berufungsbeschränkung; Bewährung

  • OLG Hamburg, 24.10.2019 - 9 Rev 23/19

    Diebstahl: Strafzumessung und Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen

    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. OLG Dresden StV 2016, 649) und sich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist (vgl. KG StV 2007, 35; KG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2017 - (5) 161 Ss 44/17 (28/17); MüKo/Maier, StGB, 3. Aufl., § 47 Rdn. 58).

    Unerlässlichkeit bedeutet mehr als Gebotenheit (vgl. BGH StraFo 2010, 500; OLG Dresden StV 2016, 649).

    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB darf dabei nicht schematisch aus einschlägigen Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Dresden StV 2016, 649; OLG Frankfurt a.M. StV 1995, 27).

  • KG, 22.05.2017 - 161 Ss 44/17

    Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat (vgl. BGH StraFo 2010, 500 - juris; OLG Dresden StV 2016, 649 - juris Rdn. 19) und sich des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes bewusst gewesen ist (vgl. KG StV 2007, 35 - juris Rdn. 5; Maier, a.a.O., § 47 Rdn. 58).
  • OLG Dresden, 28.05.2020 - 2 OLG 22 Ss 369/20

    Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch beim Diebstahl

    Seite4 innerhalb der Sphäre des Berechtigten in seine Kleidung oder in eine mitgebrachte Tasche steckt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 922), auch wenn er die mitgebrachte Tasche bis zur späteren Abholung in der fremden Gewahrsamssphäre zurücklässt (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
  • BayObLG, 07.04.2021 - 202 StRR 33/21

    Unzureichende Feststellungen für Wegnahme bei Ladendiebstahl

    Dies lässt indes nicht den Schluss zu, dass die in § 242 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Wegnahme auch vollendet wurde (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2013 - III-5 RVs 38/13 = NStZ-RR 2013, 343; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.10.2013 - 3 Ss 96/13 bei juris; OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 = NStZ-RR 2015, 211 = StV 2016, 649; im Ergebnis ebenso: KG, Beschluss vom 23.10.2019 - 3 Ss 89/19 = StV 2020, 851, das sogar die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei unzulänglichen Feststellungen im Ersturteil verneint).
  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

    Denn anhand dessen vermag das Revisionsgericht mangels näherer Beschreibung der Handlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung des Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 -, juris Rdn. 4; OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III-5 RVs 111/13 -, juris Rdn. 6, und 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, juris Rdn. 7 und 10; OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 Ss 96/13 -, juris Rdn. 3 [zur Formulierung "an sich genommen"]).
  • KG, 23.10.2019 - 3 Ss 89/19

    Revision im Strafverfahren: Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den

    Aus den Urteilsgründen vermag der Senat somit mangels näherer Beschreibung der Wegnahmehandlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung der Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III-5 RVs 111/13 -, und vom 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, jeweils bei juris).
  • KG, 23.10.2019 - 121 Ss 152/19

    Unwirksame Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Aus den Urteilsgründen vermag der Senat somit mangels näherer Beschreibung der Wegnahmehandlung nicht zu beurteilen, ob - entsprechend der Verurteilung der Angeklagten - eine vollendete oder lediglich eine versuchte Wegnahme und damit eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 12. März 2015 - 2 OLG 22 Ss 14/15 - OLG Hamm, Beschlüsse vom 14. November 2013 - III- 5 RVs 111/13 -, und vom 6. Mai 2013 - III 5-RVs 38/13 -, jeweils bei juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8903
BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14 (https://dejure.org/2015,8903)
BGH, Entscheidung vom 04.03.2015 - 2 StR 400/14 (https://dejure.org/2015,8903)
BGH, Entscheidung vom 04. März 2015 - 2 StR 400/14 (https://dejure.org/2015,8903)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 1 Nr 1 StGB, § 223 Abs 1 StGB
    Griff des Täters an den entblößten Penis des Geschädigten: Körperverletzung und sexuelle Nötigung mit Gewalt

  • IWW

    § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 223 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Nachweis eines sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im Hinblick auf eine schutzlose Lage

  • rewis.io

    Griff des Täters an den entblößten Penis des Geschädigten: Körperverletzung und sexuelle Nötigung mit Gewalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 182 Abs. 1 Nr. 1
    Nachweis eines sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen im Hinblick auf eine schutzlose Lage

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Sexuelle Nötigung durch Gewalt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Sexuelle Nötigung mit Gewalt nur bei physischer Kraftentfaltung des Täters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.11.1991 - 2 StR 225/91

    Betrugsvorsatz bei Sozialhilfebetrug - Strafzumessung bei sexueller Nötigung -

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14
    Dies würde für eine Verurteilung wegen Körperverletzung ausreichen auch wenn Verletzungsfolgen nicht festgestellt werden konnten (vgl. auch Senat, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, insoweit in StV 1992, 106 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013, 3 StR 323/13, NStZ-RR 2014, 11; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 223 Rn. 4, 6 mwN).

    b) Auch ob die Tat als sexuelle Nötigung (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, insoweit in StV 1992, 106 nicht abgedruckt; Fischer, aaO, § 177 Rn. 104) zu bewerten ist, wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben.

  • BGH, 31.07.2013 - 2 StR 318/13

    Sexuelle Nötigung (Anforderungen an die Gewalt bei widerstandslos hergestellter

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14
    Denn für die Annahme einer sexuellen Nötigung "mit Gewalt" ist erforderlich, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).
  • BGH, 11.06.2014 - 2 StR 90/14

    Beschränkung der Revision (Zulässigkeit einer Beschränkung)

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14
    Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. auch Senat, Urteil vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 mwN) versteht der Senat daher das gesamte Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft das Urteil nicht angreifen will, soweit der Angeklagte verurteilt und aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden ist.
  • BGH, 22.10.2013 - 3 StR 323/13

    Anfechtung von Entscheidungen im Jugendstrafverfahren (Unzulässigkeit der auf die

    Auszug aus BGH, 04.03.2015 - 2 StR 400/14
    Dies würde für eine Verurteilung wegen Körperverletzung ausreichen auch wenn Verletzungsfolgen nicht festgestellt werden konnten (vgl. auch Senat, Urteil vom 22. November 1991 - 2 StR 225/91, insoweit in StV 1992, 106 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013, 3 StR 323/13, NStZ-RR 2014, 11; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 223 Rn. 4, 6 mwN).
  • BGH, 09.10.2019 - 1 StR 39/19

    Urteil gegen ehemaligen Präsidenten einer Musikhochschule wegen sexueller

    Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Tatbestand des § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF in der Variante der Gewaltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet hat, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - 2 StR 495/17 Rn. 6; vom 5. September 2017 - 2 StR 256/17 Rn. 5 und vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17; Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14 Rn. 8).
  • BGH, 04.03.2021 - 5 StR 509/20

    Urteil zu tödlichem Stoß auf Berliner U-Bahn-Gleis aufgehoben

    Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Einwirkung auf den Körper des Verletzten, die dessen körperliches Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 14. März 2007 - 2 StR 606/06, NStZ 2007, 404; vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14, BGHR StGB § 223 Abs. 1 Misshandlung 5; Beschluss vom 18. August 2015 - 3 StR 289/15NStZ 2016, 27; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 223 Rn. 4, 6).
  • BGH, 05.09.2017 - 2 StR 256/17

    Sexuelle Nötigung (erforderliche Gewalt zur Überwindung des Opfers:

    Für diese Annahme wäre es erforderlich, dass der Angeklagte physische Kraft entfaltet hat, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (Senat, Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14, NStZ-RR 2015, 211; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 383/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).

    Dass der Angeklagte mit der sexuellen Handlung aber, die er vor dem Aufwachen des Opfers begonnen und - nachdem dieser sich auf den Bauch gedreht hatte - fortgesetzt hat, auch die für die Annahme von Gewalt erforderliche Zwangswirkung beim Opfer erzielen wollte, ist nicht dargetan (vgl. Senat, Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14, NStZ-RR 2015, 211 zum Griff des Täters an einen Penis).

  • BGH, 05.06.2018 - 2 StR 495/17

    Sexuelle Nötigung (Voraussetzungen einer Gewaltanwendung)

    aa) Der Tatbestand des § 177 Abs. 1 StGB a.F. in der Variante der Gewaltanwendung erfordert, dass der Täter physische Kraft entfaltet, um den als ernst erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vornahme sexueller Handlungen zu überwinden (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 5. September 2017 - 2 StR 256/17, NStZ-RR 2017, 371; Urteil vom 4. März 2015 - 2 StR 400/14, NStZ-RR 2015, 211; Beschluss vom 31. Juli 2013 - 2 StR 318/13, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 17).
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