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   OLG Hamm, 08.01.2015 - III-3 RBs 354/14   

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https://dejure.org/2015,814
OLG Hamm, 08.01.2015 - III-3 RBs 354/14 (https://dejure.org/2015,814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2015 - III-3 RBs 354/14 (https://dejure.org/2015,814)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - III-3 RBs 354/14 (https://dejure.org/2015,814)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Burhoff online

    StPO § 267
    Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, tatsächliche Feststellungen

  • openjur.de

    Ordnungswidrigkeit, Bemessung, Geldbuße, Aufklärung, wirtschaftliche Verhältnisse

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ordnungswidrigkeit, Bemessung, Geldbuße, Aufklärung, wirtschaftliche Verhältnisse

  • verkehrslexikon.de

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung eines Bußgeldes von unter 250 Euro

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OwiG § 79 Abs. 1 Nr. 1
    Keine Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Verhängung eines Bußgeldes von unter 250 Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bis 250 Euro muss der OWi-Richter auch bei Arbeitslosen nichts schreiben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Im OWi-Urteilstenor muss nichts zu Tatzeit und Tatort stehen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Geldbuße und die wirtschaftlichen Verhältnisse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen kann entbehrlich sein

Verfahrensgang

  • AG Bielefeld - 39 OWi 1526/14
  • OLG Hamm, 08.01.2015 - III-3 RBs 354/14

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 227
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • KG, 17.02.2012 - 3 Ws (B) 52/12

    Zur Bemessung der Geldbuße bei Arbeitslosigkeit des Betroffenen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris).

    Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250, 00 EUR liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).

    Die Obergerichte haben - soweit ersichtlich - die Arbeitslosigkeit und eine daraus resultierende Aufklärungspflicht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen durch das Tatgericht in entscheidungserheblicher Weise bislang nur bei Geldbußen ab 250, 00 EUR angenommen (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris [250,00 EUR]; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris [über 250, 00 EUR]).

  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 441/11

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verhängung der Regelgeldbußen nach der

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbuße - unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829 und III-3 RBs 440/11, BeckRS 2012, 11712).

    Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris).

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2006 - 1 Ss 82/06

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Unterschreitung der Regelsätze des

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Als Anhaltspunkt für eine schlechte finanzielle Situation kann allerdings regelmäßig die Arbeitslosigkeit eines Betroffenen zu sehen sein (vgl. Göhler-Gürtler, a.a.O.; KK-OWiG/Mitsch, a.a.O., Rdnr. 92; Senat, Beschluss vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Januar 2006 - Ss(OWi) 532/05, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris).

    Soweit das OLG Karlsruhe in seinem Beschluss vom 13. Oktober 2006 (1 Ss 82/06, NStZ 2007, 182) ausgeführt hat, dass im Falle von Arbeitslosigkeit des Betroffenen abgesehen von Geldbußen unterhalb des Höchstbetrages des Verwarnungsgeldes nach § 56 Abs. 1 OWiG unter entsprechender Darstellung im Urteil regelmäßig zu prüfen sei, ob der Betroffene ggf. auch unter Gewährung von Zahlungserleichterungen zur Bezahlung des im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelsatzes in der Lage ist, war diese Rechtsansicht in Bezug auf die Bußgeldhöhe nicht tragend, da das Tatgericht in dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall die Regelgeldbuße von 750, 00 EUR aufgrund der Arbeitslosigkeit des Betroffenen auf 400, 00 EUR ermäßigt hatte.

  • BGH, 17.03.1992 - 4 StR 367/91

    Umfang der Feststellungen bei Verhängung eines Fahrverbots; Bußgeldverfahren

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Die Verwirklichung des in § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV genannten Tatbestandes indiziert das Vorliegen einer beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1992 - 4 StR 367/91, NJW 1992, 1397, 1398).
  • OLG Bamberg, 30.06.2010 - 3 Ss OWi 854/10

    Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren: Auslegung einer als

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Bereits hieraus ergibt sich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und dem den Täter treffenden Vorwurf nach dem Willen des Gesetzgeber insgesamt nur ein nachrangiges Zumessungskriterium darstellen (vgl. auch OLG Bamberg, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 3 Ss OWi 854/10, NZV 2011, 44 mit Anmerkung Sandherr).
  • OLG Bremen, 19.10.2009 - 2 SsBs 38/09

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250, 00 EUR liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).
  • OLG Celle, 16.07.2008 - 311 SsBs 43/08

    Annahme einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250, 00 EUR liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).
  • OLG Hamm, 20.03.2012 - 3 RBs 440/11

    Trunkenheitsfahrt, Messung, Draeger, Geldbuße, wirtschaftlichen Verhältnisse,

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bei der Verhängung der Regelgeldbuße - unabhängig von ihrer Höhe im Einzelfall - grundsätzlich nicht erforderlich, soweit keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 20. März 2012 - III-3 RBs 441/11, NJOZ 2013, 829 und III-3 RBs 440/11, BeckRS 2012, 11712).
  • OLG Koblenz, 26.08.2011 - 1 SsBs 63/11

    Addition der Geldbußen bei der Zulässigkeitsprüfung im Falle einer einheitlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Die nähere Beleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ist demnach unabhängig davon, ob die Regelgeldbuße oder ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt wird, grundsätzlich entbehrlich, solange dieses unterhalb von 250, 00 EUR liegt und keine Besonderheiten ersichtlich sind (so wohl im Ergebnis auch OLG Celle, Beschluss vom 16. Juli 2008 - 311 SsBs 43/08, NStZ 2009, 295; KG Berlin, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 3 Ws (B) 52/12 - 162 Ss 372/11, juris; Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 SsBs 38/09, NZV 2010, 42; OLG Koblenz, Beschluss vom 26. August 2011 - 1 SsBs 63/11, BeckRS 2011, 23016).
  • OLG Zweibrücken, 03.02.1999 - 1 Ss 21/99

    Wertgrenze für die geringfügige Ordnungswidrigkeit in Anpassung an die

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2015 - 3 RBs 354/14
    Neben der o.g. und sich aus § 17 Abs. 3 OWiG ergebenen Wertung des Gesetzgebers stützt die Rechtsprechung sich dabei u.a. darauf, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz auch an anderen Stellen im Interesse der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ganz bewusst schematisiert und deswegen auch die Rechtsbeschwerde auf die wegen der verhängten Rechtsfolgen bedeutenderen Fälle beschränkt ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 1 Ss 21/99, NStZ 2000, 95, 96).
  • OLG Zweibrücken, 24.11.2017 - 1 OWi 2 SsBs 87/17

    Gerichtliche Bußgeldsache: Fertigstellung eines Hauptverhandlungsprotokolls;

    Schließlich soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung die nähere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (zumindest) auch dann entbehrlich sein, wenn zwar nicht die Regelgeldbuße, sondern ein angemessen erhöhtes Bußgeld von weniger als 250,- EUR verhängt wird und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8. Januar 2015, Az. III-3 RBs 354/14, zitiert nach juris).
  • OLG Braunschweig, 08.12.2015 - 1 Ss OWi 163/15

    Entbehrlichkeit der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bereich von

    So ist inzwischen allgemein anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG festgeschriebenen Schwellenwert von 250, 00 Euro eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse prinzipiell entbehrlich ist, wenn das Regelbußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2015 - III-3 RBs 354/14, juris, Rn. 14 m.w.N. ).

    Schließlich soll eine nähere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (zumindest) auch dann entbehrlich sein, wenn zwar nicht die Regelgeldbuße, sondern ein angemessen erhöhtes Bußgeld von weniger als 250, 00 Euro verhängt wird und der Betroffene keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht, Anhaltspunkte für eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegen und eine weitere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu einer Verzögerung der Entscheidung führen würde ( vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Januar 2015 - III-3 RBs 354/14, juris, Rn. 15 ).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2017 - 2 Ss OWi 1029/16

    Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei

    In der neueren Rechtsprechung wird vermehrt die Auffassung vertreten, dass in Verkehrsordnungswidrigkeiten auch bei Geldbußen über EUR 250 nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich sein können, solange die im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelgeldbuße verhängt wird und sich - wie vorliegend - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen außergewöhnlich gut oder schlecht sind (vgl. OLG Celle, NZV 2016, 144 [OLG Celle 01.12.2014 - 321 SsBs 133/14] ; OLG Hamm, NZV 2015, 459 = NStZ-RR 2015, 227; BeckRS 2012, 15354; NZV 1996, 246 [OLG Hamm 30.01.1996 - 3 Ss OWi 1459/95] ; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2014 - 2 Ss-OWi 278/14, zit. nach Juris; OLG Braunschweig, BeckRS 2015, 18287 und OLG Jena, BeckRS 2011, 28896, dieses allerdings einschränkend auf Bußgelder bis EUR 500).
  • OLG Köln, 15.07.2022 - 1 RBs 198/22

    Rechtsbeschwerde wegen Verteidigerbehinderung; Darlegungslast bei Vorwurf

    So ist zwischenzeitlich anerkannt, dass im Hinblick auf den in § 79 Abs. 1 Nr. 1 normierten Schwellenwert von 250,- EUR - zu dem vorliegend offen bleiben kann, ob er im Lichte der seit seiner Festschreibung gewachsenen Kaufkraft noch angemessen ist - eine Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich ist, wenn das Bußgeld diesen Betrag nicht übersteigt und keine Besonderheiten vorliegen (vgl. dazu SenE v. 09.11.2012 - III-1 RBs 276/12 - SenE v. 08.04.2014 - III-1 RBs 73/14 - SenE v. 22.05.2020 - III-1 RBs 144/20 - SenE v. 13.11.2020 - III-1 RBs 322/20 --; sowie etwa OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.12.2015, 1 Ss (OWi) 163/15, m.w.N., juris; OLG Hamm, Beschluss v. 08.01.2015, III-3 RBs 354/14, juris).
  • OLG Hamm, 07.05.2018 - 2 RBs 61/18

    Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, Aufklärung, Schätzung

    Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegebenenfalls vom Gericht aufzuklären, wobei eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen nicht besteht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015 - III-3 RBs 354/14 -).
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