Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 03.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5762
BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14 (https://dejure.org/2015,5762)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2015 - 3 StR 419/14 (https://dejure.org/2015,5762)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 3 StR 419/14 (https://dejure.org/2015,5762)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 21 StGB; § 46 StGB; § 56 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO
    Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer auf affektiver Erregung beruhenden tiefgreifenden Bewusstseinsstörung; eingeschränkte revisionsgerichtliche Überprüfung von Beweiswürdigung und Strafzumessung; Aussetzung der Vollstreckung einer verhängten ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 56 Abs 3 StGB, § 267 StPO
    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil: Nichterörterung der Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

  • IWW

    § 21 StGB, § 301 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO, § 213 StGB, §§ 21, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 StGB, § 56 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Begehung einer Straftat aufgrund einer Bewusstseinsstörung

  • rewis.io

    Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung im Urteil: Nichterörterung der Versagung der Strafaussetzung zur Verteidigung der Rechtsordnung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 21
    Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei der Begehung einer Straftat aufgrund einer Bewusstseinsstörung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 241
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 153/14

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bei Strafaussetzung zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14
    Die fehlende Prüfung und Erörterung, ob die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 3 StGB zu versagen ist, weil sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert werden könnte, gefährdet den Bestand des angefochtenen Urteils hier nicht, da derartige Auswirkungen der Strafaussetzung vorliegend nicht nahe lagen und daher eine Prüfungs- und Erörterungspflicht ausnahmsweise nicht bestand (vgl. BGH, Urteil vom 6. August 2014 - 2 StR 153/14, wistra 2014, 477 mwN).
  • BGH, 16.05.2013 - 3 StR 45/13

    Eingeschränkte Revisibilität der tatrichterlichen Beweiswürdigung;

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14
    Darauf, dass nach den Feststellungen etwa auch andere Folgerungen des Tatrichters denkbar gewesen wären oder gar näher gelegen hätten, kommt es für die revisionsrechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nicht an (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - 3 StR 45/13, NStZ 2013, 581).
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14
    b) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung des Landgerichts - mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 und Urteil vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4) - rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 31.07.2014 - 4 StR 216/14

    Strafzumessung (Überprüfbarkeit durch das Tatgericht: Annahme eines

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14
    b) Auch im Übrigen ist die Strafzumessung des Landgerichts - mit Blick auf die eingeschränkte Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 und Urteil vom 31. Juli 2014 - 4 StR 216/14, juris Rn. 4) - rechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 132/12

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei der Strafzumessung (Beschränkung auf

    Auszug aus BGH, 05.02.2015 - 3 StR 419/14
    Vielmehr sind gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO lediglich die bestimmenden Strafzumessungstatsachen anzugeben; deren Auswahl und Gewichtung sind dem Tatrichter übertragen und einer ins Einzelne gehenden revisionsrechtlichen Richtigkeitskontrolle weitgehend entzogen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337 mwN).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,5598
OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15 (https://dejure.org/2015,5598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.03.2015 - 1 Ws 74/15 (https://dejure.org/2015,5598)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. März 2015 - 1 Ws 74/15 (https://dejure.org/2015,5598)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    StGB § 56f
    Strafaussetzung, Widerruf, Gesamtstrafenbildung

  • openjur.de

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtstrafenfähigkeit der zu Grunde liegenden Strafe

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung bei Gesamtstrafenfähigkeit der zu Grunde liegenden Strafe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz bislang unterbliebener Gesamtstrafenbildung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    StPO § 460; StGB § 56 f
    Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung trotz bislang unterbliebener Gesamtstrafenbildung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Widerruf einer Strafaussetzung auch bei bisher unterbliebener Gesamtstrafenbildung möglich

Verfahrensgang

  • LG Dortmund - 63 StVK 60/14
  • OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 241
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 26.09.2005 - 5 Ws 430/05

    Widerruf der Strafaussetzung: Zuständigkeit für die Entscheidung bei

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15
    Teilweise wird vertreten, dass sie sogar Vorrang vor einer Widerrufsentscheidung hat (KG Berlin NStZ 2007, 422; Klein in: Graf, StPO, 2.Aufl., § 460 Rdn. 12).

    Ob daraus dann aber folgt, dass eine bereits ergangene Widerrufsentscheidung aufzuheben ist, um zunächst eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung durchzuführen (so könnte man die Entscheidung KG Berlin NStZ 2007, 422 verstehen), erscheint aber zweifelhaft.

  • KG, 19.05.2004 - 5 Ws 236/04

    Strafvollstreckung: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Vollstreckbarkeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15
    So ist auch anerkannt, dass bis zur Rechtskraft eines Gesamtstrafenbeschlusses die einzelnen Strafen ihre verfahrensrechtliche Eigenständigkeit behalten und auf ihrer Grundlage die Strafvollstreckung betrieben werden kann (KG Berlin NStZ-RR 2004, 286; Klein a.a.O. § 460 Rdn. 12).
  • OLG Köln, 13.05.1975 - Ss 73/75
    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15
    Umgekehrt kann es die Strafaussetzung zur Bewährung verweigern, selbst wenn alle einbezogenen Strafen ausgesetzt waren (OLG Hamm MDR 1975, 948, 949; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt a.a.O.).
  • BGH, 07.06.1982 - VIII ZR 139/81

    Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Vertrieb fabrikneuer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.03.2015 - 1 Ws 74/15
    Es mag arbeitsökonomisch unzweckmäßig sein, wenn zunächst über die Bewährungsfrage bzgl. einzelner ein-beziehungsfähiger Strafen entschieden wird, weil bei der späteren Gesamtstrafenentscheidung ohnehin nach §§ 460 StPO, 55, 58 StGB erneut und ohne Bindung an die Vorentscheidungen nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Sachstand über die Aussetzung der dann gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu entscheiden ist (BGH NJW 1982, 2311, 2312; Klein, a.a.O., § 460 Rdn. 9).
  • OLG Saarbrücken, 31.08.2015 - 1 Ws 123/15

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Voraussetzungen für eine

    Die Maßregel darf vielmehr von Verfassungs wegen (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 GG) nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen positiven Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht auf einen solchen Behandlungserfolg mehr besteht (vgl. BVerfGE 91, 1, 30 f.; BVerfG, Beschl. v. 25.07.2008 - 2 BvR 573/08, Rn. 2 nach juris; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2003, 157 f. - Rn. 3 nach juris; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.08.2012 - Ws 231/12, Rn. 11 nach juris; KG, Beschl. v. 04.11.2013 - 2 Ws 472/13, Rn. 4 nach juris).

    Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 1, 35; BVerfG, Beschl. v. 25.07.2008 - 2 BvR 573/08, Rn. 2 nach juris; OLG Hamm NStZ 2009, 39 f. - Rn. 11 nach juris; OLG Celle, Beschl. v. 22.02.2010 - 2 Ws 41/10, Rn. 7 nach juris; OLG Braunschweig, a. a. O.; Senatsbeschlüsse vom 9. September 2013 - 1 Ws 164/13 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - LK-Rissing-van-Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 31).

    Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands (z. B. Motivationsmangel, Rückfall) zu treffen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70, 71; NStZ-RR 1999, 10, 11; Senatsbeschlüsse vom 18. April 2007 - 1 Ws 59/07 -, 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -).

    Eine (mögliche) Krise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; z.B. Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2010 - 1 Ws 215/10 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 13. März 2012 - 1 Ws 59/12 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - Fischer, a. a. O.).

    Eine dauerhaft verfestigte Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (vgl. OLG Frankfurt; OLG Zweibrücken, jew. a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -).

    Ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht oder es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, haben die Vollstreckungsgerichte besonders sorgfältig zu prüfen, da ihre Entscheidung für den Untergebrachten von weitrechender Bedeutung ist (vgl. OLG Zweibrücken; OLG Braunschweig, jew. a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 - und 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 -).

    Vielmehr war bei der gegebenen Sachlage die Fortdauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.11.2014 - 1 Ws 320/14 -, juris), da im Hinblick darauf, dass aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Suchtbehandlung derzeit nicht zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, auch die Voraussetzungen des § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gegeben sind.

  • OLG Saarbrücken, 24.03.2022 - 4 Ws 34/22

    Der weitere Vollzug einer Maßregel nach § 64 S. 2 StGB ist nicht allein deshalb

    Um festzustellen, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht, ist eine Prognose auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage erforderlich, aus der sich ergibt, dass der Zweck der Maßregel aller Voraussicht nach nicht mehr erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 91, 1, 35; BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 2 BvR 573/08, -, juris; OLG Hamm NStZ 2009, 39 f. - Rn. 11 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 2 Ws 41/10, Rn. 7 -, juris; OLG Braunschweig, a.a.O. und Beschluss vom 07. Januar 2016 - 1 Ws 337/15 -, juris; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 9. September 2013 - 1 Ws 164/13 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 - LK-Rissing-van-Saan/Peglau, StGB 12. Aufl., § 67d Rn. 31).

    Die Prognoseentscheidung ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Untergebrachten unter Berücksichtigung aller für und gegen die Erfolgsaussichten einer Suchtbehandlung in einer Entziehungsanstalt sprechenden Umstände, namentlich der Gründe und Wurzeln eines dem Erfolg der Therapie entgegenstehenden Umstands (z. B. Motivationsmangel, Rückfall) zu treffen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70, 71; NStZ-RR 1999, 10, 11; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 18. April 2007 - 1 Ws 59/07 -, 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -).

    Eine (mögliche) Krise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vermag die Beendigung der Maßregel nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, a. a.O.; z.B. Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 15. Dezember 2010 - 1 Ws 215/10 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 13. März 2012 - 1 Ws 59/12 -, 11. September 2013 - 1 Ws 165/13 -, 20. Oktober 2014 - 1 Ws 138/14 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 - Fischer, a.a O.).

    Eine dauerhaft verfestigte Therapieunwilligkeit oder Therapieunfähigkeit muss sich ausreichend durch Tatsachen untermauern lassen (vgl. OLG Frankfurt; OLG Zweibrücken, jew. a.a.O.; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -).

    Ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg nicht mehr besteht oder es sich nur um eine zu überwindende Krise in der Entwicklung des Untergebrachten handelt, haben die Vollstreckungsgerichte besonders sorgfältig zu prüfen, da ihre Entscheidung für den Untergebrachten von weitreichender Bedeutung ist (vgl. OLG Zweibrücken a.a.O.; OLG Braunschweig, a.a.O.; Beschlüsse des 1. Strafsenats vom 19. April 2007 - 1 Ws 78/07 -, 12. März 2012 - 1 Ws 65/12 -, 17. Juni 2015 - 1 Ws 74/15 - und vom 31. August 2015 - 1 Ws 123/15 -).

  • OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 73/16

    Bewährung; Widerruf; Geldauflage; Anrechnung auf die Strafe

    § 460 StPO entfaltet keine Sperrwirkung bzgl. eines Widerrufs einzelner Verurteilungen soweit noch keine Gesamtstrafe gebildet wurde (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2015, 241 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 24.01.2020 - 625 Qs 39/19

    Bestimmtheitsanforderungen an Weisungen in einem Bewährungsbeschluss

    Diese Weisungen entsprechen nicht den Voraussetzungen des § 56c StPO, sie sind insbesondere nicht hinreichend bestimmt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2015 - 1 Ws 74/15).
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