Weitere Entscheidungen unten: BGH, 09.07.2015 | OLG Jena, 17.09.2014

Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15, 2 AR 35/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,17478
BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15, 2 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,17478)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - 2 ARs 54/15, 2 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,17478)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, 2 AR 35/15 (https://dejure.org/2015,17478)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 453 Abs. 1 StPO; § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO
    Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung (Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Bezirk der Strafanstalt, in der der Verurteilte aufgenommen ist)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 453 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: "Aufnahme" des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt durch fünfwöchigen Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus

  • IWW

    § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 453 StPO

  • Wolters Kluwer

    Ermittlung der Zuständigkeit für den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Gesamtstrafenbeschluss

  • rewis.io

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: "Aufnahme" des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt durch fünfwöchigen Aufenthalt in einem Justizvollzugskrankenhaus

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 453; StPO § 462a Abs. 1 S. 1
    Ermittlung der Zuständigkeit für den Widerruf einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Gesamtstrafenbeschluss

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Osnabrück - 13a BRs 37/14
  • OLG Oldenburg - 1 Ws 72/15
  • BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15, 2 AR 35/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 08.07.1975 - 2 ARs 181/75

    Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15
    Das Befasstsein der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 ff.).'.
  • BGH, 15.10.1975 - 2 ARs 291/75

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer im Fall einer vorübergehenden

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15
    "Aufgenommen' im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59).
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 159/12

    Örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15
    "Aufgenommen' im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59).
  • BGH, 27.08.1975 - 2 ARs 203/75

    Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts -

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15
    Am 23. Oktober 2014, dem Tag der Festnahme des Verurteilten und der tatsächlichen Aufnahme in das Justizvollzugskrankenhaus in Lingen, ging die Zuständigkeit jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über (vgl. BGHSt 26, 187, 189).
  • BGH, 05.11.2014 - 2 ARs 388/14

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf einer zur Bewährung

    Auszug aus BGH, 25.06.2015 - 2 ARs 54/15
    "Aufgenommen' im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung tatsächlich und nicht nur vorübergehend, wie etwa im Rahmen einer Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12 -, NStZ 2012, 652-653 m.w.N.) oder im Rahmen einer vorübergehenden medizinischen Behandlung aufhält (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rn. 15 m.w.N.; vgl. zu einer Behandlung von drei Wochen in einem Bezirkskrankenhaus bei einer Justizvollzugsanstalt: BGH, Beschluss vom 15. Oktober 1975 - 2 ARs 291/75 -, NJW 1976, 249; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14 -, NStZ-RR 2015, 58-59).
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    a) "Aufgenommen" im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO ist ein Verurteilter, wenn er sich in der betreffenden Vollzugseinrichtung auch tatsächlich und nicht nur vorübergehend - wie etwa im Rahmen einer kurzfristigen Verschubung oder zum Zwecke einer medizinischen Untersuchung - aufhält (BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 - 2 ARs 159/12, NStZ 2012, 652, 653; vom 5. November 2014 - 2 ARs 388/14, NStZ-RR 2015, 58; vom 25. Juni 2015 - 2 ARs 54/15, StrafO 2015, 346 und vom 8. Dezember 2016 - 2 ARs 5/16, StV 2018, 354; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 462a Rn. 5; KK-StPO/Appl, 8. Aufl., § 462a Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,19865
BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
BGH, Entscheidung vom 09.07.2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 2015 - 2 ARs 139/15, 2 AR 82/15 (https://dejure.org/2015,19865)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO
    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (Ende der Zuständigkeit erst nach Vollstreckung aller Strafen, für die Strafvollstreckungskammer zuständig war)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 4 S 1 StPO, § 462a Abs 4 S 3 StPO
    Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung

  • IWW

    § 14 StPO, § 462a Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 StPO, § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • rewis.io

    Strafvollstreckung: Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für die Bewährungsüberwachung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 14
    Übertragung der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.11.2007 - 2 ARs 446/07

    Zuständigkeitsbestimmung; Strafvollstreckung (nachträgliche Entscheidungen)

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 09.03.2011 - 2 ARs 498/10

    Entscheidung eines Zuständigkeitsstreites als gemeinsames oberes Gericht

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 12.07.2012 - 2 ARs 183/12

    Zuständigkeitsbestimmung für die nachträgliche Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Die Fortsetzung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet grundsätzlich - vom Fall der Aufnahme des Verurteilten in eine Justizvollzugsanstalt in einem anderen Gerichtsbezirk abgesehen - erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer aufgrund des Konzentrationsprinzips im Sinne des § 462 Abs. 4 Satz 1 StPO entstanden war, vollständig erledigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2007 - 2 ARs 446/07, NStZ-RR 2008, 124, 125; Beschluss vom 9. März 2011 - 2 ARs 498/10; Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12).
  • BGH, 16.12.2009 - 2 ARs 424/09

    Zuständigkeit der eine Führungsaufsicht überwachenden Strafvollstreckungskammer

    Auszug aus BGH, 09.07.2015 - 2 ARs 139/15
    Dies entspricht dem Zweck der gesetzlichen Regelung, divergierende Entscheidungen hinsichtlich der Persönlichkeit des Verurteilten zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 2 ARs 424/09, NJW 2010, 951, 952).
  • BGH, 01.08.2018 - 2 ARs 197/18

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei einem Gericht oder einer Strafvollstreckungskammer konzentriert, wobei die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges verdrängt (Senatsbeschluss vom 18. April 1975 - 2 ARs 83/75, BGHSt 26, 118, 120; vom 14. August 1981 - 2 ARs 174/81, BGHSt 30, 189, 192; vom 12. Juli 2012 - 2 ARs 183/12; vom 9. Juli 2015 - 2 ARs 139/15, NStZ-RR 2015, 290 (Ls.); Appl in KK-StPO, 7. Aufl., § 462a Rn. 33).
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Rechtsprechung
   OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,50280
OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
OLG Jena, Entscheidung vom 17.09.2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
OLG Jena, Entscheidung vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14 (https://dejure.org/2014,50280)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 57 Abs 1 StGB, § 454 StPO, § 462a Abs 1 S 1 StPO, § 36 StrVollstrO
    Strafvollstreckung: Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei Verlegung des Gefangenen vor der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 290
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.12.2004 - 2 ARs 377/04

    Zuständigkeitsbestimmung (weitere Entscheidungen über die Aussetzung des

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Eine Befassung mit der betreffenden Nachtragsentscheidung liegt vor, wenn der Vorgang durch die Staatsanwaltschaft einer Strafvollstreckungskammer vorgelegt wird (BGH StraFo 2003, 431), wenn bei der Strafvollstreckungskammer ein Aussetzungsantrag eingeht oder wenn der gesetzliche 2/3-Zeitpunkt des § 57 Abs. 1 StGB verstrichen ist (BGH StraFo 2005, 171).

    Auch von einer "Befassung" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde (vgl. BGHSt 26, 278, 280), kann entgegen der Bewertung durch das Landgericht Gera im Beschluss vom 27.08.2014 und der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.09.2014 nicht ausgegangen werden.Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.

  • OLG Dresden, 06.12.2004 - 2 Ws 681/04

    Befasstsein; Verlegung

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Dabei sei unter Berücksichtigung der Grundsätze aus der Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (Az. 2 Ws 681/04) von einem mehrmonatigen Vorlauf auszugehen, so dass jedenfalls die Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht gegeben sei.
  • BGH, 13.02.1976 - 2 ARs 395/75

    Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer -

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Auch von einer "Befassung" der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Erfurt in dem Sinne, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt unabhängig von der Antragstellung der Staatsanwaltschaft Erfurt eine Entscheidung erforderlich wurde (vgl. BGHSt 26, 278, 280), kann entgegen der Bewertung durch das Landgericht Gera im Beschluss vom 27.08.2014 und der Stellungnahme der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft vom 10.09.2014 nicht ausgegangen werden.Die jeweils in Bezug genommene Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2004 (StraFo 2005, 171) steht der Annahme einer Zuständigkeit des Landgerichts Gera nicht entgegen.
  • BGH, 16.05.2012 - 2 ARs 167/12

    Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen zu Führungsaufsicht

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Dort war die Vorlage seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich verspätet erfolgt.Die Entscheidung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 16.05.2012 (NStZ-RR 2013, 59) betraf hingegen einen Fall, in welchem die konkret bestimmte Vorlagefrist des § 54a Abs. 2 StrVollstrO (3 Monate vor der Entlassung) seitens der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht eingehalten und der Vorgang erst nach der Entlassung vorgelegt worden war.
  • OLG Frankfurt, 16.05.2007 - 3 Ws 476/07

    Konkretes "Befasstsein" der örtlich zuständigen Strafvollstreckungskammer mit

    Auszug aus OLG Jena, 17.09.2014 - (S) AR 69/14
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung auch von derjenigen, welche dem Beschluss des OLG Frankfurt vom 16.05.2007 (NStZ-RR 2008, 29) zu Grunde lag.
  • BGH, 26.10.2021 - 2 ARs 335/21

    Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts

    Wenn - wie im vorliegenden Fall - die Staatsanwaltschaft erstmals einer Strafvollstreckungskammer die Akten zur Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung vorgelegt hat, der Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen des § 36 Abs. 2 StVollStrO noch vertretbar ist und die Verlegung des Verurteilten bereits drei Monate vor dem notierten Zwei-Drittel-Termin erfolgt ist, kann von einem "Befasstsein" der Strafvollstreckungskammer, welche für die frühere Justizvollzugsanstalt zuständig war, nicht ausgegangen werden (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 2 ARs 377/13; OLG Jena, Beschluss vom 17. September 2014 - (S) AR 69/14, NStZ-RR 2015, 290 (Ls); OLG Hamm, Beschluss vom 7. Oktober 2014 - 3 Sbd I 10/14, …
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