Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 03.07.2015

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23842
OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15 (https://dejure.org/2015,23842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04.08.2015 - 2 Ws 46/15 (https://dejure.org/2015,23842)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 04. August 2015 - 2 Ws 46/15 (https://dejure.org/2015,23842)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 206 a StPO
    Absehen vom Auferlegen der Auslagen auf die Staatskasse bei Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen vom Auferlegen der Auslagen auf die Staatskasse bei Verfahrenseinstellung nach § 206 a StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; StPO § 467 Abs. 1
    Einstellung des Strafverfahrens nach § 206a StPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 294
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.11.1999 - 3 StE 7/94

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Beschlüsse des OLG; Sofortige Beschwerde

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355).

    b) Da die Verurteilung des Angeklagten bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses sicher erscheint, ist eine Ermessensentscheidung des Gerichts bezüglich derjenigen Auslagen des Angeklagten eröffnet, die entstanden sind, solange ein verfolgbarer Strafanspruch bestand, er also mit Recht dem Verfahren ausgesetzt war (BGH NStZ 2000, 330, 331; Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2010, § 467 StPO Rdnr. 58).

    Zudem kann es auch eine Rolle spielen, inwieweit es für das Gericht - etwa bei Anklageerhebung - erkennbar ist, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten fehlt (vgl. BGH NStZ 2000, 330, 332; OLG Stuttgart OLGSt § 467 StPO Nr. 11).

    Maßgeblich ist - wie vorstehend ausgeführt und worauf auch BGH NStZ 2000, 330, 332 abstellt - der Zeitpunkt der Entstehung des Verfahrenshindernisses und dessen Erkennbarkeit für die Strafverfolgungsbehörden.

  • KG, 02.12.2011 - 1 Ws 82/11

    Auslagenentscheidung bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses: Absehen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355).

    An diese nachvollziehbaren Feststellungen der Kammer ist der Senat im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; vgl. auch BGHSt 26, 29 und KG BeckRS 2012, 12355).

  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    Im Gegensatz zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 467 Abs. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 StPO wird nämlich gerade nicht an ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten angeknüpft, sondern an die Prognose, dass der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Celle, NStZ-RR 2015, 30; OLG Stuttgart, OLGSt § 467 StPO Nr. 11, Niesler, in: BeckOK StPO, Ed. 21, Stand: 15. Januar 2015, § 467 Rdnr. 11; a. A. OLG Köln, NJW 1991, 506; Gieg, in: KK-StPO, 7. Auflage, § 467 Rdnr. 10).
  • OLG Celle, 17.07.2014 - 1 Ws 283/14

    Berechtigung des Pflichtverteidigers zur Überprüfung der Auslagenentscheidung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    Im Gegensatz zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 467 Abs. 2 bzw. Abs. 3 S. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 StPO wird nämlich gerade nicht an ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten angeknüpft, sondern an die Prognose, dass der Angeklagte wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Celle, NStZ-RR 2015, 30; OLG Stuttgart, OLGSt § 467 StPO Nr. 11, Niesler, in: BeckOK StPO, Ed. 21, Stand: 15. Januar 2015, § 467 Rdnr. 11; a. A. OLG Köln, NJW 1991, 506; Gieg, in: KK-StPO, 7. Auflage, § 467 Rdnr. 10).
  • OLG Frankfurt, 17.04.2002 - 2 Ws 16/02

    Strafverfahren: Versagung der Auslagenerstattung bei Eintritt des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    a) Voraussetzung für die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO seine eigenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, ist zunächst, dass ein auf die bisheriger Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Frage stellen würden (vgl. nur BGH NStZ 2000, 330, 331; Senat, NStZ-RR 2002, 246; KG, BeckRS 2012, 12355).
  • BGH, 04.12.1974 - 3 StR 298/74

    Verteilung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen - Gesetzliche

    Auszug aus OLG Frankfurt, 04.08.2015 - 2 Ws 46/15
    An diese nachvollziehbaren Feststellungen der Kammer ist der Senat im Rahmen der vorliegenden Kostenbeschwerde gebunden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO; vgl. auch BGHSt 26, 29 und KG BeckRS 2012, 12355).
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Hierbei müssten auch der Zeitpunkt des Eintritts des Verfahrenshindernisses und eine eventuelle Vorhersehbarkeit des Hindernisses zu berücksichtigen sein (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 04.08.2015, 2 Ws 46/15, openjur).
  • LG Koblenz, 06.09.2021 - 1 Qs 23/21

    Absehen von der Auslagentragung bei Verfahrenshindernis nicht nur bei

    Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es nach Auffassung der Kammer nicht einer Schuldspruchreife, sondern es genügt, dass bei dem bei Feststellung des Verfahrenshindernisses gegebenen Verfahrensstand ein zumindest erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur prozessordnungsgemäßen Feststellung der Tatschuld in Fragen stellen würden (OLG Karlsruhe Beschluss vom 03.02.2003 - 3 Ws 248/02, NStZ-RR 2003, 2$6; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.07.2010 - 1 Ws 218/10, SVR 2011, 33; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.08.2015 - 2 Ws 46/15, NStZ-RR 2015, 294; a.A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.1997 - 2 Ws 25/97, NStZ-RR 1997, 288; KG Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93, NJW 1994, 600, Niesler in: BeckOK-StPO, § 467 Rn. 11).

    Im Gegensatz zu den übrigen Ausnahmetatbeständen des § 467 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 StPO sowie § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO wird bei § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO gerade nicht an ein vorwerfbares Verhalten des Angeklagten angeknüpft, sondern an die Prognose, dass der Angeklagte nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht (OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 04.08.2015 - 2 Ws 46/15, NStZ-RR 2015, 294; OLG Celle Beschluss vom 17.07.2014 - 1 Ws 283/14, NStZ-RR 2015, 30; Niesler, in: BeckOK-StPO, § 467 Rn. 11; a.A. LG Ulm, Beschluss vom 06.11 .2020 - 2 Qs 46/20, BeckRS 2020, 32961; OLG Köln, Beschluss vom 30.10.1990 - 2 Ws 528/90, NJW 1991, 506).

  • LG Magdeburg, 06.10.2021 - 28 Qs 31/21

    Einspruch gegen Bußgeldbescheid: Kostentragung bei Verfahrenseinstellung wegen

    Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es indes nicht an (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2015, 294).
  • LG Magdeburg, 06.10.2021 - 28 Qs 767 Js 2192/20

    Kostenrecht

    Auf ein vorwerfbares Verhalten kommt es indes nicht an (OLG Frankfurt a. M. NStZ-RR 2015, 294).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,18445
OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 (https://dejure.org/2015,18445)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 (https://dejure.org/2015,18445)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juli 2015 - 2 Ws 400/15 (https://dejure.org/2015,18445)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    VV RVG Nr. 4124
    Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gebührenanspruch des Verteidigers bei zurückgenommener Berufung der Staatsanwaltschaft vor deren Begründung

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 294
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 19.05.2011 - 1 Ws 168/10

    Kostenerstattung; Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme durch die

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15
    Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung (KG Berlin JurBüro 2012, 471 (Berufung), KG JurBüro 2010, 599 (Revision); OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391 (Revision); OLG Rostock JurBüro 2009, 541 (Revision); OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351 (Revision); OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 31 (Revision); OLG Koblenz Rpfleger 2006, 670 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision) JurBüro 1981, 229 (Revision); OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision); OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; LG Bochum JurBüro 2007, 38 (Berufung); LG Koblenz JurBüro 2009, 198 (Berufung), LG Köln StraFo 2007, 305, a.A. OLG Stuttgart StV 1998, 615 (Revision).

    Für den Pflichtverteidiger ist die Verpflichtung, im Interesse der Allgemeinheit keine Gebühren durch unnötiges Verteidigungshandeln auszulösen, aus dem durch die Bestellung begründeten öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis herzuleiten (KG JurBüro 2012, 471).

  • OLG Frankfurt, 17.03.1999 - 2 Ws 31/99
    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15
    Diese Auffassung steht in Übereinstimmung mit dem weit überwiegenden Teil der Rechtsprechung (KG Berlin JurBüro 2012, 471 (Berufung), KG JurBüro 2010, 599 (Revision); OLG Bremen NStZ-RR 2011, 391 (Revision); OLG Rostock JurBüro 2009, 541 (Revision); OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 351 (Revision); OLG Karlsruhe JurBüro 1996, 31 (Revision); OLG Koblenz Rpfleger 2006, 670 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision) JurBüro 1981, 229 (Revision); OLG Oldenburg JurBüro 2002, 531 (Revision); OLG Düsseldorf MDR 1993, 582 (Revision); OLG Bamberg JurBüro 1988, 64; LG Bochum JurBüro 2007, 38 (Berufung); LG Koblenz JurBüro 2009, 198 (Berufung), LG Köln StraFo 2007, 305, a.A. OLG Stuttgart StV 1998, 615 (Revision).
  • OLG Köln, 05.06.2003 - 2 Ws 317/03

    Kein Einzelrichter im strafprozessualen Beschwerdeverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 03.07.2015 - 2 Ws 400/15
    Der Senat hat die Frage bereits mehrfach für das Revisionsverfahren dahingehend entschieden, dass die Gebühr nach Nr. 4130 VV RVG nicht anfällt, weil erst die Revisionsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt, so dass erst in diesem Verfahrensstadium eine sinnvolle Verteidigung möglich ist (vgl. SenE vom 22.06.2015 - 2 Ws 361/15 - SenE vom 05.06.2003 - 2 Ws 317/03 - = Rpfleger 2003, 685; SenE vom 04.06.2004 - 2 Ws 296/04 und 206/04 -).
  • LG Nürnberg-Fürth, 18.03.2021 - 13 Qs 14/21

    Erstattungsfähigkeit von Verteidigerkosten für Tätigwerden aufgrund einer später

    Dazu wurde auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15 und 1 Ws 400/15 verwiesen (Bl. 228 Band II).

    Dies ist für das Rechtsmittel der Revision in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (statt vieler OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn 20, abrufbar über juris), da bereits die Vorschriften des Revisionsrechts mit dem zwingenden Erfordernis einer Revisionsbegründung, die inhaltlich bestimmten Voraussetzungen unterliegt, §§ 344-347 StPO, zwingende Voraussetzung für den Fortgang des Revisionsverfahrens ist.

    Jegliche Vorabberatung erscheint lediglich spekulativ möglich zu sein und kann letztlich nur Mutmaßungen über den Umfang und die etwaige Erfolgsaussicht des Rechtsmittels enthalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20 Rn. 13 m.w.N., abrufbar über juris; KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn. 24).

    Die Grundlage für Besprechungen mit der Mandantschaft sind daher gänzlich andere als im Strafprozess (vgl. dazu zuletzt OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15, Rn. 27 - abrufbar über juris).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass allgemeine prozessuale Fragen zum Prozessfortgang noch im Rahmen der Mandatierung des Ausgangsverfahrens zu beantworten sind, da diese Tätigkeiten auch über die Verkündung des Urteils hinausgehend noch von der Gebühr des Ausgangsprozesses erfasst werden (vgl. LG Köln, Beschluss vom 14.03.20214 - 111 Qs 64/14; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15 Rn. 19 m.w.N. in Rn 22).

  • LG Detmold, 10.05.2017 - 21 Qs 41/17

    Pflichtverteidiger - Verfahrensgebühr - Berufungsverfahren - Rücknahme - Berufung

    Zur Begründung führte es unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Köln ( Beschluss vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 ) aus, die bloß informelle Beratung über den Fortgang des Verfahrens nach Einlegung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft sei noch von der erstinstanzlichen Gebühr abgedeckt.

    Erstattungsfähig sind demnach nur diejenigen Gebühren und Auslagen des Pflichtverteidigers, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren ( vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 Rn. 25f; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 - 2 Ws 376/14 Rn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10 Rn. 4 ).

    Die Kammer schließt sich der Ansicht an, nach der die Tätigkeit eines Verteidigers im Berufungsrechtszug grundsätzlich nicht als notwendig anzusehen ist, wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung noch vor deren Begründung zurücknimmt ( OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 mit umfangreichen weiteren Nachweisen zum Meinungsstand; OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2014 - 2 Ws 376/14; KG Berlin, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; LG Koblenz, Beschluss vom 22.11.2011 - 9 Qs 145/11; LG Bochum, Beschluss vom 10.05.2006 - 10 Qs 8/06) .

  • LG Aachen, 23.11.2020 - 60 Qs 55/20

    Tätigkeit des Verteidigers; Vergütung nach Rücknahme der Berufung

    Dem Verteidiger seht für seine Tätigkeit in der Berufungsinstanz eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 4124 VV RVG nicht zu, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Berufung vor deren Begründung zurücknimmt (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - 2 Ws 400/15).

    Insoweit nimmt die Kammer auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2015 (Az.: 2 Ws 400/15) Bezug; dort hat der Senat das Folgende ausgeführt:.

    Jedenfalls ist kein Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennbar, die dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Rechtsfragen sind durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 03.07.2015 (Az.: 2 Ws 400/15) geklärt.

  • OLG Stuttgart, 22.02.2021 - 2 Ws 246/20

    Erstattungsfähigkeit der Berufungs-Verfahrensgebühr eines Pflichtverteidigers bei

    Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für das Berufungsverfahren gelten (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, BeckRS 2012, 12418; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 03. Juli 2015 - III - 2 Ws 400/15 -, juris; a. A. LG Tübingen, Beschluss vom 18. September 1995 - 1 Qs 238/95 -, juris; LG Heidelberg, Beschluss vom 20. November 1997 - 3 Qs 8/97 -, juris; LG Dresden, Beschluss vom 23. Mai 2007 - 3 Qs 75/07 - juris; LG Aurich, Beschluss vom 27. April 2015 - 13 Qs 8/15 - juris; LG Dortmund, Beschluss vom 25. November 2015 - 31 Qs 83/15 - juris).
  • OLG Hamm, 29.07.2021 - 4 Ws 69/21

    Gebühren für Pflichtverteidiger der 1. Instanz bei Beratung nach Einlegung und

    Daher löst die zwar zulässige, aber objektiv zwecklose Beratung durch den Verteidiger grds. keinen Erstattungs- oder Vergütungsanspruch wegen der dadurch entstandenen Gebühren aus (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, Teil 1: Justiz, Anwaltschaft, Notariat Vergütungsverzeichnis VV RVG Nr. 4124 - 4129 Rn. 15, 16, beck-online mwN, so u.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.02.2021 - 2 Ws 246/20; OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 und KG, Beschluss vom 19.05.2011 - 1 Ws 168/10; Mayer / Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021 Rn. 3 mwN, OLG Bremen, Beschluss vom 14.6.2011 - Ws 61/11 (betr.

    Diese Auffassung wird für insoweit vergleichbare Tätigkeiten des Anwalts im Revisionsverfahren u.a. vom erkennenden Senat sowie von weiteren Strafsenaten des OLG Hamm geteilt (Kürzlich ergangener Beschluss des erk. Senats vom 13.04.2021 - III-4 Ws 22/21 OLG Hamm -, mir folgend u.a. mHa OLG Oldenburg, Beschluss vom 28. November 1990 - 1 Ws 246/90 -, Rn. 4, juris, mit Hinweis auf weitere Rechtsprechung noch zur vergleichbaren BRAGO-Regelung; Beschluss des 1. Strafsenats des OLG Hamm vom 21.03.2017 - III-1 Ws 559/16 OLG Hamm - m.H.a. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2014 - 2 Ws 376/14 -, Rn. 13 ff., juris mit Hinweis auf umfassende Rechtsprechung; kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 11.02.2021 - III-5 RVGs 85/20 OLG Hamm - mHa weitere umfangreiche Rspr.; KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, juris, Rn 7; LG Aachen, Beschluss vom 23.11.2020 - 60 Qs 55/20 - Juris, unter Hinweis auf den Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 - OLG Koblenz a.a.O.).

  • OLG Hamm, 13.04.2021 - 4 Ws 22/21

    Keine Verteidigergebühr im Revisionsverfahren Keine Gebühren des

    kürzlich ergangener Beschluss des 5. Strafsenats des OLG Hamm vom 11.02.2021 - III-5 RVGs 85/20 OLG Hamm - KG Berlin, Beschluss vom 13. Februar 2006 - 3 Ws 463/05 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 -, juris, Rn 7; LG Aachen, Beschluss vom 23.11.202 - 60 Qs 55/20 - juris, unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2015 - 2 Ws 400/15 -, Mayer / Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV 4130 Rn. 5;.
  • VerfGH Sachsen, 23.01.2020 - 61-IV-19
    Es entspricht überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, dass - wie vom Landgericht angenommen - die durch eine Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Umständen entstandenen Auslagen nicht erstattungsfähig sind, wenn die Staatsanwaltschaft ein von ihr eingelegtes Rechtsmittel vor dessen Begründung zurücknimmt (vgl. für die Revision: OLG Bremen, Beschluss vom 14. Juni 2011 - Ws 61/11 - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 3 Ws 463/05 - juris m.w.N.; für die Berufung: KG, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 1 Ws 168/10 - juris; OLG Köln - Beschluss vom 3. Juli 2015 - 2 Ws 400/15 - juris m.w.N.) Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdevorbringens nicht auseinander.
  • LG Dortmund, 25.11.2015 - 31 Qs 83/15

    Verfahrensgebühr, Rücknahme, Berufung, Staatsanwaltschaft

    Für das Anfallen einer Verfahrensgebühr für Berufung und Revision sei daher in der vorliegenden Konstellation keine unterschiedliche Beurteilung geboten (OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2015, Az: III-2 Ws 400/15, 2 Ws 400/15; KG Berlin, Beschl. v. 19.5.2011, Az. 1 WS 168/10; LG Bochum, JurBüro 2007, 38; LG Koblenz, JurBüro 2009, 198; LG Köln, StraFo 2007, 305; OLG Bamberg, JurBüro 1988, 64) .
  • OLG Braunschweig, 19.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Statthafte sofortige Beschwerde gegen fehlende Entscheidung im Urteil über Kosten

    Diese Ansicht beruht aber auf der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 156 Abs. 1 RiStBV jedes von ihr eingelegte Rechtsmittel begründen muss, weshalb ein Verteidiger grundsätzlich davon ausgehen kann, dass eine Berufung der Staatsanwaltschaft innerhalb der Frist des § 317 StPO begründet wird und eine sinnvolle Verteidigung erst möglich ist, wenn die Berufungsbegründung den Umfang und die Zielsetzung des Rechtsmittels aufzeigt ( OLG Köln, Beschluss vom 3. Juli 2015, 2 Ws 400/15 , Rn. 19, BeckRS 2015, 12573; Mayer/Kroiß, RVG, 8. Aufl. 2021, VV 4124 Rn. 3, zit. nach beck-online).
  • LG Dresden, 06.05.2019 - 15 Qs 30/19

    Verfahrensgebühr für das Rechtsmittelverfahren, zusätzliche Verfahrensgebühr,

    Aus diesem Grund kann schon die Verfahrensgebühr (Nr. 4130 VV RVG) nicht geltend gemacht werden (OLG Köln, Beschl. v. 03.07.2015 - III-2 Ws 400/15 - Rn. 19).
  • LG Schweinfurt, 18.01.2018 - 1 Qs 13/18

    Erfolglose Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

  • OLG Braunschweig, 10.01.2023 - 1 Ws 309/22

    Rechtsmittel Nebenkläger, Anfechtung einer Kostenentscheidung, Statthaftigkeit

  • LG Detmold, 17.05.2017 - 23 Qs 3/17

    Pflichtverteidiger - Verfahrensgebühr - Berufungsverfahren - Rücknahme - Berufung

  • LG Bielefeld, 17.05.2021 - 8 Qs 125/21

    Berufung, Staatsanwaltschaft, Rücknahme, Entstehen der Verfahrensgebühr

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