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   OLG Hamm, 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15   

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https://dejure.org/2015,15580
OLG Hamm, 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 (https://dejure.org/2015,15580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 (https://dejure.org/2015,15580)
OLG Hamm, Entscheidung vom 28. Mai 2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 (https://dejure.org/2015,15580)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Verschulden, Rechtsbeschwerde, Strafvollzug

  • Burhoff online

    Rechtsbeschwerde, Strafvollzug, Frist, Protokollierung

  • openjur.de

    Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Verschulden, Rechtsbeschwerde

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Wiedereinsetzung, Fristversäumnis, Verschulden, Rechtsbeschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verschuldete Fristversäumnis bei nicht rechtzeitig gestelltem Protokollierungsersuchen eines Gefangenen (hier: weniger als fünf Tage vor Rechtsmittelfristablauf)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVollzG § 118; StPO § 44
    Verschuldete Fristversäumnis bei nicht rechtzeitig gestelltem Protokollierungsersuchen eines Gefangenen (hier: weniger als fünf Tage vor Rechtsmittelfristablauf)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Monat (demnächst) nur noch 25 Tage

  • beck-blog (Auszüge)

    Rechtsmitteleinlegung aus JVA heraus sollte schon 5 Tage vor Fristablauf veranlasst werden!

Verfahrensgang

  • LG Arnsberg - 2 StVK 257/14
  • OLG Hamm, 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 327
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 03.08.2010 - 1 Vollz (Ws) 324/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

    Auszug aus OLG Hamm, 28.05.2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15
    Rechtzeitigkeit in diesem Sinne setzt voraus, dass dem Protokollierungsersuchen des Gefangenen im Zuge eines ordentlichen Geschäftsgangs entsprochen werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 03. August 2010 - III-1 Vollz (Ws) 324/10 -, juris).
  • BGH, 14.07.2021 - 3 StR 185/21

    Fristwahrung bei Rechtsmittel durch inhaftierten Rechtsmittelführer (Ausschöpfung

    Dies war eingedenk der von der Justizvollzugsanstalt und dem zuständigen Gericht zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen offensichtlich zu spät (vgl. KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 44 Rn. 12c, § 299 Rn. 8).

    Ein inhaftierter Rechtsmittelführer kann wegen des jeweiligen organisatorischen Aufwands für die Justizvollzugsanstalt und das Gericht nicht darauf vertrauen, dass ihm zu jeder Zeit und innerhalb kürzester Frist auf ein Rechtsmittel bezogene Erklärungen gemäß § 299 Abs. 1 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk er untergebracht ist, ermöglicht werden können (BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - 1 StR 74/14, juris Rn. 6; KG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - (4) 1 Ss 249/08, NStZ-RR 2009, 19; OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - 1 Vollz (Ws) 248/15, NStZ-RR 2015, 327; Thüringer OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 - 1 Ws 356/07, juris).

  • OLG Hamm, 13.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 279/17

    Rechtsbeschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Protokollierungsantrag;

    Im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist im Regelfall von einer unverschuldeten Fristversäumung eines Strafgefangenen auszugehen, wenn dieser einen Antrag auf Protokollierung des Rechtsmittels zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Gericht abgesendet hat; die Absendung eines Protokollierungsantrages drei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ist nicht ausreichend (im Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. Mai 2015 - III-1 Vollz(Ws) 248/15 -, juris).

    Dies beinhaltet jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auch verpflichtet ist, bei später Antragstellung zur Vorführung allein wegen des bevorstehenden Fristablaufes überobligatorische Tätigkeiten außerhalb des normalen Geschäftsganges zu entfalten, um die Einhaltung der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 28.05.2015 - III-1 Vollz (Ws) 248/15 -, m.w.N., juris).

    Hierbei ist im Regelfall - und so auch vorliegend - ein Protokollierungsersuchen im Regelfall dann noch als rechtzeitig anzusehen, wenn es zumindest fünf Werktage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist abgesendet worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28.05.2015, a.a.O.; Arloth in Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 118 Rn. 6).

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2021 - 2 Ws 291/20

    Adressat für Datenverarbeitungs-Auskunftsansprüche eines Inhaftierten

    Ein Zeitraum von drei Werktagen ist in der Regel noch als angemessen anzusehen, um im Rahmen des normalen Geschäftsgangs und unter Berücksichtigung der anderweitig zu erledigenden Geschäfte den erforderlichen organisatorischen Aufwand zu bewältigen und die ordnungsgemäße Protokollierung der Rechtsbeschwerde zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.12.2019 - III - 1 Vollz (Ws) 530/19, BeckRS 2019, 44920 Rn. 7; siehe auch OLG Hamm NStZ-RR 2015, 327 und NStZ 2011, 227 f.).
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