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   BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14   

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https://dejure.org/2014,34033
BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14 (https://dejure.org/2014,34033)
BVerfG, Entscheidung vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14 (https://dejure.org/2014,34033)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 (https://dejure.org/2014,34033)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 GG jeweils iVm dem aus Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 StPO gegen einen in Haft befindlichen ...

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnispflicht des Empfangs von Besuchen sowie für die Telekommunikation bei einem Untersuchungshäftling

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verstoß gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 sowie Art 10 Abs 1 GG jeweils iVm dem aus Art 20 Abs 3 GG folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 StPO gegen einen in Haft befindlichen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnispflicht des Empfangs von Besuchen sowie für die Telekommunikation bei einem Untersuchungshäftling

  • rechtsportal.de

    StPO § 116b; StPO § 119 Abs. 1
    Erlaubnispflicht des Empfangs von Besuchen sowie für die Telekommunikation bei einem Untersuchungshäftling

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Generelle Besuchs- und Kommunikationsbeschränkungen in der Untersuchungshaft unverhältnismäßig

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtwagenkaufvertrag, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2015, 79
  • StV 2016, 166 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK a.a.O.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 768/71

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung des Paketempfangs für

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet - wie bereits die bis 31. Dezember 2009 geltende Vorgängernorm des § 119 Abs. 3 StPO - grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK a.a.O.).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ), der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann.

  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ; 42, 95 ; BVerfGK 13, 163 ).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 369 ), der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann.

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 684/72

    Einschränkung der Informationsfreiheit eines Untersuchungsgefangenen

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet - wie bereits die bis 31. Dezember 2009 geltende Vorgängernorm des § 119 Abs. 3 StPO - grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße prägen (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK a.a.O.).

    Bei der Anwendung generalklauselartiger Vorschriften ist grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 35, 307 ; BVerfGK 12, 378 ; 13, 163 ).

  • BVerfG, 20.06.1996 - 2 BvR 634/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung eines

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die angeordneten Beschränkungen greifen in die genannten Grundrechte des Beschwerdeführers ein (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet - wie bereits die bis 31. Dezember 2009 geltende Vorgängernorm des § 119 Abs. 3 StPO - grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).

    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

  • BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die angeordneten Beschränkungen greifen in die genannten Grundrechte des Beschwerdeführers ein (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet - wie bereits die bis 31. Dezember 2009 geltende Vorgängernorm des § 119 Abs. 3 StPO - grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ).

  • BVerfG, 16.06.1976 - 2 BvR 97/76

    Meinungsfreiheit im Bereich ehelicher Privatsphäre und Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).
  • BVerfG, 25.07.1994 - 2 BvR 806/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung der Untersuchungshaft:

    Auszug aus BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14
    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris, Rn. 8, und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - juris, Rn. 17).
  • BVerfG, 16.05.1973 - 2 BvR 590/71

    Anhalten eines beleidigenden Briefs eines Untersuchungsgefangenen

  • BVerfG, 06.11.2007 - 2 BvR 1136/07

    Anordnung der Abgabe einer Urinprobe in der Untersuchungshaft (Verdacht des

  • BGH, Ermittlungsrichter, 09.02.2012 - 3 BGs 82/12

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft (gesetzliche Grundlage;

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

  • BVerfG, 25.10.2011 - 2 BvR 979/10

    Briefgeheimnis im Strafvollzug (Postkontrolle; Verteidigerpost; Sichtkontrolle);

  • BVerfG, 15.11.2022 - 2 BvR 1139/22

    Überwachung von Telefonaten während der Untersuchungshaft (schwerwiegender

    a) Die Maßstäbe zur Beurteilung haftgrundbezogener Beschränkungen in der Untersuchungshaft sind in zahleichen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellt worden (vgl. zur Besuchsüberwachung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1993 - 2 BvR 1479/93 -, juris; zur Verweigerung von Telefonaten mit dem Verteidiger vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2012 - 2 BvR 988/10 - zur Beschränkung des Besuchsverkehrs BVerfGE 34, 384 ; zur Postkontrolle BVerfGK 19, 140 m.w.N.).

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 StPO bietet grundsätzlich eine zureichende gesetzliche Grundlage für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen und - gemäß § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO - auch des Strafgefangenen, für den die nach § 116b Satz 2 StPO nachrangig zu vollstreckende Untersuchungshaft angeordnet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 34, 384 ; 35, 307 ; 35, 311 ; 57, 170 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 18).

  • LG Nürnberg-Fürth, 05.09.2023 - 20 KLs 355 Js 10216/23

    Aufhebung der Briefüberwachung des Untersuchungsgefangenen

    Die Überwachung des Schriftverkehrs stellt auch in der Untersuchungshaft eine in das Grundrecht nach Art. 10 Abs. 1 GG eingreifende Maßnahme dar (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80); BVerfG 25.10.2011 - 2 BvR 979/10, BVerfGK 19, 140 = BeckRS 2011, 55884 Rn. 18 f.).

    § 119 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO bietet zwar eine zulässige Ermächtigungsgrundlage, jedoch muss seine Auslegung im Lichte des Grundrechts und bei Untersuchungsgefangenen ebenso im Lichte der Unschuldsvermutung erfolgen, sodass der Untersuchungsgefangene allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80); KG 20.10.2022 - 5 Ws 41/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 23; OLG Celle 18.02.2022 - 3 Ws 49/22 (UVollz), BeckRS 2022, 14685 Rn. 7; OLG Stuttgart 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, BeckRS 2022, 2423 Rn. 8).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss den Vollzug der Untersuchungshaft schließlich in besonderem Maße prägen (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80)).

    Das bloße Vorliegen der Haftgründe allein kann Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO schon deshalb nicht rechtfertigen, weil diese bereits Voraussetzung der Untersuchungshaft als solcher und deshalb für sich genommen nicht geeignet sind, die Erforderlichkeit darüber hinausgehender Beschränkungen zu begründen (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80); KG 20.10.2022 - 5 Ws 41/22, BeckRS 2022, 38740 Rn. 24; OLG Celle 18.02.2022 - 3 Ws 49/22 (UVollz), BeckRS 2022, 14685 Rn. 8).

    Die besonderen Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, begrenzen die Möglichkeit der Verallgemeinerung von Beschränkungen; vielmehr ist nachdrücklich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls geboten (BVerfG 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, NStZ-RR 2015, 79 (80)).

  • OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22

    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79).

    Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen könnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80, juris Rn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O.; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

  • OLG Celle, 22.02.2019 - 3 Ws 67/19

    Uneingeschränkte Geltung des § 119 StPO in Niedersachsen

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Rechtsauffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden.

    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, folgt der Senat nicht mehr der vom hiesigen 1. Strafsenat (vgl. Beschluss vom 9. Februar 2010 - 1 Ws 37/10 -, Nds. Rpfl. 2010, 127) begründeten Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet.

  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Corona, U-Haft, pauschaler Einschluss, Corona-Pandemie, Ermessensausübung

    Bei der Anwendung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat sie dabei stets der besonderen Stellung Untersuchungsgefangener und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb lediglich unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07 -, juris; BVerfG, Beschl. v. 06.04.1976 - 2 BvR 61/76 -, NJW 1976, 1311; Beschl. v. 31.08.1993 - 2 BvR 1479/93 -, NStZ 1994, 52; Beschl. v. 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14 -, NStZ-RR 2015, 79, 80).
  • OLG Celle, 10.01.2020 - 3 Ws 372/19

    Keine Verdunkelungsgefahr bei bloßer Möglichkeit der Gefahr für öffentliche

    Denn nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - (NStZ-RR 2015, 79) entschieden hat, dass auch nach der Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug auf die Länder die bundesgesetzliche Regelung des § 119 StPO weiterhin die alleinige Rechtsgrundlage für Beschränkungen darstellt, die dem Zweck der Untersuchungshaft zu dienen bestimmt sind, kann der Auffassung, dass § 119 StPO in Niedersachsen für den Bereich der Untersuchungshaft keine Anwendung findet, nicht mehr gefolgt werden (so schon Senatsbeschluss vom 22. Februar 2019 - 3 Ws 67/19 (UVollz), Nds. Rpfl.
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 58-IV-18

    Hinreichende Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus

    sind, um den Zweck der Untersuchungshaft zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 1990 - 2 BvR 375/90 - juris Rn. 2; Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 - juris Rn. 21 [zu § 119 StPO]).
  • OLG Hamburg, 28.02.2024 - 1 Ws 10/24

    Besuchserlaubnis, unüberwachter Besuch, Mitbeschuldigter, U-Haft,

    unlauter einwirken wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 -, Rn. 19, BeckRS 2014, 59292).
  • OLG Frankfurt, 25.01.2024 - 7 Ws 242/23

    Haftgrundbezogene Beschränkungen

    Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (allg. Meinung, vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 = NStZ-RR 2015, 79).
  • OLG Frankfurt, 16.11.2023 - 7 Ws 207/23

    Versagung einer Dauerbesuchs- und Telefonerlaubnis in der Untersuchungshaft

    Für die Annahme einer solchen Gefahr genügt nicht die bloße Möglichkeit der Gefährdung eines Haftzwecks; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich (allg. Meinung, vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14 = NStZ-RR 2015, 79).
  • OLG Hamburg, 20.06.2022 - 1 Ws 16/22

    Coronapandemie und JVA: Dreiundzwanzigstündige Einsperrung im Haftraum für zwei

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20

    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug;

  • KG, 20.10.2022 - 5 Ws 41/22
  • OLG Stuttgart, 08.02.2022 - 1 Ws 21/22

    Funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden; Erfordernis von Beschränkungen im

  • OLG Celle, 18.02.2022 - 3 Ws 49/22

    Ablehnung eines Antrags auf Telefonerlaubnis; Maßstab des Art. 6 GG bei Prüfung

  • OLG Köln, 15.03.2021 - 2 Ws 133/21

    Haftbeschränkungen nach § 119 StPO nicht aus der Norm an sich; Erforderlichkeit

  • OLG Köln, 31.05.2021 - 2 Ws 265/21

    Anordnung von Beschränkungen in der Untersuchungshaft Erforderlichkeit von

  • OLG Dresden, 05.04.2016 - 3 Ws 30/16
  • LG Stuttgart, 18.04.2023 - 9 Qs 22/23

    U-Haft, Haftbeschränkungen, Zulässigkeit

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