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   BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15   

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https://dejure.org/2016,1106
BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15 (https://dejure.org/2016,1106)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 73 Abs. 1 StGB; § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB
    Absehen von der Anordnung des Verfalls (Nichtmehrvorhandensein des Erlangten im Vermögen des Betroffenen: Voraussetzungen)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 73c Abs 1 S 2 Alt 1 StGB
    Verfall von Wertersatz: Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Härtefall

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § ... 349 Abs. 4 StPO, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, § 73c Abs. 1 StGB, § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB, §§ 73, 73a, 73c StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz durch Erlangen von Vermögenswerten wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • rewis.io

    Verfall von Wertersatz: Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung im Härtefall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung des Verfalls von Wertersatz durch Erlangen von Vermögenswerten wegen Verkaufs von Betäubungsmitteln

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 108
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass die gesamte Summe, also ohne Abzug von Einkaufspreis und sonstigen Aufwendungen dem Verfall unterliegt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65 f. mwN).

    Deshalb scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von vorneherein aus, solange und soweit der Angeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem "verfallbaren' Betrag zurück bleibt (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    "Aus der Tat erlangt' i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/15 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155, 156 f.; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Fischer, StGB 63. Aufl., § 73 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud);

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    "Für die Tat erlangt' i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f. und vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, StV 2012, 151; Fischer, aaO Rn. 12 mwN).
  • BGH, 01.12.2015 - 1 StR 321/15

    Verfall (Absehen von der Anordnung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte:

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    Die Ausübung dieses dem Tatrichter eingeräumten Ermessens erfordert aber neben der Feststellung des aus der Straftat Erlangten, vor allem auch die Ermittlung des Wertes des noch vorhandenen Vermögens, um diese Werte einander gegenüber stellen zu können (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2015 - 1 StR 321/15).
  • BGH, 10.10.2002 - 4 StR 233/02

    Ermessensvorschrift beim Verfall; Vermögen des Betroffenen zum Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    Inwieweit es mit dem Sinn und Zweck des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, etwaige Härten auszugleichen - in erster Linie seine Resozialisierung nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend zu erschweren -, vereinbar ist, im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung zu Gunsten des Angeklagten auch dessen Geständnis zu berücksichtigen (so BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02, BGHSt 48, 40 - 43), kann hier offen bleiben, zumal diese Erwägung den Angeklagten nicht beschwert.
  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    "Für die Tat erlangt' i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f. und vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, StV 2012, 151; Fischer, aaO Rn. 12 mwN).
  • BGH, 28.11.2000 - 5 StR 371/00

    Verfall; Steuerhinterziehungen; Bestehende Steuerforderungen; Aus einer Tat

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 1 StR 615/15
    "Aus der Tat erlangt' i.S.v. § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 2015 - 1 StR 368/15 und vom 28. November 2000 - 5 StR 371/00, NStZ 2001, 155, 156 f.; Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246 Rn. 92; Fischer, StGB 63. Aufl., § 73 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 02.11.2022 - 3 StR 162/22

    Verurteilung eines Düsseldorfer Arztes wegen Aufklärungsfehlern bei

    Die neuere Rspr. bestimmt entsprechend, dass 'für die Tat' diejenigen Vermögenswerte erlangt sind, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Tun gewährt werden, also nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (BGH, Beschl. v. 14.1.2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108; Fischer 68. Aufl. § 73 Rn. 24).
  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

    Dies konnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Resozialisierung des Täters nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend erschwert würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 1 StR 615/15 - zitiert nach juris ).
  • BGH, 20.06.2017 - 1 StR 227/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Die Härtevorschrift des § 73c Satz 1 StGB bildet im Einzelfall das notwendige Korrektiv zum Bruttoprinzip und eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall abzusehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 mwN).
  • BGH, 10.08.2016 - 1 StR 226/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Denn für die Ermessensentscheidung nach dieser Vorschrift ist erst dann Raum, wenn der Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen verfügt, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f.; BGH, Urteil vom 10. Januar 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).

    Davon ist die Strafkammer ausgegangen und hat - den aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB resultierenden Anforderungen entsprechend (dazu BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 - 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177 f.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f.) - die Vermögensverhältnisse des Angeklagten näher festgestellt (UA S. 8) und sie dem aus den Taten Erlangten gegenübergestellt.

  • BGH, 07.09.2016 - 1 StR 326/16

    Absehen von der Anordnung des Verfalls, weil das Erlangte nicht mehr im Vermögen

    Verfügt der Angeklagte oder der sonst von Verfallsentscheidungen Betroffene im Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils nicht (mehr) über Vermögen, das dem Wert des Erlangten und damit grundsätzlich Abschöpfbarem entspricht, ist die Ausübung des tatrichterlichen Ermessens aus § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB eröffnet (BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2016 - 1 StR 615/15, NStZ-RR 2016, 108 f. und vom 10. August 2016 - 1 StR 226/16 jeweils mwN; Urteil vom 10. März 2016 - 3 StR 347/15 Rn. 41).
  • LG Frankenthal, 05.02.2020 - 3 KLs 5171 Js 112/18

    Schwerer Raub in Tatmehrheit mit gemeinschaftlich versuchtem Diebstahl

    Durch die Tat erlangt sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs, sei es auch nur für einen kurzen Zeitraum, zugeflossen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.06.2004, Az. 2 BvR 1136/03 in StV 2004, 409), insbesondere die Beute (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, 1 StR 615/15).
  • LG Stuttgart, 01.02.2019 - 11 KLs 176 Js 42172/15

    Berücksichtigung einer Entreicherung und einer Unverhältnismäßigkeit bei einer

    Entgegen dem missverständlichen Wortlaut der Norm hat das Gericht - wie auch schon nach § 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F. (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 108 mwN) - ein Ermessen, ob es in Fällen der Entreicherung ein Unterbleiben der Vollstreckung anordnet (KK-StPO/Appl, 8. Aufl. 2019, § 459g Rn. 17; Reitemeier DRiZ 2018, 306, 307).
  • AG Borken, 06.02.2020 - 24a Ls 220 Js 159/19

    Einziehung von Wertersatz bei Anwendung vom Jugendstrafrecht

    Dies konnte etwa dann anzunehmen sein, wenn die Resozialisierung des Täters nach längeren Haftstrafen durch häufig nicht beitreibbare Geldansprüche gravierend erschwert würde ( vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016, Az. 1 StR 615/15 - zitiert nach juris ).
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