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   BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16   

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https://dejure.org/2016,19924
BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16 (https://dejure.org/2016,19924)
BGH, Entscheidung vom 07.06.2016 - 4 StR 79/16 (https://dejure.org/2016,19924)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - 4 StR 79/16 (https://dejure.org/2016,19924)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 63 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: Bedeutung von Vortaten, Anforderungen an die Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 63 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO
    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründung der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters; Bedeutung früher abgeurteilter Taten bei der Gefährlichkeitsprognose; erforderliche Darlegungen in den Urteilsgründen

  • IWW

    §§ 20, 21 StGB, § 64 StGB, § 63 StGB, § 66 StGB, § 20 StGB

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Begehens künftiger Straftaten; Tatrichterliche Begründung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit

  • rewis.io

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begründung der zukünftigen Gefährlichkeit des Täters; Bedeutung früher abgeurteilter Taten bei der Gefährlichkeitsprognose; erforderliche Darlegungen in den Urteilsgründen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StGB § 64
    Voraussetzungen der Anordnung der unbefristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des Begehens künftiger Straftaten; Tatrichterliche Begründung der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemeinheit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus - und die Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 306
  • StV 2016, 722
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 11.08.2011 - 4 StR 267/11

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose bei

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Andererseits kann sogar lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Ein Zusammenhang zwischen den Vortaten und der Erkrankung des Beschuldigten ist damit (noch) nicht - wie erforderlich: sicher - festgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Insbesondere kann allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

  • BGH, 17.02.2016 - 2 StR 545/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Insbesondere kann allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht begründet werden (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

    Maßgeblich sind stattdessen die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15).

    Angaben dazu, wann die Krankheit erstmals aufgefallen ist und wie sich die Symptomatik im Verlauf der Zeit entwickelt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15), fehlen.

  • BGH, 01.10.2013 - 3 StR 311/13

    Anforderungen an die Anordnung einer dauerhaften Unterbringung in einem

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27).

    Neben der sorgfältigen Prüfung der Anordnungsvoraussetzungen ist der Tatrichter auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13).

  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 167/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27).

    Soweit der Beschuldigte nach den Anlasstaten mehrmals in einen hochgradigen und nicht oder kaum mehr kontrollierbaren Erregungszustand geraten ist, ist es zu Tätlichkeiten nicht gekommen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15).

  • BGH, 15.07.2015 - 4 StR 277/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Begehung der

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Ausgehend hiervon hätte es näherer Darlegungen bei der Gefährlichkeitsprognose dazu bedurft, ob und inwiefern die früher abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit der nunmehr festgestellten Erkrankung des Beschuldigten stehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541, 543; sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 2 BvR 1690/13).
  • BGH, 27.10.2009 - 5 StR 296/09

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Symptomtaten;

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Maßgeblich sind insofern insbesondere die individuell bedeutsamen Bedingungsfaktoren für die bisherige Delinquenz, deren Fortbestand, ihre fehlende Kompensation durch protektive Umstände und das Gewicht dieser Faktoren in zukünftigen Risikosituationen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - 5 StR 296/09, NJW 2010, 245).
  • BGH, 02.09.2015 - 2 StR 239/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Diese Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustandes drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27).
  • BGH, 10.12.2014 - 2 StR 170/14

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    So ist einerseits als ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten anzusehen, dass ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73; vom 8. Oktober 2015 - 4 StR 86/15 jeweils mwN).
  • BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 1690/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Ausgehend hiervon hätte es näherer Darlegungen bei der Gefährlichkeitsprognose dazu bedurft, ob und inwiefern die früher abgeurteilten Taten in Zusammenhang mit der nunmehr festgestellten Erkrankung des Beschuldigten stehen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 4 StR 277/15; Boetticher u.a., NStZ 2006, 537, 541, 543; sowie BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 2 BvR 1690/13).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 07.06.2016 - 4 StR 79/16
    Auch waren die von ihm ausgesprochenen Bedrohungen nach den Feststellungen nicht geeignet, zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens zu führen (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15, NJW 2016, 341, 342; Beschluss vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383, 3385: nahe liegende Gefahr der Verwirklichung).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 08.10.2015 - 4 StR 86/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 13.03.2013 - 2 StR 392/12

    Anordnung der Unterbringung in der Sicherheitsverwahrung (einzelfallabhängige

  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 594/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    aa) Die für die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades, der Täter werde infolge seines fortdauernden psychischen Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f. und vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 15 mwN); die Prognose muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 2957/12 Rn. 27 sowie BT-Drucks. 18/7244 S. 23).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    b) Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 und vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15, StV 2016, 724) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306).

    Insbesondere begründet allein die im Allgemeinen erhöhte Kriminalitätsbelastung schizophren Erkrankter die Gefahrenprognose nicht (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11).

    Die gebotene Auseinandersetzung mit den die konkrete Krankheits- und Kriminalitätsentwicklung (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720) sowie die auf die Person des Beschuldigten und seine konkrete Lebenssituation bezogenen Risikofaktoren, die eine individuelle krankheitsbedingte Disposition zur Begehung von Delikten jenseits der Anlasstaten belegen können (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; zu situativen Risikofaktoren auch BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720), lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

    Denn auch zurückliegenden Taten kann eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11. August 2011 - 4 StR 267/11, Rn. 14).

  • BGH, 17.02.2022 - 4 StR 380/21

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die insoweit erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln und muss sich darauf erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands in Zukunft drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2021 ? 4 StR 543/20, NStZ?RR 2021, 138, 140; Beschluss vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16, NStZ-RR 2016, 306; Beschluss vom 28. Juli 2021 ? 1 StR 190/21 Rn. 15; Urteil vom 28. April 2021 ? 2 StR 484/20, NStZ?RR 2021, 275, 276).
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