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   BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16   

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https://dejure.org/2016,23437
BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16 (https://dejure.org/2016,23437)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16 (https://dejure.org/2016,23437)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16 (https://dejure.org/2016,23437)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 253 StGB; § 255 StGB
    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei der räuberischen Erpressung (entbehrliche Mitwirkung am Kerngeschehen; Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung; Tatausführung; Gewicht des Tatbeitrags; Tatherrschaft; Interesse am Taterfolg; Auswahl und Auskundschaftung ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25 Abs 2 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 249 Abs 1 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
    Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme anhand der jeweiligen Tatbeiträge

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 255, § 249 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB, § 265 StPO

  • Wolters Kluwer

    Strafrechtliche Beurteilung von Tatbeiträgen als Beihilfe zu Erpressungstaten; Vorliegen von Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen

  • rewis.io

    Räuberische Erpressung: Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme anhand der jeweiligen Tatbeiträge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafrechtliche Beurteilung von Tatbeiträgen als Beihilfe zu Erpressungstaten; Vorliegen von Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de

    StGB § 25 Abs. 2 ; StGB § 27 Abs. 1
    Strafrechtliche Beurteilung von Tatbeiträgen als Beihilfe zu Erpressungstaten; Vorliegen von Mittäterschaft bei Beteiligung mehrerer Personen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Auszüge)

    Mittäterschaft: Hilfe beim Ausspähen, das ist nur Beihilfe zur räuberischen Erpressung….

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausspähen der Tatobjekte - Mittäterschaft oder Beihilfe?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 335
  • StV 2017, 679
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.07.2008 - 1 StR 174/08

    Schwere räuberische Erpressung (Anstiftung, Beihilfe und Mittäterschaft bei

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16
    Ob danach Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 17.10.2002 - 3 StR 153/02

    Abgrenzung von Anstiftung und Mittäterschaft (Wertung; Beurteilungsspielraum);

    Auszug aus BGH, 14.07.2016 - 3 StR 129/16
    Ob danach Mittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung

    Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Auch der Umstand, dass der Angeklagte in den Tatplan der Mitglieder der Gruppierung eingebunden war und in diesem Wissen handelte, führt nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335).

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 638/17

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe (Tatherrschaft; Mitwirkung am

    aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Dabei erfordert Mittäterschaft zwar weder zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst noch die Anwesenheit am Tatort; auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt, kann ausreichen (BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335; vom 8. Dezember 2015 - 3 StR 439/15, StV 2016, 648).

    Auch führt die Einbindung des Angeklagten in den Tatplan nicht zur Annahme von Mittäterschaft, da die bloße Kenntnis und Billigung einer Tat die fehlende Tatherrschaft nicht kompensieren können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2017 - StB 14/17, NJW 2017, 2693, 2694; vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, NStZ-RR 2016, 335).

  • BGH, 23.03.2017 - 1 StR 451/16

    Besonders schwere Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Täterschaft:

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urteile vom 30. Juni 2005 - 5 StR 12/05, NStZ 2006, 44 und vom 9. April 2013 - 1 StR 586/12, BGHSt 58, 218; Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392 und vom 20. Oktober 2016 - 3 StR 321/16).
  • BGH, 25.10.2016 - 5 StR 255/16

    Rechtsfehlerhafte tatrichterliche Beweiswürdigung (Lückenhaftigkeit; überspannte

    Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (BGH, Urteil vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291; Beschlüsse vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94; vom 26. März 2014 - 5 StR 91/14, und vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392, 393).
  • BGH, 20.10.2016 - 3 StR 321/16

    Bandenmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Mittäterschaft und

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392; st. Rspr.).
  • LG Arnsberg, 10.01.2020 - 6 KLs 7/19
    Die Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe erfolgt aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGH, Beschluss vom 02.07.2008 - 1 StR 174/08; Beschluss vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16).
  • OLG Hamm, 19.11.2018 - 1 RVs 65/18

    Keine Wahlfeststellung zwischen Anstiftung und mittelbarer Täterschaft bei

    Wesentliche Kriterien für diese Bewertung können hierbei das Maß des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder der Wille dazu sein (vgl. nur BGH, Urteil vom 25.10.2016 - 5 StR 255/16 - Beschluss vom 14.07.2016 - 3 StR 129/16 -, jew. zit. n. juris; Fischer, StGB, 65. Aufl., vor § 25 Rn. 4, § 25 Rn. 27 jew. m.w.N.).

    Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2016, a.a.O.; Fischer, a.a.O., § 25 Rn. 32, jew. m.w.N.).

  • LG Kiel, 20.11.2018 - 1 KLs 17/18

    Diebstahl von Geldbehältern aus dem Geldtransportfahrzeug eines

  • LG Bamberg, 30.09.2021 - 23 KLs 1114 Js 14300/20

    Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls bzw. Beihilfe hierzu

  • LG Wuppertal, 29.10.2020 - 22 KLs 9/20
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