Weitere Entscheidung unten: BGH, 15.09.2015

Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15   

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https://dejure.org/2015,33584
BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15 (https://dejure.org/2015,33584)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2015 - 1 StR 142/15 (https://dejure.org/2015,33584)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15 (https://dejure.org/2015,33584)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 StGB, § 63 StGB, § 223 Abs 1 StGB, § 238 Abs 1 StGB
    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und Darlegung der konkreten Tatumstände bei monatelangem Nachstellen und Körperverletzung

  • IWW

    § 1 GewSchG, § 20 StGB, § 223 Abs. 1, § 230 Abs. 1, § 238 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 4, §§ 52, 53 StGB, §§ 1, 4 GewSchG, § 63 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einstellung des Defektzustands des Beschuldigten mit dem angemessenen Gewicht für die Gefährlichkeitsprognose

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose; umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und Darlegung der konkreten Tatumstände bei monatelangem Nachstellen und Körperverletzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20; StGB § 63
    Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens für die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einstellung des Defektzustands des Beschuldigten mit dem angemessenen Gewicht für die Gefährlichkeitsprognose

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Voraussetzungen einer Unterbringung nach §63 StGB

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in der Psychiatrie - und die Gefährlichkeitsprognose

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 40
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.06.2014 - 4 StR 111/14

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose: zu

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15
    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15).

    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der zu befürchtenden konkreten Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 mwN; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15).

    b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten auf der Grundlage einer Gesamtschau der konkreten Tatumstände entwickelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571).

    Dass das Landgericht auf dieser Grundlage keine konkreten Anhaltspunkte für die Erwartung künftiger Taten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

  • BGH, 29.09.2015 - 1 StR 287/15

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Zustand der

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15
    Ergibt sich die Erheblichkeit drohender Taten nicht aus dem Delikt selbst, wie etwa bei Verbrechen, kommt der zu befürchtenden konkreten Ausgestaltung der Taten maßgebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 mwN; Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15).

    a) Zwar versäumt es, das Eingangsmerkmal des § 20 StGB für den Zustand des Beschuldigten ausdrücklich zu benennen, worauf grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (BGH, Urteil vom 29. September 2015 - 1 StR 287/15).

  • BGH, 08.04.2003 - 3 StR 79/03

    Sicherungsverfahren; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15
    Dass das Landgericht auf dieser Grundlage keine konkreten Anhaltspunkte für die Erwartung künftiger Taten in ihrer jeweils für ausreichend wahrscheinlich gehaltenen Handlungsmodalität gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2003 - 3 StR 79/03, NStZ-RR 2003, 232; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15
    b) Das sachverständig beratene Landgericht hat die Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten auf der Grundlage einer Gesamtschau der konkreten Tatumstände entwickelt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 29; Beschluss vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571).
  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 255/15

    Erwerb kinder- und jugendpornographischer Schriften (mehrere Dateidownloads

    Auszug aus BGH, 28.10.2015 - 1 StR 142/15
    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15).
  • BGH, 28.06.2016 - 1 StR 5/16

    Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Voraussetzungen); Anordnung der

    a) Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird, also solche, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 3. September 2015 - 1 StR 255/15, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 34; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 21.12.2016 - 1 StR 399/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571; vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14, StV 2016, 732; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, NStZ-RR 2014, 305).
  • BGH, 08.09.2022 - 3 StR 25/22

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Straftaten von erheblicher

    Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahre bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 21 f.; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40, 41; Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 Rn. 43; vom 24. Januar 2017 - 3 StR 421/16, NStZ 2017, 694).
  • BGH, 13.10.2016 - 1 StR 445/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 371/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14; vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14; vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13; vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17 Rn. 5; Urteile vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15 und vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 Rn. 9).
  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 618/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383; vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3).
  • BGH, 23.05.2017 - 1 StR 164/17

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die Annahme einer gravierenden Störung des Rechtsfriedens setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung voraus, dass die zu erwartenden Delikte wenigstens in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen, den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 111/14, NStZ 2014, 571 und vom 19. August 2014 - 3 StR 243/14; Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 StR 142/15, NStZ-RR 2016, 40; Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 13 und vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16 Rn. 3; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 Rn. 9 f.).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 RVs 92/17

    Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eine zumindest

    Dabei ist zu beachten, dass bei sogenanntem Stalking in einer kleineren Gruppe von Fällen eine genauere Prüfung einer Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit geboten sein kann (Fischer, StGB, 64. Aufl., § 238 Rn. 31; vgl. auch BGH NStZ-RR 2016, 40; OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2017 - II - 7 WF 130/16 -, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15   

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https://dejure.org/2015,35670
BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
BGH, Entscheidung vom 15.09.2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
BGH, Entscheidung vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15 (https://dejure.org/2015,35670)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 46 StGB, § 223 StGB
    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Anlasses zur Tat; erforderliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft für Strafschärfung bei einem Körperverletzungsdelikt

  • IWW

    § 46 Abs. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

  • rewis.io

    Strafzumessung: Strafschärfende Berücksichtigung eines fehlenden Anlasses zur Tat; erforderliche kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft für Strafschärfung bei einem Körperverletzungsdelikt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 46 Abs. 3
    Berücksichtigung der kriminellen Energie und der Gewaltbereitschaft eines Täters als Straferhöhung i.R.d. Strafzumessung bzgl. gefährlicher Körperverletzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wenn schon "kriminelle Energie", dann muss man auch sagen, wo und wie

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 40
  • StV 2016, 561
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.01.2015 - 2 StR 233/14

    Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot und unzulässiger Vorwurf fehlender

    Auszug aus BGH, 15.09.2015 - 2 StR 21/15
    Mit der Erwägung des Tatgerichts wird damit zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes in die Strafzumessung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14).
  • BGH, 31.08.2017 - 4 StR 317/17

    Schwere Körperverletzung (Abgrenzung der Tatbestandsvarianten: geistige Krankheit

    Dass das Opfer keinen Anlass zur Tat geboten hat, darf jedoch - als Fehlen eines Strafmilderungsgrundes - nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2017 - 3 StR 106/17, juris Rn. 3; vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16

    Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz

    Mit der Erwägung, der Angeklagte sei vom Opfer nicht provoziert worden, wird daher zu Lasten des Angeklagten unzulässig das Fehlen eines Milderungsgrunds in die Strafzumessung eingestellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2013 - 1 StR 525/13, NStZ 2015, 517; vom 8. Januar 2015 - 2 StR 233/14, NStZ 2015, 333 f. und vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 24.08.2016 - 2 StR 504/15

    Strafmilderung wegen verringerter Schuldfähigkeit (Ermessensentscheidung des

    Nachvollziehbare, verständliche Motive für eine Tatbegehung sind strafmildernd, das bloße Fehlen verständlicher Motive jedoch nicht strafschärfend zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 73; 76b a.E.; vgl. aber auch BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - 5 StR 395/12, BGHR StGB § 224 Strafzumessung 1).
  • LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2022 - 19 Ks 113 Js 2195/21

    Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung: Verneinung eines bedingten

    Der Nebenkläger hat aus dem Geschehen - zumindest vorläufig - bleibende körperliche sowie psychische Folgen erlitten, welche die Kammer - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum typischerweise mit der Begehung eines Delikts verbundenen Tatunrecht (BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - 2 StR 21/15) - als beachtlich angesehen hat.
  • BGH, 07.06.2017 - 2 StR 30/16

    Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung des Tatmotivs)

    a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung "nichtig' gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine "Abreibung' und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 - 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40).
  • BGH, 12.08.2020 - 2 StR 574/19

    Totschlag; Vorsatz (bedingter Tötungsvorsatz: Maßstab der vorzunehmenden

    Soweit die Strafkammer nachteilig in die Strafzumessung eingestellt hat, dass es "aus nichtigem Anlass zu der Tat gekommen ist', hat sie dem Angeklagten damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 - 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84, 85; Beschluss vom 15. September 2015 - 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40; Urteil vom 9. Oktober 2013 - 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512, 513; Beschluss vom 17. April 2012 - 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37), sondern ersichtlich auf das auffällige Missverhältnis zwischen Anlass und Tat abgestellt.
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