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Rechtsprechung
   BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35675
BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15 (https://dejure.org/2015,35675)
BGH, Entscheidung vom 03.11.2015 - 4 StR 407/15 (https://dejure.org/2015,35675)
BGH, Entscheidung vom 03. November 2015 - 4 StR 407/15 (https://dejure.org/2015,35675)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 55 Abs. 1 StGB; § 54 Abs. 1 StGB; § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 25 Abs. 2 StGB
    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung: letztes Urteil, in dem eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen wurde); unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55 Abs 1 StGB
    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Auslegung der Worte "vor der früheren Verurteilung begangen"

  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 55 Abs. 1 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 31 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • rewis.io

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Auslegung der Worte "vor der früheren Verurteilung begangen"

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme sowie unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Gesamtarbeit - und der maßgebliche Zeitpunkt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Täterschaft und Teilnahme - und ihre Abgrenzung im Betäubungsmittelrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 75
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 77; Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288).
  • BGH, 11.11.2008 - 5 StR 486/08

    Rechtsfehlerhafte Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe (Einbeziehung nach Erlass

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Die zu Recht als Erwerb, Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie unerlaubter Erwerb und Besitz von Munition (jeweils zueinander in Tateinheit stehend) abgeurteilte Tat (vgl. Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 52 WaffG Rn. 75 mwN) war erst nach dem 17. September 2014 beendet und ist damit nicht vor dem zäsurbildenden Urteil des Landgerichts Essen vom 5. September 2014 begangen worden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. November 2008 - 5 StR 486/08, NStZ-RR 2009, 74; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 29.09.1953 - 1 StR 365/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 147/60

    Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe - Zum Begriff der "früheren

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 01.09.2009 - 3 StR 178/09

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung; frühere Verhandlung:

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dabei kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41).
  • BGH, 02.04.1985 - 4 StR 116/85

    Unzureichende Feststellungen zur Absicht der Weiterveräußerung von

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 05.05.2011 - 3 StR 445/10

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Beihilfe

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - 3 StR 445/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 77; Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ 2007, 288).
  • BGH, 22.02.2012 - 4 StR 22/12

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Verhältnis zum Beschlussverfahren

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dies kann auch ein Berufungsurteil sein, sofern wenigstens noch über einen Teil der Strafe - zu der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung gehört - zu befinden war (BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60; BGHSt 5, 66, 69 f.; vgl. Beschluss vom 22. Februar 2012 - 4 StR 22/12, NStZ-RR 2013, 7; Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85, S. 3 f.; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 200; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 55 Rn. 6).
  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 272/12

    Täterschaft und Teilnahme beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 3 StR 287/15, Rn. 4 zitiert nach juris; Beschluss vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).
  • BGH, 19.02.2014 - 2 StR 558/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Zeitpunkt der früheren Verurteilung: letzte

    Auszug aus BGH, 03.11.2015 - 4 StR 407/15
    Dabei kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Beschluss vom 19. Februar 2014 - 2 StR 558/13, NStZ-RR 2014, 242, 243; Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41).
  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

  • BGH, 01.10.2015 - 3 StR 287/15

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 73/16

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (keine Einbeziehung einer

    Nach dieser Berufungsentscheidung, die zu einem Teil der Straffrage ergangen ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB der Zeitpunkt der dieser Vorverurteilung zukommenden Zäsurwirkung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75 (LS); vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.).
  • BGH, 07.07.2016 - 4 StR 558/15

    Bedingter Tötungsvorsatz (Voraussetzungen; Darstellung im Urteil:

    Da die Verurteilung durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten vom 16. September 2011 erst am 25. Mai 2012 rechtskräftig geworden ist, besteht zudem Veranlassung zu prüfen, ob in diesem Verfahren ein zumindest teilweise die Schuld- und Straffrage betreffendes Berufungsurteil erging, auf das nach der gesetzlichen Regelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der zeitlichen Bestimmung der dieser Verurteilung zukommenden Zäsurwirkung abzustellen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75 (LS); vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 ff.).
  • LG Essen, 28.04.2020 - 21 KLs 1/20

    Sexueller Missbrauch eines Kindes

    Im Rahmen der Anwendung des § 55 StGB kommt es auf das letzte Urteil des früheren Verfahrens an, in dem noch eine tatrichterliche Entscheidung zur Schuld- und Straffrage getroffen worden ist (BGH, Beschluss vom 03.11.2015 - 4 StR 407/15 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19

    Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe

    Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die letzte tatgerichtliche Entscheidung zur Schuld- oder Straffrage (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8 mwN).

    Soweit es die Straffolge betrifft, ist dies beispielsweise auch dann der Fall, wenn das Gericht nach Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nur noch über die Bildung einer Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 1. September 2009 - 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41) oder die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8 f.) zu entscheiden hat.

  • BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen

    a) Als "frühere Verurteilung' gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19 Rn. 18 (jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO)), das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 (Entscheidung über die Höhe der Tagessätze); Beschluss vom 24. Juli 2018 - 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15 Rn. 8 (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung); Beschluss vom 1. September 2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 (Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe); Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. (Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung), jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn. 196 ff.).
  • BGH, 27.10.2020 - 3 StR 338/20

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Prüfung eines minder schweren Falles beim

    Als eine frühere Verurteilung gilt gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das letzte tatgerichtliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, NJW 2020, 2202 Rn. 4 mwN; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, juris Rn. 8; vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69).
  • BGH, 13.03.2019 - 4 StR 491/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenfähigkeit)

    Eine Gesamtstrafenfähigkeit der neu abzuurteilenden Tat liegt nur vor, wenn sie vor der früheren Verurteilung beendet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96, NJW 1997, 750, 751; Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 55 Rn. 7 mwN), weshalb es bei den hier in Rede stehenden Betrugsstraftaten auf die täuschungsbedingte Zahlung durch die Geschädigten ankommt.
  • BGH, 20.02.2020 - 5 StR 613/19

    Rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (Einziehung einer Strafe aus einem

    Es kann daher offenbleiben, ob angesichts des Wortlauts des § 55 StGB ("rechtskräftig Verurteilter') eine Strafe aus einem Urteil einbeziehungsfähig ist, das wie hier zwar im Schuldspruch und in der Strafhöhe, nicht aber hinsichtlich der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und damit nicht in vollem Umfang rechtskräftig ist (so noch BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 - 3 StR 127/56, NJW 1956, 1567, 1568, zu dem insofern von § 55 StGB abweichenden § 79 StGB in der Fassung vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I, S. 1083); dem folgend LKStGB/Rissing-van Saan/Scholze, 13. Aufl., § 55 Rn. 4; MüKoStGB/von Heintschel-Heinegg, 3. Aufl., § 55 Rn. 21; SKStGB/Jäger, 9. Aufl., § 55 Rn. 29; 4 5 NKStGB/Frister, 5. Aufl., § 55 Rn. 20; dagegen zur Zäsurwirkung eines Urteils bei einer auf die Frage der Strafaussetzung beschränkten Berufung BGH, Beschlüsse vom 30. April 2008 - 2 StR 51/08; vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15, NStZ-RR 2016, 75, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16).
  • BGH, 14.09.2022 - 4 StR 287/22

    Lückenhaftigkeit der Feststellungen zum Strafausspruch

    Demzufolge hatte das Landgericht gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafe mit der vom Amtsgericht Gladbeck verhängten Einzelstrafe zu bilden, falls das Datum der Rechtskraft der Vorverurteilung darauf beruht, dass in jenem Verfahren auf ein Rechtsmittel nach dem 9. Februar 2020 eine weitere tatrichterliche Sachentscheidung zur Schuld- oder Straffrage erging (BGH, Beschluss vom 3. November 2015 ? 4 StR 407/15 mwN); hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
  • BGH, 19.11.2019 - 2 StR 455/19

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe

    Dazu genügt eine Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung (BGHSt 15, 66; BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - 4 StR 73/16, NStZ-RR 2016, 348, 349; BGH, Beschluss vom 3. November 2015 - 4 StR 407/15; BGH, Beschluss vom 2. April 1985 - 4 StR 116/85; Fischer StGB 66. Auflage § 55 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,751
BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15 (https://dejure.org/2016,751)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2016 - 4 StR 437/15 (https://dejure.org/2016,751)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 54 StGB, § 55 Abs 1 S 1 StGB, § 349 Abs 2 StPO
    Erneute Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung; Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 54 StGB, § 55 StGB, § 55 Abs. 1 StGB, § 64 StGB

  • Wolters Kluwer

    Entfallen der Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen; Mangelnde Erfolgsaussicht der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • rewis.io

    Erneute Bildung der Gesamtstrafe: Gesamtstrafenbildung nach Zurückverweisung; Beschwer des Angeklagten durch fehlerhafte Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Entfallen der Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen; Mangelnde Erfolgsaussicht der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 75
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 03.06.2015 - 4 StR 176/15

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (erforderlicher Härteausgleich)

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Denn insofern kam dem Urteil des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 weiterhin Zäsurwirkung zu, da - worauf der Generalbundesanwalt in anderem Zusammenhang zutreffend abstellt - nach Aufhebung und Zurückverweisung für eine schon im ersten Urteil nach § 55 StGB gesamtstrafenfähige Entscheidung die Vollstreckungssituation im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich ist (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 176/15; Fischer, aaO, § 55 Rn. 6a).
  • BGH, 11.01.2000 - 5 StR 651/99

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Verschlechterungsverbot; Zäsur

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 07.04.2006 - 2 StR 63/06

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung); Verschlechterungsverbot

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Die Beschwer eines Angeklagten durch die unterlassene Einbeziehung von Einzelstrafen kann aber entfallen, wenn eine Zäsurwirkung für eine einzubeziehende Verurteilung hätte beachtet werden müssen und deshalb mehrere Gesamtstrafen zu bilden gewesen wären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 7. April 2006 - 2 StR 63/06, NStZ-RR 2006, 232).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
  • BGH, 07.01.2009 - 3 StR 458/08

    Entscheidung des Revisionsgerichts (Beschwer des Angeklagten); Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Zwar kann das Revisionsgericht auf eine zulässig erhobene und die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende Revision des Angeklagten das Urteil aufheben (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362 f.), ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2009 - 3 StR 458/08, BGHR StGB § 64 Ablehnung 11 mwN).
  • OLG Hamm, 26.09.2013 - 3 Ws 254/13

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung unter Auflösung früherer Gesamtstrafen

    Auszug aus BGH, 14.01.2016 - 4 StR 437/15
    Ferner würde die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 6. März 2012 zwar nicht "wieder aufleben', obwohl die dort verhängten Einzelstrafen fehlerhaft - weil eine Gesamtstrafenlage nach § 55 Abs. 1 StGB mit der am 5. Oktober 2012 begangenen schweren räuberischen Erpressung tatsächlich nicht bestand - in die Entscheidung des Landgerichts Essen vom 1. Februar 2013 einbezogen worden waren; vielmehr hätte das Landgericht insofern selbst eine neue weitere Gesamtfreiheitsstrafe aus den dortigen Einzelstrafen von zwei Mal vier Monaten bilden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7; zur Korrektur einer solchen fehlerhaften Gesamtstrafenbildung auch: OLG Hamm, Beschluss vom 26. September 2013 - III-3 Ws 254/13 u.a., NStZ-RR 2014, 75).
  • BGH, 28.06.2023 - 1 StR 180/23

    Zäsurwirkung des Urteils bei einem Strafbefehl

    Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung (§§ 55, 53 StGB), durch die ein Angeklagter nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden soll, wird das Tatgericht in der neuen Verhandlung nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Verhandlung - hier also dem 26. Januar 2023 - zu beurteilen haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5; Beschlüsse vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21 Rn. 4; vom 25. Oktober 2017 - 1 StR 136/17, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Zäsurwirkung 3 Rn. 3 und vom 5. Juli 2011 - 3 StR 188/11 Rn. 5).

    Eine Erledigung der Geldstrafe nach Verkündung des ersten Urteils stünde ihrer Einbeziehung daher nicht entgegen, obwohl der dadurch bedingte Wegfall der Zäsurwirkung dem Angeklagten an sich günstig wäre (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 5 f.).

  • BGH, 09.01.2019 - 1 StR 602/18

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15 Rn. 9 mwN und vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).
  • BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach

    Eine Erledigung der Strafe nach Erlass des ersten Urteils lässt diese Zäsurwirkung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 ? 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 29. Aufl., § 55 Rn. 8).
  • BGH, 31.01.2017 - 4 StR 585/16

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Verurteilung;

    Für die Frage der Erledigung an sich gesamtstrafenfähiger Vorstrafen ist der Vollstreckungsstand im Zeitpunkt der früheren tatrichterlichen Entscheidung maßgeblich (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - 4 StR 437/15, NStZ-RR 2016, 75 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,41698
BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14 (https://dejure.org/2015,41698)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2015 - 2 StR 495/14 (https://dejure.org/2015,41698)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14 (https://dejure.org/2015,41698)
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Volltextveröffentlichungen (12)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 75
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.09.2000 - 4 StR 320/00

    StGB §§ 55 Abs. 2, 69a

    Auszug aus BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14
    Die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main angeordneten Sperrfrist gemäß § 69a StGB lässt keinen Rechtsfehler erkennen (zur Entscheidung über die Sperrfrist bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2000 - 4 StR 320/00, NJW 2000, 3654, 3655).
  • BGH, 30.06.1987 - 1 StR 222/87

    Zäsurwirkung einer vollstreckten Freiheitsstrafe

    Auszug aus BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, NJW 1988, 1801, 1802; Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 StR 166/14).
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, NJW 1988, 1801, 1802; Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 StR 166/14).
  • BGH, 26.06.2014 - 1 StR 166/14

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 13.10.2015 - 2 StR 495/14
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt erledigten Vorverurteilungen keine Zäsurwirkung zu (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30. Juni 1987 - 1 StR 222/87, NJW 1988, 1801, 1802; Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09, NStZ-RR 2010, 202, 203; Beschluss vom 26. Juni 2014 - 1 StR 166/14).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 450/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsurwirkung einer Vorverurteilung:

    Demnach ist es weiter ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einer erledigten Verurteilung keine Zäsurwirkung zukommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 497/16, NStZ 2017, 169; Urteil vom 8. November 2018 - 4 StR 269/18).
  • BGH, 01.09.2022 - 4 StR 227/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Zäsur: Vorverurteilung, vollständige

    Denn bei einer vollständigen Erledigung der Geldstrafe entfiele die mit der Vorverurteilung verbundene Zäsur (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2019 - 2 StR 450/18 Rn. 2 mwN; Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 StR 495/14 Rn. 5).
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