Weitere Entscheidung unten: BGH, 02.09.2015

Rechtsprechung
   BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15   

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https://dejure.org/2015,42977
BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15 (https://dejure.org/2015,42977)
BGH, Entscheidung vom 24.11.2015 - 3 StR 312/15 (https://dejure.org/2015,42977)
BGH, Entscheidung vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15 (https://dejure.org/2015,42977)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • HRR Strafrecht

    § 344 StPO
    Rüge desselben Sachverhalts hinsichtlich mehrerer Verfahrensfehler

  • HRR Strafrecht

    § 302 StPO; § 257c StPO
    Wirksamkeit der Revisionsrücknahme auch bei Einbeziehung in eine Verständigung (Gesamtlösung; Unwiderruflichkeit; Unanfechtbarkeit; Prozesssubjekt)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 257c Abs 2 S 1 StPO, § 302 Abs 1 S 2 StPO
    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision im Strafverfahren: Gleichzeitige Erhebung einer Beweisantragsrüge und einer Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung

  • IWW

    § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Revision unter Berücksichtigung einer Beweiswürdigung von Aussagen unter Ausübung des Zeugnisverweigungsrechts

  • Wolters Kluwer

    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

  • rewis.io

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren

  • ra.de
  • rewis.io

    Revision im Strafverfahren: Gleichzeitige Erhebung einer Beweisantragsrüge und einer Aufklärungsrüge wegen unterbliebener Zeugenvernehmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
    Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittelrücknahme in Strafsachen: Wirksamkeit der Erklärung bei Abgabe im Rahmen einer Verständigung in einem anderen Strafverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweisantragsrüge oder Aufklärungsrüge?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verständigung im Strafprozess - und die vereinbarte Revisionsrücknahme

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2016, 177
  • NStZ-RR 2016, 87
  • StV 2016, 780 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15
    Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15
    Dies würde dem Angeklagten seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 1304/80 u.a., BVerfGE 63, 380, 390; ebenso KG aaO, 238).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15
    Denn selbst wenn man eine derartige Gesamtlösung unter Einbeziehung eines anderen Verfahrens für unzulässig hält (so ausdrücklich Knauer/Pretsch, NStZ 2015, 238; Mosbacher, JuS 2015, 701, 703 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214), kann dies nicht dazu führen, dass eine entsprechende Erklärung unbeachtlich ist.
  • BGH, 22.09.1993 - 2 StR 367/93

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rücknahme eines Rechtmittels -

    Auszug aus BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15
    Eine Rücknahmeerklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. September 1993 - 2 StR 367/93, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 302 Rn. 9 f., 22 auch zu Ausnahmen).
  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    c) Die Unwirksamkeit der Prozesserklärung folgt hier auch nicht aus dem vom Beschwerdeführer zumindest ansatzweise vorgetragenen (vgl. Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O. Rn. 11a; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift nicht erkennbar in den Blick genommenen - Verfahrensgeschehen vor der Berufungsstrafkammer.

    Denn über das Bestehen eines durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme und die dadurch bewirkte Teilrechtskraft begründeten Befassungsverbotes für das Gericht darf aus Gründen der Rechtssicherheit kein Zweifel herrschen (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.); ein gegenteiliges Verständnis würde einem Angeklagten zudem seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 mit Anm. Ventzke; KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236 mit Anm. Knauer/Pretsch).

    Der fehlende vergleichbare Loyalitätsdruck und der größere zeitliche Abstand ermöglichen nunmehr eine besonnenere - nachvollziehbare Eigeninteressen eines Angeklagten wahrende (vgl. Frisch, a.a.O., S. 108 f., 111; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179) - Disposition über Art und Umfang des Rechtsmittelangriffs (ähnlich für den Fall abgelaufener Rechtsmitteleinlegungsfrist OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, a.a.O.).

    a) Die vollständige, verfahrensübergreifende Rechtsmittelrücknahme erweist sich als Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StPO (vgl. KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237; mit. krit. Anm. Knauer/Pretsch; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Wenske in Sinn/Schößling, a.a.O., Rn. 81 ff.; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 17; abl. hingegen Mosbacher, JuS 2015, 701 702), das ohne Bruch mit dem verfassungsgerichtlichen Verbot von verfahrensübergreifenden Gesamtlösungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79; vgl. hierzu auch Knauer, NStZ 2013, 433, 436) zum Gegenstand einer Verständigung gemacht werden kann (KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 W s 7/15, NStZ 2015, 236, 237; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 15b; Wenske, a.a.O., Rn. 81 ff.; a.A. Mosbacher, a.a.O.).

  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 136/16

    Verständigung (staatsanwaltliche Zusagen zur Einstellung in anderen Verfahren:

    Daraus folgt, dass in eine Verständigung nicht Verfahren mit Bindungswirkung einbezogen werden können, die außerhalb der Kompetenz des Gerichts liegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11, BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79: Verbot von "Gesamtlösungen'; offengelassen hinsichtlich der Zusage einer Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren von BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 m. Anm. Ventzke).
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Die Beschränkung der Berufung ist als Prozesserklärung grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGHSt 45, 51 Rdn. 37 nach juris zum Rechtsmittelverzicht; BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris zur Rücknahme der Berufung).

    Demgemäß kann der Angeklagte in der Berufungsinstanz die Beschränkung einer von ihm umfassend eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zusagen (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5; Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Wenske NStZ 2015, 137, 139; offen gelassen von BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris; OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17 nach juris; ablehnend Eschelbach, in: Beck-OK-StPO § 257c Rdn. 17.6; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c Rdn. 29).

  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Ob sich hieraus ergibt, dass eine Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren tauglicher Gegenstand einer Verständigung gemäß § 257c StPO sein kann, wird unterschiedlich beantwortet (für die Zulässigkeit einer derartigen Verständigung KG, NStZ 2015, 236, 237; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534, 536 und NStZ 2017, 307; OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 15b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; dagegen Mosbacher, JuS 2015, 701, 702; Knauer/Pretsch, NStZ 215, 238; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).
  • BGH, 04.07.2023 - 5 StR 112/23

    Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

    Dass die Rechtsmittelrücknahme im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) vereinbart worden war, steht ihrer Wirksamkeit nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).
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Rechtsprechung
   BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40545
BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,40545)
BGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - 2 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,40545)
BGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - 2 StR 101/15 (https://dejure.org/2015,40545)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Verurteilung auf Grund einer Aussage des Belastungszeugens: Anforderungen, Darstellung im Urteil)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 261 StPO
    Beweiswürdigung im Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Notwendige Auseinandersetzung mit einer abweichenden Tatschilderung des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bewertung kindlicher Zeugenaussagen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Stiefvater

  • rewis.io

    Beweiswürdigung im Strafurteil wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes: Notwendige Auseinandersetzung mit einer abweichenden Tatschilderung des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 4
    Bewertung kindlicher Zeugenaussagen im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch von Kindern und Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Stiefvater

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Erfolgreiche Revision im Sexualstrafrecht bei Aussage gegen Aussage

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Beweiswürdigung bei "Aussage-gegen-Aussage"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Opfer als einziger Belastungszeuge

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Verurteilung allein aufgrund der Zeugenaussage des Tatopfers?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2016, 329
  • NStZ-RR 2016, 87
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.04.2014 - 5 StR 113/14

    Unzureichende Würdigung der Aussage des einzigen (kindlichen) Belastungszeugen in

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15
    Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von seinen früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden Teile seiner Aussagen in den Urteilsgründen wiederzugeben, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219).

    cc) Schließlich erscheinen auch die Feststellungen und Erwägungen zur Aussageentstehung, die für die Bewertung kindlicher Zeugenaussagen von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219), als lückenhaft.

  • BGH, 17.11.1998 - 1 StR 450/98

    Überzeugungsbildung (Darlegungspflichten des Gerichts, wenn der einzige

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15
    Macht der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung in einem wesentlichen Punkt von früheren Tatschilderungen abweichende Angaben, so muss sich der Tatrichter mit diesem Umstand auseinandersetzen und regelmäßig darlegen, dass und aus welchem Grund insoweit keine bewusst falschen Angaben vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98, BGHSt 44, 256, 257).
  • BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98

    Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15
    Die Urteilsgründe müssen in Fallkonstellationen der genannten Art erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, welche seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159).
  • BGH, 10.08.2011 - 1 StR 114/11

    Rechtsfehlerhaft begründeter Freispruch (Beweiswürdigung beim Vorwurf der

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15
    Darüber hinaus ist es in Fallkonstellationen, in denen die Angaben des einzigen Belastungszeugen in der Hauptverhandlung in wesentlichen Teilen von seinen früheren Angaben abweichen, geboten, jedenfalls die entscheidenden Teile seiner Aussagen in den Urteilsgründen wiederzugeben, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts ansonsten die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung nach den oben aufgezeigten Maßstäben verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111; Beschluss vom 24. April 2014 - 5 StR 113/14, NStZ-RR 2014, 219).
  • BGH, 22.10.2014 - 2 StR 92/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit;

    Auszug aus BGH, 02.09.2015 - 2 StR 101/15
    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 StR 92/14, NStZ-RR 2015, 52).
  • OLG Koblenz, 02.05.2016 - 2 OLG 4 Ss 32/16

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen bei der Beweiskonstellation

    Die Beweiskonstellation Aussage-gegen-Aussage ist gekennzeichnet durch eine Abweichung der Tatschilderung des Zeugen von der eines Angeklagten, ohne dass ergänzend auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien, zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 - BGH NStZ-RR 2016, 87 ; HansOLG Hamburg, 1 Ws 88/15 v. 22.07.2015 - StraFo 2015, 328 ).

    Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014 - NStZ 2014, 667 ; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012 - NStZ-RR 2013, 19 ; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014 - NStZ-RR 2015, 86 ; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012 - BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38 ; Senat, 2 Ss 62/14 v. 13.06.2014; 2 Ss 85/12 v. 22.10.2012), insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 - BGH NStZ-RR 2016, 87 ; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998 - BGHSt 44, 153 ; Senat, 2 OLG 3 Ss 2/15 v. 03.02.2015).

    Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014 - NStZ-RR 2015, 120 ; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014 - NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015 - NStZ-RR 2016, 87 ).

  • OLG Koblenz, 24.05.2017 - 2 OLG 4 Ss 54/17

    Nötigung und Beleidigung: Überraschende Handlung als Nötigungshandlung;

    17 Da nach der Urteilsdarstellung gegen die Einlassung des Angeklagten außer der Aussage der Zeugin V. W. keine weiteren belastenden Indizien sprechen, ist eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gegeben (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, juris Rn. 13, BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; Senat, 2 OLG 4 Ss 32/16 v. v. 02.05.2016, juris Rn. 4).

    Steht Aussage gegen Aussage, muss der Tatrichter daher im Wege einer umfassenden Gesamtwürdigung alle möglicherweise entscheidungsbeeinflussenden Umstände darstellen und in seine Überlegungen einbeziehen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 7, NStZ 2014, 667; 5 StR 394/12 v. 30.08.2012, juris Rn. 2, NStZ-RR 2013, 19; 4 StR 472/14 v. 19.11.2014, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 86; 4 StR 305/12 v. 23.08.2012, juris Rn. 6, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 38; Senat aaO mwN); insbesondere ist die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen (vgl. BGH, 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, juris Rn. 7, BGH NStZ-RR 2016, 87; 1 StR 94/98 v. 29.07.1998, BGHSt 44, 153 ; Senat aaO mwN).

    Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, 2 StR 94/14 v. 07.07.2014, juris Rn. 11, NStZ-RR 2015, 120; 2 StR 92/14 v. 22.10.2014, NStZ-RR 2015, 52; 2 StR 101/15 v. 02.09.2015, NStZ-RR 2016, 87 ; Senat, 2 OLG 4 Ss 2/17 v. 06.02.2017; 2 OLG 4 Ss 32/16 v. 02.05.2016).

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 1 Ss 72/19

    Anforderungen an die Beweiswürdigung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen

    Da der Angeklagte nach der Urteilsdarstellung umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat und außer der Aussage der Zeugin T... gegen den Angeklagten keine weiteren belastenden Indizien für das Tatgeschehen sprechen, sind die Darstellungsvoraussetzungen, wie sie von der Rechtsprechung für eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation entwickelt wurden, zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 02. September 2015 - 2 StR 101/15 - BGH NStZ-RR 2016, 87; Beschluss vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98 - ; BGHR StPO 261 Beweiswürdigung 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 2. Mai 2016 - 4 Ss 32/16 -).

    Dies gilt auch für die entscheidenden Teile früherer Aussagen (vgl. BGH, NStZ-RR 2015, 120; NStZ-RR 2015, 52; NStZ-RR 2016, 87).

  • LG Ingolstadt, 17.02.2021 - J KLs 11 Js 20719/18

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Hauptverhandlung, Verkehrsunfall, Angeklagte, Mieter,

    Das Gericht sah unter Berücksichtigung der sogenannten "Unwahrheitshypothese" (BGH, Urteil vom 23.10.2002, Az. 1 StR 274/02; BGH, Urteil vom 30.07.1999, Az. 1 StR 618/98) und der vorliegenden "Aussage-gegen-Aussage"-Konstellation (BGH, Beschluss vom 19.08.2008, Az. 5 StR 259/08; BGH, Beschluss vom 02.09.2015, Az. 2 StR 101/15; BGH, Beschluss vom 19.07.2016, Az. 5 StR 231/16) keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben bzw. an der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin zu zweifeln.
  • KG, 12.12.2018 - 161 Ss 150/18

    Beweiswürdigungsregeln in Konstellation "Aussage gegen Aussage" bei zahlenmäßiger

    In der Folge wendet das OLG Frankfurt dann die vom BGH (allein) für die Konstellation "Aussage gegen Aussage" entwickelten besonders strengen Beweiswürdigungsregeln an (vgl. zu letzterem BGHSt 44, 153; 44, 257; BGH NStZ-RR 2016, 87; NStZ-RR 2018, 188; vgl. zudem mwN Schmandt StraFo 2010, 446).
  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - 4 Ks 10/20
    Die Kammer ist sich des Umstands dieser als Aussage-gegen-Aussage anzusehenden Konstellation bewusst; sie hat deshalb sämtliche Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, gegeneinander abgewogen und auch in einer Gesamtschau nochmals gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 StR 101/15; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 2 StR 447/17).
  • LG Arnsberg, 25.03.2021 - II4-Ks10/20
    Die Kammer ist sich des Umstands dieser als Aussage-gegen-Aussage anzusehenden Konstellation bewusst; sie hat deshalb sämtliche Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, gegeneinander abgewogen und auch in einer Gesamtschau nochmals gewürdigt (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - 2 StR 101/15; BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - 2 StR 447/17).
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