Weitere Entscheidung unten: BGH, 11.05.2017

Rechtsprechung
   BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,15763
BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17 (https://dejure.org/2017,15763)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2017 - 5 StR 95/17 (https://dejure.org/2017,15763)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 (https://dejure.org/2017,15763)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 397a Abs 2 S 1 StPO, § 114 ZPO, § 117 Abs 4 ZPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO
    Revision in Strafsachen: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeantrag eines Nebenklägers

  • IWW

    § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 117 Abs. 4 ZPO, § 349 Abs. 2 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren

  • rewis.io

    Revision in Strafsachen: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeantrag eines Nebenklägers

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Revisionsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Revision in Strafsachen: Notwendige Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeantrag eines Nebenklägers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 254
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 73/82

    Prozesskostenhilfe - Bewilligung - Rechtsmittelinstanz - Vordruck - Erklärung -

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17
    In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.
  • BGH, 13.03.2014 - 4 StR 57/14

    Unbegründeter Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17
    Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 - 4 StR 57/14).
  • BGH, 23.07.2015 - 1 StR 52/15

    Prozesskostenhilfe des Nebenklägers (Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse

    Auszug aus BGH, 25.04.2017 - 5 StR 95/17
    Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 1 StR 52/15 mwN).
  • BGH, 29.07.2022 - 5 StR 141/22

    Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Nebenkläger

    Die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen war hier ausnahmsweise zulässig, da die Nebenklägerin deutlich gemacht hat, dass keine Veränderungen eingetreten sind (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 16. März 1983 - IVb ZB 73/82 -, juris).

    Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Senat, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 7. März 2018 - 5 StR 587/17 für das Adhäsionsverfahren).

  • BGH, 29.07.2020 - 6 StR 163/20

    Bestellung eines Beistandes für den Nebenkläger; Gewährung von Prozesskostenhilfe

    Denn angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Revision, die zudem - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, und der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 2 mwN).
  • BGH, 07.10.2020 - 6 StR 319/20

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des Adhäsionsklägers

    Ausreichend ist, dass er mit dem neuerlichen Antrag vom 20. August 2020 unter Bezugnahme auf seine gegenüber dem Erstgericht abgegebene Erklärung vom 5. Februar 2020 und die ergänzende Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien, seine Bedürftigkeit dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 1).
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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,20752
BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14 (https://dejure.org/2017,20752)
BGH, Entscheidung vom 11.05.2017 - 2 StR 374/14 (https://dejure.org/2017,20752)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 2017 - 2 StR 374/14 (https://dejure.org/2017,20752)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 253 Abs. 2 BGB
    Schmerzensgeld (Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld: Einzelfallabwägung; Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 403 StPO, § 404 Abs 1 StPO, § 406 Abs 1 StPO, § 253 Abs 2 BGB, § 847 aF BGB

  • IWW

    § 253 Abs. 2 BGB, § 847 BGB

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes; Vordergründigkeit des Entschädigungs- oder Ausgleichsgedankens

  • rewis.io

    Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes; Vordergründigkeit des Entschädigungs- oder Ausgleichsgedankens

  • rechtsportal.de

    BGB § 253 Abs. 2
    Überprüfung eines Ausspruchs über die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren; Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld; Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes; Vordergründigkeit des Entschädigungs- oder Ausgleichsgedankens

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 254
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.

    Die Vereinigten Großen Senate haben entschieden, dass bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (§ 847 BGB aF) alle Umstände des Falles berücksichtigt und dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten nicht von vornherein ausgeschlossen werden können (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16).

    Daneben können aber auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie etwa der Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall aber auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten oder diejenigen des Schädigers (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 55).

    Ein mit zu berücksichtigender Umstand kann dabei die Verletzung einer "armen' Partei durch einen vermögenden Schädiger etwa bei einem außergewöhnlichen "wirtschaftlichen Gefälle' sein (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 57).

    Indem der (Tat-)Richter im ersten Schritt alle Umstände des Falles in den Blick nimmt, dann die prägenden Umstände auswählt und gewichtet, dabei gegebenenfalls auch die (wirtschaftlichen) Verhältnisse der Parteien zueinander in Beziehung setzt, ergibt sich im Einzelfall, welche Entschädigung billig ist (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 56, 70).

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen von Schädiger und Geschädigtem und Ausführungen zu deren Einfluss auf die Bemessung der billigen Entschädigung sind dabei nur geboten, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dem Einzelfall ein besonderes Gepräge geben und deshalb bei der Entscheidung ausnahmsweise berücksichtigt werden mussten (BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16. September 2016 - VGS 1/16 - juris, Rn. 72).

  • BGH, 08.10.2014 - 2 StR 137/14

    Anfragebeschluss; Vorlagebeschluss; Bemessung der billigen Entschädigung in Geld

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Zugleich hat er die Entscheidung über die Revision gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentscheidung sowie über die Kosten des Rechtsmittels im Hinblick auf das mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 2 StR 137/14 u.a. (NStZ-RR 2015, 382) bei den anderen Strafsenaten und beim Großen Senat für Zivilsachen eingeleitete Anfrageverfahren zur Frage der Bemessung eines Schmerzensgeldes zurückgestellt und sie einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

    Nach der Entscheidung der Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2016 - VGS 1/16 (JR 2017, 179), bei dem der Senat mit Beschluss vom 14. April 2016 - 2 StR 137/14 u.a. die Frage vorgelegt hatte, ob bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§ 253 Abs. 2 BGB) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten berücksichtigt werden dürfen und wenn ja, nach welchen Maßstäben, war nunmehr die gegen die Adhäsionsentscheidung gerichtete Revision des Angeklagten zu verwerfen.

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).

    Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).

  • BGH, 29.11.1994 - VI ZR 93/94

    Bemessung des Schmerzensgeldes bei vorsätzlicher Rechtsgutverletzung

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
  • BGH, 16.01.1996 - VI ZR 109/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Sie bringt insbesondere bei vorsätzlichen Taten eine durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem zum Ausdruck, die nach der Natur der Sache bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 16. Januar 1996 - VI ZR 109/95, VersR 1996, 382).
  • BGH, 13.10.1992 - VI ZR 201/91

    Schmerzensgeld bei Hirnschaden aufgrund Behandlungsfehler des Geburtshelfers

    Auszug aus BGH, 11.05.2017 - 2 StR 374/14
    Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion, st. Rspr.; grundlegend BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ 18, 149, 154 ff.; BGH, Urteile vom 13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91, BGHZ 120, 1, 4 f.; vom 29. November 1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117, 120 f.).
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