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   OLG Düsseldorf, 18.05.2017 - III-1 Ws 33/17, III-1 Ws 34/17   

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https://dejure.org/2017,22952
OLG Düsseldorf, 18.05.2017 - III-1 Ws 33/17, III-1 Ws 34/17 (https://dejure.org/2017,22952)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.05.2017 - III-1 Ws 33/17, III-1 Ws 34/17 (https://dejure.org/2017,22952)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - III-1 Ws 33/17, III-1 Ws 34/17 (https://dejure.org/2017,22952)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenrechtliche Auswirkung der Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts bei Verteidigung gegen mehrere Adhäsionskläger

  • rechtsportal.de

    Kostenrechtliche Auswirkung der Erstreckung der Pflichtverteidigerbestellung auf das Adhäsionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des Pflichtverteidigers bei mehreren Adhäsionsklägern

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 296
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.12.2013 - 1 Ws 416/13

    Dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit bei gleichzeitiger Vertretung im Straf-

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2017 - 1 Ws 33/17
    Der Senat hat - wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt - bereits entschieden, dass es sich bei derselben Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens und ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, wobei für die Berechnung der Gebühr nach Ziff. 4143 VV RVG im Fall mehrerer Nebenkläger der Gesamtgegenstandswert heranzuziehen ist (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - III-1 Ws 416/13 und vom 1. Februar 2017 - III-1 Ws 396+401/16; ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 Ws 8/09 , für den Fall der Vertretung mehrerer Adhäsionskläger durch einen Rechtsanwalt).
  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 2 Ws 8/09

    Vertretung mehrerer Nebenkläger im Adhäsionsverfahren

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 18.05.2017 - 1 Ws 33/17
    Der Senat hat - wie in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt - bereits entschieden, dass es sich bei derselben Instanz eines Strafverfahrens einschließlich des Adhäsionsverfahrens und ungeachtet der Zahl der Adhäsionskläger und der von ihnen geltend gemachten Ansprüche gebührenrechtlich regelmäßig um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG handelt, wobei für die Berechnung der Gebühr nach Ziff. 4143 VV RVG im Fall mehrerer Nebenkläger der Gesamtgegenstandswert heranzuziehen ist (Senat, Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - III-1 Ws 416/13 und vom 1. Februar 2017 - III-1 Ws 396+401/16; ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2009 - 2 Ws 8/09 , für den Fall der Vertretung mehrerer Adhäsionskläger durch einen Rechtsanwalt).
  • BGH, 07.11.2022 - 6 StR 124/22

    Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Verteidigers

    Tritt der Verteidiger - wie hier - im Adhäsionsverfahren den Anträgen mehrerer Adhäsionskläger entgegen, ist für die Gebührenberechnung der Gesamtgegenstandswert maßgeblich (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 2017, 296), der sich aus einer Zusammenrechnung der Gegenstandswerte der einzelnen Adhäsionsanträge ergibt (vgl. Volpert in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Mehrere Auftraggeber (§ 7, Nr. 1008 VV) Rn. 1590 mwN).
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