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   BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15   

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https://dejure.org/2016,37972
BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15 (https://dejure.org/2016,37972)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2016 - 1 StR 492/15 (https://dejure.org/2016,37972)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2016 - 1 StR 492/15 (https://dejure.org/2016,37972)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG
    Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Grenzwert der nicht geringen Menge: Bestimmung, Grenzwert für Morphinhydrochlorids in Schlafmohnkapseln; Begriff des Besitzes)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 30 Abs 1 BtMG, § 261 StPO
    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Grenzwert der nicht geringen Menge bei Schlafmohnkapseln

  • IWW

    § 29a Abs. 1 Nr. 2, § ... 30 Abs. 1 BtMG, § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 17 StGB, § 17 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB, § 64 StGB, § 53 StGB, § 264 Abs. 1 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 265 StPO, § 200 Abs. 1 StPO, § 200 Abs. 2 StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 29a Abs. 1 BtMG, § 52 Abs. 2 StGB, § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln "analog" zu Opium; Orientierung an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion; Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des ...

  • rewis.io

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Grenzwert der nicht geringen Menge bei Schlafmohnkapseln

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30 Abs. 1
    Bestimmung der nicht geringen Menge des Wirkstoffgehalts von Schlafmohnkapseln "analog" zu Opium; Orientierung an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion; Festsetzung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des ...

  • datenbank.nwb.de

    Unerlaubte Einfuhr und unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln: Grenzwert der nicht geringen Menge bei Schlafmohnkapseln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    48 kg Schlafmohnkapseln: "Nicht geringe Menge" von BtM?

  • beck-blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nicht geringe Menge von Morphin in Schlafmohnkapseln festgelegt

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schlafmohnkapseln sind nicht für den Import geeignet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Getrocknete Schlafmohnkapseln

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln festgesetzt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grenzwert der geringen Menge bei Betäubungsmitteldelikten

  • strafrechtsblogger.de (Kurzinformation)

    Zusammen erworben, getrennt gelagert - wer besitzt die Betäubungsmittel?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Besitz von Betäubungsmitteln - Strafbarkeit, wenn die Drogen sich an einem anderen Ort befinden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 45
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162, 164; Urteil vom 22. Dezember 1987- 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179, 183).

    f) In Ermangelung gesicherter Erkenntnisse zu einer äußerst gefährlichen oder gar tödlichen Dosis, zur Darreichungsform und zum Konsumverhalten orientiert sich der Senat bei der Bestimmung des Grenzwerts der nicht geringen Menge des Wirkstoffs in Schlafmohnkapseln an der Festsetzung der nicht geringen Menge für Morphinzubereitungen bei intravenöser Injektion (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 612/87 - BGHSt 35, 179 - 183).

  • BGH, 17.11.2011 - 3 StR 315/10

    Methamphetaminracemat - (RS)-(methyl)(1-phenylpropan-2-yl)azan; nicht geringe

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwerts eines Betäubungsmittels (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 ff.; vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 ff.; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 und vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37, 38) ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen.

    Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322 und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 64).

  • BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08

    BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwerts eines Betäubungsmittels (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 ff.; vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 ff.; vom 14. Januar 2015 - 1 StR 302/13, BGHSt 60, 134, 136 und vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37, 38) ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen.

    Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu berechnen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89).

  • BGH, 03.03.1978 - 2 StR 717/77

    Besitz von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382 und vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148 f.; Beschlüsse vom 2. September 1994 - 2 StR 429/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2; vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4 und vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 5 mwN).

    Aus dieser Sicht begründet es keinen sachlichen Unterschied, ob der Täter selbst "unmittelbar besitzt' oder ob er anderweit einen so sicheren Zugang zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift hat, dass er ohne Schwierigkeit tatsächlich darüber verfügen kann (BGH, Urteil vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382).

  • BGH, 27.09.2016 - 2 StR 41/16

    Strafzumessung (Annahme eines minder schweren Falles)

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Eine starke Überschreitung der nicht geringen Menge ist bestimmender Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; vom 30. Juni 2016 - 2 StR 476/15 und vom 27. September 2016 - 2 StR 41/16).
  • BGH, 24.09.2009 - 3 StR 280/09

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; Teilmengen

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Die umfassende Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) des Gerichts gebietet es jedoch, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, vollständig zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 - 49; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 12.07.2016 - 1 StR 595/15

    Geldwäsche (Begriff des Verwahrens und des Verwendens bei Buchgeld;

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Die umfassende Kognitionspflicht (§ 264 Abs. 1 StPO) des Gerichts gebietet es jedoch, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, vollständig zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - 1 StR 595/15 und vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15, NStZ-RR 2016, 47 - 49; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131 f.; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 24.04.2007 - 1 StR 52/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge; nur

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 - 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322 und vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 64).
  • BGH, 25.02.2016 - 2 StR 39/16

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Eine starke Überschreitung der nicht geringen Menge ist bestimmender Strafschärfungsgrund (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2016 - 2 StR 39/16, NStZ-RR 2016, 141; vom 30. Juni 2016 - 2 StR 476/15 und vom 27. September 2016 - 2 StR 41/16).
  • BGH, 27.07.2004 - 3 StR 71/04

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 08.11.2016 - 1 StR 492/15
    Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 3. März 1978 - 2 StR 717/77, BGHSt 27, 380, 382 und vom 22. Januar 1998 - 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148 f.; Beschlüsse vom 2. September 1994 - 2 StR 429/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 2; vom 15. Oktober 1997 - 2 StR 393/97, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 4 und vom 27. Juli 2004 - 3 StR 71/04, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 5 mwN).
  • BGH, 07.11.1983 - 1 StR 721/83

    Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 30.06.2016 - 2 StR 476/15

    Verschlechterungsverbot (höhere Festsetzung einer Einzelstrafe bei Verbindung mit

  • BGH, 02.09.1994 - 2 StR 429/94

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich

  • BGH, 14.01.2015 - 1 StR 302/13

    BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 393/97

    Verletzung der Aufklärungspflicht des Strafrichters

  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 235/15

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

  • BGH, 05.11.2015 - 4 StR 124/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 15.10.1997 - 2 StR 393/97

    Begrifflichkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Voraussetzungen des

  • BGH, 03.09.2015 - 3 StR 236/15

    Verbindung zweier Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat beim Handeltreiben

  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 581/09

    Betäubungsmittelstrafbarkeit beim Versand von Medikamenten ins Ausland

  • OLG Bamberg, 29.03.2018 - 2 OLG 120 Ss 119/17

    Vortäuschen einer Straftat bei Anzeige unzutreffenden Alternativgeschehens

    Erfolgen im Rahmen der Falschanzeige nicht nur falsche Angaben zur angezeigten Tat, sondern auch zu den persönlichen Verhältnissen und begründen diese gegen den Anzeigeerstatter den Verdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a I Nr. 2 StGB), so gebietet es die tatrichterliche Kognitionspflicht, die lediglich wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) erhobene und zugelassene Anklage ohne Rücksicht auf die in Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung zu erschöpfen, d.h. die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat im prozessualen Sinne restlos nach allen tatsächlichen und denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, mithin auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen (st.Rspr.; u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

    a) Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.11.2017 - 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 - 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 - 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167).

  • BVerwG, 11.09.2019 - 2 WD 26.18

    Besitz; Dublette; Festplatte; Freispruch; Laptop; Löschung; Screenshot;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt Besitz i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und einen Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15 - BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Menge 24 Rn. 48).
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Der Tatrichter ist verpflichtet, diesen Vorgang unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen und ohne Bindung an die der Anklage und die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (§ 264 Abs. 2 StPO) abzuurteilen, sofern dem keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, insoweit nicht abgedruckt in NStZ-RR 2017, 45; Beschluss vom 15. Mai 1963 - 2 ARs 66/63, BGHSt 18, 381, 385 f. mwN).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    a) Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2018 - 1 StR 233/18, StV 2019, 338; Urteile vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45; vom 5. November 2015 - 4 StR 124/14, StraFo 2016, 37, 38; vom 17. November 2011 - 3 StR 315/10; BGHSt 57, 60, 63 f.; Senat, Urteil vom 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, 95 f.).

    Denn die Bioverfügbarkeit unterscheidet sich etwa bei einem oralen Konsum signifikant von einer intravenösen Zuführung (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, aaO, 46).

    Denn für die Gefährlichkeit der Dosis kommt es auf die Wirkmenge an, die bei der regelmäßig zu erwartenden Darreichungsform auf den Konsumenten einwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, aaO, 45; Urteil vom 22. Dezember 1987 - 1 StR 612/87, aaO, 180).

    Angesichts der sichergestellten Betäubungsmittel mit einer Gesamtmenge von 1.345,72 g Morphinhydrochlorid ist, unabhängig von der exakten Bemessung des Grenzwerts für die hier eingeführten und gehandelten Betäubungsmittel, eine nicht geringe Menge im Sinne der § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zweifelsfrei belegt (vgl. zum Grenzwert der nicht geringen Menge von Morphinhydrochlorid in Schlafmohnkapseln BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, aaO, 45 f.).

  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Die Kammer hat weiter bedacht, dass der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 08.11.2016 (- 1 StR 492/15 -) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Morphin-Hydrochlorids in Schlafmohnkapseln (Papaver somniferum) auf 70 Gramm festgesetzt und bestimmt hat, dass bei der Festlegung der nicht geringen Menge nur auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abzustellen ist; Codein bleibe außer Betracht, da es nicht wirkungsbestimmend sei.

    Wie der Sachverständige zum Ausgangspunkt seiner sachverständigen Bewertung vor der Kammer weiter erläuterte, habe der Bundesgerichtshof bei der Entscheidung vom 08.11.2016 (1 StR 492/15) zu Schlafmohnkapseln bei der Festsetzung des Grenzwertes der nicht geringen Menge lediglich auf das Hauptalkaloid Morphin als dem quantitativ und in der Gefährlichkeit dominierenden Wirkstoff in Schlafmohnkapseln abgestellt.

    Der Sachverständige hat hier die Vorgaben der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08.11.2016 (1 StR 492/15) beachtet.

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2018 - 6 StS 5/18

    Neue Anklage gegen Nils D. wegen Mordes in drei Fällen und der Begehung von

    Ob aus der Schilderung eines konkreten Geschehens im Anklagesatz der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, ist sodann mit Blick auf sämtliche vom Gesetz in § 200 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Bestandteile des Anklagesatzes und die nach § 200 Abs. 2 StPO vorgesehenen Ausführungen zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zu entscheiden (BGH NStZ-RR 2017, 45, zitiert nach juris, dort Rn. 55 m. w. N.).
  • BGH, 17.08.2017 - 4 StR 127/17

    Umfang der gerichtlichen Kognitionspflicht (Begriff der prozessualen Tat:

    Das Tatgericht ist verpflichtet, den Unrechtsgehalt dieses Vorgangs unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu untersuchen, aufzuklären und ohne Bindung an die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung abzuurteilen, soweit dem keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16 Rn. 6; vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410; vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15 Rn. 53; vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 10).
  • LG Wuppertal, 04.04.2022 - 2 O 218/20

    Onlineglücksspiel, Konditionssperre, Widerruf, Nichtigkeit, Verbraucherverträge,

    Soweit der Kläger vorträgt, angenommen zu haben, dass die von der Beklagten angebotenen Spiele in Deutschland gesetzlich erlaubt seien (Bl. 4), handelt es sich um einen vermeidbaren Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der sich auf die rechtliche Bewertung nicht auswirkt (vgl. statt aller: BGH, Urteil v. 23.12.2015 - 2 StR 525/13, Rn. 53f. m.w.N.), weil der Kläger, der jedenfalls 15.480,00 Euro für Onlineglücksspiele ausgeben konnte und für den zu jeder Zeit aus öffentlich zugänglichen Quellen erkennbar war (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 39ff.), dass die in Deutschland legal angebotenen Glücksspiele einer staatlichen Regulierung unterliegen (vgl. BGH, Urteil v. 08.11.2016 - 1 StR 492/15, Rn. 41), Grund und Möglichkeit gehabt hätte, vor dem Beginn mit dem Onlineglücksspiel einen Rechtsanwalt zu befragen (vgl. Joecks / Kulhanek in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 17, Rn. 64ff.).
  • BGH, 26.01.2017 - 3 StR 482/16

    Einheitliche prozessuale Tat zwischen Anschlussdelikt und Vortat (enger

    Die umfassende Kognitionspflicht des Tatgerichts gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, juris Rn. 53; Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 280/09, StV 2010, 131, 132; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 37 mwN).
  • BGH, 20.01.2022 - 2 StR 489/21

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Versuch:

    Die Annahme des Landgerichts, eine nicht geringe Menge an Rauchopium liege ab einem Morphingehalt von 16 g vor, beschwert den Angeklagten jedenfalls nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - 3 StR 380/11, BeckRS 2011, 27883; Urteil vom 8. November 2016 - 1 StR 492/15, NStZ-RR 2017, 45 f.).
  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

  • LG Münster, 06.02.2024 - 20 KLs 10/23

    Nicht geringe Menge; 3-CMC; 3-Chlormethcathinon

  • LG Kleve, 11.01.2021 - 120 KLs 37/20

    Nicht geringe Menge, Opium, Rauchopium

  • LG Frankfurt/Main, 28.06.2019 - 27 KLs 19/19
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