Rechtsprechung
BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 46 Abs. 2 StGB
Strafzumessung (Berücksichtigung von Nachtatverhalten) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 46 StGB
Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht - IWW
- Wolters Kluwer
Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Reue und Unrechtseinsicht
- rewis.io
Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Reue und Unrechtseinsicht
- rechtsportal.de
StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
Strafschärfende Berücksichtigung mangelnder Reue und Unrechtseinsicht - datenbank.nwb.de
Strafzumessung: Strafschärfung bei fehlender Reue und Unrechtseinsicht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Klassischer Fehler XXXV: "Du bist trotzig und unbelehrbar", also höhere Strafe..
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Keine Reue und Unrechtseinsicht - durch den die Tat leugnenden Angeklagten
Besprechungen u.ä.
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Fehlende Reue ist kein Strafschärfungsgrund
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 26.07.2016 - 2 KLs 5404 Js 5190/15
- BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 71
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 04.11.1993 - 1 StR 655/93
Straferschwerende Berücksichtigung eines Verteidigungsvorbringens
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125;… vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. - BGH, 19.01.2016 - 4 StR 521/15
Strafaussetzung zur Bewährung (Sozialprognose: Berücksichtigung von …
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). - BGH, 08.01.2015 - 3 StR 543/14
Fehlende Auseinandersetzung mit der möglicherweise eingeschränkten oder …
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397).
- BGH, 29.01.2014 - 1 StR 589/13
Unzulässige Strafschärfung infolge des Verteidigungsverhaltens (Strafzumessung)
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Dass die die Tat bestreitende Angeklagte keine Reue und Unrechtseinsicht zeigte, durfte nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/15; vom 8. Januar 2015 - 3 StR 543/14; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, NStZ 2014, 396, 397). - BGH, 09.06.1983 - 4 StR 257/83
Fehlende Unrechtseinsicht und Reue als Strafschärfungsgrund - Gefährdung der …
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125;… vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich. - BGH, 07.11.1986 - 2 StR 563/86
Bestreiten - Tat - Strafschärfung
Auszug aus BGH, 10.01.2017 - 4 StR 521/16
Eine andere Bewertung wäre nur in Betracht gekommen, wenn die Angeklagte bei ihrer Verteidigung ein Verhalten an den Tag gelegt hätte, das im Hinblick auf ihre Persönlichkeit und die Art der Tat auf eine besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen ließe (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. November 1993 - 1 StR 655/93, StV 1994, 125; vom 7. November 1986 - 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 9. Juni 1983 - 4 StR 257/83, NStZ 1983, 453); ein derartiges Verteidigungsverhalten ist hier indes weder festgestellt noch sonst ersichtlich.
- BGH, 28.07.2021 - 6 StR 324/21
Strafschärfende Berücksichtigung von Uneinsichtigkeit und mangelnder Reue des …
Denn das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe in unzulässiger Weise zu Ungunsten des die Taten teilweise bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, er habe sich "uneinsichtig" gezeigt und "keine Reue" erkennen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 4 StR 521/16, NStZ-RR 2017, 71; vom 19. Januar 2016 - 4 StR 521/16; vom 29. Januar 2014 - 1 StR 589/13, StraFo 2014, 394). - OLG Hamm, 06.11.2017 - 1 RVs 88/17
Prüfung der Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; nachträgliche …
Des Weiteren bestehen zwar durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die im Rahmen der Gesamtstrafenbildung erfolgten, grundsätzlich aber auch schon für die Bemessung der dritten Einzelstrafe relevanten Erwägungen, dass die Angeklagte "keine irgendwie geartete Einsicht in das Unrecht ihres Tuns" habe erkennen lassen und "an keiner Stelle irgendwie auch nur das geringste Bedauern gegenüber dem geschädigten Zeugen geäußert" habe, insofern diese Formulierungen Anlass zu der Besorgnis geben, dass dem Fehlen von Strafmilderungsgründen eine strafschärfende Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2017 - 4 StR 521/16 -, juris, m.w.N.).
Rechtsprechung
BGH, 08.12.2016 - 2 StR 440/16 |
Volltextveröffentlichungen (13)
- HRR Strafrecht
§ 22 StGB; § 23 Abs. 1 StGB; § 24 Abs. 1 StGB
Versuch (Rücktritt; Rücktrittshorizont; unbeendeter Versuch; fehlgeschlagener Versuch) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 22 StGB, § 23 Abs 1 StGB, § 24 Abs 1 StGB, § 224 StGB
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Abgrenzung des unbeendeten Versuchs vom fehlgeschlagenen Versuch - IWW
- Wolters Kluwer
Vorliegen eines unbeendeten Versuchs im Rahmen des strafbefreienden Rücktritts von einem tateinheitlich begangenen Versuch
- rewis.io
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Abgrenzung des unbeendeten Versuchs vom fehlgeschlagenen Versuch
- ra.de
- rechtsportal.de
Vorliegen eines unbeendeten Versuchs im Rahmen des strafbefreienden Rücktritts von einem tateinheitlich begangenen Versuch
- rechtsportal.de
StGB § 24
Vorliegen eines unbeendeten Versuchs im Rahmen des strafbefreienden Rücktritts von einem tateinheitlich begangenen Versuch - datenbank.nwb.de
Strafbefreiender Rücktritt vom Versuch: Abgrenzung des unbeendeten Versuchs vom fehlgeschlagenen Versuch
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der Wurf mit dem Fernseher, oder: Der fehlgeschlagene Versuch
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Verfahrensgang
- LG Erfurt, 22.06.2016 - 160 Js 25978/15
- BGH, 08.12.2016 - 2 StR 440/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 71
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93
Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des …
Auszug aus BGH, 08.12.2016 - 2 StR 440/16
Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt jedoch nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Misslingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 228).