Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 13.02.2018

Rechtsprechung
   OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17 - 1 Ss 94/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42725
OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17 - 1 Ss 94/17 (https://dejure.org/2017,42725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2017 - 20 RR 85/17 - 1 Ss 94/17 (https://dejure.org/2017,42725)
OLG Rostock, Entscheidung vom 03. November 2017 - 20 RR 85/17 - 1 Ss 94/17 (https://dejure.org/2017,42725)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Trunkenheitsfahrt, Blutprobenentnahme nach altem Recht, Verwertbarkeitzeibeamte

  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 81a Abs 2 S 2 StPO vom 17.08.2017, § 316 StGB
    Trunkenheitsfahrt: Rechtmäßigkeit der nach altem Recht erfolgten Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zur Blutalkoholbestimmung durch Polizeibeamte

  • verkehrslexikon.de

    Anordnung der Entnahme einer Blutprobe zur Blutalkoholbestimmung durch Polizeibeamte nach neuem Recht

  • IWW

    § 81a Abs. 2 S. 2 StPO vom 17.08.2017, § 316 StGB
    StPO, StGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Geltung des Rückwirkungsverbots bei Verfahrensverstößen (Dr. Christina Putzke und Prof. Dr. Holm Putzke; ZJS 2018, 646)

  • zeitschrift-jse.de PDF (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Nachträglicher Wegfall eines Beweisverwertungsverbotes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 114
  • NZV 2018, 196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 14.02.2005 - 5St RR 248/04

    Begründetheit der Verfahrensrüge bei Änderungen des Prozessrechts

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17
    Selbst wenn die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, könnte dieser Verfahrensfehler deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu Urteilsaufhebung führen, weil die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht (BayObLG NJW 2005, 1592; OLG Hamburg NJW 1975, 988; vgl. für die Verwertbarkeit von TKÜ-Maßnahmen auch BGH NJW 2009, 791, 792).
  • BGH, 27.11.2008 - 3 StR 342/08

    Überwachung der Telekommunikation; Zufallsfund; Fernmeldegeheimnis (Eingriff;

    Auszug aus OLG Rostock, 03.11.2017 - 20 RR 85/17
    Selbst wenn die Anordnung der Blutentnahme durch die Polizeibeamten seinerzeit nicht rechtmäßig gewesen sein sollte, könnte dieser Verfahrensfehler deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr zu Urteilsaufhebung führen, weil die Maßnahme dem jetzt geltenden Recht entspricht (BayObLG NJW 2005, 1592; OLG Hamburg NJW 1975, 988; vgl. für die Verwertbarkeit von TKÜ-Maßnahmen auch BGH NJW 2009, 791, 792).
  • VGH Bayern, 05.02.2018 - 11 ZB 17.2069

    Entziehung der Fahrerlaubnis - Einnahme von Amphetaminen

    Bei einer Änderung des Verfahrensrechts im Laufe eines Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist das neue Recht anzuwenden, da das strafrechtliche Rückwirkungsverbot in diesen Fällen nicht gilt (vgl. OLG Rostock, B.v. 3.11.2017 - 20 RR 85/17 u.a. - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 26.10.2018 - 3 Ss OWi 1410/18

    Verwertung der Blutentnahme

    Die Existenz eines Beweisverbots ist auch dann allein nach der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung gültigen Verfahrensvorschrift (hier: Blutentnahmeanordnung nach der am 24.08.2017 in Kraft getretenen Fassung des § 81a Abs. 2 Satz 2 StPO vom 17.08.2017 [BGBl. I S. 3202/3203]) zu beurteilen, wenn diese im Unterschied zu der im Zeitpunkt der Maßnahmeanordnung gültigen ein Beweisverbot nicht (mehr) vorsieht und keine abweichende Übergangsregelung getroffen wurde (u.a. Anschluss an OLG Rostock, Beschl. v. 03.11.2017 - 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391).

    Da es sich um eine Vorschrift des Prozessrechts handelt, kommt es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Hauptverhandlung an (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2008 - 3 StR 342/08 = BGHSt 53, 64 = NJW 2009, 791 = NStZ 2009, 224 = wistra 2009, 196 = BGHR StPO § 100a Verwertbarkeit 2 = StV 2009, 398 = JR 2010, 493; OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2017 - 20 RR 85/17 = Blutalkohol 55 [2018], 75 = NStZ-RR 2018, 114 = NZV 2018, 196 = DAR 2018, 391, jeweils m.w.N.).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,2352
OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.02.2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 13. Februar 2018 - 2 Ws 5/18 (https://dejure.org/2018,2352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 112 StPO, § 6 Abs 2 MRK
    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Terminsdichte bei bereits länger andauernder Inhaftierung des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 112 Abs. 3
    Anforderungen an die Beschleunigung des Verfahrens in Haftsachen

  • rechtsportal.de

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen: Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung; Anforderungen an die Terminsdichte bei bereits länger andauernder Inhaftierung des Angeklagten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 114
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris).

    Dabei kann, je weiter eine derartige Planung in die Zukunft reicht, regelmäßig im Verlauf einer Hauptverhandlung auftretenden Terminierungshindernissen durch entsprechende Koordinierung, beispielsweise von Urlaubsterminen, Rechnung getragen und damit ein zügiger Verlauf der Hauptverhandlung sichergestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07- juris).

    Das Beschleunigungsgebot ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn auch außerhalb dieser sich in einem angemessenen Rahmen zu haltenden Unterbrechungszeiten die in Haftsachen gebotene Terminierungsdichte nicht annähernd eingehalten wird, ohne dass hierfür zwingende, nicht der Justiz anzulastende Gründe erkennbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

    Vielmehr stellt sich dann die Frage, ob andere Pflichtverteidiger zu bestellen sein werden oder inwieweit die Verteidiger mit Blick auf das Beschleunigungsgebot verpflichtet werden können, andere - weniger dringliche - Termine zu verschieben, um eine Beschleunigung eines bereits lang dauernden Verfahrens zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris).

  • BVerfG, 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    So ist im Falle der Entscheidungsreife über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung zu beschließen und anschließend im Regelfall innerhalb von weiteren drei Monaten mit der Hauptverhandlung zu beginnen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

    Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris mwN).

  • BVerfG, 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14

    Arbeitsbelastung einer Strafkammer kann Haftfortdauer grundsätzlich nicht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 - juris mwN).

    Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils wird dabei auch unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein (BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07 - juris; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 BvR 1457/14 - juris).

  • BVerfG, 13.05.2009 - 2 BvR 388/09

    Beschleunigungsgebot bei Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft (Prüfungs- und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    a) Das Bundesverfassungsgericht betont in ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerfGE 19, 342 sowie BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ; BVerfGK 15, 474 ; BVerfG, Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 - 2 BvR 2552/17 - juris), dass bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten ist.

    Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGK 15, 474 mwN).

    Dabei ist nicht entscheidend, ob eine einzelne verzögert durchgeführte Verfahrenshandlung ein wesentliches Ausmaß einnimmt, sondern ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung einer weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 - juris).

  • OLG Karlsruhe, 27.10.2016 - 3 Ws 708/16

    Untersuchungshaft: Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz bei fehlender

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Wenn bei dieser Sachlage kaum noch weitere offene Sitzungstage übrig waren, die für das vorliegende Verfahren hätten genutzt werden können, liegen strukturelle Defizite vor, zu deren Behebung der Haushaltsgesetzgeber (hier: der Landtag von Baden-Württemberg) im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und insbesondere auch zur Vermeidung der Aufhebung von Untersuchungshaftbefehlen verpflichtet ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2016 - 3 Ws 708/16 - juris).
  • OLG Nürnberg, 04.02.2016 - 2 Ws 824/15

    Zulässigkeit des Sicherungshaftbefehls bei Ausbleiben den Angeklagten in der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
  • OLG Jena, 21.04.2009 - 1 Ws 141/09

    Verstoß gegen das Übermaßverbot bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Jedenfalls unterliegen auch der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und seine Aufrechterhaltung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit; es gilt das Übermaßverbot (BVerfGE 32, 87 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ws 141/09 - juris).
  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Jedenfalls unterliegen auch der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO und seine Aufrechterhaltung dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit; es gilt das Übermaßverbot (BVerfGE 32, 87 ; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 21.04.2009 - 1 Ws 141/09 - juris).
  • EGMR, 29.07.2004 - 49746/99

    Übermäßig lange Dauer der Untersuchungshaft und Verstoß gegen den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Bei absehbar umfangreichen Verfahren, in denen sich der Angeklagte in Untersuchungshaft befindet, fordert das Beschleunigungsgebot in Haftsachen stets eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlungsplanung mit mehr als nur einem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche (vgl. BVerfGK 7, 21 ; 7, 140 ; ferner EGMR, Urteil vom 29.07.2004 - Beschwerde Nr. 49746/99 -, EuGRZ 2004, S. 634 Tz. 51).
  • OLG Hamm, 14.10.2008 - 3 Ws 357/08

    Haftbefehl Ausbleiben Hauptverhandlung Warnhinweis Einstellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 13.02.2018 - 2 Ws 5/18
    Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Vorgehensweise der Strafkammer, die ihren Haftbefehl vom 30.03.2016 sowohl auf § 112 StPO als auch auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt hat, zulässig war und ob (die Zulässigkeit einmal unterstellt) der Haftbefehl - soweit er auf § 230 Abs. 2 StPO gestützt wurde - durch die mit Beschluss vom 13.05.2016 erfolgte Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO gegenstandslos wurde (so OLG Hamm NStZ-RR 2009, 89; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 230 Rn. 23; aA: OLG Nürnberg NStZ-RR 2016, 285).
  • BVerfG, 24.07.2008 - 2 BvR 1146/08

    Entpflichtung eines Pflichtverteidigers (Terminschwierigkeiten; Beschleunigung

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

  • BGH, 21.04.2016 - StB 5/16

    Fortdauernder Vollzug der Untersuchungshaft während der Hauptverhandlung

  • BGH, 23.02.2017 - StB 4/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über fünf Jahre bei dringendem Tatverdacht wegen

  • BGH, 29.09.2016 - StB 30/16

    Dringender Tatverdacht wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 22.09.2016 - StB 29/16

    Dringender Tatverdacht der Verabredung zum Mord; Fortdauer der etwas mehr als

  • BGH, 05.02.2015 - StB 1/15

    Fortdauer der Untersuchungshaft über drei Jahre ("NSU-Verfahren"; dringender

  • BVerfG, 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung;

  • BVerfG, 17.07.2006 - 2 BvR 1190/06

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Freiheit der Person; Umfangsverfahren;

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

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