Weitere Entscheidungen unten: BGH, 05.09.2017 | BGH, 25.10.2017 | BGH, 28.03.2017

Rechtsprechung
   BGH, 14.09.2017 - 4 StR 381/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,39384
BGH, 14.09.2017 - 4 StR 381/17 (https://dejure.org/2017,39384)
BGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - 4 StR 381/17 (https://dejure.org/2017,39384)
BGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17 (https://dejure.org/2017,39384)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 52 StGB, § 176 Abs 1 StGB, § 176a Abs 2 Nr 1 StGB
    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzungen für eine Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 176 Abs. 1 StGB, § 52 StGB, § 176a Abs. 1 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 176a Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verdrängung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Änderung des Schuldspruchs

  • rewis.io

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Voraussetzungen für eine Tateinheit zwischen Grunddelikt und Qualifikation

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdrängung des Tatbestands des sexuellen Missbrauchs von Kindern durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern; Änderung des Schuldspruchs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 14
  • StV 2018, 230
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.06.2003 - 2 StR 144/03

    Korrektur des Tenors; Verwerfung der Revision als unbegründet

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - 4 StR 381/17
    Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03; Wolters in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22).
  • BGH, 26.05.2004 - 4 StR 119/04

    Sexueller Missbrauch gemäß § 176 Abs. 1 StGB (Verdrängung durch den schweren

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - 4 StR 381/17
    Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB) wird durch den Qualifikationstatbestand des vollendeten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176a Abs. 1 StGB) verdrängt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, NStZ 2005, 90; Beschluss vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03; Wolters in: SSW-StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22).
  • BGH, 16.12.2015 - 2 StR 191/15

    Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht

    Auszug aus BGH, 14.09.2017 - 4 StR 381/17
    Tateinheit kann lediglich ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 StR 191/15, NStZ-RR 2016, 109; Folkers, JR 1997, 11, 17; Hörnle in: Leipziger Kommentar z. StGB, 12. Aufl., 2009, § 176a Rn. 93).
  • BGH, 24.01.2024 - 6 StR 456/23

    Beweiswürdigung in "Aussage gegen Aussage"- Fällen

    Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird das neue Tatgericht zu beachten haben, dass der Täter nur nach der Qualifikation des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (idF bis zum 26. Januar 2015) schuldig zu sprechen ist, weil das Grunddelikt des § 176 Abs. 1 StGB in der Regel verdrängt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17).
  • LG Bochum, 19.01.2021 - 8 KLs 14/20
    Die Kammer geht insoweit ausnahmsweise von Tateinheit zwischen dem durch den Oralverkehr verwirklichten sexuellen Missbrauch von Kindern und dem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch das Eindringen mit der Penisspitze aus, denn der Oralverkehr hat gegenüber dem späteren Eindringen einen selbstständig zu berücksichtigen Unrechtsgehalt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Nebenklägerin vertieft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - 4 StR 381/17).
  • BGH, 28.11.2023 - 3 StR 265/23

    Zurücktreten des Grundtatbestands gegenüber der ebenfalls verwirklichten

    Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17, StV 2018, 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.
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Rechtsprechung
   BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,43087
BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17 (https://dejure.org/2017,43087)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2017 - 5 StR 361/17 (https://dejure.org/2017,43087)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2017 - 5 StR 361/17 (https://dejure.org/2017,43087)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Wohnungsbegriff; Kellerräume; räumliche und bauliche Einheit; keine Zugangshindernisse; Wochenendhäuser; vorrübergehende Nutzung als Unterkunft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 244 Abs 1 Nr 3 StGB, § 267 StPO
    Wohnungseinbruchdiebstahl: Erstreckung des Wohnungsbegriffs auf Kellerräume und Wochenendhäuser

  • IWW

    § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Wohnungsbegriff

  • rewis.io

    Wohnungseinbruchdiebstahl: Erstreckung des Wohnungsbegriffs auf Kellerräume und Wochenendhäuser

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wohnungseinbruchsdiebstahl: Einbruch durch den Keller eines Wochenendhauses

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Wohnungsbegriff

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3
    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zum Wohnungsbegriff

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 14
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.05.2001 - 4 StR 59/01

    Wirksamer mündlicher und protokollierter Eröffnungsbeschluß

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).

    Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285).

  • BGH, 08.06.2016 - 4 StR 112/16

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Einbruch in Kellerräume)

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LKStGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76).
  • BGH, 11.10.2016 - 1 StR 462/16

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung; Anwendung auf Wohnmobile und

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Insofern gilt nichts anderes als bei Hotelzimmern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01, NStZ-RR 2002, 68), Wohnmobilen und Wohnwagen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285).
  • BGH, 22.02.2012 - 1 StR 378/11

    Anforderungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Bedeutung "in eine Wohnung":

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Dies gilt sowohl, wenn der Täter sich von dort ungehindert Zugang zum ohne weiteres erreichbaren Wohnbereich im Erd- oder Obergeschoss verschafft, als auch dann, wenn er aus derartigen Räumen stiehlt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120 f.).
  • BGH, 03.06.2014 - 4 StR 173/14

    Voraussetzungen des Wohnungseinbruchsdiebstahls (Einsteigen in eine Wohnung:

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Anders als bei vom Wohnbereich getrennten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus trifft dies beim Keller eines Einfamilienhauses regelmäßig zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2014 - 4 StR 173/14, StV 2015, 113, und vom 8. Juni 2016 - 4 StR 112/16, StV 2016, 639; Vogel in LKStGB, 12. Aufl., § 244 Rn. 76).
  • BGH, 24.04.2008 - 4 StR 126/08

    (Versuchter) Wohnungseinbruchsdiebstahl (einschränkende Auslegung des

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 20.05.2005 - 2 StR 129/05

    Wohnungseinbruchsdiebstahl (Begriff der Wohnung: Abgrenzung zu Geschäftsräumen

    Auszug aus BGH, 05.09.2017 - 5 StR 361/17
    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen und nicht bloße Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 f.; vom 20. Mai 2005 - 2 StR 129/05, NStZ 2005, 631, und vom 3. Mai 2001 - 4 StR 59/01).
  • BGH, 22.01.2020 - 3 StR 526/19

    Kein Verlust der Wohnungseigenschaft durch Tod der Bewohner im Fall des einfachen

    Wohnungen sind abgeschlossene und überdachte Räume, die Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dienen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Wohnung 4 mwN; vom 24. April 2008 - 4 StR 126/08, NStZ 2008, 514 Rn. 4).
  • BGH, 12.10.2021 - 5 StR 219/21

    Schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl: Öffnen der Wohnungstür mit einem falschen

    Zwar ist der Angeklagte in diesem Fall - anders als das Landgericht meint - nicht in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung "eingebrochen", denn er hat nicht die Tür der Privatwohnung, sondern nur des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses aufgehebelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15).
  • BGH, 24.08.2021 - 6 StR 344/21

    Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der Wohnung: Nebenräume)

    Nebenräume unterfallen dem Wohnungsbegriff dann, wenn sie durch eine unmittelbare Verbindung dem Wohnbereich typischerweise zuzuordnen sind, weil sie - wie etwa die Kellerräume eines Einfamilienhauses - mit der Wohnung räumlich und baulich eine Einheit bilden bzw. so mit ihr verbunden sind, dass keine erheblichen Zugangshindernisse zu den Wohnräumen mehr bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2012 - 1 StR 378/11, NStZ 2013, 120; Beschlüsse vom 5. September 2017 - 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15; vom 24. März 2021 - 6 StR 46/21).
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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,44985
BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17 (https://dejure.org/2017,44985)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - 5 StR 72/17 (https://dejure.org/2017,44985)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 (https://dejure.org/2017,44985)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 21 StGB; § 212 StGB; § 213 StGB
    Sachlich-rechtlich unbedenkliche Beweiswürdigung; Voraussetzungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit bei Kindstötungen (Belastung durch die Geburt; weitergehende geistig-seelische Beeinträchtigungen; Berücksichtigung als minder schwerer Fall)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 StGB, § 212 StGB, § 213 StGB, § 217 StGB vom 10.03.1987
    Jugendstrafsache: Verminderte Schuldfähigkeit bei Kindstötung unmittelbar nach der Geburt; Bemessung der Jugendstrafe

  • IWW

    § 74 StPO, § 217 StGB, § 213 StGB, § 21 StGB, § 213 Alt. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Schuldspruch wegen Totschlags; Ersticken als Ursache für den Tod eines lebend geborenen Kindes; Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • rewis.io

    Jugendstrafsache: Verminderte Schuldfähigkeit bei Kindstötung unmittelbar nach der Geburt; Bemessung der Jugendstrafe

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Schuldspruch wegen Totschlags; Ersticken als Ursache für den Tod eines lebend geborenen Kindes; Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • rechtsportal.de

    StGB § 21 ; StGB § 213 ; a.F. § 217 StGB
    Schuldspruch wegen Totschlags; Ersticken als Ursache für den Tod eines lebend geborenen Kindes; Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kindstötung - und die Schuldfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 14
  • StV 2019, 231
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 05.06.2003 - 3 StR 55/03

    Totschlag (Ersticken eines Kindes nach der Geburt); Beweiswürdigung (verminderte

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    Sie stützt sich dabei insbesondere darauf, dass die erlogenen Schilderungen von Arztbesuchen und diagnostizierten Krankheiten (Magenschleimhautentzündung oder Laktoseintoleranz) geeignet waren, eine bevorstehende mögliche erfolgreiche Behandlung ihres "aufgeblähten' Bauches und damit dessen baldiges Verschwinden zu erklären (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03).

    aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308; vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.).

  • BGH, 19.06.2008 - 4 StR 105/08

    Prüfung niedriger Beweggründe und Strafzumessung bei einer "Kindstötung" durch

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308; vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.).
  • BGH, 09.02.1983 - 3 StR 500/82

    Anforderungen an eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung - Bewusstseinsstörung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    Das Landgericht hat jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Anpassungsstörung - wie für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1983 - 3 StR 500/82, NStZ 1983, 280, und vom 13. Dezember 1989 - 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231) - in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig und dass zudem eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit "erheblich' im Sinne des § 21 StGB ist.
  • BGH, 13.12.1989 - 3 StR 370/89

    Verminderte Schuldfähigkeit - Tiefgreifende Bewusstseinsstörung - Affektiver,

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    Das Landgericht hat jedoch ausgeschlossen, dass eine solche Anpassungsstörung - wie für die Annahme einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 9. Februar 1983 - 3 StR 500/82, NStZ 1983, 280, und vom 13. Dezember 1989 - 3 StR 370/89, NStZ 1990, 231) - in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig und dass zudem eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit "erheblich' im Sinne des § 21 StGB ist.
  • BGH, 23.04.2009 - 3 StR 100/09

    Erheblich verminderte Schuldfähigkeit (fehlende Feststellung eines

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    aa) Bei Kindstötungen im Sinne des § 217 StGB aF kommt eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außer der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2003 - 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; 16 17 18 vom 19. Juni 2008 - 4 StR 105/08, NStZ-RR 2008, 308; vom 23. April 2009 - 3 StR 100/09, NStZ 2009, 439 f.).
  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    Die den Schuldspruch tragenden Feststellungen beruhen auf einer mit Blick auf den eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
  • BGH, 06.11.2003 - 4 StR 296/03

    Minder schwerer Totschlag bei Kindestötung

    Auszug aus BGH, 25.10.2017 - 5 StR 72/17
    Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt tötet, kann in einem solchen Fall allerdings bei der Anwendung des § 213 StGB Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 6. November 2003 - 4 StR 296/03, NStZ-RR 2004, 80).
  • BVerwG, 15.07.2021 - 2 WD 6.21

    Anpassungsstörung; Anschuldigungsschrift; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen;

    Dabei fällt eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nur dann unter das vierte Merkmal des § 20 StGB der - wie es seit dem Sechzigsten Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. November 2020 (BGBl. I Bl. 2600) seit dem 1. Januar 2021 heißt - "schweren anderen seelischen Störung", wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2020 - 2 WD 4.20 - Rn. 51 und vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 53 Rn. 34 sowie BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m.w.N, vom 14. August 2014 - 4 StR 163/14 - juris Rn. 28 und vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 2 WD 4.20

    Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen eigenmächtiger Abwesenheiten,

    Eine solche liegt bei einer nicht pathologisch bedingten Anpassungs- und Persönlichkeitsstörung nur vor, wenn sie in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 2007 - 4 StR 7/07 - juris Rn. 7 m.w.N., vom 25. Oktober 2017 - 5 StR 72/17 - juris Rn. 19 und BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2017 - 2 WD 14.16 - juris Rn. 34).
  • LG Kleve, 31.05.2021 - 140 Ks 1/21

    Kindstötung, Anpassungsstörung

    Eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB kommt allerdings kaum in Betracht, wenn bei der Täterin außerhalb der Belastung durch die Geburt keine schon unabhängig hiervon bestehenden, rechtlich relevanten, körperlichen oder geistig-seelischen Beeinträchtigungen festzustellen sind (BGH, Urteil vom 05.06.2003 - 3 StR 55/03; BGH, Urteil vom 23.04.2009 - 3 StR 100/09; BGH, Urteil vom 19.06.2008 - 4 StR 105/08 Rn. 12; BGH, Urteil vom 25.10.2017 - 5 StR 72/17 Rn. 18).

    Eine andere schwere seelische Störung, die hier nach den Ausführungen des Sachverständigen als Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB in Betracht kommt, liegt - wie bereits ausgeführt - nur dann vor, wenn T6 in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt und Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen; vgl. BGHSt 34, 22; BGHSt 34, 28 (37); BGHSt 37, Seite 397 (401); BGH NStZ 2005, Seite 326 (327); BGH, Beschluss vom 25.10.2017 - 5 StR 72/17.

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Rechtsprechung
   BGH, 28.03.2017 - 4 StR 350/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,10764
BGH, 28.03.2017 - 4 StR 350/16 (https://dejure.org/2017,10764)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2017 - 4 StR 350/16 (https://dejure.org/2017,10764)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2017 - 4 StR 350/16 (https://dejure.org/2017,10764)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 74c Abs 1 StGB, § 75 StGB
    Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Geldbetrages

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 74c Abs. 1 StGB, § 75 StGB, § 473 Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die angeordnete Einziehung von Wertersatz

  • rewis.io

    Einziehung von Wertersatz: Anordnung der Einziehung eines nicht im Eigentum des Angeklagten stehenden Geldbetrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2; StGB § 74c Abs. 1; StGB § 75
    Revision gegen die angeordnete Einziehung von Wertersatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 14
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.04.2010 - 5 StR 136/10

    Einziehung von Wertersatz (Eigentum; Eigentümer); Verfall von Wertersatz (Vorrang

    Auszug aus BGH, 28.03.2017 - 4 StR 350/16
    Da nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bargeld, welches zur Vortäuschung des für eine Wohnbauförderung erforderlichen Eigenkapitals verwendet wurde, nicht im Eigentum des Angeklagten, sondern der S. GmbH stand, liegen die Voraussetzungen des § 74c Abs. 1 StGB nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10, wistra 2010, 302).
  • BGH, 04.07.2023 - 2 StR 219/22

    Notwendigkeit konkreter Feststellungen zur subjektiven Bestimmung des

    Die Einziehung als Tatobjekt setzt voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2017 - 4 StR 350/16).
  • BGH, 11.01.2022 - 1 StR 471/21

    Geldwäsche (Einziehung von Geldwäscheobjekten)

    Die Einziehung des Wertes eines Tatmittels nach § 74c Abs. 1 StGB in der bis 30. Juni 2017 geltenden Fassung setzt indes voraus, dass der Täter oder Teilnehmer zum Zeitpunkt der Tat Eigentümer des der Einziehung unterliegenden Gegenstandes war oder ihm dieser zumindest zustand (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2010 - 5 StR 136/10 Rn. 3; vom 28. März 2017 - 4 StR 350/16 Rn. 3 und vom 11. Juni 1985 - 5 StR 275/85 Rn. 2).
  • BGH, 24.07.2019 - 3 StR 160/19

    Klarstellung der Urteilformel hinsichtlich der Einziehungsentscheidung

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Bezug genommen auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2017 in der Sache 4 StR 350/16, mit dem er für eine vergleichbare Fallkonstellation entschieden hat, dass eine Einziehungsanordnung gegen den dort angeklagten Täter ausscheide, eine solche allenfalls gegen die begünstigte Gesellschaft ergehen könne (juris Rn. 3).
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