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   BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17   

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BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
BGH, Entscheidung vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
BGH, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 (https://dejure.org/2018,10647)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 212 Abs. 1 StGB; § 213 StGB
    Mord (niedrige Beweggründe: Tötung des sich vom Täter abwendenden Intimpartners; Heimtücke); minderschwerer Fall des Totschlags (Gesamtbetrachtung: kein zwingendes Erfordernis einer bewussten Provokation durch das Opfer)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke als Arglosigkeit des Tatopfers und Beurteilung der Beweggründe als niedrig (hier: Wut des Täters über das vorangegangene Verhalten des Opfers)

  • rewis.io

    Totschlag: Minder schwerer Fall bei Provokation des Täters durch ehewidriges intimes Verhältnis

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2 ; StGB § 213 1.-2. Alt.
    Beweiswürdigung hinsichtlich der Mordmerkmale Heimtücke als Arglosigkeit des Tatopfers und Beurteilung der Beweggründe als niedrig (hier: Wut des Täters über das vorangegangene Verhalten des Opfers)

  • datenbank.nwb.de

    Totschlag: Minder schwerer Fall bei Provokation des Täters; Provokationsbewusstsein des Tatopfers; Provokation durch ehewidriges intimes Verhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • bayern.de (Pressemitteilung)

    Lichtenauer Totschlagsprozess

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der minder schwere Fall des Totschlags - und die Strafzumessung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verlassene Lebensgefährte - und der Mord aus niedrigen Beweggründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Seitensprung - und der minder schwere Fall des Totschlags

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Tötung eines sich abwendenden Intimpartners nicht notwendigerweise durch niedrige Beweggründe motiviert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 177
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 26.02.2015 - 1 StR 574/14

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Voraussetzungen einer Affekttat:

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Die Annahme oder Nichtannahme eines minderschweren Falls gemäß § 213 Alt. 2 StGB kann als Akt der Strafzumessung lediglich auf dafür maßgebliche Rechtsfehler überprüft werden (siehe nur BGH, Urteile vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 und vom 9. Februar 2017 - 1 StR 415/16, NStZ-RR 2017, 168 f. jeweils mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für das Eingreifen von § 213 Alt. 1 StGB darauf an, ob das provozierende Verhalten des späteren Tatopfers nach seinem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, die "Jähtat als eine verständliche Reaktion' des Täters auf das provozierende Verhalten des Opfers der nachfolgenden Tötungstat erscheinen zu lassen (BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582 mwN).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 583 mwN und vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15).

  • BGH, 21.12.2010 - 3 StR 454/10

    Totschlag in einem minder schweren Fall (schwere Beleidigung; "Tropfen, der das

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung - nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11, 12 mwN) - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 583 mwN und vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15).

  • BGH, 24.10.2017 - 1 StR 226/17

    Begrenzte Revisibilität der Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    c) Die konkrete Strafzumessung des Landgerichts innerhalb des Sonderstrafrahmens aus § 213 StGB weist unter Berücksichtigung der begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfung (siehe nur BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 226/17 Rn. 9 mwN (in NStZ-RR 2018, 56 nur redaktioneller Leitsatz)) keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

    Denn in den Urteilsgründen muss er lediglich die nach seiner Beurteilung für die Strafe bestimmenden Umstände angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungsgesichtspunkte ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch möglich (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 - 1 StR 226/17 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 01.09.2011 - 5 StR 266/11

    Totschlag in einem minder schweren Fall (Beleidigung; Kränkung; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    bb) Mit diesen Erwägungen kann sich das Landgericht auf ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützen, die als notwendige Bedingung des § 213 Alt. 1 StGB eine vorsätzliche schwere Beleidigung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlangt (BGH, Urteil vom 8. April 1986 - 1 StR 104/86, BGHSt 34, 37 f.), jedenfalls aber für erforderlich hält, dass das provozierende Tatopfer sich des beleidigenden Charakters des eigenen Verhaltens bewusst gewesen sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 26. März 1986 - 3 StR 49/86 und vom 25. November 1987 - 3 StR 479/87, NStZ 1988, 216; siehe auch BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 11 "Provokation des Tatopfers muss bewusst von diesem ausgehen').

    Dafür genügen nur solche Provokationen, die bei objektiver Betrachtung - nicht nur aus Sicht des Täters (BGH, Beschluss vom 8. September 2016 - 1 StR 372/16, NStZ-RR 2017, 11, 12 mwN) - geeignet sind, den Täter die erlittene Kränkung als schwere Beeinträchtigung seiner Persönlichkeit empfinden zu lassen und ihn deswegen in eine heftige Gemütsbewegung zu versetzen (BGH, Urteil vom 1. September 2011 - 5 StR 266/11 Rn. 10; vgl. auch Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340).

  • BGH, 21.03.2017 - 1 StR 663/16

    Minderschwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff der

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Einer vom Schuldspruch unabhängigen Überprüfung des Strafausspruchs entgegenstehende Gründe sind, auch im Hinblick auf die Anwendung von § 213 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77 Rn. 4 ff. (insoweit nicht abgedruckt in NJW 1977, 2086) und vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, StV 2017, 543 f.), nicht ersichtlich.

    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf der Grundlage einer Gesamtbewertung vorzunehmen, in die alle Umstände einzubeziehen sind, die dem konkreten Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Provokation durch das spätere Tatopfer sein Gepräge geben (siehe nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339, 340; Urteile vom 26. Februar 2015 - 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582, 583 mwN und vom 21. März 2017 - 1 StR 663/16, StV 2017, 543, 544 Rn. 15).

  • BGH, 12.06.2013 - 5 StR 129/13

    Tötung aufgrund der Abwendung der Partnerin vom Täter als niedrige Beweggründe

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    b) Auch die Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe hält unter Berücksichtigung des dem Tatgericht dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 und vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393 sowie Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN) rechtlicher Prüfung stand.

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; etwa BGH, Urteile vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, NStZ 2012, 691, 692 Rn. 14 und vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 29.01.2015 - 4 StR 433/14

    Mord (Heimtücke: Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit durch den Täter; niedrige

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    b) Auch die Verneinung des Vorliegens niedriger Beweggründe hält unter Berücksichtigung des dem Tatgericht dabei zustehenden Beurteilungsspielraums (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 12. Juni 2013 - 5 StR 129/13, NStZ 2013, 524, 525 Rn. 7 und vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393 sowie Beschluss vom 25. Oktober 2010 - 1 StR 57/10, NStZ-RR 2011, 7, 8 jeweils mwN) rechtlicher Prüfung stand.

    Gleiches gilt im Ergebnis für die beweiswürdigend belegte spontane affektive Erregung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 4 StR 433/14, NStZ 2015, 392, 393) des Angeklagten, die aus seiner Wut über das täuschende Vorverhalten der Geschädigten und deren Reaktion in Gestalt von Grinsen und Lachen auf sein Weinen bei Offenbarung ihres intimen Verhältnisses zum Zeugen J. resultierte.

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung erweist sich unter Berücksichtigung des dafür geltenden eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 17 mwN) als tragfähig.

    Die Beschränkung ist nach den dafür geltenden Maßstäben (dazu nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 10) wirksam.

  • BGH, 21.04.1987 - 1 StR 77/87

    Sachverständige verschiedener Fachrichtungen; Strafzumessung bei verhältnismäßig

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Bei dem Eingreifen eines - wie hier - Ausnahmestrafrahmens kann das Gewicht von zu dessen Begründung herangezogenen Strafmilderungsgründen so weit relativiert sein, dass sie innerhalb dieses Rahmens kaum noch mildernde Wirkung zu entfalten vermögen und deshalb gegen den Täter sprechende Umstände, insbesondere die Schwere der Tat, eine Strafe im oberen Bereich des gemilderten Strafrahmens rechtfertigen (BGH, Urteil vom 21. April 1987 - 1 StR 77/87, BGHSt 34, 355, 360).
  • BGH, 22.09.1981 - 1 StR 508/81

    Revisionsgrund der Nichteinhaltung der für den Ausschluss der Öffentlichkeit

    Auszug aus BGH, 21.02.2018 - 1 StR 351/17
    Denn weder die Aufnahme eines ehewidrigen intimen Verhältnisses als solches (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1981 - 1 StR 508/81, NStZ 1982, 27) noch dessen Eingeständnis gegenüber dem Ehepartner (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 213 Rn. 6) vermögen in aller Regel die Voraussetzungen der Provokationsalternative zu begründen.
  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

  • BGH, 10.05.2016 - 1 StR 119/16

    Strafzumessung (Revisibilität; Erörterungsmängel bei hoher Strafe im minder

  • BGH, 08.09.2016 - 1 StR 372/16

    Minder schwerer Fall des Totschlags (Begriff der schweren Beleidigung; Begriff

  • BGH, 01.06.2016 - 2 StR 150/15

    Anfrageverfahren; Strafzumessung (strafschärfende Berücksichtigung der Absicht

  • BGH, 21.04.1999 - 2 StR 64/99

    Verwerfung der Revision als unzulässig, infolge eines nicht zulässigen

  • BGH, 23.04.2002 - 3 StR 106/02

    Umfang der Urteilsprüfung bei Revision des Nebenklägers; keine Prüfung der

  • BGH, 25.07.2006 - 5 StR 97/06

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Beurteilungsspielraum des Tatrichters und

  • BGH, 14.07.1977 - 4 StR 291/77

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung auf einzelne Beschwerdepunkte -

  • BGH, 08.04.1986 - 1 StR 104/86

    Begriff der Beleidigung

  • BGH, 27.11.1987 - 3 StR 479/87

    Beurteilung, ob der Angeklagte tatsächlich durch eine beleidigende Äußerung des

  • BGH, 26.03.1986 - 3 StR 49/86

    Voraussetzungen eines sonstigen minder schweren Falles im Sinne des § 213

  • BGH, 25.10.2010 - 1 StR 57/10

    Tötung von Unbeteiligten in Italien im Zweiten Weltkrieg als Rache für einen

  • BGH, 25.11.2010 - 3 StR 364/10

    Versuchter Totschlag (Vorsatz; Beweiswürdigung; besonders gefährliche

  • BGH, 01.03.2012 - 3 StR 425/11

    Totschlag (minder schwerer Fall; schwere Beleidigung; eigene Schuld); Mord

  • BGH, 30.07.2015 - 4 StR 561/14

    Revision des Nebenklägers (Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung);

  • BGH, 02.08.2016 - 2 StR 454/15

    Verwerfung der Revision des Nebenklägers als unzulässig (Revisionsbegründung:

  • BGH, 09.02.2017 - 1 StR 415/16

    Strafzumessung (Berücksichtigung von Vortatverhalten; Verhältnis von minder

  • BGH, 20.09.2017 - 1 StR 64/17

    Fahrlässiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Fahrlässigkeitsmaßstab:

  • BGH, 15.11.2017 - 5 StR 338/17

    Voraussetzungen der Heimtücke (Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Kausalzusammenhang;

  • BGH, 07.05.2019 - 1 StR 150/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des

    a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 422/18

    Mord aus niedrigen Beweggründen; Tatmehrheit (nacheinander folgender Angriff auf

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig' zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN).

  • BGH, 02.02.2022 - 2 StR 41/21

    Wirkung einer Revision der Nebenklage (unbegründete Revision der Nebenklage:

    (2) Für die - aus § 400 Abs. 1 StPO folgende - Kontrollbefugnis hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgeführt, dass sich diese weder auf den Strafausspruch, noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, erstreckt (vgl. Senat, Urteil vom 20. November 2019 - 2 StR 554/18, juris Rn. 29; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2021 - 4 StR 31/21, juris Rn. 7; vom 9. Februar 2021 - 3 StR 382/20, NStZ-RR 2021, 138; vom 17. Mai 2018 - 3 StR 622/17, NStZ-RR 2018, 272; vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11, juris Rn. 52; Urteil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ-RR 2011, 73, 74; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, juris Rn. 11; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, aaO).

    Hierdurch wird gewährleistet, dass sich für die Nebenklage nicht mittelbar die durch § 400 Abs. 1 StPO verschlossene Möglichkeit eröffnet, ohne Schuldspruchänderung eine andere, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfolge zu erreichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17, aaO; vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, aaO).

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert sind (BGH Urt. v.21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN).

    Entbehrt hingegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177 Rn. 10 mwN und Beschl. vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204 Rn. 20, beck-online).

    Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und v. 25.7.2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

    Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH Urt. v. 21.2.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24.10.2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

  • BGH, 25.01.2023 - 1 StR 284/22

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Voraussetzungen: Motivbündel); Strafzumessung

    Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat niedrig sind und - in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag - als verachtenswert erscheinen, erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 30. März 2022 - 5 StR 358/21 Rn. 18 und vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10, je mwN).
  • BGH, 04.07.2018 - 5 StR 580/17

    Ausnutzungsbewusstsein beim Heimtückemord (bedeutungsmäßige Erfassung der die

    Die Revisionsbegründung der Nebenklägerin lässt - trotz des irreführenden (Haupt-)Antrags dahin, das angefochtene Urteil "im Rechtsfolgenausspruch" aufzuheben - insbesondere aufgrund der Sachausführungen eindeutig erkennen, dass mit der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes anstelle des für Tat 1 erfolgten Schuldspruchs wegen versuchten Totschlags ein im Rahmen der durch § 400 Abs. 1 StPO beschränkten Rechtsmittelbefugnis der Nebenklage statthaftes Rechtsmittelziel verfolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 mwN).

    a) Ausgerichtet an den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 mwN) hat das Landgericht die festgestellten handlungsleitenden Tötungsmotive des Angeklagten bei der Begehung von Tat 1 - nämlich "Ausländerhass" sowie "Wut und Verärgerung über seine Wohnsituation" - in objektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei als niedrig bewertet.

  • LG Amberg, 19.08.2021 - 11 Ks 100 Js 6315/20

    Zu den Mordmerkmalen der Heimtücke und niedriger Beweggründe

    Niedrige Beweggründe liegen nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Motive einer Tötung nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, das heißt in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21.01.2018, Az.: 1 StR 351/17).

    Entbehrt entgegen das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als "niedrig" zu qualifizieren (BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177; Beschluss vom 24.10.2018, Az.: 1 StR 422/18, NStZ 2019, 204, beck-online).

  • BGH, 12.11.2019 - 1 StR 370/19

    Mord aus niedrigen Beweggründen (Einstufung eines Tatmotives als niedrig)

    Die Beurteilung erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 8; vom 12. September 2019 - 5 StR 399/19 Rn. 8; vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20; vom 31. Juli 2018 - 1 StR 260/18 Rn. 5 und vom 15. Mai 2003 - 3 StR 149/03 Rn. 4; Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10; vom 22. März 2017 - 2 StR 656/13 Rn. 6; vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11 Rn. 14 und vom 16. Februar 2012 - 3 StR 346/11 Rn. 10).
  • LG Hamburg, 15.02.2019 - 601 Ks 7/18

    Strafverfahren wegen des tödlichen Messerangriffs am S-Bahnhof Jungfernstieg

    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, die alle für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17, NStZ-RR 2018, 177, 178; Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 jeweils m.w.N.).

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist (BGH, Urteil vom 16.02.2012 - 3 StR 346/11, juris; Urteil vom 14.12.2006 - 4 StR 419/06, NStZ-RR 2007, 111; BGH, Urteil vom 21.02.2018 - 1 StR 351/17 juris; Urteil vom 30.08.2012 - 4 StR 84/12, NStZ 2013, 337 m.w.N.).

  • LG Bad Kreuznach, 13.09.2022 - 1 Ks 1041 Js 12424/21

    Heimtückischer Mord an Kassierer: Lebenslange Haft für Tankstellenmörder von

    Beweggründe sind dann als niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB einzustufen, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d. h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH Urt. v. 21.02.2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10).
  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 399/22

    Schuldspruch wegen Mordes in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von

  • LG Arnsberg, 02.09.2022 - 4 Ks 28/22
  • LG Magdeburg, 22.12.2020 - 21 Ks 8/20
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