Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 03.04.2018

Rechtsprechung
   BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15   

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BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15 (https://dejure.org/2018,8178)
BGH, Entscheidung vom 08.03.2018 - 3 StR 163/15 (https://dejure.org/2018,8178)
BGH, Entscheidung vom 08. März 2018 - 3 StR 163/15 (https://dejure.org/2018,8178)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 32 Abs. 2 RVG; Nr. 4142 VV RVG; § 111i Abs. 2 StPO a. F.
    Antrag des Rechtsanwalts auf Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im Revisionsverfahren (auf Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit; wirtschaftliches Interesse an der Abwehr der Revision; Auffangrechtserwerb)

  • Burhoff online

    Zusätzliche Verfahrensgebühr, Gegenstandswert, Revision der StA, Arrest

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Gegenstandswert im Revisionsverfahren: 2.006.713,43 EUR

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 231
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 15.04.2008 - 1 Ws 309/07

    Verteidigergebühren: Gebührenanspruch bei Tätigkeiten gegen vermögenssichernde

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15
    Zu den "verwandten Maßnahmen' nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131).
  • BGH, 24.02.2015 - 1 StR 245/09

    Gerichtliche Festsetzung des für die Rechtsanwaltsvergütung maßgeblichen

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15
    Der vom Senat nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die Tätigkeit des Verteidigers im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen der Feststellung beanstandet hat (vgl. für den Verfall BGH, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 5).
  • OLG Köln, 22.11.2006 - 2 Ws 614/06

    Beschlagnahme zum Zweck der Rückgewinnungshilfe

    Auszug aus BGH, 08.03.2018 - 3 StR 163/15
    Zu den "verwandten Maßnahmen' nach Nr. 4142 VV zählte auch die Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO aF: Entscheidend für die Anwendbarkeit des Gebührentatbestands ist, dass es sich um eine Maßnahme handelt, die dem Betroffenen den Vermögensgegenstand endgültig entziehen bzw. die es zu einem endgültigen Vermögensverlust kommen lassen soll (Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., 4142 VV Rn. 6 mwN; so auch KG, Beschluss vom 15. April 2008 - 1 Ws 309-310/07, ZfS 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 22. November 2006 - 2 Ws 614/06, StraFo 2007, 131).
  • BGH, 09.08.2021 - GSZ 1/20

    Einscheidung des Einzelrichters am BGH über den Antrag auf Festsetzung des Wertes

    Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs, die auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG wie zuvor Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG weiterhin durch den Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern getroffen haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, StraFo 2018, 446, vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, NStZ-RR 2018, 263, vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128, vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18, juris, vom 29. Juni 2020 - 1 StR 1/20, juris und vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris), haben bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt, dem Beschluss des Großen Senats nicht entgegenzutreten.
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    Dagegen werden Entscheidungen über Anträge nach § 33 Abs. 1 RVG von den Strafsenaten auch nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG wie zuvor weiterhin durch den Senat in der Besetzung von fünf Mitgliedern getroffen (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 24. März 2009 - 5 StR 225/06, wistra 2009, 284, vom 30. April 2014 - 1 StR 245/09, juris, vom 30. April 2014 - 1 StR 53/13, wistra 2014, 326, vom 7. Oktober 2014 - 1 StR 166/07, wistra 2015, 35 und vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris; zur neuen Rechtslage BGH, Beschlüsse vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, StraFo 2018, 446, vom 6. Juni 2018 - 2 StR 337/14, NStZ-RR 2018, 263, vom 29. November 2018 - 3 StR 625/17, NStZ-RR 2019, 127, 128, vom 22. Mai 2019 - 1 StR 471/18, juris, vom 29. Juni 2020 - 1 StR 1/20, juris und vom 8. September 2020 - 6 StR 95/20, juris).
  • OLG Rostock, 07.06.2018 - 20 Ws 42/18

    Verteidigerkosten: Gegenstandswert anwaltlicher Tätigkeit im Beschwerdeverfahren

    Dieser Gebührentatbestand betrifft auch sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Rahmen von vorläufigen Maßnahmen, die dem Zweck dienen, dem Betroffenen die gesicherten Vermögenswerte später endgültig zu entziehen und es dadurch bei ihm zu einem dauerhaften Vermögensverlust kommen zu lassen (BGH, Beschluss vom 08. März 2018 - 3 StR 163/15 -, Rdz. 5 in juris m.w.N.; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. Mai 2017 - 1 U 203/17 -, Rn. 53, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. November 2017 - 1 Ws 143/17 -, juris; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., VV 4142, Rn. 6; Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 4142 VV Rn. 5, S. 1105).
  • BGH, 29.11.2018 - 3 StR 625/17

    Wertfestsetzung für den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit (auf die Einziehung

    Nach Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV) fällt eine besondere Verfahrensgebühr als Wertgebühr an, wenn der Rechtsanwalt eine auf die Einziehung und verwandte Maßnahmen bezogene Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 - 1 StR 245/09, juris Rn. 4; vom 8. März 2018 - 3 StR 163/15, NStZ-RR 2018, 231; Mayer/Kroiß/Kroiß, RVG, 7. Aufl., VV 4141 - 4147 Rn. 16 f.; Bischof/Jungbauer/Kerber/Uher, RVG, 8. Aufl., VV 4100 - 4304 Rn. 121; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 23. Aufl., VV 4142 Rn. 6).
  • OLG Köln, 03.04.2019 - 2 Ws 50/19

    Maßgeblichkeit des objektiven Wertes bei Gegenstandsgebühr

    Auch der weitere von dem Beschwerdeführer angeführte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.03.2018 (Az. 3 StR 163/15, juris) rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 Ws 1/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12323
OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 Ws 1/18 (https://dejure.org/2018,12323)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.04.2018 - 2 Ws 1/18 (https://dejure.org/2018,12323)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. April 2018 - 2 Ws 1/18 (https://dejure.org/2018,12323)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Vergütungsfestsetzung, Dokumentenpauschale, digitalisierte Akte

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    VV RVG 7000 Nr. 1a, § 56 Abs. 2 S. 1 RVG, § 33 Abs. 3 RVG
    Festsetzung der Vergütung bzgl. Dokumentenpauschale

  • JurPC

    Kopierkosten bei digitaler Verfahrensakte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung der Vergütung bzgl. Dokumentenpauschale

  • Burhoff online

    Dokumentenpauschale, digitalisierte Akte, Ausdruck, Begründungsaufwand

  • degruyter.com

    Rvg

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Vergütung bzgl. Dokumentenpauschale

  • rechtsportal.de

    Erstattung von Kopierkosten an den Verteidiger bei Überlassung der kompletten Verfahrensakte in digitalisierter Form

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 231
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 29.03.2012 - 2 Ws 49/12

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopien von sog. TKÜ-Bänden; Erstattung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 Ws 1/18
    Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt (insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws 49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies "zusätzlich" zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

    Aus dem Regelausnahmeprinzip folgt indes allerdings auch (insoweit Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. März 2012, Az.: 2 Ws 49/12), dass den Rechtsanwalt, der die elektronische Akte ausdruckt, eine besondere Begründungs- und Darlegungslast trifft, warum dies "zusätzlich" zu der zur Verfügung gestellten digitalisierten Akte, die eine sachgerechte Bearbeitung bereits ermöglicht, notwendig war, wenn er diese zusätzlichen Ausdrucke ersetzt verlangt.

  • OLG Köln, 11.12.2009 - 2 Ws 496/09

    Höhe der Kopierkosten eines Pflichtverteidigers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 Ws 1/18
    Der Senat folgt hier in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte München, Beschluss vom 03.11.2014, RVG Report 2015, 106; OLG Köln, StraFo 2010, 131, OLG Celle RVG Report 2016, 417, dass zur Erfüllung des erhöhten Darlegungs- und Begründungsaufwands jedenfalls Gründe, die wie vorliegend im Ergebnis nur der Bequemlichkeit dienen, nicht ausreichend sind.
  • OLG Nürnberg, 30.05.2017 - 2 Ws 98/17

    Dokumentenpauschale für elektronische Akte - Notwendigkeit des Ausdrucks einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2018 - 2 Ws 1/18
    Dieser Grundsatz kann allerdings durch entsprechenden Sachvortrag durchbrochen werden, da - wie das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 30.05.2017 (Az.: 2 Ws 98/17) zutreffend ausführt - derzeit noch keine gesetzliche Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur ausschließlichen Verwendung einer elektronischen bzw. digitalisierten Verfahrensakte besteht.
  • LG Göttingen, 03.03.2020 - 6 Ks 11/18

    Mittagspause, Berücksichtigung Hauptverhandlungsdauer

    Dieser Rechtsauffassung - die in jüngster Zeit z. B. auch vom OLG Frankfurt im Wesentlichen geteilt (Beschluss vom 3. April 2018, Az. 2 Ws 1/18) und auch von der 5. großen Strafkammer des Landgerichts Göttingen (Beschluss vom 1. August 2018, Az. 5 KLs 13/16, nicht veröffentlicht) bereits vertreten wurde - schließt sich die Kammer an.
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