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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17   

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https://dejure.org/2018,21972
BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17 (https://dejure.org/2018,21972)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17 (https://dejure.org/2018,21972)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17 (https://dejure.org/2018,21972)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 27 Abs. 1 StPO; § 211 StGB; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG
    Mord (Beihilfe durch Bewachung von Opfern bei der Ankunft im Konzentrationslager Ausschwitz; Beihilfe hinsichtlich derjenigen Opfer, welche ohne konkreten Bezug zu Wachdiensten des Angeklagten zu Tode gebracht wurden); Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 206a Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 1 StPO, § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO, §§ 211, 27 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG, § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG

  • Wolters Kluwer

    Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten; Auferlegung der Verfahrenskosten nach Verfahrenseinstellung; Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord durch eine Tätigkeit als Mitglied des "Totenkopfsturmbanns" im Lager Ausschwitz; Begleitung der zur Tötung ...

  • rewis.io

    Einstellung des Verfahrens bei Tod des Angeklagten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 206a Abs. 1 ; StPO § 467 Abs. 1
    Einstellung eines Verfahrens nach Tod des Angeklagten; Auferlegung der Verfahrenskosten nach Verfahrenseinstellung; Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord durch eine Tätigkeit als Mitglied des "Totenkopfsturmbanns" im Lager Ausschwitz; Begleitung der zur Tötung ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 294
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 631/13

    Verfahrenseinstellung bei Tod des Angeklagten (Tragung der Revisionskosten und

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160).

    Dabei sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vgl. auch Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision).

    Ob neben dem Schuldspruch auch der Strafausspruch Bestand gehabt hätte, ist für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 613/13, NStZ-RR 2014, 160).

  • BGH, 05.08.1999 - 4 StR 640/98

    Entschädigung; Einstellungsbeschluß; Tod des Angeklagten; Beschränkung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Dabei sind die Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann erfüllt, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; vgl. auch Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 für eine auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision).

    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

  • BGH, 23.08.2012 - 4 StR 252/12

    Verfahrenseinstellung wegen des Todes des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

    Dies ist in der Beschlussformel nicht gesondert auszusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls)).

  • OLG Köln, 30.10.1990 - 2 Ws 528/90
    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Die für die Ermessensentscheidung herangezogenen Umstände dürfen dabei nicht in der dem Verfahren zugrunde liegenden Tat - also etwa der Schwere der Schuld - gefunden werden (OLG Köln, NJW 1991, 506, 507; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 60; SK-StPO/Degener, 4. Aufl., § 467 Rn. 32; aA KMR-StPO/Stöckel, 45. Ergänzungslieferung, § 467 Rn. 26).

    Gegen eine Auslagenerstattung durch die Staatskasse kann insbesondere sprechen, dass das Verfahrenshindernis auf einem vorwerfbaren prozessualen Fehlverhalten des Angeklagten beruht (vgl. OLG Köln, NJW 1991, 506, 507 f.; KK-StPO/Gieg, 7. Aufl., § 467 Rn. 10b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18; SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 2. Aufl., § 467 Rn. 26).

  • BGH, 30.07.2014 - 2 StR 248/14

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen, weil durch den Tod des Angeklagten ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 388/13

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen dauerhafter

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Dabei ist dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159, 160).

    Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hierzu weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159 f.; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 1226/03, Rn. 16; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18).

  • BGH, 15.03.2016 - 2 StR 509/15

    Einstellung wegen Todes des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    a) Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses - Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 15. September 2009 - 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 16).

    Eine Erstattung dieser Auslagen kommt bei einer Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 30. Juli 2014 - 2 StR 248/14, NStZ-RR 2014, 349 (Ls); Beschluss vom 23. August 2012 - 4 StR 252/12, NStZ-RR 2012, 359 (Ls); Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 1 StR 388/08, NStZ-RR 2009, 21; Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 472 Rn. 2).

  • BGH, 20.09.2016 - 3 StR 49/16

    "Auschwitz-Urteil" des Landgerichts Lüneburg rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Dadurch hat er die anschließenden heimtückischen und grausamen Tötungen dieser Menschen durch Vergiftung mittels Zyklon B konkret gefördert und sich damit der Beihilfe zum Mord im Sinne der §§ 211, 27 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 259 (für die Wachtätigkeit an der "Neuen Rampe'); zustimmend Momsen, StV 2017, 546, 548; Grünewald, NJW 2017, 500, 501).

    Allein die Zugehörigkeit des Angeklagten zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit ("Totenkopfsturmbann') vermag eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 258 ff.; Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67, NJW 1969, 2056, 2057; Momsen, StV 2017, 546, 550; siehe auch OLG Köln, JR 2016, 264, 265 f. (zur Beteiligung an Massenerschießungen)).

  • BVerfG, 26.05.2017 - 2 BvR 1821/16

    Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung wegen eines Verfahrenshindernisses

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    Dabei ist dem Ausnahmecharakter dieser Vorschrift Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159, 160).

    Da es bereits den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO entspricht, dass der Verurteilung lediglich ein Verfahrenshindernis entgegensteht, müssen hierzu weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, dem Angeklagten die Auslagenerstattung zu versagen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 2017 - 2 BvR 1821/16, NJW 2017, 2459; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 388/13, NStZ-RR 2016, 159 f.; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 2 BvR 1226/03, Rn. 16; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 56; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 18).

  • BGH, 15.09.2009 - 1 StR 358/09

    Verfahrenseinstellung wegen Versterbens des Angeklagten vor rechtskräftigem

    Auszug aus BGH, 24.05.2018 - 4 StR 51/17
    a) Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne Berücksichtigung des Verfahrenshindernisses - Erfolg gehabt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2016 - 2 StR 509/15, Rn. 3; Beschluss vom 15. September 2009 - 1 StR 358/09, NStZ-RR 2010, 32; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 467 Rn. 53; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 467 Rn. 16).
  • BGH, 19.12.1979 - 3 StR 396/79

    Entschädigung für die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft - Verjährung

  • BGH, 02.10.2008 - 1 StR 388/08

    Verfahrenseinstellung wegen Verfahrenshindernis

  • BGH, 20.02.1969 - 2 StR 280/67

    1. Auschwitz-Prozess

  • BGH, 01.03.1995 - 2 StR 331/94

    Mord verjährt ... 50 Jahre nach dem Ende nationalsozialistischer Gewaltherrschaft

  • BVerfG, 21.05.2004 - 2 BvR 1226/03

    Auslagenerstattung bei Einstellung des Strafverfahrens mangels Strafantrages

  • OLG Celle, 06.08.2013 - 2 Ws 144/13

    Eröffnung des Ermessens über eine Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten

  • OLG Köln, 12.06.2015 - 2 Ws 127/15

    Tatnachweis der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit bezüglich des

  • LG Hamburg, 23.07.2020 - 617 Ks 10/19

    Stutthof-Prozess: Jugendstrafe auf Bewährung für 93-jährigen Ex-KZ-Wachmann

    Der Vierte Strafsenat hat zwar in seinem Beschluss vom 24. Mai 2018 (Az.: 4 StR 51/17) ausgeführt, dass allein die Zugehörigkeit zu der für die umfassende Absicherung des Lagers zuständigen Organisationseinheit ("Totenkopfsturmbann") eine Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres zu begründen vermag.
  • LG Itzehoe, 20.12.2022 - 3 KLs 315 Js 15865/16

    Stutthof-Prozesse

    Im Einklang mit dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mit einem im Kontext einer Kostenentscheidung ergangenen Beschluss vom 24.05.2018 (4 StR 51/17, juris) dargelegt, allein die Zugehörigkeit zum Totenkopfsturmbann begründe auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung nicht die Zurechnung aller von Angehörigen dieser Einheit abgesicherten Tötungen.
  • OLG Hamm, 30.07.2019 - 4 Ws 133/19

    Notwendige Auslagen; Einstellung; Schuldspruchreife; hinreichender Tatverdacht

    Es dürfen im Übrigen keine Umstände vorliegen, die bei weiterer Hauptverhandlung eine Konkretisierung des Tatverdachts bis zur Feststellung der Schuld in Frage stellen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018, 4 StR 51/17; OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2013, 2 Ws 144/13, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15.01.2013, 1 Ws 342/12, juris).
  • LG Neuruppin, 18.12.2020 - 11 Qs 95/20

    Bußgeldverfahren - Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung wegen

    Demgegenüber dürfte jedoch der Wortlaut der Norm deutlich dafür sprechen, ihren Anwendungsbereich überhaupt erst dann als eröffnet anzusehen, wenn eine Verurteilung ohne den Eintritt des Verfahrenshindernisses sicher gewesen wäre, was regelmäßig jedoch nur bei einer bereits im Übrigen bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Haupt-verhandlung der Fall sein kann (BVerfG, Beschluss vom 12.11.1991 - 2 BvR 281/91; BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85; BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; BGH, Urteil vom 01.03.1995 - 2 StR 331/94; OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2009 - 311 SsBs 69/09; KG, Beschluss vom 28.07.2005 - 4 Ws 153/02; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.10.1996 - 1 Ss (OWi) 24 Z/96; KG, Beschluss vom 14.07.1993 - 4 Ws 157/93; LG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2018 - 18 Qs 23/18; LG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2019 - 61 Qs 76/09; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2009 - 61 Qs 51/09; AG Bad Segeberg, Beschluss vom 12.08.2009 - 5 OWi EH 116/09; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10a).

    Hierbei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass zunächst einmal der bereits zum Tatbestand gehörenden Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen dieser Ermessensausübung keine Bedeutung mehr zukommen kann, sondern jenseits der bloßen Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine unterbleibende Auslagen-überbürdung auf die Landeskasse zusätzliche beachtliche Gründe gerade für eine solche Entscheidung streiten müssen (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.03.2010 - 1 Ws 113/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.04.2002 - 2 Ws 16/02; LG Krefeld, Beschluss vom 17.07.2018 - 30 Qs 38/18; AG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2019 - 13 OWi 14/18; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b).

    Dem tritt sodann noch zur Seite, dass die vorgenommene Ermessens-abwägung stets aufzeigen muss, dass sich das Gericht gerade auch des Ausnahme-charakters einer Entscheidung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO bewusst gewesen ist (BGH, Beschluss vom 24.05.2018 - 4 StR 51/17; KK-StPO/ Gieg , 8. Aufl. 2019, § 467 Rn. 10b), weshalb sich auch von vornherein der Rückgriff auf pauschalisierende und nicht am jeweils vorliegenden Einzelfall orientierte Faustregeln verbietet.

  • BGH, 21.04.2020 - 4 StR 287/19

    Mittäterschaft (Maßstab); Beihilfe (Hilfeleistung; bloße Anwesenheit am Tatort

    Der Senat kann offenlassen, ob eine Übertragung dieser ursprünglich für die strafrechtliche Bewertung von Handlungen im Rahmen von oder im Zusammenhang mit staatlich organisierten Massenverbrechen entwickelten Grundsätze (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2016 - 3 StR 49/16, BGHSt 61, 252, 260; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294) auf den hier zu beurteilenden Lebenssachverhalt in Betracht kommt.
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 42/23

    Beihilfe zum Mord; Beihilfe zum versuchten Mord; Einstellung des Verfahrens wegen

    Im Revisionsverfahren ist dafür maßgeblich, ob das Rechtsmittel des Angeklagten - ohne das Verfahrenshindernis - erfolglos geblieben wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. September 2020 - 1 StR 576/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 467 Rn. 16a).
  • BGH, 06.03.2019 - 3 StR 430/17

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses (Tod des

    Dabei ist § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO schon dann anwendbar, wenn der Schuldspruch bei ungestörtem Fortgang des Revisionsverfahrens in Rechtskraft erwachsen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN).
  • BayObLG, 27.08.2021 - 204 StRR 341/21

    Asbeststrafbarkeit - Verfahrenseinstellung durch das Gericht wegen absoluter

    Der Senat schließt sich insoweit der auch in jüngerer Zeit mitunter von allen Strafsenaten des Bundesgerichtshofs sowie unter anderem bereits früher vom Bayerischen Obersten Landesgericht vertretenen Ansicht an, wonach bei einer Einstellung nach § 206a Abs. 1 StPO eine Aufhebung der vorangegangenen Sachentscheidungen nicht erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13.2.2014 - 1 StR 631/13, NStZ-RR 2014, 160, juris Rn. 2; vom 21.7.2020 - 2 StR 319/19, juris Rn. 2; vom 2.3.2011 - 2 StR 275/10, StV 2011, 483, juris Rn. 4; vom 18.10.2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2; vom 5.8.1999 - 4 StR 640/98, wistra 1999, 426, juris Rn. 2; vom 24.5.2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, juris Rn. 2; vom 8.9.2020 - 4 StR 167/20, juris Rn. 2; vom 5.4.2016 - 5 StR 525/15, juris Rn. 2; vom 17.11.2020 - 6 StR 337/20, juris Rn. 3; vom 21.4.2021 - 6 StR 102/21, juris Rn. 4; …
  • BGH, 26.10.2021 - 2 StR 51/21

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten)

    Das angefochtene Urteil ist damit den Angeklagten betreffend gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295 mwN; vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20, juris Rn. 2; vom 25. August 2020 - 6 StR 164/20, juris Rn. 2).
  • BGH, 17.11.2020 - 6 StR 337/20

    Einstellung des Verfahrens wegen Fehlens an der Verfahrensvoraussetzung eines

    Einer Aufhebung des angefochtenen Urteils, das mit der Einstellung gegenstandslos wird, bedarf es nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Mai 2018 - 4 StR 51/17, NStZ-RR 2018, 294, 295; vom 12. Mai 2020 - 5 StR 13/20 Rn. 2; vom 25. August 2020 - 6 StR 164/20 Rn.2).
  • BGH, 25.08.2020 - 6 StR 164/20

    Einstellung des Verfahrens wegen Tod des Angeklagten

  • BGH, 10.09.2019 - 4 StR 309/19

    Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses

  • BGH, 12.05.2020 - 5 StR 13/20

    Einstellung eines Strafverfahrens nach Versterben des Angeklagten

  • LG Stuttgart, 28.02.2022 - 6 Qs 1/22

    Tatbeendigung und Verjährungbeginn bei der Insolvenzverschleppung

  • KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21

    Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer

  • OLG Hamm, 11.04.2023 - 3 ORs 22/23

    Einstellung des Revisionsverfahrens wegen Tod des Angeklagten; Auferlegung der

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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26924
OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,26924)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,26924)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18 (https://dejure.org/2018,26924)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 294
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags hinsichtlich der gegen den Willen eines Strafgefangenen erfolgten Verlegung in eine andere JVA steht es nicht entscheidend entgegen, wenn der Strafgefangene aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt, er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme anstrebt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14, juris).

    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).

    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).

  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08

    Anhörung von Anstaltsbediensteten und Gefangenen einer Vollzugsanstalt aufgrund

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 04.09.2012 - 1 Vollz (Ws) 291/12

    Strafvollzug; Fälligkeit der Ausgleichsentschädigung nach § 43 Abs. 11 S. 3

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5) - gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär, also regelmäßig nicht zulässig ist, soweit der Betroffene den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, ebenso gut oder besser hätte erreichen können (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, m.w.N., juris).
  • BVerwG, 26.03.2014 - 4 B 55.13

    Zur Subsidiarität der verwaltungsprozessualen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • LG Hannover, 14.03.2016 - 75 StVK 198/13

    Länderübergreifende Verlegung eines Strafgefangenen aus dem niedersächsischen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Dies ist verwaltungsgerichtlich schon seit langem geklärt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 B 55/13 -, Urteil vom 29.04.1997 - 1 C 2/95 -, jew. zit. n. juris; Pietzcker in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, (Stand Juni 2017), § 43 Rn. 41, jew. m.w.N.) und findet auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs Anwendung, insofern das Bundesverfassungsgericht gerade bei der Verlegung eines Strafgefangenen gegen seinen Willen unter den Gesichtspunkten der Effektivität des Rechtsschutzes und des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Resozialisierung bzw. auf diesbezügliche durch eine Verlegung aber zumindest verzögerte Maßnahmen klargestellt hat, dass es der Zulässigkeit eines entsprechenden Feststellungsantrags nicht entscheidend entgegensteht, wenn der Betroffene - wie hier - aus nachvollziehbaren Gründen keine Rückverlegung begehrt (es ihm nämlich zumindest auch um seinen Anspruch auf resozialisierende Maßnahmen geht und eine Rückverlegung hierfür nicht förderlich erscheint), er also die durch die Verlegung geschaffenen Fakten hinnimmt und nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015 - 2 BvR 1857/14 - LG Hannover, Beschluss vom 14.03.2016 - 75 StVK 198/13 - allg. zum (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse bei einer Verlegungsentscheidung Senat, Beschluss vom 26.10.2017 - III-1 Vollz (Ws) 464/17 -, jew. zit. n. juris).
  • BVerfG, 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14

    Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Zutreffend weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere JVA gegen seinen Willen in sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreift und für ihn mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen verbunden sein kann (vgl. so und zum Folgenden BVerfG, Beschluss vom 30.06.2015, a.a.O., Beschluss vom 30.11.2016 - 2 BvR 1519/14 -, juris, jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 527/16

    Verlegung in den geschlossenen Vollzug wegen Verdacht einer neuen Straftat;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • KG, 01.02.2017 - 2 Ws 253/16

    Vollzug der Sicherungsverwahrung in Berlin: Feststellungsantrag im

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass ein Feststellungsantrag nach ständiger Rechtsprechung auch auf dem Gebiet des Strafvollzugs - der gerichtliche Rechtsschutz des StVollzG ist in seiner Struktur der VwGO nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 04.09.2012 - III-1 Vollz (Ws) 291/12 -, juris; Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 109 Rn. 5) - gegenüber einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag subsidiär, also regelmäßig nicht zulässig ist, soweit der Betroffene den damit verfolgten Zweck mit einer Gestaltungsklage, insbesondere einem Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag, ebenso gut oder besser hätte erreichen können (vgl. Senat, a.a.O.; KG, Beschluss vom 01.02.2017 - 2 Ws 253/16 Vollz -, m.w.N., juris).
  • OLG Hamm, 28.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 450/17

    Strafvollzug; Verlegung in den offenen Vollzug; Begriff der Maßnahme im Sinne der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2018 - 1 Vollz (Ws) 70/18
    Auch der bloße Hinweis auf eine in einem gerichtlichen Schriftsatz des Betroffenen vermeintlich enthaltene und zur Anzeige gebrachte Beleidigung führt ohne ein Mindestmaß an weiteren Informationen über diese dem Betroffenen vorgeworfene Tat zu keinem anderen Ergebnis, da die Vollzugsbehörde grundsätzlich auch dann zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ermittlung und gegebenenfalls Darstellung der Tatsachen verpflichtet ist, die für eine von ihr zu treffende Entscheidung über vollzugliche Maßnahmen von Bedeutung sind, wenn gegen einen Gefangenen der Verdacht einer strafbaren Handlung entstanden ist und es der Klärung bedarf, was überhaupt Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist und als wie substantiiert sich dieser Tatverdacht darstellt (allg. vgl. Senat, Beschluss vom 09.10.2008 - 1 Vollz (Ws) 643/08 - bzgl. den Anforderungen bei Verlegungsentscheidungen vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2017 - III-1 Vollz (Ws) 450/17 -, Beschluss vom 12.01.2017 - III-1 Vollz (Ws) 527/16 -, m.w.N., jew. zit. n. juris).
  • OLG Hamm, 26.10.2017 - 1 Vollz (Ws) 464/17

    Strafvollzug; berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der

  • OLG Hamm, 22.11.2018 - 1 Vollz (Ws) 78/18

    Nachträgliche Beschlussänderung bei neuen Tatsachen

    Der seit dem 22. März 2013 inhaftierte Betroffene wurde am 24. April 2017 von der JVA C in die JVA X, am 24. Juli 2017 von dort in die JVA C2-C3, sodann - rechtswidrig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. März 2018 - III - 1 Vollz (Ws) 70/18 -) - am 02. November 2017 in die JVA H und schließlich am 28. August 2018 wieder in die JVA C verlegt.

    In Anbetracht des Umstandes, dass die Vollzugsverwaltungen nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichtet sind, hat der Senat eine derartige Entscheidung schlicht nicht erwartet, zumal nachdem bereits die frühere Verlegung des Betroffenen von der JVA C2 in die JVA H vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2018 im Verfahren III-1 Vollz (Ws) 70/18 als rechtswidrig beanstandet worden ist.

  • OLG Hamm, 12.11.2019 - 1 Vollz (Ws) 518/19
    Diese Verlegungsentscheidung war - wie die Strafvollstreckungskammer im Beschluss vom 20.02.2019 zutreffend dargelegt hat - aufgrund des Fehlens einer substantiierten Darstellung der insofern maßgeblichen Umstände (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.03.2018 - III-1 Vollz (Ws) 70/18 - m.w.N., juris) ersichtlich als rechtswidrig zu bewerten.

    Schließlich hat der Antragsgegner bei seiner Entscheidung erkennbar auch die für den Betroffenen mit der gegen seinen Willen erfolgten Verlegung verbundenen Beeinträchtigungen in die erforderliche Gesamtabwägung einbezogen (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Beschluss vom 22.03.2018, a.a.O.), nämlich insbesondere in Ansatz gebracht, dass sich die Fahrtzeit für die Lebensgefährtin des Betroffenen durch die Verlegung in die JVA E lediglich um circa zehn Minuten verlängert habe.

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