Weitere Entscheidung unten: BGH, 26.06.2018

Rechtsprechung
   BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17   

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https://dejure.org/2018,21498
BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
BGH, Entscheidung vom 19.06.2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 (https://dejure.org/2018,21498)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorsatz des Täters hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (hier: Auslobung eines Geldbetrags zur Tötung der Geschädigten)

  • rewis.io

    Innere Tatseite der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten; Strafbarkeit des Versendens einer digital verfälschten Kopie eines Dokuments mittels Email

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsatz des Täters hinsichtlich der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten (hier: Auslobung eines Geldbetrags zur Tötung der Geschädigten)

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 308
  • StV 2020, 169
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 10.05.2017 - 4 StR 84/17

    Strafbefreiender Rücktritt von der versuchten Erpressung; Vorstellung des

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankündigung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 4 StR 84/17, Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377).
  • BGH, 23.05.2017 - 4 StR 141/17

    Gegenstand des Urteils (Identität der Tat); Verwerfung der Revision als

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Die getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, dass sich der Angeklagte insoweit der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in der Tatbestandsvariante des Gebrauchens veränderter Daten schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 141/17, Rn. 9 mwN).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2002 - 3 Ss 317/02

    Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestandes der öffentlichen

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Daher bleibt unklar, ob es der Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass seine Aufforderung von anderen Personen ernst genommen wird (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, 327, 328; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 111 Rn. 6).
  • BGH, 18.07.2013 - 4 StR 168/13

    Verurteilung und Unterbringungsanordnung gegen Nachstellungstäter aufgehoben

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankündigung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 4 StR 84/17, Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377).
  • BGH, 23.09.2015 - 2 StR 434/14

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit (Voraussetzungen;

    Auszug aus BGH, 19.06.2018 - 4 StR 484/17
    Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email eine "digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung' übersandte, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NStZ-RR 2016, 115, 116 mwN).
  • BGH, 21.07.2020 - 5 StR 146/19

    Begriff des Gebrauchens eines für einen anderen ausgestellten echten

    Heute ist - auch im Verkehr mit Behörden - ganz weitgehend die elektronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17, NStZ-RR 2018, 308).
  • BGH, 08.05.2019 - 5 StR 146/19

    Gebrauchen eines Ausweispapiers durch Vorlage einer Kopie oder Übersendung des

    Heute ist im Rechtsverkehr - auch im Verkehr mit Behörden - ganz weitgehend die elektronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17, NStZ-RR 2018, 308).
  • OLG Celle, 15.12.2023 - 1 ORs 2/23

    Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen

    Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222 ; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17] ; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18] ).
  • LG Bochum, 24.01.2019 - 11 KLs 10/18
    Nicht zuletzt aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des bei dem Amtsgericht Essen schriftlich eingereichten Vertrages, der handschriftliche Unterschriften als typisches Authentizitätsmerkmal enthielt und nach seinem Gesamteindruck den Anschein der Echtheit erweckte, greifen nicht die Überlegungen zur mittels Email übermittelter digitaler Kopie (vgl. BGH, Beschl. v. 19.06.2018 - 4 StR 484/17; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 07.08.2018 - 2 Rev 74/18).
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Rechtsprechung
   BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23740
BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,23740)
BGH, Entscheidung vom 26.06.2018 - 1 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,23740)
BGH, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18 (https://dejure.org/2018,23740)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB; § 264 StPO
    Unterbrechung der Verjährung durch eine richterlicher Beschlagnahme- oder Untersuchungsanordnung (Reichweite der Unterbrechungswirkung bei mehreren prozessualen Taten: Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 78a Satz 1 StGB, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, § 264 StPO, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 473 Abs. 1, 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Beziehen der Unterbrechungswirkung der Verjährungsfrist auf alle verfahrensgegenständlichen Taten aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen i.R.e. Betruges zu Lasten eines Geschädigten

  • rewis.io

    Verfolgungsverjährung: Reichweite der Unterbrechungswirkung von Unterbrechungshandlungen bei Ermittlung wegen mehrerer Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Beziehen der Unterbrechungswirkung der Verjährungsfrist auf alle verfahrensgegenständlichen Taten aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen i.R.e. Betruges zu Lasten eines Geschädigten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verjährungunterbrechung durch Durchsuchungsbeschluss - und die Ermittlung wegen mehrerer Taten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 307
  • NStZ-RR 2018, 308
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 545/07

    Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (Reichweite; Akteneinsicht; Erhebung einer

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18
    Wird, wie vorliegend, wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79).

    Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN).

    c) Angesichts dessen bedarf es keiner Entscheidung, ob die Verjährungsfrist(en) nicht ohnehin bereits durch die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Augsburg vom 20. März 2013 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB oder die Gewährung von Akteneinsicht für den Verteidiger des Angeklagten vom 29. Juli 2014 gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB (zur grundsätzlichen Unterbrechungswirkung der Gewährung von Akteneinsicht BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206 mwN) unterbrochen worden ist (sind).

  • BGH, 10.11.2016 - 4 StR 86/16

    Betrug; Bankrott; Verjährung (Beginn, verjährungsunterbrechende

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18
    Diese Wirkung entfällt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - die richterlichen Anordnungsentscheidungen Mindestanforderungen an die Konkretisierung des Tatvorwurfs nicht genügen und deshalb ihrerseits unwirksam sind (siehe nur BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 46 mwN).

    Wird, wie vorliegend, wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79).

    Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN).

  • BGH, 07.11.2001 - 1 StR 375/01

    Unterbrechungswirkung einer Untersuchungshandlung (Verfahrensgegenständliche

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18
    Wird, wie vorliegend, wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79).

    Für dessen Bestimmung ist der Zweck der jeweiligen Untersuchungshandlung maßgeblich, der anhand des Wortlauts der Maßnahme und des sich aus dem sonstigen Akteninhalt ergebenden Sach- und Verfahrenszusammenhangs zu ermitteln ist (ebenfalls st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN).

  • BGH, 10.08.2017 - 1 StR 218/17

    Unterbrechung der Verjährung (Anordnung der Vernehmung des Beschuldigten: Form,

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18
    Wird, wie vorliegend, wegen mehrerer Taten im prozessualen Sinne des § 264 StPO ermittelt, so bezieht sich die Unterbrechungswirkung grundsätzlich auf alle verfahrensgegenständlichen Taten, sofern nicht der Verfolgungswille der tätig werdenden Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 7. November 2001 - 1 StR 375/01, wistra 2002, 57 und vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205, 206; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16, NStZ 2018, 45, 47 mwN; siehe auch Beschluss vom 10. August 2017 - 1 StR 218/17, wistra 2018, 78, 79).
  • BGH, 28.11.2017 - 3 StR 266/17

    Voraussetzungen der Mittäterschaft bei Betrug und Urkundenfälschung (Förderung

    Auszug aus BGH, 26.06.2018 - 1 StR 71/18
    Erst damit war der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich vollständig erlangt und die Tat i.S.v. § 78a Satz 1 StGB beendet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, NStZ-RR 2018, 211, 212).
  • BGH, 01.06.2021 - 1 StR 127/21

    Steuerhinterziehung (Suspendierung der Strafbewehrung steuerlicher

    (2) Dem übrigen Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass der Verfolgungswille der Steuerfahndung bei Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses weiter ging und auch den Besteuerungszeitraum 2011 - anders als beim Angeklagten B. (vgl. den Durchsuchungsbeschluss vom 16. Juli 2016 aus Band II Blatt 278 der Hauptakte: Besteuerungszeiträume ab 2010) - umfasste (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2020 - 4 StR 75/20 Rn. 8; vom 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18 Rn. 7; vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 Rn. 20 und vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 Rn. 26, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; je mwN).
  • BGH, 07.06.2021 - 1 StR 314/20

    Unterbrechung der Verjährung (Unterbrechungswirkung eines

    (aa) Grundsätzlich bezieht sich die Unterbrechungswirkung auf alle verfahrensgegenständlichen Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), sofern nicht der Verfolgungswille der Strafverfolgungsorgane erkennbar auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2018 - 1 StR 71/18 Rn. 7 und vom 5. April 2000 - 5 StR 226/99 Rn. 26, BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 1; Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 Rn. 20; je mwN).
  • OLG Celle, 15.12.2023 - 1 ORs 2/23

    Revision in einem Verfahren wegen der Verurteilung des Angeklagten wegen

    Im Hinblick auf E-Mail-Anhänge differenziert die ganz überwiegende Meinung demgemäß danach, ob sie als originärer Erklärungsträger in Erscheinung treten sollen, oder ob sie lediglich als sekundärer Beleg für die Existenz einer eingescannten Papierurkunde fungieren und damit aus dem Anwendungsbereich des § 269 StGB herausfallen (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 7. August 2018 - 2 Rev 74/18, aaO Rn. 6 ff.; MK/Erb, StGB, 4. Aufl., § 269 Rn. 25, 33; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Aufl., § 269 Rn. 14; Kulhanek, wistra 2021, 220, 222 ; Popp, JuS 2011, 385, 390; vgl. auch LK/Zieschang, StGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 24; Graf/Jäger/Wittig/Bär, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl., § 269 StGB Rn. 14; Wabnitz/Janovsky/Schmitt/Bär, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kap. 15 Rn. 60; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl., § 267 Rn. 7; so wohl auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 5 StR 488/09 -, juris Rn. 10 ff., 13; a.A. Krell, JZ 2019, 208, 212 [BGH 05.09.2017 - 1 StR 198/17] ; Leipold/Tsambiakis/Zöller/Krell, StGB, 3. Aufl., § 269 Rn. 4, der sich grds. für die Urkundeneigenschaft von Fotokopien ausspricht; Nestler, ZJS 2010, 608, 613; unklar, da sich der genaue Charakter des Dokuments nicht aus der Entscheidung ergibt: BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 4 StR 484/17 -, NStZ-RR 2018, 308 [BGH 26.06.2018 - 1 StR 71/18] ).
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