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Rechtsprechung
   BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18   

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BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2018 - 1 StR 67/18 (https://dejure.org/2018,17892)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 212 StGB; § 15 StGB; § 261 StPO; § 224 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 213 Alt. 1 StGB
    Tötungsvorsatz (Vorliegen von Eventualvorsatz: erforderliche umfassende Gesamtwürdigung aller Tatumstände, Bedeutung der erkannten Lebensgefährlichkeit der Tathandlung und der Hemmschwellentheorie, Bedeutung des Tatmotivs, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit der ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 21 StGB, § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB, § 213 Alt. 1 StGB, §§ 21, 49 Abs. 1 StGB, § 261 StPO, § 301 StPO, § 213 StGB, § 224 StGB

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

  • rewis.io

    Totschlag: Bedingter Tötungsvorsatz im Lichte der Hemmschwellentheorie

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 261 ; StGB § 213
    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes im Rahmen einer gefährlichen Körperverletzung (Schlägerei); Tritt auf den Kopf des auf dem Boden liegenden Opfers; Fehlende Prüfung des Provokationstatbestandes der ersten Alternative des § 213 StGB

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beweiswürdigung - und ihre Überprüfung durch den Bundesgerichtshof

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Körperverletzungsvorsatz vs. bedingter Tötungsvorsatz

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Aspekt der "Hemmschwelle" darf Wertung der hohen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als Beweisanzeichen auf Tötungsvorsatz nicht in Frage stellen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 371
  • StV 2018, 740
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 13.12.2017 - 2 StR 230/17

    Schwere Körperverletzung (erforderliche Vorstellung des Täters für die

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Auf der Ebene der Beweiswürdigung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 180/13, NStZ 2014, 84 jeweils mwN).

    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13 aaO jeweils mwN).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 22.03.2012 - 4 StR 558/11

    Hemmschwellentheorie bei den Tötungsdelikten (Interpretation als Hinweis auf die

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18, NStZ 2018, 206 mwN).

    Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf eine "für Tötungsdelikte deutlich höhere Hemmschwelle' abgestellt worden ist (BGH, Urteil vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hinweis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) bezüglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO, 191 Rn. 34 und vom 22. November 2016 - 1 StR 194/16 Rn. 12 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass durch den Aspekt der "Hemmschwelle' die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder relativiert werden solle (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN).

  • BGH, 07.09.2017 - 1 StR 329/17

    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Revisibilität; Beweiswert der

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, NStZ-RR 2018, 21, 22 mwN).

    Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Juli 2016 - 1 StR 94/16 Rn. 9 und vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16 Rn. 20, NStZ-RR 2017, 183 (insoweit nicht abgedruckt); Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, aaO).

    Aus den Urteilsgründen muss sich außerdem ergeben, dass der Tatrichter die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. September 2017 - 1 StR 329/17, aaO).

  • BGH, 23.02.2012 - 4 StR 608/11

    Überzeugungsbildung beim Tötungsvorsatz (dolus eventualis: Nachtatverhalten,

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 444 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13 aaO jeweils mwN).

    Allerdings kann sich aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs ein Rückschluss auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteile vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 61; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO, 445 und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 14, StraFo 2018, 127; Beschluss vom 24. August 1990 - 3 StR 311/90, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 22).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 05.12.2017 - 1 StR 416/17

    Umfang eines Rechtsmittels (Beschränkung der Revision auf einzelne,

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18, NStZ 2018, 206 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat stets betont, dass durch den Aspekt der "Hemmschwelle' die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder relativiert werden solle (BGH, Urteile vom 22. März 2012 - 4 StR 558/11, aaO und vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 19 jeweils mwN).

  • BGH, 18.09.1986 - 4 StR 458/86

    Straftaten gegen das Leben: Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Zwar ist es im Ausgangspunkt zutreffend, angesichts der verhältnismäßig geringen Verletzungen des Nebenklägers die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Angeklagte den Tritt bewusst nicht mit einer Intensität ausgeführt haben könnte, die eine tödliche Wirkung haben konnte (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 458/86, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 5; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 1 StR 179/11, StV 2012, 89, 90).

    Maßgebliche Bedeutung würde einer eingeschränkten Trittintensität jedoch nur zukommen, wenn diese bewusst von dem Angeklagten gewählt worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1986 - 4 StR 458/86, aaO).

  • BGH, 16.04.2008 - 2 StR 95/08

    Tötungsvorsatz (Beweiswürdigung; Tatmotiv; lebensgefährliche Gewalthandlung);

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Anders als das Landgericht meint, impliziert dieses Handlungsziel das Überleben des Opfers nicht zwingend (vgl. auch BGH, Urteil vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 5).

    Mangelnde Impulskontrolle, wie sie bei dem Angeklagten schon mehrfach zutage getreten ist, kann dazu führen, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (BGH, Urteile vom 16. April 2008 - 2 StR 95/08 Rn. 9; vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, aaO und vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 aaO Rn. 18).

  • BGH, 27.03.2012 - 5 StR 103/12

    Gefährliche Körperverletzung (minder schwerer Fall)

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 19.06.2012 - 3 StR 206/12

    Gefährliche Körperverletzung; minder schwerer Fall bei Tatprovokation

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Rechtlich war die Erörterung des § 213 Alt. 1 StGB angezeigt, weil sein Vorliegen auch im Rahmen des § 224 StGB die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nahe legt, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 f.; Beschlüsse vom 9. August 1988 - 4 StR 221/88, BGHR StGB § 223a Abs. 1 Strafzumessung 2; vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277 und vom 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12, NStZ-RR 2012, 308; ferner Fischer, aaO, § 224 Rn. 34 mwN).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus BGH, 05.04.2018 - 1 StR 67/18
    Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179 und vom 15. Dezember 2015 - 1 StR 236/15 Rn. 18).
  • BGH, 15.12.2015 - 1 StR 236/15

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Grenzen der Revisibilität)

  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 94/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit);

  • BGH, 30.11.2005 - 5 StR 344/05

    Tötungsvorsatz (voluntatives Element; Billigen im Rechtssinne; hochgradig

  • BGH, 22.11.2016 - 1 StR 194/16

    Bedingter Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtbetrachtung: Indizwirkung einer

  • BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16

    Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil:

  • BGH, 13.08.2013 - 2 StR 180/13

    Versuchter Totschlag (Tötungsvorsatz: Beweiswürdigung bei Eventualvorsatz;

  • BGH, 24.08.1990 - 3 StR 311/90

    Annahme von dolus eventualis aufgrund nicht erfolgter umfassender Würdigung der

  • BGH, 17.03.2011 - 5 StR 4/11

    Minder schwerer Fall des Totschlags, gefährliche Körperverletzung; Milderung;

  • BGH, 18.05.2011 - 1 StR 179/11

    Unzureichende Begründung eines bedingten Tötungsvorsatzes (Eventualvorsatz)

  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

  • BGH, 09.08.1988 - 4 StR 221/88

    Körperverletzung - Reizung zum Zorn - Strafmilderungsgrund

  • LG Regensburg, 16.12.2020 - Ks 103 Js 28875/19

    Hauptverhandlung, Angeklagte, Freiheitsstrafe, Fahrerlaubnis, Wohnung,

    Bedingten Tötungsvorsatz hat, wer den Eintritt des Todes als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 1 StR 416/17 Rn. 18; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

    Zur Feststellung bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung als wesentlicher Indikator, aber auch die konkrete Angriffsweise, die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motive mit einzubeziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2017 - 2 StR 230/17 Rn. 13; BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13).

  • OLG Bremen, 01.10.2020 - 1 SsRs 54/20

    Sonntagsfahrverbot, Normadressat, Zulassung der Rechtsbeschwerde

    Zudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr tolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen Rechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine Aufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen wäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch das Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten äußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. allgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 - 1 StR 67/18 -, juris Rn. 13, NStZ-RR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche Beteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw nach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre.
  • BGH, 10.10.2018 - 1 StR 438/18

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (erforderliche Beweiswürdigung und

    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (BGH, Urteile vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 und vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17, aaO; Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, aaO).

    Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, aaO; vom 28. März 2018 - 2 StR 311/17, aaO und vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 261 Rn. 38).

  • BGH, 29.08.2018 - 4 StR 248/18

    Revisionsgerichtliche Nachprüfung der Wahl des Strafrahmens und der konkreten

    Zwar führt dies bei Körperverletzungsdelikten - anders bei Tötungsdelikten - noch nicht zwingend zur Annahme eines minder schweren Falls, doch ist dessen Zubilligung regelmäßig geboten, sofern nicht erschwerende Gründe im Einzelfall entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, Rn. 26; Beschluss vom 27. März 2012 - 5 StR 103/12, NStZ-RR 2012, 277; Urteil vom 17. März 2011 - 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN; siehe auch Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 3 StR 417/16, Rn. 4).
  • BGH, 08.08.2019 - 1 StR 204/19

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtschau: Einzelbetrachtung bei Mittätern: keine

    a) Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18 Rn. 13 mwN, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 69) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.
  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 441/18

    Tötungsvorsatz (erforderliche Gesamtabwägung)

    Eine rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung (zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab vgl. nur BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 1 StR 67/18, StraFo 2018, 399, 400 mwN) erfordert die sorgfältige Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtschau.
  • LG Aachen, 10.03.2021 - 95 KLs 4/20
    Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (BGH, Urteil vom 05. April 2018 - 1 StR 67/18 -, Rn. 13, juris).
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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2018 - AK 37/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,35955
BGH, 17.10.2018 - AK 37/18 (https://dejure.org/2018,35955)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2018 - AK 37/18 (https://dejure.org/2018,35955)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18 (https://dejure.org/2018,35955)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • rewis.io

    (Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (PKK])

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 371
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).

  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    bb) Unter einem Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN).

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich gleichermaßen auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitglieds zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitglieds hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 117 f.; Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.).

    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).
  • BGH, 08.02.2018 - AK 3/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Zahlreiche - regelmäßig allerdings nur auf die Unterstützung der politischen und militärischen Auseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas (vgl. näher zu Strukturen und Aktivitäten der PKK etwa BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106).
  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318, 323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Mit der Ausführung der den Zwecken der Vereinigung dienenden oder deren Tätigkeit entsprechenden Straftat, an der das Vereinigungsmitglied teilnimmt, fördert der Außenstehende die Organisation als solche (vgl. dazu im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, NJW 2018, 2425, 2426 f.).
  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 348 f.; vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO, S. 116).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 17.10.2018 - AK 37/18
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
    Konkrete, die Vereinigung objektiv und subjektiv fördernde Tätigkeiten haben sich, wie dargelegt, bislang nicht ergeben (zum Begriff des Unterstützens s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14 ff.; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22 f., jeweils mwN).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Konkrete, die Vereinigung objektiv und subjektiv fördernde Tätigkeiten haben sich, wie dargelegt, bislang nicht ergeben (zum Begriff des Unterstützens s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14 ff.; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22 f., jeweils mwN).
  • BGH, 18.10.2022 - AK 33/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Angeschuldigte konkrete, die Vereinigung objektiv und subjektiv fördernde Tätigkeiten bis zu ihrer zweiten Ausreise nach Syrien am 9. April 2014 entfaltete (zum Begriff des Unterstützens s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14 ff.; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 19.10.2022 - 3 StR 310/21

    Verständigung (Verbot verfahrensübergreifender Gesamtlösungen;

    Das Wirken des Nichtmitglieds muss nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (s. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - AK 37/18, juris Rn. 14; vom 28. April 2020 - StB 13/20, juris Rn. 22).
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Rechtsprechung
   BGH, 19.04.2018 - AK 18/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,13324
BGH, 19.04.2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
BGH, Entscheidung vom 19.04.2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
BGH, Entscheidung vom 19. April 2018 - AK 18/18 (https://dejure.org/2018,13324)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

  • rewis.io

    (Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: Taliban)

  • datenbank.nwb.de

    (Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aufgrund der Unterstützung der Taliban)/

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2018, 371
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

    aa) Die Anwendbarkeit des § 129b StGB ergibt sich aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, denn der Beschuldigte hielt sich vor seiner Festnahme in Deutschland auf (siehe dazu näher BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

  • BGH, 19.04.2017 - StB 9/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

    Das Ausüben der Gewalt über die Kriegswaffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapitel 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 74/17, juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 26).

  • BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00

    Verurteilungen im Fall Eggesin rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Unabhängig vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim Oberlandesgericht zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256; Beschluss vom 21. März 2002 - StB 4/02, NStZ 2002, 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldigten insoweit nicht ankommt.
  • BGH, 21.03.2002 - StB 4/02

    Merkmal der besonderen Bedeutung (ausländerfeindliche Brandanschläge;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Unabhängig vom Alter des Beschuldigten ist Anklage beim Oberlandesgericht zu erheben (§ 120 Abs. 1 Nr. 6 GVG, § 102 Satz 1, § 112 Satz 1 JGG; dazu nur BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 256; Beschluss vom 21. März 2002 - StB 4/02, NStZ 2002, 447, 448), sodass es auf das noch ausstehende Sachverständigengutachten zum Alter des Beschuldigten insoweit nicht ankommt.
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Diese Tat steht zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte in Tatmehrheit (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 30 ff.; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).
  • BGH, 11.01.2018 - AK 74/17

    Anordnung der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 19.04.2018 - AK 18/18
    Das Ausüben der Gewalt über die Kriegswaffen ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (siehe Kapitel 3 Abs. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff; dazu BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 - AK 74/17, juris Rn. 21; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 26).
  • BGH, 18.09.2019 - AK 50/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus wegen des dringenden

    Seine Angaben dazu, er sei durch Schläge zu Arbeiten für die Taliban gezwungen worden, stehen nach den bislang bekannten Umständen weder der Verwirklichung der Straftatbestände entgegen, noch führen sie zu einem Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 34, 35 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. April 2018 - AK 18/18, juris Rn. 14).

    Das Führen und Besitzen von Waffen ohne die dazu erforderliche Genehmigung ist nach afghanischem Recht mit Strafe bedroht (s. Art. 11 des afghanischen Gesetzes für leichte Gewehre, Munition und Sprengstoff von 2005; nunmehr Art. 529 ff. des afghanischen Strafgesetzbuches von 2017; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 19. April 2018 - AK 18/18, juris Rn. 23 mwN; vom 19. April 2017 - StB 9/17, NJ 2017, 337, 339).

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung, Unterstützung der Taliban als einer terroristische Vereinigung

    Auf überregionaler Ebene bilden Spenden aus dem In- und Ausland sowie der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Taliban (vgl. BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - AK 18/18 -, juris, Rn. 5 ff.).
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