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Rechtsprechung
   BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3404
BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18 (https://dejure.org/2019,3404)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18 (https://dejure.org/2019,3404)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 (https://dejure.org/2019,3404)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Ablehnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Taten aufgrund des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung; Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von ...

  • Wolters Kluwer

    Revision gegen die Ablehnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Taten aufgrund des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung; Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von ...

  • rewis.io

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Sexueller Missbrauch von Kindern durch exhibitionistische Handlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 63 ; StGB § 176 Abs. 4 Nr. 1
    Revision gegen die Ablehnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei den Taten aufgrund des Vorliegens einer Autismus-Spektrum-Störung; Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - wegen Onanierens in der Öffentlichkeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 140
  • StV 2021, 294 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 22.08.2007 - 2 StR 263/07

    Exhibitionistische Handlungen (erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen Wertung unvereinbar wäre, exhibitionistische Handlungen vor Kindern stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408, 409).

    (b) Das Landgericht durfte bei der Bewertung des Gewichts der Taten auch dem Umstand Bedeutung beimessen, dass der Beschuldigte in keinem Fall die Nähe von Kindern suchte und auch nicht Orte aufsuchte, an denen sich üblicherweise Kinder aufhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 f.).

  • BGH, 11.10.2018 - 4 StR 195/18

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Gefährlichkeitsprognose:

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).

    Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, aaO; Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2013, 424), jeweils mwN).

  • BGH, 25.02.1999 - 4 StR 690/98

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Exhibitionistische Handlung; Unterbringung in

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen Wertung unvereinbar wäre, exhibitionistische Handlungen vor Kindern stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408, 409).
  • BGH, 24.11.2004 - 1 StR 493/04

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anwendung nur bei zumindest

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    (2) Hiervon ausgehend hat das Landgericht die von dem Beschuldigten zukünftig zu erwartenden Handlungen in der zu befürchtenden konkreten Ausgestaltung (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2004 - 1 StR 493/04, NStZ-RR 2005, 72, 73) rechtsfehlerfrei als Taten gewertet, die nicht in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinragen und deshalb auch nicht geeignet sind, den Rechtsfrieden schwer zu stören.
  • BGH, 24.03.1998 - 1 StR 31/98

    Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus;

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es mit dieser gesetzlichen Wertung unvereinbar wäre, exhibitionistische Handlungen vor Kindern stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2007 - 2 StR 263/07, NStZ 2008, 92 und vom 25. Februar 1999 - 4 StR 690/98, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 24. März 1998 - 1 StR 31/98, NStZ 1998, 408, 409).
  • BGH, 04.07.2012 - 4 StR 224/12

    Voraussetzungen der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 26.06.2012 - 1 StR 163/12

    Anforderungen an die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    (b) Soweit der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hinweist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vermutliche Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen wichtige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind (BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 - 1 StR 163/12, Rn. 27, mwN), wird eine Lücke in der Gesamtwürdigung des Landgerichts ebenfalls nicht aufgezeigt.
  • BGH, 26.09.2012 - 4 StR 348/12

    Rechtsfehlerhafte Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, aaO; Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10 (insoweit nicht abgedruckt in NStZ 2013, 424), jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.2013 - 4 StR 520/12

    Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Krankenhaus (zeitliche

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18, Rn. 25 und vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, Rn. 9 (insoweit nicht abgedruckt in BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2)).
  • BGH, 10.04.2014 - 4 StR 47/14

    Anordnung der Unterbringung im einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus BGH, 10.01.2019 - 1 StR 463/18
    Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18, Rn. 12 und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14, Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18, Rn. 6 und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338, jeweils mwN).
  • BGH, 21.02.2017 - 1 StR 618/16

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 174/18

    Erheblichkeit der zu erwartenden Straftaten als Voraussetzung der Anordnung der

  • BGH, 30.05.2018 - 1 StR 36/18

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

  • BGH, 31.10.2018 - 3 StR 432/18

    Anforderungen an die Erheblichkeit von Körperverletzungen bei der Anordnung der

  • OLG Bremen, 11.05.2020 - 1 Ws 44/20
    Spezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zugrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind (so BGH, Urteil vom 29.11.1994 - 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom 25.02.1999 - 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 - 2 StR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 - 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris 23, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20, juris Rn. 39).

    Umgekehrt wurde es als gegen die Erheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, wenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hinausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 - 1 StR 396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Gründe); Urteil vom 24.03.1998 - 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere wenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht hätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, 140 (Ls.)).

  • OLG Karlsruhe, 21.01.2020 - 2 Ws 1/20

    Haftgrund der Wiederholungsgefahr bei Erheblichkeit exhibitionistischer

    Dabei ist bereits aus der Regelung des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB zu schließen, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch exhibitionistische Handlungen von § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfasst werden oder zumindest erfasst werden können (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.01.2019 - 1 StR 463/18 -, juris Rn. 23; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 183 Rn. 4).

    Angesichts der Tatsache, dass ein Onanieren über der Hose und unter der vorgehaltenen Stofftasche in der S-Bahn gegenüber einem zehnjährigen Jungen bereits eine erhebliche sexuelle Handlung darstellt (BGH - 1 StR 463/18 -, a.a.O.), war auch hier die Erheblichkeit zu bejahen.

    Im Hinblick auf eine erhoffte erfolgreiche Behandlung nimmt der Gesetzgeber damit für einen längeren Zeitraum in Kauf, dass auch nach der rechtskräftigen Verurteilungen weitere Straftaten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB begangen werden (BGH - 1 StR 463/18 - a.a.O., Rn 23).

    Dementsprechend können exhibitionistische Handlungen vor Kindern nicht generell als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten angesehen und damit eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet werden (BGH - 1 StR 463/18 - a.a.O., Rn 23; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.02.2014 - 1 Ws 340/13 - juris Rn. 13).

    So hat der Bundesgerichtshof bei einer Anlasstat, bei der der Täter in einer Kirche vor drei dreizehnjährigen Mädchen am entblößten Glied onanierte, nicht beanstandet, dass die Vorinstanz die Erwartung weiterer erheblicher Straftaten verneint hat (BGH - 1 StR 463/18 - a.a.O.).

  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 256/20

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    In jedem Fall bedarf es der gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seines Vorlebens zur Begründung, dass auch künftig erhebliche Taten von ihm mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18; Beschluss vom 15. September 2016 - 4 StR 400/16).
  • BGH, 28.03.2019 - 4 StR 530/18

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose:

    Die zu stellende Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat zu entwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18, Rn. 15; Beschluss vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, Rn. 10).
  • BGH, 01.09.2020 - 1 StR 371/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15; vom 15. März 2017 - 2 StR 557/16 Rn. 7; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15 und vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 15; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 und vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17 Rn. 6; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 Rn. 10).
  • BGH, 06.08.2019 - 3 StR 46/19

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sichere

    Dies setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschluss vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 144 f.; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18, juris Rn. 15).
  • OLG Bamberg, 18.04.2023 - 1 Ws 209/23

    Voraussetzungen für auf Wiederholungsgefahr gestützten Haftbefehl nach Vornahme

    Im Gegensatz zur früheren Rechtslage bedarf es einer näheren Begründung nurmehr dann, wenn das Merkmal der Erheblichkeit ausnahmsweise entfällt (Abgrenzung zu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 - 2 Ws 1/20 bei juris = BeckRS 2020, 1561; OLG Bremen, Beschluss vom 11.05.2020 - 1 Ws 44/20 bei juris = OLGSt StPO § 112a Nr. 7 = BeckRS 2020, 12058; BGH, Urt. v. 10.01.2019 - 1 StR 463/18 bei juris = BeckRS 2019, 2164).

    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe und vergleichbare Entscheidungen weiterer Gerichte (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschluss vom 11.5.2020 - 1 Ws 44/20 = BeckRS 2020, 12058; BGH, Urt. v. 10.01.2019 - 1 StR 463/18 = BeckRS 2019, 2164), die zu der Erkenntnis gelangten, dass exhibitionistische Handlungen vor Kindern nicht stets als erhebliche Straftaten anzusehen seien, ergingen zu § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (a.F.) und waren ersichtlich dadurch geprägt, dass diese Straftaten aufgrund der geringeren Strafdrohung nicht ohne nähere Begründung als Straftaten der mittleren Kriminalität angesehen werden konnten.

  • BGH, 28.07.2021 - 1 StR 190/21

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 Rn. 8; vom 1. Oktober 2013 - 3 StR 311/13 Rn. 6; vom 2. September 2015 - 2 StR 239/15 Rn. 5 ff.; vom 3. Juni 2015 - 4 StR 167/15 Rn. 10; vom 15. März 2017 - 2 StR 557/16 Rn. 7 und vom 13. Oktober 2016 - 1 StR 445/16 Rn. 15; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 Rn. 15) und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Taten von dem Beschuldigten infolge seines Zustands drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12 Rn. 22; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 - 4 StR 79/16 Rn. 6 und vom 23. Mai 2017 - 1 StR 164/17 Rn. 6; Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16 Rn. 10).
  • BGH, 29.03.2023 - 5 StR 79/23

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zweifelsfreie

    Nach § 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruhte (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 6. März 1986 - 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 26 f.; Beschlüsse vom 6. Februar 1997 - 4 StR 672/96, BGHSt 42, 385 f.; vom 10. November 2015 - 3 StR 407/15, NStZ 2016, 402; Urteil vom 10. Januar 2019 - 1 StR 463/18 Rn. 15; Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 StR 176/20, StV 2021, 239).
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Rechtsprechung
   BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51149
BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
BGH, Entscheidung vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
BGH, Entscheidung vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 (https://dejure.org/2018,51149)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB
    Vorbehalt der Sicherungsverwahrung (Hang zur Begehung erheblicher Straftaten; hangbedingte Gefährlichkeit; Wahrscheinlichkeit der Voraussetzungen; Kriterien der Erheblichkeit; empfindliche Störung des Rechtsfriedens; Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bei Vorliegen eines Hangs eines Täters zu Anlasstaten i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • rewis.io

    Vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Darlegung eines Hangs zu erheblichen Straftaten; nicht sicher feststellbarer Hang; Prüfung der Erheblichkeit der Straftaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt bei Vorliegen eines Hangs eines Täters zu Anlasstaten i.R.d. Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 140
  • StV 2020, 16 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.05.2018 - 4 StR 643/17

    Revisionsbegründung (Beschränkung der Revision auf Nichtanordnung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Zwischen Strafe und Nichtanordnung von Sicherungsverwahrung besteht aufgrund der Zweispurigkeit des Sanktionensystems grundsätzlich keine Wechselwirkung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).

  • BGH, 28.11.2002 - 5 StR 334/02

    Fehlerhaft begründete Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung (erhebliche

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74; LK/Rissing-van Saan/Peglau, StGB, 12. Aufl., § 66 Rn. 148 ff.; MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 101).
  • BGH, 18.02.2010 - 3 StR 568/09

    Sicherungsverwahrung (Hang; erhebliche Straftaten); unwirksame Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).
  • BGH, 24.03.2010 - 2 StR 10/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172).
  • BGH, 30.03.2010 - 3 StR 69/10

    Sexueller Missbrauch von Kindern (besonders schwerer Fall; Zungenkuss);

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 15.02.2011 - 1 StR 645/10

    Ablehnung der Anordnung der Sicherungsverwahrung (fehlender Hang)

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 02.08.2011 - 3 StR 208/11

    Sicherungsverwahrung (Doppelbestrafungsverbot; Hang; Gesamtwürdigung; Phasen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Sie obliegt - nach sachverständiger Beratung - dem erkennenden Richter selbst (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - 1 StR 645/10, NStZ-RR 2011, 204; Beschlüsse vom 2. August 2011 - 3 StR 208/11, juris Rn. 5; vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203).
  • BGH, 11.07.2013 - 3 StR 148/13

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Etwas anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung abhängig gemacht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang gesetzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 2).
  • BGH, 27.07.2017 - 3 StR 196/17

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei mit objektiv ungefährlichen Scheinwaffen

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (vgl. MüKoStGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern aaO, § 66 Rn. 98, 103 f.; LK/Rissing-van Saan/Peglau aaO, § 66 Rn. 149), wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich', welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise' oder "vor allem' zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17, juris Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 19.07.2017 - 4 StR 245/17

    Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Wahrscheinlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 29.11.2018 - 3 StR 300/18
    Denn anders als § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB fordert der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht die sichere Feststellung eines solchen Hanges, sondern lässt es sowohl in Bezug hierauf als auch hinsichtlich der hangbedingten Gefährlichkeit ausreichen, dass deren Vorliegen zwar nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, BGHR StGB § 66a Abs. 1 Nr. 3 nF Voraussetzungen 1 mwN).
  • LG Bochum, 02.09.2021 - 8 KLs 5/20
    Diese Würdigung bedarf in den Fällen der § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB, bei denen symptomatische Vortaten und neuerliche Delinquenz trotz erfolgter Einwirkung des Straf- oder Maßregelvollzugs im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 StGB fehlen, besonderer Sorgfalt (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2021 - 3 StR 350/20 - BeckRS 2021, 17369; BGH, Urteil vom 31.07.2019 - 2 StR 132/19 - BeckRS 2019, 26937; BGH, Urteil vom 29.11.2008 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Beschluss vom 06.05.2014 - 3 StR 382/13 - NStZ-RR 2014, 271; BGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 3 StR 69/10 - NStZ-RR 2010, 203).

    Dies sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs solche, die den Rechtsfrieden empfindlich stören (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potenziell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog der § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.2002 - 5 StR 334/02 - NStZ-RR 2003, 73; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer im Gesetzeswortlaut, wobei sich aus "namentlich" im Sinne von "beispielsweise" ergibt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist, sondern vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschlossen werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18 - NStZ-RR 2019, 140; BGH, Urteil vom 24.05.2018 - 4 StR 643/17 - NStZ-RR 2018, 305; BGH, Urteil vom 18.05.1971 - 4 StR 100/71 - NJW 1971, 1322).

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

    Die Staatsanwaltschaft hat das zunächst gegen den Teilfreispruch und die Rechtsfolgen insgesamt gerichtete Rechtsmittel mit ihrer Revisionsbegründungsschrift wirksam auf die unterbliebene Anordnung der Maßregel der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung beschränkt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 ‒ 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 ‒ 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 ‒ 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305).

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 502/19

    Verbreitung kinderpornographischer Schriften (Begriff der kinderpornographischen

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann danach kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 13 und vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09 Rn. 6; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 3. Aufl., § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 Rn. 12 mwN; vom 27. Juli 2017 - 3 StR 196/17 Rn. 11 und vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 Rn. 10).
  • LG Bamberg, 09.08.2019 - 64 KLs 1105 Js 2306/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Sexualstraftaten

    Es handelt sich um eine wertende, auf eine Vergangenheitsbetrachtung abstellende Feststellung eines Persönlichkeitsmerkmals (vgl. zusammenfassend Fischer, StGB, 65. Aufl. 2018, § 66 Rn. 47 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 09. Mai 2019 - 4 StR 511/18 - Rn. 30/31 und 33 jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 09. Januar 2019 - 5 StR 476/18 -, Rn. 5 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 -, Rn. 6 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 140/142; BGH, Urteil vom 13. September 2018 - 1 StR 611/17 -, Rn. 28 und 32 m.w.N., juris; BGH, Urteil vom 28. April 2015 - 1 StR 594/14 - Rn. 29 m.w.N., juris).

    Der Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB muss auf die Begehung "erheblicher Straftaten" gerichtet sein, namentlich solcher, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, was eine Prüfung und Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls erfordert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18 -, Rn. 10 m.w.N., juris = NStZ-RR 2019, 140-142; BGH, Urteil vom 25. April 2019 - 4 StR 478/18 -, Rn. 12 ff., juris; BGH, Urteil vom 26. April 2017 - 5 StR 572/16 -, Rn. 13 f.; juris = StraFo 2017, 246).

  • BGH, 09.09.2021 - 3 StR 327/20

    Sicherungsverwahrung (Begriff des Hangs; eingeschliffener innerer Zustand;

    Etwas Anderes ist nur dann anzunehmen, wenn das Tatgericht die Höhe der Strafe von der unterbliebenen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung abhängig macht und damit Strafe und Maßregel in einen inneren, eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließenden Zusammenhang setzt (vgl. BGH, Urteile vom 6. August 2020 - 3 StR 66/20, NStZ-RR 2020, 339, 340; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 3; vom 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13, juris Rn. 2).

    Das Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteile vom 6. Mai 2021 - 3 StR 350/20, juris Rn. 20; vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 6).

    Dabei kann zur Beurteilung der Erheblichkeit der hangbedingt zu erwartenden Taten kein genereller Maßstab angelegt werden; erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer etwa die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10 mwN; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 18).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären, wobei dieser Gesichtspunkt allein zur Annahme der Erheblichkeit allerdings nicht ausreicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. November 2002 - 5 StR 334/02, NStZ-RR 2003, 73, 74).

    Ein weiterer entscheidender Maßstab zur Bestimmung der Erheblichkeit ergibt sich aus der Hervorhebung der schweren seelischen oder körperlichen Schädigung der Opfer in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, wobei das Gesetz durch die Verwendung des Wortes "namentlich", welches der Wortbedeutung und dem Sinne nach wie "beispielsweise" oder "vor allem" zu verstehen ist, zum Ausdruck bringt, dass mit der Nennung solcher Folgen keine abschließende Festlegung verbunden ist; damit sollen vielmehr lediglich Straftaten von geringerem Schweregrad ausgeschieden werden (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, juris Rn. 10; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 8 Rn. 17).

  • BGH, 06.05.2021 - 3 StR 350/20

    Abweichendes Sexualverhalten (hier: Pädophilie) schwere andere seelische Störung

    Diese Würdigung bedarf in den Fällen von § 66 Abs. 2, 3 Satz 2 StGB, bei denen Vortaten und Vorverbüßungen fehlen, besonderer Sorgfalt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141 mwN).
  • BGH, 09.05.2019 - 4 StR 578/18

    Staufener Missbrauchsfall

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Maßregelanordnung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Entscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen - ausnahmsweise - ausschlösse (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305, 306 mwN; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15, NStZ 2016, 337, 338).
  • BGH, 25.04.2019 - 4 StR 478/18

    Zuständigkeit für die Entscheidung über den erneut gestellten Antrag auf

    Weder aus den Strafzumessungserwägungen noch aus den Erwägungen zur unterbliebenen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht zwischen beiden Rechtsfolgenentscheidungen einen Zusammenhang hergestellt hat, der eine getrennte Prüfung beider Rechtsfolgen ausschließt (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 10. Oktober 2018 - 5 StR 202/18; vom 24. Mai 2018 - 4 StR 643/17, NStZ-RR 2018, 305; vom 6. April 2016 - 2 StR 478/15, NStZ 2017, 650; vom 22. Oktober 2015 - 4 StR 275/15).

    Zur Beurteilung, ob die von einem Angeklagten hangbedingt zu erwartenden Taten in diesem Sinne "erheblich' sind, kann daher kein genereller Maßstab angelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - 3 StR 568/09, NStZ-RR 2010, 172; MüKo-StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, aaO, § 66 Rn. 98, 103); erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der neben der Schwere der zu erwartenden Taten und den - auch nur potentiell bzw. typischerweise eintretenden - Folgen für die Opfer auch die Tathäufigkeit oder die Rückfallgeschwindigkeit ins Gewicht fallen können (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18; vom 24. März 2010 - 2 StR 10/10, NStZ-RR 2010, 239, 240; vom 12. Juli 1988 - 1 StR 280/88, BGHR StGB § 66 Erheblichkeit 2).

  • BGH, 06.08.2020 - 3 StR 66/20

    Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten; eingeschliffener innerer

    Das (wahrscheinliche) Vorliegen eines solchen Hangs hat das Tatgericht - nach sachverständiger Beratung - in eigener Verantwortung unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände wertend festzustellen und in den Urteilsgründen darzulegen (s. zum Ganzen BGH, Urteile vom 29. November 2018 - 3 StR 300/18, NStZ-RR 2019, 140, 141; vom 31. Juli 2019 - 2 StR 132/19, juris Rn. 13, jeweils mwN).
  • LG Würzburg, 29.03.2023 - 1 Ks 801 Js 8306/22

    Angeklagte, Hauptverhandlung, Erkrankung, Arbeitgeber, Freiheitsstrafe, Wohnung,

    Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - 4 StR 108/20; BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18).

    Als erhebliche Straftaten kommen danach vornehmlich solche in Betracht, die in den Deliktskatalog von § 66 Abs. 1 S. Nr. 1 StGB fallen und die im konkreten Fall mit mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden wären (BGH, Urteil vom 29.11.2018 - 3 StR 300/18).

  • BGH, 04.12.2019 - 1 StR 470/19

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (Hang zu erheblichen Straftaten: erforderliche

  • LG Trier, 28.09.2021 - 8032 Js 2169/21
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Rechtsprechung
   BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18   

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https://dejure.org/2019,7486
BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18 (https://dejure.org/2019,7486)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2019 - 2 StR 599/18 (https://dejure.org/2019,7486)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18 (https://dejure.org/2019,7486)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 20 StGB; § 21 StGB; § 64 StGB
    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen, verminderte Schuldfähigkeit (tatrichterliche Beurteilung); Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (tatrichterliche Überzeugung von der Therapierbarkeit)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 21 StGB, § 64 StGB, § 20 StGB, § 64 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Ausreichender Beleg des Fehlens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit; Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Begründung der Therapierbarkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4
    Ausreichender Beleg des Fehlens einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit; Beurteilung der Schuldfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 140
  • StV 2021, 235 (Ls.)
  • StV 2021, 86 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18
    Das Gesetz ermächtigt den Tatrichter zur Anordnung der Maßregel nur unter der Voraussetzung, dass dieser sich auf einer verlässlichen Tatsachengrundlage davon überzeugt hat, es bestehe die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90, 4/91 u.a., BVerfGE 91, 1, 30).
  • BGH, 09.10.2012 - 2 StR 297/12

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (pathologische

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18
    b) Abgesehen davon bestehen Bedenken, ob das Landgericht bei Beurteilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene eigenverantwortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen genügt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12, NJW 2013, 181, 182; Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38).
  • BGH, 21.04.2015 - 4 StR 92/15

    Rechtfertigung durch Besitzkehr (keine Besitzschutzrechte bei strafbarem Besitz);

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18
    Zur rechtsfehlerfreien Prognose bedarf es vielmehr einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen prognoserelevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 StR 92/15, NJW 2015, 2898, 2900), einschließlich der Frage seiner Therapiebereitschaft.
  • BGH, 27.01.2016 - 2 StR 314/15

    Schuldunfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil:

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18
    Schließt er sich - wie hier - dem Sachverständigen an, muss er zumindest die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen auf eine für das Revisionsgericht nachprüfbare Weise im Urteil mitteilen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 StR 314/15).
  • BGH, 28.09.2016 - 2 StR 223/16

    Verminderte Schuldunfähigkeit; Aufhebung des Strafausspruches

    Auszug aus BGH, 19.02.2019 - 2 StR 599/18
    b) Abgesehen davon bestehen Bedenken, ob das Landgericht bei Beurteilung der Schuldfähigkeit den Anforderungen an die gebotene eigenverantwortliche tatgerichtliche Prüfung der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen genügt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Oktober 2012 - 2 StR 297/12, NJW 2013, 181, 182; Beschluss vom 28. September 2016 - 2 StR 223/16, NStZ-RR 2017, 37, 38).
  • BGH, 01.03.2023 - 4 StR 349/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Vorliegen zum Urteilszeitpunkt,

    Während sich die Frage der Schuldfähigkeit auf den Tatzeitpunkt bezieht, muss der Hang i.S.d. § 64 StGB zum Urteilszeitpunkt bestehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15 und vom 1. März 2001 - 4 StR 36/01, juris Rn. 8).
  • BGH, 18.12.2019 - 2 StR 331/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hangs: symptomatischer

    Dabei kann offenbleiben, ob die Annahme eines im Urteilszeitpunkt vorhandenen Hangs (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15) des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, bereits deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil die Strafkammer sich lediglich "den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen' angeschlossen hat, ohne diese, bezogen auf den Urteilszeitpunkt, zu schildern und sich die im Urteil dargestellte Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms lediglich auf die Frage einer verminderten Schuldfähigkeit, mithin auf den Tatzeitpunkt bezog.
  • BGH, 20.07.2023 - 2 StR 75/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erfordernis eines

    a) Zunächst erscheint fraglich, ob mit Blick auf die Drogenabstinenz des Angeklagten seit seiner Festnahme am 23. Juni 2021 überhaupt ein Hang zum maßgeblichen Urteilszeitpunkt sicher feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 - 4 StR 349/22, juris Rn. 8; Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15).

    Des Weiteren kann offenbleiben, ob die Annahme eines im Urteilszeitpunkt vorhandenen Hangs des Angeklagten (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15), berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, bereits deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil sich die Strafkammer vom Kokainkonsum des Angeklagten alleine aufgrund der pauschalen und unsubstantiierten Einlassung des Mitangeklagten U.    überzeugt hat, ohne dabei im Rahmen einer gebotenen kritischen Gesamtwürdigung entgegenstehende objektivierbare Erkenntnisse, etwa die Vorstrafen des Angeklagten, die durchgeführte toxikologische Untersuchung sowie die Angaben des Angeklagten bei der Eingangsuntersuchung in der JVA    in den Blick zu nehmen.

  • BGH, 28.04.2022 - 2 StR 77/20

    Schuldfähigkeit (Bejahung schwerer anderer seelischer Störung: Naheliegen einer

    Unbeschadet des aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Beurteilung des § 21 StGB einerseits und des § 64 StGB andererseits, ist die Annahme eines im Urteilszeitpunkt vorhandenen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, juris Rn. 6; Beschluss vom 19. Februar 2019 - 2 StR 599/18, juris Rn. 15) Hangs des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht hinreichend belegt.
  • LG Bonn, 17.03.2020 - 23 KLs 15/19
    Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (Vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 - 2 StR 314/315; Beschluss vom 19.02.2019 - 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten während des gesamten Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit weder aufgehoben noch erheblich vermindert war.
  • LG Bonn, 23.06.2020 - 24 Ks 4/20
    Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 27.01.2016 - 2 StR 314/315; Beschluss vom 19.02.2019 - 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten während des Tatzeitraums bei bestehender Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert war.
  • LG Bonn, 02.09.2022 - 24 Ks 11/22
    Unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer aufgrund eigener Wertung und in eigener Verantwortung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - 2 StR 314/15; Beschluss vom 19.02.2019 - 2 StR 599/18) zu dem Ergebnis gekommen, dass das Handeln des Beschuldigten von wahnhaftem Erleben bestimmt war und er nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
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Rechtsprechung
   BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,51148
BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18 (https://dejure.org/2018,51148)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18 (https://dejure.org/2018,51148)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 262/18 (https://dejure.org/2018,51148)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 64 StGB
    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat; Mitursächlichkeit; Beschaffungskriminalität; Eigenkonsum; Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aus primär wirtschaftlichem Interesse)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt bei Annahme eines erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten (hier: Einnahme der Betäubungsmittel im Übermaß)

  • rewis.io

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Symptomatischer Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten bei unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 64 S. 1-2
    Anordnung der Unterbringung des Täters in einer Entziehungsanstalt bei Annahme eines erforderlichen symptomatischen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstaten (hier: Einnahme der Betäubungsmittel im Übermaß)

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 140
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 22.06.2017 - 1 StR 652/16

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2017 - 1 StR 652/16, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 6; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, juris Rn. 28).

    Ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum genügt für die Annahme eines solchen Zusammenhanges, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Urteil vom 22. Juni 2017 1 StR 652/16, juris Rn. 21 für einen wöchentlichen Eigenkonsum von 3 g synthetischer Cannabinoide und 5 g Amphetamin).

  • BGH, 10.11.2004 - 2 StR 329/04

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang; Übermaß bei Heroinkonsum);

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten aufdrängte.
  • BGH, 14.12.2005 - 1 StR 420/05

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Erörterungspflicht;

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten aufdrängte.
  • BGH, 19.12.2007 - 5 StR 485/07

    Erörterungsmangel hinsichtlich der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 01.04.2008 - 4 StR 56/08

    Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (Begriff des Hanges;

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten aufdrängte.
  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    Vielmehr ist ein solcher Zusammenhang bereits dann zu bejahen, wenn der Hang neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 5; Beschluss vom 19. April 2018 3 StR 24/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.05.2014 - 3 StR 386/13

    Beweiswürdigung (eigene Sachkunde des Gerichts bei der

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten aufdrängte.
  • BGH, 02.04.2015 - 3 StR 103/15

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Annahme eines Hangs

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    a) Das sachverständig beratene Landgericht hat einen Hang des Angeklagten, Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen (vgl. zu den Voraussetzungen BGH, Urteile vom 10. November 2004 - 2 StR 329/04, NStZ 2005, 210; vom 15. Mai 2014 - 3 StR 386/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 1. April 2008 - 4 StR 56/08, NStZ-RR 2008, 198, 199; vom 14. Dezember 2005 1 StR 420/05, NStZ-RR 2006, 103; vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5), verneint, obwohl sich dessen Vorliegen hier schon angesichts der getroffenen Feststellungen zu seinem Konsumverhalten aufdrängte.
  • BGH, 08.12.2016 - 1 StR 351/16

    Adhäsionsverfahren (Bemessung von Schmerzensgeld bei Mittätern); Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 18.10.2018 - 3 StR 262/18
    Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 2017 - 1 StR 652/16, BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 6; vom 8. Dezember 2016 - 1 StR 351/16, juris Rn. 28).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 24/18

    Rechtsfehlerhaftes Absehen von der Anordnung der Unterbringung in einer

  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Es handelt sich um eine Tat der (auch) Beschaffungskriminalität, da der Angeklagte für seine Handlungen insbesondere durch den Zugang zu Rauschmitteln für seinen eigenen Konsum entlohnt wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18; und vom 06.12.2017 - 1 StR 415/17; Urteil vom 20.09.2017 - 1 StR 112/17).
  • BGH, 23.06.2021 - 2 StR 284/20

    Beschränkung des Rechtsmittels (Anfechtung nur einzelner Verurteilungen);

    (2) Die Urteilsgründe belegen auch hinreichend, dass die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten für die verfahrensgegenständlichen Taten mitursächlich war (vgl. zum Maßstab Senat, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 2 StR 331/19, NStZ-RR 2020, 208, 209; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 262/18, juris Rn. 5; Urteil vom 20. September 2017 - 1 StR 112/17, NStZ 2018, 711, 712).
  • BGH, 09.11.2022 - 5 StR 331/22

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (symptomatischer Zusammenhang zwischen

    Ein aus den Taten oder ihren Erträgen bedienter Eigenkonsum genügt auch dann, wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Betäubungsmitteln betreibt (zum Ganzen etwa BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - 3 StR 262/18 Rdnr. 5 m.w.N.).
  • LG Köln, 16.03.2020 - 323 KLs 47/19
    Andererseits genügt ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18; Urteil vom 22.06.2017 - 1 StR 652/16 -, juris m.w.N.).
  • LG Köln, 03.05.2021 - 323 KLs 3/21
    Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18, juris m.w.N.).
  • LG Köln, 10.07.2020 - 323 KLs 50/19 KLs 5/20
    Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18, juris m.w.N.).
  • LG Köln, 30.09.2022 - 323 KLs 9/22
    Der Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschl. vom 18.10.2018 - 3 StR 262/18, juris m.w.N.) Bei Taten, die nicht auf die Erlangung von Rauschmitteln selbst oder von Geld zu deren Beschaffung abzielen, bedarf die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Hang und Anlasstat besonderer hierfür sprechender Umstände.
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