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   BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18   

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https://dejure.org/2019,12804
BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18 (https://dejure.org/2019,12804)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - 1 StR 591/18 (https://dejure.org/2019,12804)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 (https://dejure.org/2019,12804)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 46a Nr. 1 StGB, § 46a StGB, § 52 Abs. 1 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, §§ 111b, 111c Abs. 1 Satz 1 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB, §§ 421 ff. BGB

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bei Begehung eines schweren Bandendiebstahls; Revisonsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bei Begehung eines schweren Bandendiebstahls; Revisonsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung ...

  • rewis.io

    Strafzumessung: Notwendige Feststellungen zu einem Täter-Opfer-Ausgleich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 46a Nr. 1
    Vorliegen der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB bei Begehung eines schweren Bandendiebstahls; Revisonsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Strafzumessung: TOA bei Vermögensdelikten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schadenswiedergutmachung im Täter-Opfer-Ausgleich - und die Strafzumessung bei Vermögensdelikten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tatbeute, Wertersatz - und die Einziehung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 206
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.07.2001 - 1 StR 266/01

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Täter-Opfer-Ausgleich; Wiedergutmachung

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    a) § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 9 Rn. 17; Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01, wistra 2002, 21).

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).

  • BGH, 09.09.2004 - 4 StR 199/04

    Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung infolge eines

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, juris Rn. 15; vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 21 und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 16.03.2007 - 2 StR 35/07

    Strafzumessung (Doppelverwertungsverbot; Täter-Opfer-Ausgleich)

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • BGH, 17.06.1998 - 1 StR 249/98

    Berücksichtigung des Täter-Opfer-Asugleichs

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • BGH, 08.08.2012 - 2 StR 526/11

    Verabredung zu einem Verbrechen (Konkretisierung der geplanten Straftat;

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    a) § 46a Nr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen Folgen einer Tat; solche sind auch bei Vermögensdelikten denkbar (BGH, Urteil vom 8. August 2012 - 2 StR 526/11, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 9 Rn. 17; Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01, wistra 2002, 21).
  • BGH, 05.03.2014 - 2 StR 496/13

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen bei mehreren Geschädigten)

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Werden durch eine Straftat mehrere Personen geschädigt, so muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306 und vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 Rn. 14).
  • BGH, 28.04.2015 - 3 StR 647/14

    Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer; Zahlung

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • BGH, 23.12.2015 - 2 StR 307/15

    Täter-Opfer-Ausgleich (Voraussetzungen der Strafmilderung: Erstreben einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Deswegen sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Urteile vom 24. August 2017 - 3 StR 233/17, juris Rn. 15; vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 307/15, juris Rn. 21 und vom 9. September 2004 - 4 StR 199/04, juris Rn. 9).
  • BGH, 09.05.2017 - 1 StR 576/16

    Täter-Opfer-Ausgleich (Wiedergutmachung und ernsthafter Wiedergutmachungswille)

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich' einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung' sein muss (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2001 - 1 StR 266/01; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. März 2007 - 2 StR 35/07, StV 2007, 410: Hinterlegung eines Geldbetrages beim Verteidiger; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, NStZ-RR 1998, 297 und vom 28. April 2015 - 3 StR 647/14, juris Rn. 2: kein persönlicher Verzicht des Angeklagten erforderlich).
  • BGH, 22.06.2017 - 4 StR 151/17

    Rechtsmittelbegründung (Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft);

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - 1 StR 591/18
    Werden durch eine Straftat mehrere Personen geschädigt, so muss hinsichtlich jedes Geschädigten zumindest eine Variante des § 46a StGB erfüllt sein (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - 5 StR 535/17, NStZ 2018, 276; vom 22. Juni 2017 - 4 StR 151/17, NStZ-RR 2017, 306 und vom 5. März 2014 - 2 StR 496/13, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 10 Rn. 14).
  • BGH, 24.08.2017 - 3 StR 233/17

    Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs (kommunikativer Prozess zwischen Täter

  • BGH, 07.02.2018 - 5 StR 535/17

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs bei

  • LG München II, 08.04.2019 - 64 Js 31544/14

    Untreue

    Auch bei Vermögensdelikten ist allerdings die Anwendung von § 46 a Nr. 1 StGB denkbar (vgl. BGH-Beschluss vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, dort Rn. 6) und zwar auch bei juristischen Personen (vgl. BGH-Urteil vom 09.08.2016, 1 StR 121/16); sie kommt hier (auch) deshalb in Betracht, weil der materielle Schaden nach dem Inhalt der mit den weiteren Angeklagten abgeschlossenen Vereinbarungen bereits mit den Zahlungen der Versicherung abgegolten war und die Zahlungen der Angeklagten dem Ausgleich immaterieller Schäden dienen sollte.

    Die Vorschrift setzt als "Täter-Opfer-Ausgleich" einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (vgl. BGH-Beschluss vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, dort Rn. 6 m.w.N.).

    Ein ernsthaftes Erstreben der Schadenswiedergutmachung liegt vor, weil der Angeklagte ... einen Betrag von 25.000 EUR auf dem Anderkonto seiner Verteidiger hinterlegt hat (vgl. hierzu Beschlüsse des BGH vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, und vom 16.03.2007, 2 StR 35/07) und sich die KSK ... mit der Zahlung eines Betrages in dieser Höhe als Schadenswiedergutmachung einverstanden erklärt, ihn also als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert hat.

    Einen "persönlichen Verzicht" setzt § 46 a Nr. 1 StGB anders als § 46 a Nr. 2 StGB bereits nach seinem Wortlaut nicht voraus (vgl. auch Beschlüsse des BGH vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, und vom 28.04.2015, 3 StR 647/14).

    Einen "persönlichen Verzicht" setzt § 46 a Nr. 1 StGB anders als § 46 a Nr. 2 StGB bereits nach seinem Wortlaut nicht voraus (vgl. auch Beschlüsse des BGH vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, und vom 28.04.2015, 3 StR 647/14).

    Einen "persönlichen Verzicht" setzt § 46 a Nr. 1 StGB anders als § 46 a Nr. 2 StGB bereits nach seinem Wortlaut nicht voraus (vgl. auch Beschlüsse des BGH vom 24.01.2019, 1 StR 591/18, und vom 28.04.2015, 3 StR 647/14).

  • LG Schwerin, 18.03.2021 - 33 KLs 15/20
    § 46a Nr. 1 StGB erfordert neben einer (ernsthaft erstrebten) Schadenswiedergutmachung auch einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet ist und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris); Dabei muss das Opfer das Täterbemühen als friedensstiftenden Ausgleich annehmen (BGH, Urteil v. 9.05.2017, 1 StR 576/16, juris).

    § 46a Nr. 1 StGB erfordert über die Zahlung eines Schmerzensgeldes hinaus einen kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet und Ausdruck der "Übernahme von Verantwortung" sein muss (BGH, Beschluss v. 24.01.2019, 1 StR 591/18; BGH, Beschluss v. 23.07 2001, 1 StR 266/01, juris).

  • BGH, 18.08.2020 - 1 StR 247/20

    Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln (freie Zugänglichkeit des Rauschgifts

    Um beurteilen zu können, ob zwischen Täter und Opfer der für den Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB erforderliche kommunikative Prozess stattgefunden hat, sind regelmäßig Feststellungen dazu erforderlich, wie sich das Opfer zu den Bemühungen des Täters gestellt hat (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 2 StR 203/19 Rn. 21 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 22.05.2019 - 2 StR 203/18

    Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung (Anforderungen an kommunikativen

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 576/16, NStZ-RR 2017, 198, 199; Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.10.2019 - 1 StR 434/19

    Verschlechterungsverbot (Einziehungsentscheidung)

    Maßgeblich ist allein die ursprünglich geringere Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c Satz 1 StGB; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 13).
  • BGH, 26.09.2019 - 5 StR 456/19

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Einziehungsentscheidung im Rahmen einer

    Denn der Anwendungsbereich der Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB ist erst dann eröffnet, wenn die Einziehung des ursprünglich Erlangten nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18).
  • BGH, 15.01.2020 - 2 StR 412/19

    Täter-Opfer-Ausgleich (Feststellungen zum Umfang materieller und immaterieller

    Die Wiedergutmachung muss auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteile vom 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18, NStZ-RR 2019, 369; vom 9. Oktober 2019 ? 2 StR 468/18, NJW 2020, 486; vom 8. August 2012 ? 2 StR 526/11, NStZ 2013, 33; vom 31. Mai 2002 ? 2 StR 73/02, NJW 2002, 3264; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, NStZ-RR 2019, 206, 207; BTDrs.
  • BGH, 20.11.2019 - 2 StR 54/19

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Erlangtes bei mehreren Beteiligten)

    Zwar ist den Urteilsgründen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen, ob auch die Angeklagten T. W. und G. W. schon deswegen gemeinschaftlich die tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsgewalt an der jeweils gesamten Tatbeute hatten, weil sie sich gemeinsam mit dem Mitangeklagten D. W. im Pkw von den Tatorten entfernten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18, insoweit in NStZ-RR 2019, 206 f. nicht abgedruckt).
  • LG Bochum, 13.11.2019 - 10 KLs 12/19
    Grundvoraussetzung für einen Täter-Opfer-Ausgleich gemäß § 46a Nr. 1 StGB ist neben einem kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer mit der Absicht, einen umfassenden, friedensstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen zu erzielen, eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetragene Regelung bzw. Konfliktlösung (vgl. BGH, Beschl. v. 24.1.2019 - 1 StR 591/18; Fischer aaO. § 46a Rn. 10a, 10d).
  • BGH, 05.03.2020 - 1 StR 42/20

    Einziehung (erforderliche Feststellung im Urteil)

    Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen (Übergang des Eigentums am sichergestellten Bargeld nach § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 StGB; im Übrigen Titulierung einer Geldforderung des Staates nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) wären hierzu Feststellungen zu treffen gewesen (BGH, Beschlüsse vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19 Rn. 6 und vom 24. Januar 2019 - 1 StR 591/18 Rn. 13).
  • LG Hagen, 22.01.2024 - 49 KLs 15/22
  • BGH, 07.04.2021 - 1 StR 65/21

    Täter-Opfer-Ausgleich (erforderliche Feststellungen zum kommunikativen Prozess

  • BGH, 06.11.2019 - 2 StR 203/19

    Beschränkung des Rechtsmittels (Wirksamkeit der Beschränkung auf den

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