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   BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18   

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https://dejure.org/2019,27322
BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18 (https://dejure.org/2019,27322)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2019 - 5 StR 637/18 (https://dejure.org/2019,27322)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 (https://dejure.org/2019,27322)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 250 StGB; § 255 StGB; § 46 StGB
    Schwerer Raub/schwere räuberische Erpressung (Vorsatzwechsel; unbeachtliche Abweichung vom Tatplan; Finalzusammenhang zwischen Nötigung und Wegnahme/Hingabe der Beute; Berücksichtigung schwerer psychischer Schäden des Opfers bei der Strafzumessung als verschuldete Folgen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 223 StGB, § ... 255 StGB, § 242 Abs. 1 StGB, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 249 Abs. 1, §§ 22, 23 StGB, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB, § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO, § 46 Abs. 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer lediglich unerheblichen Abweichung vom Tatplan; Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren

  • rewis.io

    Strafzumessung bei schwerer räuberischer Erpressung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); StGB § 255
    Vorliegen einer lediglich unerheblichen Abweichung vom Tatplan; Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 311
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.04.2018 - 5 StR 606/17

    Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung (äußeres Erscheinungsbild des

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter den Raub-/Erpressungsvorsatz erst nach Abschluss dieser Handlung fasst (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17 Rn. 10 mwN).

    Danach hat der Angeklagte eine vollendete schwere räuberische Erpressung nach §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB begangen (vgl. zur Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung z.B. BGH, Beschluss vom 24. April 2018 - 5 StR 606/17 Rn. 13; MüKoStGB/Sander, 3. Aufl., § 253 Rn. 3).

  • BGH, 18.01.2000 - 4 StR 633/99

    Vollendung beim Raub; Versuch; Gewalt als Mittel zur Wegnahme; Hehlerei

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 (Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung); vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 (Mobiltelefon statt Zigaretten), vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298 (Geld statt Schusswaffe); zusammenfassend LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45).
  • BGH, 29.04.1999 - 4 StR 44/99

    Raub; Zueignungsabsicht; Gewalteinsatz beim Raub; Lex mitior; Mittäterschaft;

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 (Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung); vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 (Mobiltelefon statt Zigaretten), vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298 (Geld statt Schusswaffe); zusammenfassend LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45).
  • BGH, 22.04.1997 - 4 StR 105/97

    'Ich schlitz dich auf' - § 249 StGB, finale Verknüpfung zwischen Gewalt und

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Richtig ist auch, dass die Tat unter Umständen nicht vollendet wird, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme oder Herausgabe einer ganz anderen Sache kommt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. April 1999 - 4 StR 44/99, NStZ 1999, 510 (Fernsehgerät statt Schuldeneintreibung); vom 18. Januar 2000 - 4 StR 633/99 (Mobiltelefon statt Zigaretten), vom 22. April 1997 - 4 StR 105/97, NStZ-RR 1997, 298 (Geld statt Schusswaffe); zusammenfassend LKStGB/Vogel, 12. Aufl., § 249 Rn. 43, 45).
  • BGH, 04.06.1985 - 2 StR 127/85

    Grenze der Strafzumessung in neuer Tatsachenverhandlung nach beiderseits

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Der Generalbundesanwalt weist dabei mit Recht darauf hin, dass es dem neu entscheidenden Tatgericht trotz des unveränderten Schuldspruchs nicht verwehrt ist, wegen des Vorliegens einer vollendeten schweren räuberischen Erpressung, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, eine höhere Strafe zu verhängen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1985 - 2 StR 127/85, NJW 1986, 332, 333; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 331 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 119/93

    Annahme eines minder schweren Falles bei Verwendung einer Scheinwaffe - Folgen

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Derartige Konsequenzen sind deshalb, sofern sie vorhersehbar sind, als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Täters zu gewichten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Mai 1993 - 3 StR 119/93, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5).
  • BGH, 22.06.2016 - 5 StR 98/16

    Verknüpfung von qualifizierter Nötigung und Wegnahme beim Raub (subjektiv-finaler

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Es stellt daher eine lediglich unerhebliche Abweichung vom Tatplan dar und hält sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 - 5 StR 98/16, BGHSt 61, 197, 200), dass der Angeklagte T. letztlich nur 50 EUR mitnahm.
  • BGH, 20.02.1990 - 3 StR 500/89

    Gewaltanwendung - Zueignungswille - Geringwertige Beute - Raubversuch -

    Auszug aus BGH, 17.07.2019 - 5 StR 637/18
    Nicht ersichtlich ist auch, dass der Angeklagte an der vergleichsweise niedrigen Geldsumme kein Interesse gehabt haben könnte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Februar 1990 - 3 StR 500/89, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5).
  • BGH, 07.11.2023 - 4 StR 115/23

    Schuldspruch wegen besonders schwerem Raub und räuberischer Erpressung

    An einer solchen Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter zwar Gewalt gegen das Tatopfer richtet, aber den Raubvorsatz erst nach Abschluss der Gewaltanwendung fasst (BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 13).
  • BGH, 09.11.2022 - 4 StR 351/22

    Besonders schwerer Raub (Finalität: Entschluss zur Wegnahme nach Abschluss der

    Ein vollendeter Raub liegt daher nicht vor, wenn der Täter einen bestimmten Gegenstand erbeuten will und es im weiteren Verlauf zur Wegnahme einer ganz anderen Sache kommt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 13, NStZ-RR 2019, 311, 312 mwN).

    Ob der Wegnahmevorsatz derselbe bleibt, wenn er sich im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Tatgegenstands verengt, erweitert oder sonst ändert, ist danach zu beurteilen, ob es sich um eine unwesentliche Abweichung vom Tatplan handelt, die sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung und aus Tätersicht Voraussehbaren hält (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18 Rn. 14; Beschluss vom 14. März 1969 - 2 StR 64/69 Rn. 5).

  • BGH, 28.01.2020 - 4 StR 632/19

    Strafaussetzung zur Bewährung (Gefährlichkeitsprognose, Sozialprognose);

    Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter das qualifizierte Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) einsetzt, um die Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beiden nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 5 StR 637/18, NStZ-RR 2019, 311, 312; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93 mwN).
  • LG Dortmund, 31.03.2022 - 32 KLs 24/21
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt der Wegnahmevorsatz derselbe, auch wenn er sich - wie hier - im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Wegnahmegegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1969, 2 StR 64/69, BGHSt 22, 350 = BeckRS 9998, 109776; BGH, NStZ 1982, 380 für Raub und BGH, Urteil vom 17.07.2019, 5 StR 637/18, juris Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27700
BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18 (https://dejure.org/2019,27700)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - 2 StR 353/18 (https://dejure.org/2019,27700)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18 (https://dejure.org/2019,27700)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 261 StPO; § 244a Abs. 1 StGB
    Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit im Falle eines Freispruchs; Würdigung von Einlassungen des Angeklagten); Schwerer Bandendiebstahl (Bandenabrede: Bandenabrede, Abgrenzung von bloßer Mittäterschaft)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 244, 244a StGB, § 244a Abs. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 129 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB

  • Wolters Kluwer

    Aufhebung eines Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls und der Hehlerei in der Revision; Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Tatrichters; Anwendung des "Schimmeltricks" für das Erschleichen des Zutritts in die Wohnung des Opfers als angeblicher Mitarbeiter der ...

  • rewis.io

    Mitglied einer Bande durch Bandenabrede

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 244 ; StGB § 244a
    Aufhebung eines Freispruchs vom Vorwurf des Diebstahls und der Hehlerei in der Revision; Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung des Tatrichters; Anwendung des "Schimmeltricks" für das Erschleichen des Zutritts in die Wohnung des Opfers als angeblicher Mitarbeiter der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an das Vorliegen einer Bande

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 311
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Sie setzt den Willen voraus, sich mit anderen zu verbinden, um künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 161).

    Sie bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung; die Bandenabrede kann auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

    Von der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB unterscheidet sich die Bande dadurch, dass sie keine Organisationsstruktur aufweisen muss und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen können (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162 ff.; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 329 f.).

  • BGH, 21.12.2007 - 2 StR 372/07

    Landgericht muss Straftaten der Kölner "Bickendorf Gangsters" teilweise erneut

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36).

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162).

    Haben sich die Täter von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

  • BGH, 10.10.2012 - 2 StR 120/12

    Schwerer Bandendiebstahl (Begriff der Bande: Bandenabrede, Gesamtwürdigung,

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Haben sich die Täter von vornherein nur zur Begehung einer einzigen Tat verabredet und in der Folgezeit - auf der Grundlage eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses - weitere Straftaten begangen, so fehlt es an der erforderlichen Bandenabrede (Senat, Urteil vom 21. Dezember 2007 - 2 StR 372/07, NStZ 2009, 35, 36; Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Erforderlich ist in diesen Fällen eine sorgfältige und umfassende Würdigung aller im konkreten Einzelfall für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509 f.).

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Eine Bande in diesem Sinne setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit dem Willen voraus, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebstähle zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - 2 StR 120/12, StV 2013, 508, 509).

    Von der kriminellen Vereinigung im Sinne des § 129 StGB unterscheidet sich die Bande dadurch, dass sie keine Organisationsstruktur aufweisen muss und für sie kein verbindlicher Gesamtwille ihrer Mitglieder erforderlich ist, diese vielmehr in einer Bande ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung und Beute- oder Gewinnerzielung verfolgen können (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04, BGHSt 50, 160, 162 ff.; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 329 f.).

  • BGH, 09.06.2005 - 3 StR 269/04

    Freispruch im Verfahren gegen Abdelghani Mzoudi rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326).
  • BGH, 18.05.2016 - 2 StR 7/16

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil;

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Bezüglich der Tat zu Ziffer 6 der Anklage genügt das Urteil bereits nicht den formellen Anforderungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind (vgl. etwa Senat, Urteil vom 18. Mai 2016 - 2 StR 7/16, wistra 2016, 401 mwN), weil der Anklagevorwurf mangels Angaben zum Tatort und zur genauen Tatzeit nur lückenhaft aufgezeigt wird und keine Tatsachen zum objektiven Sachverhalt festgestellt werden.
  • BGH, 17.04.2014 - 3 StR 27/14

    Berücksichtigung von in der Beweisaufnahme als bedeutungslos behandelten

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Liegt ein solcher Rechtsfehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre oder gar näher gelegen hätte (BGH, Urteil vom 17. April 2014 - 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280).
  • BGH, 18.08.2009 - 1 StR 107/09

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung (Lücken; Unklarheiten; Widersprüche;

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - 2 StR 353/18
    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86 f.).
  • BGH, 10.11.2021 - 2 StR 185/20

    Geldwäsche (taugliches Tatobjekt: Surrogat, Kette von Verwertungshandlungen,

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es außer den nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte gibt (vgl. Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18, juris Rn. 40; BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86).
  • BGH, 26.10.2023 - 5 StR 257/23

    Tateinheitliche Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls

    a) Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18 mwN): Wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds einen Diebstahl der in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Art begeht.
  • BGH, 26.01.2023 - 3 StR 154/22

    Revisionsbegründung (Revisionsbeschränkung: Wirksamkeitsvoraussetzungen,

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. November 2021 - 2 StR 185/20, juris Rn. 43; vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18, juris Rn. 40; vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86 f.).
  • BGH, 12.01.2022 - 6 StR 388/21

    Schwerer Bandendiebstahl (Bandenabrede: wiederholtes deliktisches Zusammenwirken;

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 22.05.2019 - 2 StR 353/18 -, Rn. 33, juris).
  • BGH, 28.04.2021 - 2 StR 167/20

    Betäubungsmittelkriminalität (Bandenabrede); Urteilsgründe (Feststellungen zu

    Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen es außer der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. August 2009 - 1 StR 107/09, NStZ-RR 2010, 85, 86 f.; Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18 Rn. 40; BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - 5 StR 451/19, NStZ-RR 2020, 52).
  • BGH, 01.09.2020 - 2 StR 264/20

    Tateinheit (materiellrechtliche Tateinheit bei natürlicher Handlungseinheit);

    Zwar hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte mit C. und M. zwischen dem 18. Januar und 20. Januar 2019 die bis zum 11. März 2019 fortwährende Bandenabrede traf, gemeinsam zu Bahnhöfen zu fahren, um durch Automatendiebstähle das darin befindliche Münzgeld zu erbeuten (vgl. zum Maßstab der Bandenabrede, Senat, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18, juris Rn. 32 ff.).
  • LG Dortmund, 06.11.2020 - 36 KLs 24/20
    Nicht erforderlich ist die gegenseitige verbindliche Verpflichtung zur Begehung bestimmter Delikte; es genügt vielmehr auch die Übereinkunft, in Zukunft sich ergebende günstige Gelegenheiten zu gemeinsamer Tatbegehung zu nutzen (BGH, Urt.. v. 22.05.2019, Az: 2 StR 353/18, Rz. 32).
  • KG, 26.06.2020 - 5 Ws 90/20

    Zuständigkeit des (erweiterten) Schöffengerichts oder des Landgerichts bei

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 2 StR 353/18 -, juris Rn. 33, m. w. N.).
  • LG Traunstein, 14.07.2021 - 7 KLs 220 Js 28064/20

    Betrug durch Vorspiegelung von finanzieller Beteiligung im Gegenzug zur

    Das Vorliegen einer Bandenabrede kann daher auch aus dem konkret feststellbaren, wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer Personen hergeleitet werden (BGH NStZ 2009, 35, 36; BGHSt 50, 160, 162; BGH BeckRS 2019, 19904 Rn. 32 f.).
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