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   BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19   

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https://dejure.org/2019,34781
BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19 (https://dejure.org/2019,34781)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2019 - 1 StR 205/19 (https://dejure.org/2019,34781)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 (https://dejure.org/2019,34781)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 4 StPO, § ... 349 Abs. 2 StPO, § 259 Abs. 1, § 260a Abs. 1 StGB, § 259 Abs. 1 StGB, § 90 BGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3, § 303 Abs. 1 StGB, § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 257 StGB, § 261 StGB, § 264 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Prüfung der Erfüllung der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Tatbestandsvarianten

  • rewis.io

    Beuteverteilung bei der Hehlerei durch eine Kontoüberweisung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 259 Abs. 1
    Revisionsrechtliche Überprügung einer Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei; Prüfung der Erfüllung der in § 259 Abs. 1 StGB genannten Tatbestandsvarianten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hehlerei per Überweisung?

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Objektiver Tatbestand der Hehlerei nach § 259 StGB - Tatobjekt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2019, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.02.2004 - 2 StR 423/03

    Hehlerei (Wahlfeststellung mit Diebstahl; Verfügungsgewalt über die gestohlene

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Auch eine Beteiligung durch psychische Beihilfe, etwa durch die Zusage, die Diebesbeute zu verteilen, ist für diese Einzeltat nicht belegt: Ob dies den Angeklagten P. und den unbekannt gebliebenen Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 Rn. 12 und vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 Rn. 9), ist nicht ausgeführt.

    Den Urteilgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass er unabhängig von den Vortätern, insbesondere unabhängig (von) seinem Bruder C., allein über die jeweiligen Beutestücke verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (Rn. 7, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11); Beschluss vom 28. April 1998 - 4 StR 167/98 (Rn. 3 f.)).

  • BGH, 31.10.2018 - 2 StR 281/18

    Hehlerei (Definitionen: Sich-Verschaffen, Absetzen; Absatzhilfe: Erfordernis

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst (BGH ,Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18 Rn. 53, BGHSt 63, 228) NJW 2019, 1311; (Urteil vom 12. Mai 1956 - 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137 ,139; BGH ,Urteil vom 23. April 1969 - 3 StR 51/69, NJW 1969, 1260 ,1261; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 7; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 51 f.; S/S-Hecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 12 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 8; BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 259 Rn. 13).
  • BGH, 23.04.1969 - 3 StR 51/69

    Ansichbringen eines von einem durch den Vortäter gestohlenen Postbarscheck

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst (BGH ,Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18 Rn. 53, BGHSt 63, 228) NJW 2019, 1311; (Urteil vom 12. Mai 1956 - 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137 ,139; BGH ,Urteil vom 23. April 1969 - 3 StR 51/69, NJW 1969, 1260 ,1261; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 7; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 51 f.; S/S-Hecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 12 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 8; BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 259 Rn. 13).
  • BGH, 08.03.2012 - 4 StR 629/11

    Gewerbsmäßige Hehlerei (Drittverschaffung); Anwendbarkeit des deutschen

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    (1) Einem Dritten wird das Tatobjekt der Hehlerei verschafft, wenn die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Sache nicht auf den Täter übergeht, sondern durch das Handeln des Täters unmittelbar vom Vorbesitzer an einen dritten Erwerber weitergeleitet wird oder der Täter das Hehlgut, ohne selbst Besitz an ihm zu erlangen, in seinem Interesse unmittelbar einem Dritten zukommen lässt (BGH, Urteil vom 8. März 2012 - 4 StR 629/11 Rn. 9, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 12, NStZ-RR 2012, 247).
  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 508/88

    Verurteilung wegen Hehlerei und wegen Beihilfe zur schweren räuberischen

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Insbesondere geben die Urteilsgründe nichts dafür her, dass der Angeklagte das entwendete Geld vor den Überweisungen bei seiner Bank einzahlen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 508/88 (Rn. 2)).
  • BGH, 28.04.1998 - 4 StR 167/98

    Voraussetzungen der Hehlerei in der Form des Sichverschaffens

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Den Urteilgründen ist aber nicht zu entnehmen, dass er unabhängig von den Vortätern, insbesondere unabhängig (von) seinem Bruder C., allein über die jeweiligen Beutestücke verfügen konnte (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 (Rn. 7, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Sichverschaffen 11); Beschluss vom 28. April 1998 - 4 StR 167/98 (Rn. 3 f.)).
  • BGH, 01.02.2011 - 3 StR 432/10

    Diebstahl (Beendigung; sukzessive Mittäterschaft); Bande (Tat als Ausfluss der

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Auch eine Beteiligung durch psychische Beihilfe, etwa durch die Zusage, die Diebesbeute zu verteilen, ist für diese Einzeltat nicht belegt: Ob dies den Angeklagten P. und den unbekannt gebliebenen Mittäter in ihrem Vorhaben bestärkte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - 3 StR 432/10 Rn. 12 und vom 18. Februar 2004 - 2 StR 423/03 Rn. 9), ist nicht ausgeführt.
  • BGH, 12.04.1956 - 4 StR 60/56
    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    Die sogenannte Ersatzhehlerei wird durch § 259 Abs. 1 StGB nicht erfasst (BGH ,Beschluss vom 31. Oktober 2018 - 2 StR 281/18 Rn. 53, BGHSt 63, 228) NJW 2019, 1311; (Urteil vom 12. Mai 1956 - 4 StR 60/56, BGHSt 9, 137 ,139; BGH ,Urteil vom 23. April 1969 - 3 StR 51/69, NJW 1969, 1260 ,1261; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 259 Rn. 7; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 259 Rn. 51 f.; S/S-Hecker, StGB, 30. Aufl., § 259 Rn. 12 f.; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 259 Rn. 8; BeckOK StGB/ Ruhmannseder, § 259 Rn. 13).
  • BGH, 18.05.1995 - 4 StR 41/95

    Garage des Bruders - § 259 StGB, zur (vom Senat verneinten) Frage, ob 'Dritter'

    Auszug aus BGH, 22.08.2019 - 1 StR 205/19
    § 259 Abs. 1 StGB unterschiedet im objektiven Tatbestand den Vortäter als ?anderen? von dem ?Dritten?, dem die Sache verschafft werden kann (BGH ,Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95 Rn. 8-10, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6, NStZ 1995, 595), weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand des § 259 Abs. 1 StGB fällt.
  • BGH, 04.09.2019 - 1 StR 579/18

    Handeln für den Betriebsinhaber (Beauftragtenstellung: erforderliche Übernahme

    Der Einwand einer Erfüllungswirkung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der V. GmbH (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) wird der A. GmbH nicht dadurch genommen, dass im strafrechtlichen Erkenntnis die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung unterblieben ist; der Senat sieht daher keine Beschwer, wenn die gesamtschuldnerische Haftung auf 597.361,43 EUR begrenzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).
  • BGH, 08.03.2022 - 3 StR 456/21

    Gewerbsmäßige Bandenhehlerei (gemischte Banden; Absatzerfolg; Drittverschaffen);

    § 259 Abs. 1 StGB unterscheidet den Vortäter als "anderen" von dem "Dritten", dem die Sache verschafft werden kann, weshalb ein Verschaffen an den Vortäter nicht unter den Tatbestand fällt (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19, NStZ-RR 2019, 379, 380; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 StR 41/95, BGHR StGB § 259 Abs. 1 Absatzhilfe 6).
  • VG Mainz, 26.11.2021 - 1 L 887/21

    Von Polizei beschlagnahmtes Geld wieder herauszugeben

    Da es sich bei Buchgeld nicht um einen körperlichen Gegenstand handelt, ist es nicht als Sache im Sinne des § 90 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 -, NStZ-RR 2019, 379; Fritzsche, in: BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 90 Rn. 20).
  • LG München I, 24.06.2020 - 9 JKLs 367 Js 224603/18

    Angeklagte, Asylantrag, Erkrankung, Hauptverhandlung, Anklageschrift,

    Zum anderen wird die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme von Beteiligten durch den Staat dem Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.08.2019 - 1 StR 205/19).
  • BGH, 20.09.2022 - 1 StR 259/22

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Gewerbsmäßiger Bandenbetrug

    Dass eine gesamtschuldnerische Haftung mit unbekannt gebliebenen Mittätern nicht tenoriert worden ist, beschwert den Angeklagten nicht; die Einwendung der Erfüllungswirkung (§ 422 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Falle der erfolgreichen Inanspruchnahme solcher Mittäter durch den Staat wird den Angeklagten durch die unterlassene Tenorierung nicht genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6).
  • BGH, 04.05.2022 - 1 StR 514/21

    Anrechnung einer in Österreich erlittenen Auslieferungshaft im Maßstab 1:1

    Der Senat verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die unterbliebene Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung den Angeklagten nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 22. August 2019 - 1 StR 205/19 Rn. 6; vgl. auch Urteil vom 28. Juli 2021 - 1 StR 519/20 Rn. 142).
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