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   BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18   

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BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,38565)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2019 - 3 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,38565)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18 (https://dejure.org/2019,38565)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 95 Abs. 1 AufenthG; § 96 AufenthG; § 97 AufenthG; § 27 StGB
    Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge (Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts; Unerlaubtsein der Einreise; das Leben gefährdende Behandlung; Hilfeleisten; Merkmal der Geschleusten)

  • openjur.de
  • IWW

    §§ 5 bis ... 7 StGB, § 96 Abs. 4 AufenthG, §§ 3 ff. StGB, § 97 Abs. 1, § 96 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 95 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 3 Abs. 1, § 4 AufenthG, § 27 StGB, § 96 Abs. 1 AufenthG, §§ 26, 27 StGB, § 95 AufenthG, § 25 StGB, § 96 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG, § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB, § 97 Abs. 1 AufenthG, § 18 StGB, § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge; Erfüllung der objektiven Voraussetzungen der Beihilfe

  • rewis.io

    Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge: Zusage der Begleitung illegal eingeschleuster Frauen und Kinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Einschleusen mit Todesfolge; Erfüllung der objektiven Voraussetzungen der Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge rechtskräftig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beihilfe eines Flüchtlings zum Einschleusen anderer Flüchtlinge

  • lto.de (Kurzinformation)

    Revision verworfen: Flüchtling macht sich als Helfer von Schleusern strafbar

  • archive.ph (Pressemeldung, 14.11.2019)

    Flüchtling als Schleuserhelfer: "Opfer und Täter zugleich"

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verurteilung wegen Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Beihilfe zum Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verurteilung wegen Beihilfe: Wann wird ein Flüchtling zum Helfer der Schleuser?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 184
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.12.2018 - 1 StR 255/18

    Einschleusen von Ausländern mit Todesfolge (Zurechnung der schweren Folge

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Das bloße Verbot der Einreise war für die Erfüllung des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausreichend (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; BeckOK AuslR/Hohoff, § 96 AufenthG Rn. 24; enger (unerlaubte Einreise muss mit einer Sanktion belegt sein): MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34); im Übrigen war die unerlaubte Einreise darüber hinaus auch nach griechischem Recht mit einer Sanktion belegt.

    Letztlich kann dies allerdings hier offen bleiben, weil auch unter Zugrundelegung der Gegenmeinung, die unter "Geschleusten' im Sinne des § 97 Abs. 1 AufenthG nur "taugliche Haupttäter' gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 versteht (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 26; Kretschmer, Ausländerstrafrecht, 2012, § 4 Rn. 329), der objektive Tatbestand jedenfalls aufgrund des Todes der beiden erwachsenen Frauen erfüllt ist.

    Insbesondere stellt die straferschwerende Berücksichtigung des jeweiligen Todes der vier ein- bis siebenjährigen Kinder und damit des besonders hohen Erfolgsunrechts der Tat keinen Rechtsfehler dar, weil dieser Umstand - wenn nicht bereits sogar vom objektiven Tatbestand des § 97 Abs. 1 AufenthG erfasst (siehe oben unter B.I.2.a)bb)(5)) - jedenfalls als verschuldete Auswirkung der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 26).

  • BGH, 24.10.2018 - 1 StR 212/18

    Einschleusen von Ausländern (Erforderlichkeit einer vorsätzlichen und

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Durch die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 AufenthG werden nach den allgemeinen Regeln (§§ 26, 27 StGB) strafbare Teilnahmehandlungen an den in § 96 Abs. 1 AufenthG genannten Taten nach § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, NJW 2018, 3658 Rn. 14 mwN; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, 226. EL, § 96 AufenthG Rn. 3).

    Dieser Qualifikationstatbestand setzt ebenso wenig wie § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB voraus, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist; ausreichend ist vielmehr, dass die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt wird, nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, NJW 2018, 3658 Rn. 10; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 36; BeckOK AuslR/Hohoff, § 96 AufenthG Rn. 20).

    Eine etwaige Einwilligung der geschleusten Personen wäre unbeachtlich (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, NJW 2018, 3658 Rn. 11 mwN) und käme hier zudem schon deshalb nicht in Betracht, weil ihnen vor der Überfahrt ein sicheres "Touristenboot' versprochen worden war, sie also über diesen Umstand der Schleusung getäuscht wurden.

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NStZ 2007, 230 Rn. 12 mwN).

    Ebenso wenig ist es relevant, ob der Schleuser für die Frauen einen weiteren männlichen Ansprechpartner bestellte und ob die Einschleusung auch ohne die Hilfe des Angeklagten verwirklicht worden wäre, weil es für die Annahme von Beihilfe nicht erforderlich ist, dass die Handlung des Gehilfen für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - 3 StR 139/06, NStZ 2007, 230 Rn. 12 mwN).

  • BGH, 06.06.2012 - 4 StR 144/12

    Hehlerei (tatbestandsloses Handeln des Mittäters der Vortat); Strafzumessung

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    dd) Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob die Grundsätze der sog. Kettenbeihilfe auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung finden und der Angeklagte deshalb durch seine nur den Schleuser unterstützenden, im Vorfeld der unerlaubten Einreise liegenden Beihilfehandlungen den Tatbestand der Einschleusung mit Todesfolge selbst täterschaftlich erfüllt hätte (so etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15, juris Rn. 21; vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 1; Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, BGHR AuslG § 92a Hilfe 1; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslR, 12. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 6); durch die Annahme von Beihilfe zu dieser Tat ist er jedenfalls nicht beschwert.
  • BGH, 25.03.1999 - 1 StR 344/98

    (Teilnahme beim) Einschleusen von Ausländern; Schlepperorganisation;

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    dd) Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob die Grundsätze der sog. Kettenbeihilfe auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung finden und der Angeklagte deshalb durch seine nur den Schleuser unterstützenden, im Vorfeld der unerlaubten Einreise liegenden Beihilfehandlungen den Tatbestand der Einschleusung mit Todesfolge selbst täterschaftlich erfüllt hätte (so etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15, juris Rn. 21; vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 1; Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, BGHR AuslG § 92a Hilfe 1; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslR, 12. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 6); durch die Annahme von Beihilfe zu dieser Tat ist er jedenfalls nicht beschwert.
  • BGH, 04.05.2016 - 3 StR 358/15

    Gesetzlicher Richter (nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung; anhängige

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    dd) Da nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, kann letztlich offen bleiben, ob die Grundsätze der sog. Kettenbeihilfe auch auf Fälle wie den vorliegenden Anwendung finden und der Angeklagte deshalb durch seine nur den Schleuser unterstützenden, im Vorfeld der unerlaubten Einreise liegenden Beihilfehandlungen den Tatbestand der Einschleusung mit Todesfolge selbst täterschaftlich erfüllt hätte (so etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2016 - 3 StR 358/15, juris Rn. 21; vom 6. Juni 2012 - 4 StR 144/12, BGHR AufenthG § 96 Abs. 1 Nr. 1 Einschleusen 1; Urteil vom 25. März 1999 - 1 StR 344/98, BGHR AuslG § 92a Hilfe 1; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., AufenthG, § 96 Rn. 15; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslR, 12. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 6); durch die Annahme von Beihilfe zu dieser Tat ist er jedenfalls nicht beschwert.
  • BGH, 30.10.1990 - 1 StR 500/90

    Übersetzertätigkeiten im Sinne einer Unterstützungshandlung von Ausländern bei

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Die Zusage des Angeklagten und ihre spätere Erfüllung stellten sich auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er selbst mit den von ihm betreuten Frauen und Kindern illegal nach Griechenland einreiste, als strafbare Beihilfehandlungen dar, weil sie insoweit über das zur Erfüllung des Tatbestandes seiner unerlaubten Einreise Notwendige hinausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - 1 StR 500/90, juris Rn. 7; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 4; Bergmann/Dienelt/Winkelmann, AuslR, 12. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 3).
  • BGH, 14.08.2019 - 5 StR 228/19

    Pflichtverteidigerbestellung vor der richterlichen Vernehmung eines aufgrund

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Dadurch hat er deutlich gemacht, dass die Anwendung deutschen Strafrechts auf derartige Auslandstaten nicht von den Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB, sondern nur von denjenigen in § 96 Abs. 4 AufenthG abhängen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2019 - 5 StR 228/19, juris Rn. 6 ff. mwN).
  • BGH, 11.07.2003 - 2 StR 31/03

    Anwendbarkeit deutschen Strafrechts (Territorialitätsprinzip); Beihilfe; vertypte

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Dieses Merkmal ist bereits bei einer Anzahl von zwei Personen erfüllt (für die Vorgängernorm des § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG: BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - 2 StR 31/03, BGHR § 92a Abs. 1 Nr. 2 AuslG - Mehrere Ausländer 1) und vorliegend jedenfalls bezüglich der zwei vorsätzlich handelnden erwachsenen Frauen gegeben.
  • BGH, 13.01.2015 - 4 StR 378/14

    Einschleusen von Ausländern (Voraussetzungen: Vorsätzliche und rechtswidrige

    Auszug aus BGH, 14.11.2019 - 3 StR 561/18
    Das bloße Verbot der Einreise war für die Erfüllung des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausreichend (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; BeckOK AuslR/Hohoff, § 96 AufenthG Rn. 24; enger (unerlaubte Einreise muss mit einer Sanktion belegt sein): MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 41 unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34); im Übrigen war die unerlaubte Einreise darüber hinaus auch nach griechischem Recht mit einer Sanktion belegt.
  • BGH, 05.09.2001 - 3 StR 174/01

    Untauglichen Versuch der Verletzung eines Dienstgeheimnisses; Negativauskunft;

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

  • BGH, 29.11.2022 - 3 StR 238/22

    Einschleusen von Ausländern (unmittelbares Ansetzen zum versuchten Hilfeleisten;

    Die Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfasst mithin eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfehandlung (BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 - 3 StR 213/21, NStZ 2022, 239 Rn. 8; vom 23. September 2021 - 1 StR 173/21, juris Rn. 9; Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 400; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 2; Bergmann/Dienelt/Stephan, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 5, 8).

    Denn bereits aus der "Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind" (EU-Visumverordnung) i.V.m. Art. 19 ff. des "Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen" (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) ergibt sich, dass die Einreise eines syrischen Staatsangehörigen als sogenannter "Negativstaater" ohne Visum oder sonstigen Aufenthaltstitel sowie ohne Pass oder Passersatzdokument in einen EU-Staat beziehungsweise Schengen-Staat und ein dortiger Aufenthalt gegen Rechtsvorschriften verstößt, gleichgültig, um welchen Nachbarstaat Deutschlands es sich konkret handelt und wie dessen originär nationale Rechtsnormen im Einzelnen ausgestaltet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 6 StR 372/21, juris; Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19, juris Rn. 19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185).

    Eine Sanktionsbewehrung der unerlaubten Einreise beziehungsweise des unerlaubten Aufenthalts nach dem nationalen Recht des betreffenden Einreisestaates ist nicht erforderlich (BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19, juris Rn. 19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschlüsse vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401; vom 5. September 2001 - 3 StR 174/01, NStZ 2002, 33, 34; BeckOK AuslR/Hohoff, 35. Ed., § 96 AufenthG Rn. 24).

    Bei Vorliegen allein eines der Schleusermerkmale des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AufenthG ist eine Strafbarkeit nach § 96 Abs. 4 AufenthG wegen (versuchter) Hilfeleistung bei einer unerlaubten Einreise allerdings möglich, wenn der Täter eines der Qualifikationsmerkmale des § 96 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 5 AufenthG verwirklicht (BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19, BGHR AufenthG § 96 Abs. 4 Auslandstaten 2 Rn. 24; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; MüKoStGB/Gericke, 4. Aufl., § 96 AufenthG Rn. 42; BeckOK AuslR/Hohoff, 35. Ed., § 96 AufenthG Rn. 23).

  • BGH, 15.03.2021 - 5 StR 627/19

    Einschleusen von Ausländern (das Leben gefährdende Behandlung; Tatort am Ort

    Das bloße Verbot der Einreise war für die Erfüllung des § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG ausreichend (BGH, Urteile vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401).

    Daher kommt es für die Frage einer strafrechtlichen Verantwortung für die zur Qualifikation führende Behandlung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht darauf an, ob der Angeklagte auf Organisation und Durchführung der Überfahrten oder den Zustand der Boote hätte Einfluss nehmen können (vgl. Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; enger für § 97 Abs. 1 AufenthG BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287, 288).

    Das Qualifikationsmerkmal einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Var. 1 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine konkrete Lebensgefahr eingetreten ist; ausreichend ist vielmehr, dass die Behandlung, der der Ausländer während der Schleusung ausgesetzt wird, nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, eine Lebensgefahr herbeizuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, aaO; vom 7. Mai 2019 - 1 StR 8/19, NStZ 2020, 677, 678; Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, aaO; MüKoStGB/Gericke, aaO Rn. 36).

    Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht darauf an, ob in den von § 96 Abs. 4 AufenthG genannten Fällen des § 96 Abs. 2 AufenthG auch die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 AufenthG vorliegen; vielmehr erfasst § 96 23 24 Abs. 4 AufenthG auch uneigennützige Einreiseschleusungen, wenn sie unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 5 AufenthG begangen werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, aaO; MüKoStGB/Gericke, aaO Rn. 40; Hohoff in BeckOK AuslR, AufenthG, 28. Ed., § 96 Rn. 23; wohl enger, jedoch nicht tragend, BGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 1 StR 255/18, NStZ 2019, 287).

  • BGH, 06.10.2021 - 3 StR 213/21

    Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern (Begriff der unerlaubten

    Mit § 96 Abs. 1 AufenthG hat der Gesetzgeber die nach den allgemeinen Regeln als Teilnahme (§§ 26, 27 StGB) strafbare Beteiligung an den in dieser Vorschrift genannten einzelnen Taten des § 95 AufenthG zu selbständigen, in Täterschaft (§ 25 StGB) begangenen Straftaten heraufgestuft, wenn der Teilnehmer zugleich eines der in § 96 Abs. 1 AufenthG geregelten Schleusermerkmale erfüllt (s. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 372/21

    Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur Annahme eines

    Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401).
  • BGH, 06.10.2021 - 6 StR 371/21

    Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Annahme eines unerlaubten

    Denn hierfür genügt, dass die geschleusten Nicht-EU-Ausländer kein gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 1 Abs. 1 Anlage I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001, S. 1) für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten des Schengen-Raumes erforderliches Visum besaßen; das sich hieraus abzuleitende Verbot erfüllt auch ohne Sanktionsbewehrung die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 96 Abs. 4 Nr. 1 AufenthG (vgl. BGH, Urteile vom 15. März 2021 - 5 StR 627/19; vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 13. Januar 2015 - 4 StR 378/14, NStZ 2015, 399, 401).
  • BGH, 29.09.2020 - 5 StR 207/20

    Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug; Verwerfung der

    Wer relevante Hilfeleistungen für eine ausreichend bestimmte Haupttat zusagt und dadurch - wie hier - die Tatausführung fördert, macht sich als Gehilfe strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2019 - 3 StR 561/18, NStZ-RR 2020, 184, 185; Beschluss vom 14. November 2001 - 3 StR 379/01, NStZ 2002, 200, 201).
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